{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00189_07-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209068&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "964d731941daf0228ba1d650a8ff13c1"}, "Num": [" VB.2009.00189"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.07.1  VB.2009.00189"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.07.1  VB.2009.00189"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.07.1  VB.2009.00189"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den teilweisen R\u00fcckbau eines Denkmalschutzobjets in Kernzone sowie Neubau von vier Mehrfamilienh\u00e4usern und sechs Reiheneinfamilienh\u00e4usern in unmittelbarer Umgebung: Umgebungsschutz; Einordnung. Bei der Kernzone handelt es sich nicht um eine Bauverbotszone, sondern um eine Zone mit erh\u00f6hten Gestaltungsanforderungen. Un\u00fcberbaubare Gr\u00fcnfl\u00e4chen sind auch in der Kernzone nur durch konkrete planerische Massnahmen wie beispielsweise Freihaltelinien rechtlich durchsetzbar. Nach der ersatzlosen Streichung der Baubegrenzungslinie f\u00fcr das streitrelevante Grundst\u00fcck enth\u00e4lt die aktuelle Bau- und Zonenordnung keinerlei Anordnungen mehr, welche die \u00dcberbaubarkeit des streitbetroffenen Grundst\u00fccks auf bestimmte Fl\u00e4chen beschr\u00e4nken oder eine entsprechende Freihaltung verlangen. F\u00fcr den vom Beschwerdef\u00fchrer verlangten Schutz des Gr\u00fcn- und Freiraumbereichs besteht somit seit der BZO-Revision keine rechtliche Grundlage mehr (E. 8.2). Die Baubewilligungsbeh\u00f6rde hat im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege den Umgebungsschutz mit einem Geb\u00e4udeabstand von mindestens 10 m vom Denkmalschutzobjekt festgesetzt und damit dessen Schutzw\u00fcrdigkeit in Form eines Respektsabstands Rechnung getragen. Mit der Schaffung eines Freiraums um das Schutzobjekt hat sie die denkmalpflegerischen Interessen ber\u00fccksichtigt und damit ihr Ermessen in enger Koordination mit den kantonalen Beh\u00f6rden in vertretbarer Weise ausge\u00fcbt (E. 8.4). Die Bau- und Zonenordnung steht einer R\u00fcckf\u00fchrung des Hauptgeb\u00e4udes in seinen urspr\u00fcnglichen Zustand nicht entgegen. Vielmehr sind Abweichungen vom bestehenden Zustand im Interesse des Ortsbildschutzes ausdr\u00fccklich zul\u00e4ssig, weshalb ein genereller Volumenschutz nicht besteht. Wenn die Baubeh\u00f6rde im Einvernehmen mit der kantonalen Denkmalpflege festh\u00e4lt, dass das Schutzobjekt nach der Wiederherstellung des Originalzustands authentischer in seiner Urspr\u00fcnglichkeit erscheine, stellt dies eine ohne Weiteres nachvollziehbare W\u00fcrdigung dar, zumal derBaubeh\u00f6rde bei der Auslegung des kommunalen Rechts ein qualifizierter Ermessensspielraum zukommt (E. 8.6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:53", "Checksum": "f4d095b51ea6745521dccfa3772c31cb"}