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Geschäftsnummer: VB.2009.00215  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Es ist äusserst fraglich, ob die im Streit stehenden Hilfeleistungen an behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität am Flughafen Zürich dem Submissionsrecht unterliegen und damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich um Bodenabfertigungsdienste handelt, für welche hinsichtlich Marktzugang ein besonderes Auswahlverfahren mit einem besonderen Rechtsbehelf zur Anwendung kommt (E. III).
 
Stichworte:
BILATERALE ABKOMMEN
DIENSTLEISTUNG
LUFTVERKEHR
LUFTVERKEHRSABKOMMEN
SUBMISSION
SUBMISSIONSBESCHWERDE
SUBMISSIONSRECHT
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00215

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 23. September 2009

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

 

In Sachen

 

 

A GmbH, vertreten durch Frau B,

 

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Flughafen Zürich AG,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

E AG,

Mitbeteiligte,

 

 

 

betreffend Submission,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. April 2009) führte die A AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die mit Verfügung der Flughafen Zürich AG (Unique) vom 7. April 2009 eröffnete Vergabe betreffend Assistenzleistungen an behinderte Flugreisende und Flugreisende mit eingeschränkter Mobilität (PRM) am Flughafen Zürich.

II.  

Am 16. September 2009 wurde die Beschwerde, gestützt auf eine Vereinbarung der Parteien gleichen Datums, vorbehaltlos zurückgezogen. Demgemäss ist das Verfahren VB.2009.00215 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben.

Die Gerichtskosten – welche bei diesem Verfahrensausgang praxisgemäss der Beschwerdeführerin auferlegt würden – werden vereinbarungsgemäss von der Beschwerdegegnerin getragen. Bei deren Bemessung ist zu berücksichtigen, dass bereits ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und von der Referentin ein Urteilsantrag ausgearbeitet worden ist. Die Parteikosten werden sodann vereinbarungsgemäss von jeder Partei selber getragen. Hiervon ist Vormerk zu nehmen.

III.  

Zur Rechtsmittelbelehrung ist Folgendes festzuhalten: Entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin ist es äusserst fraglich, ob die hier im Streit stehenden Hilfeleistungen für PRM überhaupt unter die vom WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994 (GPA) bzw. vom Bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens vom 21. Juni 1999 (Bilat Abk) erfassten Dienstleistungen und damit in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fällt (vgl. Anhang VI Bilat Abk in Verbindung mit der zentralen Gütersystematik der Vereinten Nationen [CPC], insbesondere den Klassifikationen CPC 731 und 746 sowie die Anmerkungen dazu). Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei den Hilfeleistungen um – vom GPA bzw. vom Bilat Abk nicht erfasste – Bodenabfertigungsdienste handelt, für welche aufgrund der für die Schweiz gemäss dem Bilateralen Abkommen über den Luftverkehr vom 21. Juni 1999 verbindlichen Richtlinie 96/67/EG des Rates (der Europäischen Union) vom 15. Oktober 1996 hinsichtlich Marktzugang ein besonderes Auswahlverfahren mit einem gesonderten Rechtsbehelf zur Anwendung kommt (Art. 29a und b sowie Anhang der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 [VIL; SR 748.131.1]; vgl. auch Art. 9 und 12 Anhang 1 des Betriebsreglements für den Flughafen Zürich [Stand am 17. November 2006]).

Für eine allfällige gegen die vorliegende Verfügung gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) kommt demnach die für das Gebiet der öffentlichen Beschaffungen massgebliche Ausnahme von Art. 83 lit. f BGG nicht zur Anwendung.

 

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

 

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    330.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'330.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Parteientschädigungen wird Vormerk genommen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…