{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "02.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00178_02-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208644&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f8488cc98143486a0169ec61dde9a9fd"}, "Num": [" VB.2009.00178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.02.0  VB.2009.00178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.02.0  VB.2009.00178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.02.0  VB.2009.00178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, da die Beschwerdef\u00fchrerin aus den ihr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen einen Betrag von gut Fr. 15'000.- angespart hat. Rechtsgrundlagen bez\u00fcglich der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe und Subsidiarit\u00e4tsprinzip im Sozialhilferecht (E. 2). Der vorliegende Fall ist durch besondere Umst\u00e4nde gekennzeichnet. Die Entscheidung, ob die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werden darf, wenn ein \u00fcber dem Verm\u00f6gensfreibetrag liegendes Verm\u00f6gen aus der wirtschaftlichen Hilfe angespart wird, l\u00e4sst sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Bestimmungen ableiten, sondern muss anhand allgemeiner Prinzipien des Sozialhilferechts gefunden werden (E. 3). Aus dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiarit\u00e4tsprinzip l\u00e4sst sich nicht ableiten, dass sich der Sozialhilfeempf\u00e4nger aus Sozialhilfeleistungen angespartes Verm\u00f6gen anrechnen lassen muss. Die Sozialhilfe wird, soweit es nicht um die Deckung der Wohn- und Gesundheitskosten sowie um Gew\u00e4hrung situationsbedingter Leistungen geht, in pauschalierter Form als so genannter Grundbedarf ausgerichtet. Es bleibt dem Empf\u00e4nger \u00fcberlassen, wie er die erhaltene Pauschale f\u00fcr die einzelnen als inbegriffen geltenden Positionen verwendet. Die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeutet, dass es dem Hilfeempf\u00e4nger frei stehen muss, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen gr\u00f6sseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder l\u00e4ngere Sicht besondere Ausgaben zu t\u00e4tigen. Sollte die Beschwerdef\u00fchrerin in n\u00e4chster Zeit aber situationsbedingte Leistungen geltend machen, st\u00fcnde es der Beschwerdegegnerin frei, deren Angemessenheit im Hinblick darauf zu pr\u00fcfen, dass der Beschwerdef\u00fchrerin per August 2008 ein Verm\u00f6gen von rund Fr. 15'000.- zur Verf\u00fcgung stand, das sie f\u00fcr solche Zwecke h\u00e4tte einsetzen k\u00f6nnen (E. 5). Die angefochtene Einstellung der Sozialhilfe ist nicht mit \u00a7\u00a7 14 und 15 Abs. 1 SHG vereinbar (E. 6). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:12", "Checksum": "d0ebc637580d97f3a4292e95a234d994"}