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VB.2009.00211
Entscheid
der 4. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
Verein Zürcher Sozialprojekte, Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, des Kantons Zürich,
dieser vertreten durch die
Direktion Beschwerdegegner,
betreffend Opferhilfe (Nichtverlängerung der Anerkennung der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer), hat sich ergeben: I. Die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer wurde per 1. Januar 1996 als Opferberatungsstelle im Sinn des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) anerkannt. Die Anerkennung wurde letztmals bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Mit Beschluss vom 11. März 2009 entschied der Regierungsrat, die Anerkennung der Beratungsstelle nicht weiter zu verlängern. II. Hiergegen liess der Verein Zürcher Sozialprojekte am 16. April 2009 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Regierungsrats sowie Aufhebung des Beschlusses vom 11. März 2009 sei der Regierungsrat anzuweisen, dem Verein (recte: seiner Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer) die Anerkennung für weitere zwei Jahre zu erteilen. Eventualiter verlangte der Verein die Rückweisung der Sache an den Regierungsrat zur neuen Entscheidung. Sodann stellte der Verein den Verfahrensantrag, der Beschwerdegegner sei zur Edition seiner "[b]etriebswirtschaftlichen Kennzahlen (Personal-/Betriebsaufwand pro 100 Stellenprozente und Eigenleistungen)" zu verpflichten. Der Verein führte schliesslich aus, dass er "hiermit um Verlängerung der Anerkennung" ersuche und er "das ausgebaute Gesuch mit den relevanten Akten und Unterlagen zur Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen" nachreiche, sofern das Verwaltungsgericht diese Voraussetzungen selbst überprüfe. Der Staat Zürich, vertreten durch den Regierungsrat (dieser wiederum vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern [Justizdirektion]), schloss mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Das Verwaltungsgericht ist nach den §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 OHG sorgen die Kantone dafür, dass fachlich selbständige öffentliche oder private Beratungsstellen zur Verfügung stehen (Satz 1). Dabei haben die Kantone den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung zu tragen (Satz 2). Ob die Kantone dies durch die Schaffung entsprechender Einrichtungen wie etwa spezialisierter Zentren, Frauenhäuser oder spezialisierter Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel, oder aber mittels Einrichtung gemeinsamer Institutionen, Ausbildung des nötigen Personals oder Vermittlung der erforderlichen Hilfe bewerkstelligen, ist ihnen nach der Botschaft zum Opferhilfegesetz freigestellt. Die Botschaft berücksichtigt dabei ausdrücklich, dass bestimmte Kategorien von Opfern besondere Bedürfnisse haben, die spezialisierte Einrichtungen erfordern (BBl 2005, 7165 ff., 7208 f.). 2.2 2.2.1 Gemäss § 1 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Opferhilfegesetz vom 25. Juni 1995 (EG OHG, LS 341) können private Organisationen als Beratungsstellen im Sinn des Opferhilfegesetzes anerkannt werden. Die Anerkennung hat zur Folge, dass der Staat jeweils nach Genehmigung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts der Beratungsstelle angemessene Kostenanteile an die zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Opferhilfegesetz erforderlichen Aufwendungen leistet (§ 3 Abs. 1 EG OG). Nach dem Wortlaut von § 2 EG OHG "anerkennt" der Regierungsrat Beratungsstellen privater Organisationen, "wenn sie dafür Gewähr bieten, dass ihre Tätigkeit den Anforderungen des Opferhilfegesetzes genügt und sie einem Bedürfnis entsprechen". Die Kantonale Opferhilfeverordnung vom 22. Mai 1996 (KOHV, LS 341.1) regelt unter dem Abschnitt "Die Anerkennung von Beratungsstellen" (§§ 3–7) Einzelheiten der Anerkennung: Danach ist das Gesuch um Anerkennung schriftlich bei der Justizdirektion einzureichen (§ 5 Abs. 1 KOHV). Nach § 3 KOHV mit der Marginalie "Voraussetzungen" stellt die Justizdirektion Antrag auf Anerkennung von Beratungsstellen, sofern sie " a. einem Bedürfnis entsprechen; b. auf Grund ihrer Organisation, ihrer Öffnungszeiten und ihrer geografischen Lage Gewähr bieten, dass die Opfer rasch und einfach geeignete Hilfe erhalten; c. über eine angemessene Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit fachlicher Ausbildung im sozialen oder therapeutischen Bereich oder mit mehrjähriger gleichwertiger Berufserfahrung verfügen; d. durch eine regelmässige Supervision die sachgerechte Beratung sicherstellen; e. Beziehungen zu weiteren Fachpersonen beider Geschlechter aufweisen, um den Opfern geeignete Hilfe zu vermitteln" (Abs. 1).
Die Anerkennung kann mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden (§ 3 Abs. 2 KOHV). Sie ist gemäss § 4 KOHV auf längstens vier Jahre zu befristen (Abs. 1) und kann jeweils um vier Jahre verlängert werden (Abs. 2). 2.2.2 Die Anerkennung wird entzogen, wenn die dafür nötigen Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (§ 4 Abs. 2 EG OHG). Nach der entsprechenden Verordnungsregelung kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn entweder die Voraussetzungen im Sinn von § 3 KOHV nicht mehr gegeben sind und der Mangel nicht innert angemessener Frist beseitigt wird oder wenn schwere Pflichtverletzungen durch die Beratungsstelle (namentlich die Verwendung der Kostenanteile für betriebsfremde Zwecke oder die Gefährdung der Interessen des Staates oder der Opfer) vorliegen (§ 7 KOHV). 2.2.3 Das Hilfsangebot der Beratungsstellen kann nach § 8 Abs. 2 KOHV auf bestimmte Opfergruppen wie Kinder, Jugendliche, Sexual- oder Strassenverkehrsopfer beschränkt werden, soweit dies in den Statuten oder im Reglement vorgesehen ist. 3. 3.1 Unter Verweisung auf die zutreffenden Ausführungen des Regierungsrats ist vorab festzuhalten, dass – wie der Beschwerdeführer selbst konzediert – kein Anspruch auf Anerkennung als Opferberatungsstelle besteht (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies gilt trotz des Wortlautes von § 2 EG OHG. Insbesondere aus der als "Kann-Vorschrift" ausgestalteten Bestimmung von § 4 Abs. 2 KOHV (vgl. vorn 2.2.1) ergibt sich, dass ebenso kein Anspruch auf Verlängerung der Anerkennung besteht. Letzteres anerkennt auch der Beschwerdeführer, indem er von einem Ermessensspielraum bei der Verlängerung der Anerkennung spricht. Ein Anspruch auf Verlängerung der Anerkennung besteht selbst dann nicht, wenn das Vorliegen einzelner Voraussetzungen der Anerkennung im Sinn von § 3 Abs. 1 KOHV nicht nach freiem Ermessen zu beurteilen wäre (wieweit dies der Fall ist, kann hier offen gelassen werden; vgl. hinten 6.2). Der Regierungsrat ist trotz des fehlenden Verlängerungsanspruchs bei seinem Entscheid nicht frei, sondern hat sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist er an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat er sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 74, 80; vgl. ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 441). 3.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach §§ 50 f. VRG. Dementsprechend ist der vorinstanzliche Entscheid nur auf Rechtsverletzungen (einschliesslich Ermessensmissbrauchs und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung) sowie unrichtige oder ungenügende Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts, mangels Ausnahme im Sinn von § 50 Abs. 3 VRG nicht hingegen auf Angemessenheit hin zu überprüfen. 4. 4.1 Der Regierungsrat legte seinem Entscheid die Feststellung zugrunde, dass der Beratungsstelle des Beschwerdeführers die für ein fachlich qualifiziertes sowie effizientes Angebot erforderliche kritische Betriebsgrösse fehle, weil sie – ebenso wie diejenige für Verkehrsopfer – anders als die übrigen Beratungsstellen mit weniger als 400 Stellenprozenten nicht einer grösseren Institution angegliedert sei. Aufgrund der Erfahrungen der letzten Jahre bei Finanzierung und Beaufsichtigung der Opferberatungsstellen sei davon auszugehen, dass diejenige für gewaltbetroffene Jungen und Männer längerfristig Schwierigkeiten haben werde, ihre Kosten über die Leistungsabgeltung zu decken. Die mit der Umstellung von der Betriebs- zur Leistungsfinanzierung einhergehenden Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität, welche ein professionelles Beratungsangebot sicherstellen sollten, würden bei kleinen Betrieben einen unverhältnismässigen Aufwand bedingen. Zudem sei es bei Kleinstbetrieben schwierig, die notwendige Weiterentwicklung zu gewährleisten, ohne die Kontinuität in der täglichen Arbeit zu gefährden. Bei der sehr kleinen Beratungsstelle des Beschwerdeführers sowie jener für Verkehrsopfer seien schliesslich die Transaktionskosten (Kosten für die Beaufsichtigung und Finanzierung der Beratungsstelle durch den Kanton) unverhältnismässig hoch. Das Beratungsangebot könne durch die Integration dieser beiden Beratungsstellen in die allgemeine Opferberatungsstelle optimiert werden, was auch Synergien schaffe. Die allgemeine Opferberatungsstelle erfülle bereits heute alle Vorgaben zur Struktur- und Prozessqualität; sie verfüge auch über das zur Beratung von männlichen Opfern unabdingbare fachliche Know-how. Nach Auffassung des Regierungsrats kommt hinzu, dass die allgemeine Opferberatungsstelle bereits seit Langem männliche Opfer von Gewaltdelikten berate und die Zahl der jährlich von dieser Stelle beratenen männlichen Opfer diejenige der auf Männerberatung spezialisierten Stelle übersteige. Bei den Fällen, bei welchen es um männliche Opfer häuslicher Gewalt gehe und eine Schutzmassnahme gestützt auf das kantonale Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) angeordnet worden sei, sei die allgemeine Opferberatungsstelle bereits heute allein zuständig. Gerade in diesem Bereich sei wegen der gebotenen eigentlichen Krisenintervention eine bestimmte Mindestgrösse der Beratungsstelle zwingend. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Beschluss verletze die Begründungspflicht, indem inhaltliche, auf die konkreten Gegebenheiten der Opferberatungsstelle des Beschwerdeführers zugeschnittene Ausführungen fehlten und insbesondere nicht dargelegt worden sei, was als die vom Regierungsrat angenommene "kritische Betriebsgrösse" gelte. Weil für die Nichtverlängerung einer Anerkennung im Unterschied zur erstmaligen Anerkennung besondere Gründe vorliegen müssten, könnten die darin angestellten rein finanziellen Überlegungen nicht genügen. Der Regierungsrat habe die Anerkennung zu Unrecht aus allgemein gehaltenen, rein betriebswirtschaftlichen Überlegungen nicht verlängert, weil die Beratungsstelle des Beschwerdeführers insbesondere im Jahr 2008 kostengünstiger als die allgemeine Opferberatungsstelle gearbeitet habe und der Personalaufwand pro 100 Stellenprozent unter dem Mittelwert sämtlicher Beratungsstellen liege. Mit Blick auf das überdurchschnittlich gut qualifizierte, sich in Aus- und Weiterbildung engagierende Team seiner Beratungsstelle sowie deren guten Vernetzung und Erreichbarkeit könne nicht davon ausgegangen werden, dass fachliche und qualitative Aspekte der Beratungstätigkeit durch die betriebliche Grösse der Stelle beeinträchtigt würden. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass die Integration des Angebots seiner Stelle in die allgemeine Opferberatungsstelle zu einer Optimierung des Beratungsangebots führe. Mit dem Verschwinden seiner Beratungsstelle würde der Kanton Zürich – im Widerspruch zu Art. 9 OHG, wonach den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien Rechnung zu tragen sei – über kein spezialisiertes Angebot für gewaltbetroffene Jungen und Männer mehr verfügen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner selbst einräume, dass die allgemeine Opferberatungsstelle dafür zunächst aufgestockt und neu ausgerichtet werden müsse. Im Übrigen habe die allgemeine Opferberatungsstelle, die nicht in der Lage sein werde, männliche Opfer genügend direkt anzusprechen, im Rahmen von Fusionsgesprächen mit dem Beschwerdeführer im Juni 2008 erklärt, kein Interesse daran zu haben, unter strukturellen Anpassungen einen Fachbereich Männer einzurichten. Da der jährliche Kostenanteil des Kantons für die Beratungsstelle des Beschwerdeführers rund Fr. 260'000.- betrage, führe die Nichtverlängerung der Anerkennung zu einer unmassgeblichen Kosteneinsparung, so dass diese Massnahme unverhältnismässig sei. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet eine Verletzung der Begründungspflicht durch den Regierungsrat. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem den Anspruch auf eine angemessene Begründung einer Anordnung (vgl. auch § 10 Abs. 2 VRG). Allerdings beinhaltet dies keinen Anspruch auf einen sachlich richtigen Entscheid (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 405). Die Vorbringen der Beschwerde zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht gehen deshalb ins Leere. Denn im Wesentlichen wird einzig gerügt, die Begründung des angefochtenen Beschlusses sei allgemein gehalten und entbehre einer Bestimmung der vom Regierungsrat angenommenen kritischen Betriebsgrösse. 6. 6.1 Der Regierungsrat hat die Verweigerung der Anerkennungsverlängerung – wie erwähnt – damit begründet, dass die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer die erforderliche kritische Betriebsgrösse nicht erreiche. Dabei nahm er nicht ausdrücklich auf das in § 3 Abs. 1 lit. c KOHV genannte Erfordernis einer angemessenen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit den dort festgehaltenen Qualifikationen Bezug, obschon dies aufgrund des Hinweises auf die tiefe Zahl von Stellenprozenten bei der betroffenen Beratungsstelle nahe gelegen hätte. Der angefochtene Beschluss lässt ferner trotz der Berufung auf die problematische Betriebsgrösse offen, ob diese Beratungsstelle im Sinn von § 3 Abs. 1 lit. b KOHV aufgrund ihrer Organisation Gewähr für eine rasche, einfache und geeignete Hilfe für die Opfer bietet. 6.2 Ob die Voraussetzungen der Anerkennung von § 3 Abs. 1 lit. b und c KOHV vorliegend erfüllt sind, braucht hier nicht geprüft zu werden. Auch ist für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, ob den Verwaltungsbehörden bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ein Ermessensspielraum zusteht. Wie im Folgenden gezeigt wird, wäre der Entscheid des Regierungsrats nämlich auch dann zu schützen, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass sämtliche Anerkennungsvoraussetzungen von § 3 Abs. 1 KOHV erfüllt sind und der Regierungsrat vor diesem Hintergrund einen Ermessensentscheid zu fällen hatte. 7. 7.1 Das Verfahren betreffend Verlängerung der Anerkennung als Beratungsstelle im Sinn des Opferhilfegesetzes ist grundsätzlich analog § 5 Abs. 1 KOHV (vgl. dazu vorn 2.2.1) auf Gesuch der betroffenen privaten Organisation einzuleiten. Folglich trifft die private Organisation nach § 7 Abs. 2 lit. a VRG eine Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) greift wegen dieser Mitwirkungspflicht nur soweit, als keine besonderen Umstände sowie Anhaltspunkte in den Akten es den Verwaltungsbehörden nahe legen, den vorgelegten Sachverhalt näher zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62, auch zum Folgenden). Der beteiligte Private ist gehalten, dem äusseren Anschein oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechende Verhältnisse zu benennen und dafür allenfalls Beweis zu beschaffen. Davon ist auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren auszugehen, bei welchem die Untersuchungsmaxime (§ 60 Satz 1 VRG) noch stärker als im verwaltungsinternen Verfahren relativiert ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 11). Die aufgezeigte Verteilung der Beweisführungslast gilt auch im hier anstehenden Fall. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass dem Beschluss des Regierungsrats nach Angaben des Beschwerdeführers kein formeller Antrag auf Verlängerung der Anerkennung vorangegangen ist. 7.2 7.2.1 Mit dem Regierungsrat ist davon auszugehen, dass der Aufwand einer Beratungsstelle bei verhältnismässig hohen Overheadkosten längerfristig nicht mehr durch die Leistungsabgeltung gedeckt werden kann: Ab 1. Januar 2006 erfolgte ein Systemwechsel von der defizit- zur leistungsorientierten Finanzierung (vgl. auch ABl 2007, 2374 f.). Zwar sehen §§ 11–15 KOHV eine Betriebsfinanzierung vor; mit § 10a KOHV wurde die für die Festsetzung der Höhe der Kostenanteile zuständige kantonale Opferhilfestelle aber dazu ermächtigt, abweichend von diesen Vorschriften für die Vertragsdauer 2006 und 2007 (vgl. OS 60, 511) sowie für die Beitragsjahre 2008 und 2009 (vgl. OS 62, 600) pauschalierte, leistungsbezogene Kostenanteile auszurichten (vgl. zur Zuständigkeit der kantonalen Opferhilfestelle § 10 KOHV). Wird entsprechend § 10a KOHV von der Betriebs- zur Leistungsfinanzierung übergegangen, wie dies auch in der Dokumentation über das neue Finanzierungsmodell für die Opferhilfe-Beratungsstellen (NFO) der kantonalen Opferhilfestelle vom 7. Dezember 2005 beschrieben ist, ist der effektive Personal- und Sachaufwand bei der Festsetzung des Staatsbeitrages nicht mehr massgebend. Dem Umstand, dass einzelne Beratungsstellen verhältnismässig hohe Overheadkosten aufweisen, kann deshalb bei der Leistungsfinanzierung nicht Rechnung getragen werden. Die Finanzierung von Beratungsstellen mit verhältnismässig hohen Overheadkosten durch einen leistungsbezogenen Staatsbeitrag ist deshalb längerfristig gefährdet. Dem Umstand, dass § 10a KOHV für die hier interessierenden Beitragsjahre ab 2010 keine Grundlage für eine Leistungsfinanzierung bildet, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Eine Rückkehr zur Betriebsfinanzierung ab 2010 hätte nur zur Folge, dass die im Vergleich zu anderen Beratungsstellen höheren Overheadkosten einzelner Beratungsstellen allenfalls als Aufwand vom Staat zu tragen wären. Letzteres würde sich jedenfalls nicht zugunsten des Beschwerdeführers auswirken. 7.2.2 Nicht ernstlich in Abrede gestellt werden kann, dass die Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer zusammen mit der Beratungsstelle für Verkehrsopfer im Vergleich zu den übrigen im Kanton Zürich als Opferberatungsstellen im Sinn des Opferhilfegesetzes anerkannten privaten Institutionen sehr klein ist: Dies ergibt sich insbesondere aus dem bei den Akten liegenden Protokoll eines Workshops der kantonalen Opferhilfestelle vom 10. Januar 2008. Nach unbestrittener Darstellung des Beschwerdeführers besteht die Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer aus drei Fachpersonen mit insgesamt 200 Stellenprozenten sowie einem Sekretariat mit 50–80 Stellenprozenten. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass die Overheadkosten im Verhältnis zum Gesamtaufwand eines Betriebes grösser sind, je kleiner der Betrieb ist. Der vom Beschwerdegegner angenommene Zusammenhang zwischen der Grösse der hier betroffenen Beratungsstelle und der Höhe der Overheadkosten ist deshalb an sich nachzuvollziehen. Allerdings konzediert der Beschwerdegegner selbst, dass die Beratungsstelle des Beschwerdeführers nach der letzten Auswertung im Vergleich zu den Betriebskosten anderer Beratungsstellen keine überdurchschnittlichen Kosten aufwies. Zudem zeigen die Erfolgsrechnungen der allgemeinen Opferberatungsstelle und der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer des Jahres 2008, dass der gesamte Betriebsaufwand bei letzterer Einrichtung im Verhältnis zur Anzahl Stellenprozente der Berater deutlich, nämlich etwa 30 Prozent geringer war (Betriebsaufwand von Fr. 706'305.- bei 330 [bzw. – unter Berücksichtigung einer eineinhalbmonatigen Vakanz einer 70%-Stelle – 321,25] Stellenprozenten bei der allgemeinen Opferberatungsstelle; Betriebsaufwand von Fr. 305'222.25) bei 200 Stellenprozenten bei der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer). Wies die Beratungsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2008 keine überdurchschnittlichen Betriebskosten auf, konnte sich der Beschwerdegegner nicht mit Recht auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, wonach die Höhe der Overheadkosten in einem reziproken Verhältnis zur Betriebsgrösse steht und kleine Betriebe wenig bis gar keinen Spielraum zur Senkung des Gesamtaufwandes haben. Soweit es der Beschwerdegegner als unmassgeblich erachtet, ob die aktuellen Betriebskosten des Beschwerdeführers den durchschnittlichen Betriebskosten der anderen Stellen entsprechen oder nicht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die nicht über dem Durchschnitt liegenden Kosten der Beratungsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2008 lassen die vom Beschwerdegegner vorgenommene Prognose hinsichtlich der Entwicklung der Overheadkosten als nicht gerechtfertigt erscheinen, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass der Gesamtaufwand im Verhältnis zur Betriebsgrösse bei der Beratungsstelle des Beschwerdeführers in den Vorjahren höher als bei der allgemeinen Opferberatungsstelle war. Keine Rolle spielt dabei, ob der Beschwerdeführer den Aufwand im Jahr 2008 mit besonderen Anstrengungen (etwa der Beschäftigung kaufmännischer Mitarbeitenden aus Integrationsprogrammen) aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der Aufsichtsbehörde gesenkt hat. Wegen der nicht über dem Durchschnitt liegenden Kosten der Beratungsstelle des Beschwerdeführers im Jahr 2008 hätte der Beschwerdegegner näher abklären müssen, ob und inwieweit durch die Nichtverlängerung der streitigen Anerkennung bei den Overheadkosten sowie den Kosten der Erbringung der Beratungsleistungen für gewaltbetroffene männliche Opfer (ohne Transaktionskosten) Einsparungen zu erwarten sind. Der angefochtene Beschluss leidet somit insoweit an einem Mangel, als darin die Nichtverlängerung der Anerkennung mit den angeblich hohen Overheadkosten und der damit gefährdeten Finanzierung der Beratungsstelle des Beschwerdeführers begründet wird. 8. 8.1 Die Kostenentwicklung einer Opferberatungsstelle erscheint grundsätzlich als ein massgebliches Kriterium für einen Ermessensentscheid, wie er bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 KOHV zu fällen ist (vgl. vorn 6.2). Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner – wie ausgeführt – eine Prognose vorgenommen, die mit Blick auf die nicht überdurchschnittlichen Betriebskosten der Beratungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer im Jahr 2008 und in Ermangelung ausreichender Vergleichszahlen für die Overheadkosten der Beratungsstellen in den Vorjahren unhaltbar ist. Allein aufgrund der verfügbaren Zahlen können die möglichen Einsparungen von Overheadkosten bzw. von Kosten für die Erbringung der Beratungsleistungen (ohne Transaktionskosten) jedenfalls nicht zulasten des Beschwerdeführers prognostiziert werden. 8.2 Da es sich bei der Prognose, wie sich die Kosten der Beratungsstelle des Beschwerdeführers entwickeln werden, um eine besondere Methode der Sachverhaltsermittlung handelt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7 mit Hinweisen), beruht der angefochtene Beschluss nach dem Gesagten sowohl auf einer unrichtigen wie auch unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Vorliegend kann der angefochtene Beschluss jedoch auch dann geschützt werden, wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen wird, dass die Kosten seiner Beratungsstelle ab Ende 2009 in gleicher Höhe anfallen wie im Jahr 2008. Denn der Regierungsrat hat, wie im Folgenden gezeigt wird, die übrigen Entscheidparameter richtig festgestellt und es ist bei einem Ermessensentscheid die streitige Anerkennung selbst dann nicht zu verlängern, wenn die Kosten der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer unverändert blieben. Die fehlerhafte Kostenprognose ist deshalb nicht rechtserheblich. 9. 9.1 Der Regierungsrat ist im angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass für eine Nichtverlängerung der Anerkennung keine besonderen Gründe gegeben sein müssten. Der dem Regierungsrat zustehende Ermessensspielraum ist beim Entscheid über die Verlängerung der Anerkennung nicht anders als beim Entscheid betreffend die erstmalige Anerkennung. Über die von Gesetzes wegen beschränkte Gültigkeitsdauer der Anerkennung hinaus kann nämlich – unter Vorbehalt hier nicht gegebener besonderer Umstände – weder die erstmalige Anerkennung noch deren Verlängerung eine Vertrauensgrundlage im Sinn von Art. 9 BV begründen. Zutreffend hat der Beschwerdegegner auch angenommen, dass die kritische Betriebsgrösse, deren Unterschreiten eine Nichtverlängerung der Anerkennung zur Folge hat, nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist. Entgegen der Beschwerde braucht diese kritische Betriebsgrösse nicht abstrakt definiert zu werden. 9.2 Die Annahme des Beschwerdegegners, dass die Transaktionskosten bei Unterschreiten einer bestimmten kritischen Betriebsgrösse unverhältnismässig hoch sind, erscheint als zutreffend: Es ist offenkundig, dass die Kosten für Beaufsichtigung und Finanzierung durch den Kanton bezogen auf das Gesamtvolumen der angebotenen Beratungsleistungen umso höher sind, je kleiner die Beratungsstelle ist (dies gilt jedenfalls, soweit die Beratungsstelle nicht einer grösseren Institution angeschlossen ist, so dass zum Beispiel – anders als bei Teil einer grösseren Organisation bildenden Beratungsstellen gemäss NFO – nicht weitgehend auf betriebswirtschaftliche Vorgaben und eine entsprechende Aufsicht verzichtet werden kann). Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass bei den Transaktionskosten durch die Integration seines Beratungsangebots in die allgemeine Opferberatungsstelle ein massgebliches Einsparungspotential besteht. Er legte jedoch trotz der ihm obliegenden Beweisführungslast (vgl. vorn 7.1) nicht dar, inwiefern der vom Beschwerdegegner plausibel gemachte, verhältnismässig hohe Controllingaufwand bei kleineren Beratungsstellen im Vergleich zu demjenigen bei grösseren Beratungsstellen wesentlich tiefer ausfallen sollte. 9.3 Die allgemeine Lebenserfahrung streitet sodann für den von der Vorinstanz angenommenen, gegen den Beschwerdeführer sprechenden Zusammenhang zwischen betrieblicher Grösse und qualitativen sowie fachlichen Aspekten der Beratungstätigkeit. Es kann deshalb auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Beschwerde bringt diesbezüglich im Wesentlichen einzig vor, ein solcher Zusammenhang würde bei vielen Hausarztpraxen, Psychotherapeutinnen und -therapeuten sowie Anwaltskanzleien bedeuten, dass sie den qualitativen und fachlichen Aspekten ihrer Tätigkeit von vornherein nicht gewachsen wären. Dies ändert aber nichts am Zusammenhang zwischen Betriebsgrösse und qualitativen sowie fachlichen Aspekten der Beratungstätigkeit. Denn auch für die erwähnten Tätigkeiten gilt unter anderem, dass bei wenigen Mitarbeitenden die Möglichkeiten begrenzt sind, einen allfälligen Know-how-Verlust wegen krankheitsbedingten Ausfalls eines Mitarbeiters aufzufangen. Der Beschwerdeführer hätte diesbezüglich zumindest darlegen müssen, dass seine kleine Beratungsstelle qualitativ und fachlich mindestens ebenso gute Leistungen für gewaltbetroffene Jungen und Männer wie die grössere, allgemeine Opferberatungsstelle erbringen kann. Letzteres ist ihm trotz der Ausführungen der Beschwerde zur Qualität und Fachlichkeit seiner Beratungsstelle nicht gelungen. Selbst wenn die Beratungsstelle des Beschwerdeführers derzeit täglich durchgehend geöffnet sein sollte, hat der Regierungsrat in vertretbarer Weise angenommen, dass die Erreichbarkeit längerfristig eher durch die allgemeine Opferberatungsstelle gewährleistet werden kann. Die Nichtverlängerung der streitigen Anerkennung führt entgegen der Beschwerde nicht zu einer "Abschaffung eines zielgruppenspezifisch ausgerichteten Beratungsangebotes für männliche Opfer von Gewaltstraftaten": Im angefochtenen Beschluss wurde ausgeführt, dass das von der allgemeinen Opferberatungsstelle bereitzustellende Beratungsangebot für männliche Opfer inskünftig ein zielgruppenspezifisches, eigenständiges und nach aussen erkennbares Profil aufweisen müsse. Deshalb kann einer vorgängigen, dazu im Widerspruch stehenden Absichtserklärung der allgemeinen Opferberatungsstelle kein Gewicht zukommen. 9.4 Selbst wenn die allgemeine Opferberatungsstelle derzeit noch nicht über das erforderliche spezialisierte Beratungsangebot für gewaltbetroffene Jungen und Männer verfügt, wird das erforderliche fachliche Know-how bereits vorhanden sein oder zumindest bis zur Aufnahme der bisher von der Beratungsstelle des Beschwerdeführers geleisteten Beratungstätigkeit beschafft werden können. Hinsichtlich der zu erwartenden fachlichen wie qualitativen Optimierung des Beratungsangebots durch die vom Regierungsrat geplante Umstrukturierung und Konzentration bei der allgemeinen Opferberatungsstelle kann auf die entsprechenden, zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Dies gilt umso mehr, als die allgemeine Beratungsstelle im Jahr 2008 unter anderem mit 73 Verfügungen aufgrund des Gewaltschutzgesetzes mit männlichen gefährdeten Personen befasst war. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen nicht substantiiert, dass die allgemeine Opferberatungsstelle unter Berücksichtigung der vom Beschwerdegegner gemachten Vorgaben für die Ausgestaltung des Angebots für männliche Opfer solche Personen nicht hinreichend direkt ansprechen könnte. Es erscheint nach dem Gesagten als ausgeschlossen, dass allein durch die Nichtverlängerung der beantragten Anerkennung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 OHG verletzt wird. 10. Wäre unter der Annahme, dass die Kosten der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer unverändert bleiben, gestützt auf die soeben erwähnten, zutreffenden Sachverhaltsfeststellungen des Regierungsrats (hiervor 9.2–4) ein neuer Ermessensentscheid zu fällen (vgl. zur Kompetenz des Gerichts zur Entscheidung von Ermessensfragen Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5), würde er im Ergebnis nicht anders ausfallen als der angefochtene Beschluss: Denn bei einer Ermessensausübung innerhalb des gesetzlichen Spielraums und einer (den vorn 3.1 Abs. 2 genannten Anforderungen genügenden) Interessenabwägung müssen vorliegend im Interesse der Opfer die qualitativen und fachlichen Aspekte der Beratungstätigkeit stärker gewichtet werden als mögliche Kosteneinsparungen durch die beantragte Verlängerung der Anerkennung. Insbesondere lässt sich die weitgehende Überschneidung der Angebote der allgemeinen Opferberatungsstelle und derjenigen für gewaltbetroffene Jungen und Männer aus qualitativer und fachlicher Sicht auf Dauer nicht rechtfertigen. Letzteres gilt jedenfalls, soweit – wie hier – nicht ersichtlich ist, inwiefern eine separate Beratungsstelle ein für die anvisierten männlichen Opfer niederschwelligeres Angebot als die allgemeine Opferberatungsstelle bereitstellen kann. 11. Sollte der Beschwerdeführer mit den Ausführungen in der Beschwerdebegründung sinngemäss ein neues Gesuch um Verlängerung der Anerkennung stellen, wäre das Verwaltungsgericht zu dessen Beurteilung funktionell unzuständig (vgl. § 5 Abs. 1 KOHV, der auf Gesuche um Verlängerung der Anerkennung analog anwendbar ist, sowie vorn 2.2.1 Abs. 2). Eine Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG an die zuständige Behörde erübrigt sich aber, da die Überweisungspflicht nur greift, wenn die Einreichung des Gesuchs bei der unzuständigen Behörde auf einem Irrtum des Gesuchstellers beruht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 34). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. 12. Nach dem Gesagten ist die Anerkennung der Opferberatungsstelle für gewaltbetroffene Jungen und Männer als Beratungsstelle im Sinn des Opferhilfegesetzes nicht zu verlängern. Anlass, die Sache entsprechend dem Eventualantrag zu neuer Entscheidung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen oder dem Verfahrensantrag auf Edition der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen des Beschwerdegegners stattzugeben, besteht nicht, zumal der Sachverhalt genügend festgestellt worden ist (vgl. § 64 Abs. 1 VRG und vorn 7 f.). Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und kann ihm keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15). 13.2 Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ausgeschlossen gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht (zum Geltungsbereich dieser Bestimmung vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 199 ff.). Ob Entscheide betreffend die Anerkennung privater Organisationen als (kostenanteilsberechtigte) Opferberatungsstellen gemäss § 1 Abs. 1 und § 2 EG OHG als solche im Sinn von Art. 83 lit. k BGG zu betrachten sind, hat das Bundesgericht bislang nicht entschieden. Gegebenenfalls wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig und stattdessen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG) zu verweisen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Im Sinn der Erwägungen lässt sich gegen diesen Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erheben. Die Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen, und zwar in der gleichen Rechtsschrift, wenn von beiden Rechtsmitteln Gebrauch gemacht wird. 6. Mitteilung an die Parteien.
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