{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.06.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00192_03-06-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208649&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3cf6786d34a1e02fa623b14f7f6bdb77"}, "Num": [" VB.2009.00192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.03.0  VB.2009.00192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.03.0  VB.2009.00192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.03.0  VB.2009.00192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Aufsichtsrechtliche Aufhebung von Verf\u00fcgungen, mit welchen Elternbeitr\u00e4ge festgesetzt wurden. Mit der aufsichtsrechtlichen Aufhebung der Verf\u00fcgungen hat der Bezirksrat eine neue Anordnung getroffen, welche Verf\u00fcgungscharakter aufweist und daher der Beschwerde ans Verwaltungsgericht unterliegt (E. 1.2). Steht ein unm\u00fcndiges Kind unter der elterlichen Sorge nur eines Elternteils, wird es nach \u00a7 37 Abs. 1 SHG am Wohnsitz des sorgeberechtigten Elternteils unterst\u00fctzt (E. 4.1). Massgebend f\u00fcr den \u00dcbergang der elterlichen Sorge - und damit der Unterst\u00fctzungszust\u00e4ndigkeit - war das Vorliegen der rechtskr\u00e4ftigen Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils. Damit war die Beschwerdef\u00fchrerin zum Erlass der Verf\u00fcgung vom 10. Juli 2008 \u00f6rtlich zust\u00e4ndig; aufgrund des engen Bezugs zur genannten Verf\u00fcgung bestand die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit auch beim Erlass der Verf\u00fcgungen vom 18. September 2008 (E. 4.2). Bei Elternbeitr\u00e4gen handelt es sich um zivilrechtliche Forderungen, die auf dem Zivilweg einzuklagen sind. Die Verf\u00fcgungen der Beschwerdef\u00fchrerin, mit welchen die Beitr\u00e4ge hoheitlich festgesetzt wurden, erweisen sich demnach als mangelhaft. Da der Mangel schwer wiegt, war deren aufsichtsrechtliche Aufhebung durch den Bezirksrat rechtm\u00e4ssig (E. 5.2). Er war dazu als Aufsichtsbeh\u00f6rde auch zust\u00e4ndig (E. 5.3).  Auch wenn gem\u00e4ss \u00a7 10 Geb\u00fchrenO die Amtst\u00e4tigkeit in Angelegenheiten der \u00f6ffentlichen Sozialhilfe in der Regel kostenlos ist, ist es nicht rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund der schweren M\u00e4ngel der angefochtenen Verf\u00fcgungen die Rekurskosten auferlegt hat (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:13", "Checksum": "9bf1d0a32d4b31851cd6babae9896802"}