|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2009.00183
Entscheid
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
vertreten durch RA B, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt, hat sich ergeben: I. Aufgrund der erwarteten Siedlungsentwicklung strebt Stadtbus Winterthur eine bessere Erschliessung des Quartiers Dättnau mit der Buslinie 5 an. Am 7. Mai 2007 legte der Grosse Gemeinderat der Stadt Winterthur den Verlauf der geplanten Busroute im kommunalen Richtplan fest. Um die Busdurchfahrt zwischen der C-Strasse und dem Kehrplatz der D-Strasse zu ermöglichen, war vorgesehen, einen bisher 3 Meter breiten Verbindungsweg auf einer Länge von 50 Metern auf 4.5 Meter zu verbreitern. Die Stadtbehörden nahmen Gespräche mit den Grundstückeigentümern auf, um den erforderlichen Landstreifen freihändig zu erwerben. Nachdem die Verkaufsverhandlungen gescheitert waren, wurde ein Strassenbauprojekt festgesetzt und während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2008 stimmte der Stadtrat Winterthur dem Strassenbauprojekt zu und wies sieben dagegen gerichtete Einsprachen – unter anderem jene von A, einem Miteigentümer des mit mehreren Liegenschaften überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 (C-Strasse 02–03) – ab. II. Am 22. August 2008 erhob A gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. Juli 2008 Rekurs, den der Bezirksrat Winterthur nach Durchführung eines Augenscheins am 27. Februar 2009 abwies. III. Am 6. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsbeschluss vom 27. Februar 2009. Er beantragte die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses sowie die Ausrichtung einer Entschädigung für den durch das Strassenprojekt verursachten Verlust eines Parkplatzes und für die lärmbedingte Wertverminderung des Grundstücks, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Mit Vernehmlassungseingabe vom 14. April 2009 beantragte der Bezirksrat Winterthur die Abweisung der Beschwerde. Der Stadtrat Winterthur beantragte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. d VRG und § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 12 f.). 1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung von Entschädigungszahlungen für den Parkplatzverlust sowie für lärmbedingte Wertverminderungen beantragt. Solche Begehren müssen im Rahmen eines enteignungsrechtlichen Schätzungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl. § 21 StrassG; Beschluss des Stadtrats Winterthur vom 9. Juli 2008). Anzumerken ist, dass im vorliegenden Strassenbauprojekt Enteignungskosten in der Höhe von Fr. 60'000.- vorgesehen sind. 2. 2.1 § 14 StrassG umschreibt Grundsätze der Strassenprojektierung. Danach sind die Strassen nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher Einordnung in die Umgebung sowie unter Beachtung der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit sowie mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren. Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs, der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind angemessen zu berücksichtigen. Die in § 14 StrassG verankerten Projektierungsgrundsätze stehen in einem Spannungsverhältnis zueinander. Die aufgeführten Kriterien der Ästhetik, der Verkehrssicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der sparsamen Landbeanspruchung verpflichten die Planer zu einer Optimierung des Vorhabens nach diesen Leitlinien und die Festsetzungs- sowie die Genehmigungsbehörde zu einer umfassenden Interessenabwägung. Es entspricht dem Wesen eines Optimierungsprozesses, dass bei der jeweiligen Planung einzelne Grundsätze stärker und andere in geringerem Mass berücksichtigt werden (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00220, E. 4b/dd, www.vgrzh.ch). 2.2 Während der Bezirksrat im Rekursverfahren aufgrund von § 20 Abs. 1 VRG mit freier Kognition geurteilt hat, ist das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen beschränkt. Als Rechtsverletzung gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere: die unrichtige Anwendung und die Nichtanwendung eines im Gesetz ausgesprochenen oder sich daraus ergebenden Rechtssatzes (lit. a); die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache (lit. b); Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung (lit. c); die Verletzung einer wesentlichen Form- oder Verfahrensvorschrift (lit. d). Die Rüge der Unangemessenheit ist gemäss § 50 Abs. 3 VRG nur zulässig, soweit das übergeordnete Recht sie vorsieht. Bei planungsrechtlichen Entscheiden, zu denen auch die Festsetzung eines Strassenprojekts zählt, müssen zahlreiche, oft widerstreitende Interessen gegeneinander abgewogen werden. Im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle beschränkt sich die Aufgabe des Verwaltungsgerichts auf die Untersuchung, ob das mit dem angefochtenen Beschluss festgesetzte Projekt formelle oder materielle Planungsgrundsätze verletze. Hat die fachkundig beratene Behörde in Kenntnis der entscheidungswesentlichen Sachumstände eine vertretbar erscheinende Lösung getroffen, so hat das Verwaltungsgericht ihren Beurteilungsspielraum zu respektieren (VGr, 30. April 2009, VB.2008.00378, E. 3.2, www.vgrzh.ch; vgl. BGE 129 II 331 E. 3.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 83). 3. Die Vorinstanz begründete den angefochtenen Beschluss damit, das öffentliche Interesse an der projektierten Busverbindung im Quartier Dättnau sei ausgewiesen. Die Verbreiterung der Strasse auf 4.5 Meter sei für die Busdurchfahrt nötig. Das Projekt entspreche den gesetzlichen Anforderungen und den Interessen des öffentlichen Verkehrs. Entlang der D-Strasse bestünden Baulinien, die der Sicherung bestehender und geplanter Anlagen dienten. Im Rahmen der 1989 erteilten Bewilligung zur Erstellung der Gebäude C-Strasse 02–03 sei deshalb verlangt worden, vor Baubeginn eine entsprechende öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung anzumerken. Demnach sei der jeweilige Eigentümer des betreffenden Grundstücks dazu verpflichtet, die bewilligten sieben Abstellplätze im Baulinienbereich der C-Strasse bzw. des Zufahrtsweges Kat.-Nr. 04 bei einem allfälligen Strassenausbau, oder wenn andere öffentliche Interessen dies erforderten, ohne Entschädigung zu beseitigen bzw. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Die Eigentümer des Grundstücks an der C-Strasse 02–03 hätten somit bereits beim Bau bzw. Kauf der Gebäude damit rechnen müssen, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Ausbau des Verbindungsweges zwischen der D-Strasse und der C-Strasse erfolgen könnte. Der vor der Garage der Liegenschaft des Beschwerdeführers liegende Parkplatz sei nie öffentlichrechtlich bewilligt worden. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die im Projekt vorgesehene Buslinienführung sei nicht die einzig mögliche Variante; eine gute Alternative wäre etwa die Linienführung von der E-Strasse über die F- und zur D-Strasse. Der Beschwerdegegner wendet ein, dass der Wahl der Linienführung ein stadtinterner Entscheidungsprozess vorausgegangen sei, in dessen Rahmen die jeweiligen Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen worden seien. Unbestritten ist, dass die Erschliessung des Quartiers Dättnau einem gewichtigen öffentlichen Interesse entspricht, dass die Behörden diverse Projektvarianten geprüft haben, dass die vom Stadtrat gewählte Variante dem Eintrag des von der Winterthurer Legislative am 7. Mai 2007 festgelegten kommunalen Verkehrsrichtplans entspricht und dass das geplante Projekt vollumfänglich im Baulinienbereich liegt. Der Beschwerdeführer bestreitet ferner nicht, dass der Anschluss des ausgebauten Weges gegen Westen auf den Strassenverlauf im Bereich des Wendehammers der D-Strasse abgestimmt ist. Angesichts dieser Umstände ist der Bezirksrat zu Recht davon ausgegangen, dass die Behörden die Anliegen aller Beteiligten in rechtsgenüglicher Weise einbezogen haben und sich bei der Gewichtung der divergierenden Interessen an den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum hielten. Im Rahmen der auf Rechtskontrolle beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2.2) ist der Schluss der Behörden nicht zu beanstanden, das vorliegende Projekt sei sinnvoll und werde den gegebenen Verhältnissen am besten gerecht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei unzulässig, im Fall einer Strassenverbreiterung nur auf einer statt auf beiden Strassenseiten Landabtretungen anzuordnen. Allerdings ist keine rechtliche Bestimmung ersichtlich, die einer einseitigen Landabtretung entgegensteht. Das Gesetz schreibt lediglich vor, die Strassen seien mit sparsamer Landbeanspruchung zu projektieren (§ 14 StrassG). Die geplante Projektvariante, die von einer einseitigen Landabtretung ausgeht, wird den vorliegend gegebenen Verhältnissen wie gesagt am besten gerecht (E. 4.1). Inwiefern die fehlende Landabtretung auf der gegenüberliegenden Strassenseite eine Rechtsverletzung im Sinne von § 50 Abs. 2 VRG bewirken sollte, ist nicht ersichtlich. 4.3 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, aufgrund des geplanten Projekts könnten die Platzverhältnisse bei seiner Garagenausfahrt sehr eng werden; bereits heute sei es schwierig, das Auto nach dem Passieren einer Säule so abzudrehen, dass keine anderen Fahrzeuge beschädigt würden (vgl. Fotos gemäss Beschwerdebeilage 6). Der Beschwerdegegner führt in diesem Zusammenhang aus, für die Geometrie der Abstellplätze sei die Norm der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachmänner (VSS) 640 291a einschlägig. Im vorliegenden Fall werde diese Norm in Bezug auf die Breite der Fahrgasse – auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer erwähnten Säule – eingehalten. Die VSS-Normen konkretisieren die Projektierungsgrundsätze gemäss § 14 StrassG (vgl. VGr, 28. Februar 2008, VB.2007.00409, www.vgrzh.ch) und müssen im Regelfall beachtet werden (vgl. § 360 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. A., Zürich 2006, S. 1–5). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die VSS-Normen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, und bringt auch keine Gründe vor, die ein Abweichen von diesen Normen rechtfertigen könnten. Es sind denn auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das vorliegende Projekt in Bezug auf die Parkplatzgeometrie gegen formelle oder materielle Planungsgrundsätze verstösst. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unbegründet. 4.4 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei unzulässig, den vor seiner Garage gelegenen Parkplatz (entschädigungslos) aufzuheben, da dieser Parkplatz im Grundbuch eingetragen sei und sich ausserhalb der Baulinien befinde (vgl. Beschwerdebeilagen 2 und 5). Im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins hatte der Beschwerdeführer zwar eingeräumt, dass der fragliche Parkplatz von der Stadt nie öffentlichrechtlich bewilligt worden war. Er machte damals jedoch geltend, der Verkäufer des Hauses habe ihm die Parkplätze privatrechtlich zugesichert. Der Beschwerdegegner wendet ein, für das vorliegende Verfahren sei ohne Belang, dass der Hausverkäufer dem Beschwerdeführer einen nicht bewilligten Abstellplatz verkauft habe; es handle sich hierbei um ein rein zivilrechtliches Problem. Aus dem 1992 abgeschlossenen Hauskaufvertrag ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit eingeräumt worden war, die ihm ein ausschliessliches Benützungsrecht am ausserhalb der Baulinien liegenden Parkplatz vor seiner Garage zusicherte. Im Rahmen der 1989 erteilten Baubewilligung war der betreffende Parkplatz allerdings nicht bewilligt worden; eine Bewilligung wurde damals lediglich für sieben innerhalb der Baulinien liegende Parkplätze erteilt. Der vorliegend umstrittene Parkplatz war zwar auf dem Plan des Untergeschosses vom 23. Januar 1989 gestrichelt eingetragen, doch die Parteien sind sich darin einig, dass der Parkplatz nicht Gegenstand der 1989 erteilten Baubewilligung war und auch später nie öffentlichrechtlich bewilligt wurde. Die Behörden und die Vorinstanz gingen zu Recht davon aus, dass die kaufvertragliche Zusicherung des Parkplatzbenützungsrechts nichts daran ändert, dass keine öffentlichrechtliche Bewilligung des betreffenden Parkplatzes vorliegt. Da der Parkplatz nie bewilligt wurde, kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, das vorliegende Strassenprojekt führe zur „Aufhebung“ des umstrittenen Parkplatzes. Demnach ist der Einbezug der unbewilligt zu Parkzwecken benutzten Fläche in das Strassenprojekt nicht zu beanstanden. 4.5 Der Beschwerdeführer bemängelt alsdann, das Strassenprojekt würde zu einem Parkplatzmangel führen, da vor den Garagen der Liegenschaft künftig keine Parkierflächen mehr vorhanden wären. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet: Zum einen hält die 1989 erteilte Baubewilligung ausdrücklich fest, dass die sieben bewilligten Parkplätze bei einem allfälligen Strassenausbau auf erstes Verlangen des Bauausschusses der Stadt Winterthur zu beseitigen bzw. anzupassen seien. Zum anderen war der Parkplatz, der vor der Garage des Beschwerdeführers lag, wie gesagt nie bewilligt worden (vgl. E. 4.4). Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Zahl der Parkplätze in der Umgebung der Liegenschaft im Fall eines Strassenausbaus reduziert werden würde. Anzumerken ist, dass die Stadt Winterthur drei der sieben Parkplätze, die 1989 bewilligt worden waren und nun aufgehoben werden müssen, auf Kosten des Projekts an einem anderen Standort durch neue Parkplätze ersetzen wird. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei unklar, wohin im Winter der Schnee geräumt werde und ob dafür auch die Parkplätze in Anspruch genommen würden, ist auf die Ausführungen des Beschwerdegegners zu verweisen: Es darf davon ausgegangen werden, dass auf dem 4.5 Meter breiten Weg genügend Platz zum Lagern von Schnee vorhanden ist. Vorliegend besteht kein Anlass, an dieser auf Meinungen von Fachpersonen gestützten Beurteilung zu zweifeln. 4.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der Betriebsleiter von Stadtbus Winterthur habe am 8. Juli 2007 behauptet, die Verbindung am nördlichen Fussweg (F-Strasse / C-Strasse) sei durch Baulinien gesichert, obwohl der Grosse Gemeinderat die betreffenden Baulinien 1999 zu Ungunsten des südlichen Fusswegs verschoben habe. Inwiefern aus der behaupteten fehlerhaften Aussage des Betriebsleiters auf die Rechtswidrigkeit des vorliegenden Strassenprojektes geschlossen werden sollte, ist nicht ersichtlich. 5. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm als unterliegende Partei gemäss § 17 Abs. 2 VRG von vornherein nicht zu. Dem obsiegenden Beschwerdegegner ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem Beschwerdeverfahren kein übermässiger Aufwand erwachsen ist. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |