{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.08.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00196_19-08-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208835&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e48230b6e9252ec66f76fe1baa1dc17d"}, "Num": [" VB.2009.00196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2009.00196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2009.00196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.19.0  VB.2009.00196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerungsgesuch | Der Beschwerdegegner lehnte die Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts an den eine Invalidenrente beziehenden Beschwerdef\u00fchrer 1 ab, weil die wirtschaftliche Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit nicht gegeben sei.  Auf die Beschwerde ist unabh\u00e4ngig davon, ob ein kantonalrechtlicher Anspruch auf Einb\u00fcrgerung besteht, einzutreten (E. 1). Zur Einb\u00fcrgerung des Beschwerdef\u00fchrers 1 ist die Gemeinde nicht verpflichtet. Sie darf jedoch weder willk\u00fcrlich noch diskriminierend entscheiden (E. 2). Durch das Erfordernis der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit werden Behinderte in spezifischer Art betroffen und in besonderer Weise benachteiligt (E. 3.2). Der Beschwerdegegner substantiiert ungen\u00fcgend, inwiefern der Beschwerdef\u00fchrer 1 nicht behindert sein soll (E. 3.3). Die Nichteinb\u00fcrgerung eines Behinderten aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit erscheint als diskriminierend (E. 4.3). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdef\u00fchrer 1 Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen vollumf\u00e4nglich anhand der Invalidenrenten und der Erg\u00e4nzungsleistungen zu bestreiten vermag, weshalb der Beschwerdegegner nicht in seinem finanziellen Interesse ber\u00fchrt ist (E. 4.4). Dass kein kantonalrechtlicher Anspruch auf Erteilung des Gemeindeb\u00fcrgerrechts besteht, l\u00e4sst das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers 1 nicht als geringer erscheinen (E. 4.5). Die in der Beschwerdeantwort durch den Beschwerdegegner angef\u00fchrten Gr\u00fcnde - etwa Pr\u00fcfung der Eignung anhand der beruflichen Integration des Behinderten - sind erneut durchwegs diskriminierend (E. 4.6). Die Sache ist an den Beschwerdegegner zur diskriminierungsfreien Neubeurteilung der beschwerdef\u00fchrerischen Eignung zur\u00fcckzuweisen (E. 4.7). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege sowie Parteientsch\u00e4digung, Auferlegung der vorinstanzlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten an den Beschwerdegegner (E. 5). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:36", "Checksum": "df62efe69465830e6e46d2e924869dbe"}