{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-05-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00205_2009-05-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208636&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=16&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0943ca6587ee0a6d334a8caca73daef1"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00205"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.05.2009  VB.2009.00205"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.05.2009  VB.2009.00205"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.05.2009  VB.2009.00205"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung Einb\u00fcrgerung | Pflicht zur Begr\u00fcndung der Beschwerde [Die Gemeinde legte gegen einen R\u00fcckweisungsentscheid des Bezirksrats \"vorsorglichen Rekurs\" beim Verwaltunsgericht ein.] Die Beschwerdegegnerin als nicht in der Schweiz geborene und weit \u00fcber 25-j\u00e4hrige Ausl\u00e4nderin ermangelt eines Einb\u00fcrgerungsanspruchs, und insofern war fr\u00fcher weder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben noch geht es um eine Angelegenheit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK. Art. 83 lit. b BGG l\u00e4sst die Beschwerde in \u00f6ffentlichrechtlichen Angelegenheiten nicht zu gegen Entscheide \u00fcber die ordentliche Einb\u00fcrgerung wie hier, sondern lediglich die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde (E. 2.1). Art. 50 B\u00fcG verlangt bei ablehnenden Entscheiden \u00fcber die ordentliche Einb\u00fcrgerung als letzte kantonale Instanz eine Gerichtsbeh\u00f6rde. Der angefochtene Beschluss aus dem laufenden Jahr unterliegt dem Weiterzug ans Verwaltungsgericht (E. 2.2). Beschwerdelegitimation der Gemeinde (E. 3). Die durch Pr\u00e4sident und Schreiber der beschwerdef\u00fchrerischen Vorsteherschaft unterzeichnete Beschwerde ist nur ein Auszug aus dem Protokoll dieser Vorsteherschaft. Von einer Mitwirkung der Rechnungspr\u00fcfungskommission hierbei geht keine Rede. Auf das Rechtsmittel ist schon deswegen nicht einzutreten (E. 5). Vorliegend fehlt es an jeglicher Begr\u00fcndung der Beschwerde. Sich durch bewussten Verzicht auf Begr\u00fcndung eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen, geht nicht an. Es hat kein Anlass bestanden, zur Verbesserung der Beschwerde Frist anzusetzen (E. 6). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:54:51", "Checksum": "dee7cf8a53c2e147f07be4c287568135"}