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Geschäftsnummer: VB.2009.00192  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.06.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Aufsichtsrechtliche Aufhebung von Verfügungen, mit welchen Elternbeiträge festgesetzt wurden.

Mit der aufsichtsrechtlichen Aufhebung der Verfügungen hat der Bezirksrat eine neue Anordnung getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegt (E. 1.2).
Steht ein unmündiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, wird es nach § 37 Abs. 1 SHG am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils unterstützt (E. 4.1). Massgebend für den Übergang der elterlichen Sorge - und damit der Unterstützungszuständigkeit - war das Vorliegen der rechtskräftigen Abänderung des Scheidungsurteils. Damit war die Beschwerdeführerin zum Erlass der Verfügung vom 10. Juli 2008 örtlich zuständig; aufgrund des engen Bezugs zur genannten Verfügung bestand die örtliche Zuständigkeit auch beim Erlass der Verfügungen vom 18. September 2008 (E. 4.2).
Bei Elternbeiträgen handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen sind. Die Verfügungen der Beschwerdeführerin, mit welchen die Beiträge hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Da der Mangel schwer wiegt, war deren aufsichtsrechtliche Aufhebung durch den Bezirksrat rechtmässig (E. 5.2). Er war dazu als Aufsichtsbehörde auch zuständig (E. 5.3).
Auch wenn gemäss § 10 GebührenO die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel kostenlos ist, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat der Beschwerdeführerin aufgrund der schweren Mängel der angefochtenen Verfügungen die Rekurskosten auferlegt hat (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFHEBUNG
AUFSICHTSBEFUGNIS
AUFSICHTSBEHÖRDE
ELTERLICHE SORGE
ELTERNBEITRAG
KOSTENGUTSPRACHE
MANGEL
RECHTSKRAFT
REKURSKOSTEN
SCHEIDUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ
UNTERHALTSBEITRÄGE
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
VERFAHRENSKOSTEN
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZIVILRECHTLICH
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 141 GemeindeG
§ 8 SHG
§ 32 SHG
§ 37 Abs. I SHG
§ 371 Abs. I SHG
Art. 279 ZGB
Art. 289 Abs. II ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00192

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. Juni 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

B,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

C, geboren 1992, trat am 17. Juni 2008 in die Klinik für Suchtmedizin in D (hernach: Klinik D) zu einer Cannabis-Entzugsbehandlung ein. Die Kosten für den dreiwöchigen Aufenthalt wurden durch die Krankenkasse übernommen. In der Folge stellte B, der Vater von C, am 24. Juni 2008 bei der Sozialbehörde A ein Gesuch um Kostengutsprache für einen 40-tägigen Aufenthalt seines Sohnes in der Klinik D ab 8. Juli 2008. Die Sozialbehörde gewährte am 10. Juli 2008 die anbegehrte Kostengutsprache im Betrag von Fr. 330.- pro Tag bzw. Fr. 13'200.- für den gesamten Aufenthalt. B wurde verpflichtet, vorläufig 10 % der Aufenthaltskosten zu übernehmen. E, die Mutter von C, wurde verpflichtet, vorläufig 5 % der Kosten zu übernehmen.

Die Klinik D teilte der Sozialbehörde am 29. Juli 2009 mit, dass C am 25. Juli 2008 aus der Klinik ausgetreten sei. Die Aufenthaltskosten beliefen sich auf Fr. 3'630.-. Die Sozialbehörde beschloss in der Folge am 18. September 2008 (Beschluss Nr. 178), dass B verpflichtet werde, 10 % des Rechnungsbetrags (= Fr. 363.-) zu übernehmen (Disp.-Ziff. 1). Ausserdem werde er verpflichtet, zwölf Raten à Fr. 120.- für die Klinikkosten seines Sohnes zu übernehmen (Disp.-Ziff. 2). Gleichentags beschloss sie, dass E Fr. 181.- zu übernehmen habe (Beschluss Nr. 179).

Sowohl die Verfügung vom 10. Juli 2008 als auch diejenigen vom 18. September 2008 erwuchsen in Rechtskraft.

Am 23. Oktober 2008 widerrief die Sozialbehörde Disp.-Ziff. 2 ihrer Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 und verpflichtete B neu, Fr. 3'086.- (= Rechnungsbetrag von Fr. 3'630.- abzüglich bereits geleisteter Elternbeiträge von 15 % bzw. Fr. 544.-) zu übernehmen, wobei der Betrag in zwölf Raten zu überweisen sei.

II.  

Dagegen erhob B am 31. Oktober 2008 Rekurs an den Bezirksrat F. Er beantragte, dass die Verfügung der Sozialbehörde vom 23. Oktober 2008 aufzuheben sei. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 10. März 2009 gut und hob die Verfügung vom 23. Oktober 2008 auf (Disp.-Ziff. I). Gleichzeitig hob er die Verfügungen vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 betreffend die Elternbeiträge im Zusammenhang mit dem Klinikaufenthalt von C aufsichtsrechtlich auf (Disp.-Ziff. II). Die Sozialbehörde wurde angewiesen, E über die aufsichtsrechtliche Aufhebung der Verfügungen zu orientieren und ihr bereits bezahlte Elternbeiträge zurückzuerstatten (Disp.-Ziff. III). Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 575.- wurden der Sozialbehörde auferlegt (Disp.-Ziff. IV)

III.  

Dagegen erhob die Sozialbehörde A am 8. April 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass Disp.-Ziff. II und III des Rekursentscheids aufzuheben und die bereits in Rechtskraft erwachsenen Beschlüsse vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 bezüglich der Elternbeiträge von 5 und 10 % zu bestätigen seien. Die Kosten des Rekursverfahrens seien entweder aufzuheben oder beiden Parteien aufzuerlegen.

Der Bezirksrat F beantragte am 22. April 2009 Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner erklärte sich am 5. Mai 2009 mit der Aufhebung der Disp.-Ziff. II und III des Rekursentscheids einverstanden. Kosten des Rekursverfahrens seien ihm nicht aufzuerlegen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die aufsichtsrechtliche Aufhebung der Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 durch den Bezirksrat sowie die Kostenauflage im vorinstanzlichen Verfahren. Nicht strittig ist hingegen die in Gutheissung des Rekurses erfolgte Aufhebung der Verfügung vom 23. Oktober 2008.

1.2 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, welche eine sozialhilferechtliche Streitigkeit betrifft, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Dass der Bezirksrat F die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 nicht als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG, sondern gestützt auf § 8 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) als Aufsichtsinstanz aufgehoben hat, schliesst die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht aus. Mit der aufsichtsrechtlich vorgenommenen Aufhebung der Verfügungen hat er nämlich eine neue Anordnung getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher – anders als die Ablehnung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme – der Beschwerde unterliegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 44; § 41 N. 17).

1.3 Da der Streitwert im vorliegenden Verfahren unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat führte in seinem Rekursentscheid aus, dass C seit Februar 2008 unter der elterlichen Sorge des Beschwerdegegners stehe und seit März 2007 bei diesem in G lebe. Deshalb habe sich der zuständige Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde G befunden. Für die Beurteilung und Entscheidfällung in der vorliegenden Sache sei die Beschwerdeführerin deshalb nicht zuständig gewesen. Im Übrigen sei zu beachten, dass Unterhaltsbeiträge der Eltern nicht mit Beschluss der Sozialhilfebehörde eingefordert werden könnten. Ein solcher Anspruch könne nur auf zivilrechtlichem Weg mit einer entsprechenden Klage beim zuständigen Bezirksgericht geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin habe durch ihr Vorgehen das Rechtsmittelverfahren stark beeinflusst. In der Sache selbst unterliege sie. Unter diesen Umständen sei ein kostenloses Verfahren nicht gerechtfertigt, weshalb ihr die Kosten des Rekursverfahrens aufzuerlegen seien.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Bezirksgericht F das Urteil über die Abänderung des Scheidungsurteils, mit welchem die elterliche Sorge dem Beschwerdegegner zugesprochen worden sei, erst am 18. Juli 2008 verschickt habe. C sei erst nach offizieller Gerichtsmitteilung per 8. September 2008 von der Gemeinde A abgemeldet worden. Somit sei zum Zeitpunkt der subsidiären Kostengutsprache die Beschwerdeführerin zuständig gewesen. Es stimme, dass Elternbeiträge, falls keine Vereinbarung mit den Eltern zustande gekommen sei, auf dem Weg der zivilrechtlichen Klage geltend gemacht werden müssten. Dass der Beschwerdegegner im Rekursverfahren beantragt habe, die Verfügung vom 23. Oktober 2008 aufzuheben und diejenige vom 18. September 2008 (Nr. 178) zu bestätigen, zeige jedoch, dass er mit einer Teilzahlung der Klinikosten einverstanden gewesen sei. Wenn sie aber einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem sie die Elternbeiträge mittels Beschluss festgesetzt habe, sei der Bezirksrat die falsche Einspracheinstanz. Er hätte den Fall zur Neubeurteilung mit Hinweis auf den zivilrechtlichen Weg an sie zurückweisen müssen. Er sei nicht befugt, darüber zu entscheiden, ob die bereits geleisteten Elternbeiträge durch sie zurückzuerstatten seien. Da er zum Entscheid nicht zuständig gewesen sei, habe er ihr die Verfahrenskosten nicht auferlegen dürfen.

2.3 Der Beschwerdegegner erklärt sich – ohne einen eigenen Antrag zu stellen – damit einverstanden, dass die Verfügungen der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 zu bestätigen seien. Es sei ihm von der Gemeinde G bestätigt worden, dass er seinen Sohn erst nach Vorliegen eines Gerichtsurteils über die Neuzuteilung des elterlichen Sorgerechts in A ab- und in G anmelden könne. Da er im Rekursverfahren obsiegt habe, dürften ihm die Kosten dieses Verfahrens nicht auferlegt werden.

3.  

Gemäss § 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG ist der Bezirksrat in Angelegenheiten der Sozialhilfe Aufsichtsbehörde. Als solche kommt ihm im Gegensatz zum Rekursverfahren nach §§ 19 ff. VRG lediglich eine eingeschränkte Kognition zu. Für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen genügt eine einfache Rechtsverletzung nicht, vielmehr sind die Voraussetzungen dazu erst gegeben, wenn klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden sind und einer aufsichtsrechtlichen Anordnung nicht inzwischen entstandene, schützenswerte Rechtspositionen entgegenstehen. Rechtskräftige Verfügungen und Entscheide darf die Aufsichtsbehörde zudem nur dann aufheben, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf einer behördlichen Verfügung vorliegen. Sind die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen gegeben, so ist die Entscheidungsbefugnis der Behörde nicht beschränkt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 39 f.).

4.  

4.1 Gemäss § 32 SHG obliegt die Pflicht zur Leistung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe der Wohngemeinde des Hilfesuchenden. Das unmündige Kind teilt nach § 37 Abs. 1 SHG unabhängig von seinem Aufenthaltsort den Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen elterlichen Sorge es steht. Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es gemäss § 37 Abs. 2 SHG den Wohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt. § 37 Abs. 2 SHG kommt dabei nur zum Tragen, wenn beide Elternteile über die elterliche Sorge verfügen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.6/§§ 36–38 SHG/S. 1, Fassung vom April 2007). Steht ein unmündiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, gilt die Regelung von § 37 Abs. 1 SHG, wonach es für die Wohnsitzbestimmung des Kindes einzig auf den Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Sorge ankommt.

4.2 Der Sohn des Beschwerdegegners lebt seit März 2007 bei diesem in G. Aufgrund des Scheidungsurteils stand er zunächst unter der elterlichen Sorge seiner Mutter. Im Urteil vom Einzelrichter des Bezirks F vom 11. Februar 2008 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils wurde er unter die elterliche Sorge des Beschwerdegegners gestellt. Das Urteil erwuchs am 2. September 2008 in Rechtskraft.

Die Auffassung des Bezirksrats, dass C seit Februar 2008 unter der elterlichen Sorge seines Vaters stehe, ist nicht zutreffend. Massgebend für den Übergang der elterlichen Sorge von der Mutter zum Vater ist das Vorliegen des rechtskräftigen Urteils. Damit stand C erst ab dem 11. September 2008 unter der elterlichen Sorge des Vaters. Zum Zeitpunkt der aufsichtsrechtlich aufgehobenen Verfügung vom 10. Juli 2008 stand er hingegen unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, welche ihren Wohnsitz in A hat. Die Beschwerdeführerin war demnach gemäss § 37 Abs. 1 SHG zum Erlass dieser Verfügung örtlich zuständig. Da die Verfügungen vom 18. September 2008 einen engen Bezug zu derjenigen vom 10. Juli 2008 aufweisen, indem sie diese aufgrund des nunmehr festgestellten Rechnungsbetrags präzisieren, war die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich des Erlasses der Verfügungen vom 18. September 2008 örtlich zuständig.

Damit ergibt sich, dass aufgrund der örtlichen Zuständigkeit der Beschwerdeführerin kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Bezirksrats geboten war.

5.  

5.1 Gemäss Art. 279 des Zivilgesetzbuches (ZGB) kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Unterhaltsbeiträge können dabei nicht mit Beschluss der Fürsorgebehörde eingefordert werden. Im Streitfall hat das unterstützungspflichtige oder kostentragende Gemeinwesen eine Zivilklage zu erheben (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004, Kap. F.3.3, SKOS-Richtlinien).

5.2 Die Beschwerdeführerin verfügte am 10. Juli 2008, dass der Beschwerdegegner vorläufig 10 % und die Mutter von C vorläufig 5 % der Klinikkosten zu übernehmen haben. In der Verfügung Nr. 178 vom 18. September 2008 setzte sie den vom Beschwerdegegner zu übernehmenden Betrag auf Fr. 363.- sowie zwölf Raten à Fr. 120.- und in der gleichentags ergangenen Verfügung Nr. 179 den von E zu tragenden Betrag auf Fr. 181.- fest.

Wie dargelegt wurde (E. 5.1), handelt es sich bei Elternbeiträgen um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen sind. Die Verfügungen der Beschwerdeführerin, mit welchen die Elternbeiträge hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Der Mangel wiegt dabei so schwer, dass die Verfügungen allenfalls gar als nichtig zu betrachten wären (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 956, 961; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 86a–86d N. 3). Ob die Verfügungen nichtig sind, kann vorliegend aber offen gelassen werden; jedenfalls erweist sich deren aufsichtsrechtliche Aufhebung als rechtmässig.

5.3 Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der Bezirksrat die "falsche Einspracheinstanz" sei, wenn Elternbeiträge auf dem Weg des Zivilprozesses geltend gemacht werden müssten, verkennt sie, dass sie sich mittels der Verfügungen eines öffentlich-rechtlichen Instruments bediente. Als Aufsichtsbehörde gemäss § 8 SHG und §§ 141 ff. GemeindeG oblag es dem Bezirksrat, die Verfügungen, welche klares Recht verletzen, aufzuheben.

5.4 Dass der Beschwerdegegner sich damit einverstanden erklärt hat, die Verfügungen vom 10. Juli 2008 und 18. September 2008 wieder in Kraft zu setzen, ändert nichts daran, dass privatrechtliche Forderungen nicht durch öffentlich-rechtliches Handeln festgesetzt werden können. Da er offenkundig bereit ist, die ihm in den erwähnten Verfügungen auferlegten Beiträge zu zahlen, wird er sich einer Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin nicht verschliessen.

5.5 Soweit der Beschwerdegegner bemängelt, dass in Disp.-Ziff. III des Rekursentscheids die Beschwerdeführerin angewiesen wird, nur der Mutter von C die bereits bezahlten Elternbeiträge zurückzuerstatten, ist er darauf hinzuweisen, dass dies im Zusammenhang mit E. 3.5 des Entscheids zu lesen ist. Der Bezirksrat wollte offensichtlich sicherstellen, dass die im Rekursverfahren nicht beteiligte E vom Rekursentscheid Kenntnis erhält und so die bereits bezahlten Beiträge zurückerhält. Dies war bezüglich des Beschwerdegegners nicht nötig. Als Verfahrensbeteiligter wurde ihm der Rekursentscheid zugestellt, weshalb es für ihn aufgrund der Aufhebung der Verfügungen klar war, dass er einen Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge hätte, sofern er nicht – wie aufgrund seiner Rechtsschriften zu erwarten ist (vgl. E. 5.4) – mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme von Elternbeiträgen schliesst.

6.  

Die Beschwerdeführerin bemängelt schliesslich, dass der Bezirksrat ihr die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt hat.

Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet. Wie der Bezirksrat richtig ausgeführt hat, bezweckt diese Bestimmung in erster Linie, dass der mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen kann. Die Bestimmung schliesst eine Kostenauflage im Rekursverfahren jedoch nur in der Regel aus. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu machen (VGr, 14. Juli 1999, VB.99.00152, E. 3). Zum Verfahren vor dem Bezirksrat kam es aufgrund der mangelhaften Verfügung vom 23. Oktober 2008. Auch die Verfügungen, welche in jenem Verfahren aufsichtsrechtlich aufgehoben wurden, wiesen schwere Mängel an der Grenze zu Nichtigkeitsgründen auf. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage an die Beschwerdeführerin als rechtmässig, wenn auch als eher streng.

7.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…