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Geschäftsnummer: VB.2009.00216  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.07.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.08.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis


Erhebung einer Zuschlagstaxe durch die Zürcher Verkehrsbetriebe. Ohne entsprechenden Antrag besteht kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E. 2). Die Auferlegung einer Zuschlagstaxe knüpft einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an. Umstände und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führten, sind irrelevant. Ein Verschulden wird nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe gemäss Art. 16 Abs. 1 TG (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde (E. 6)
 
Stichworte:
FAHRAUSWEIS (BILLETT)
GEBÜHREN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
SCHWARZFAHRER
TRAM
VERBUNDTARIF
VERFAHRENSKOSTEN
VERSCHULDEN
ZUSCHLAGSTAXE (ÖV)
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I TG
Art. 16 Abs. II TG
Art. 1 Abs. I TV
§ 13 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00216

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juli 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch den Stadtrat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Gebühren infolge Fahrens ohne gültigen Fahrausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Am Mittwoch, 10. Januar 2007, führten die städtischen Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) in einem Tram der Linie 10 bei der Haltestelle Milchbuck kurz nach 8 Uhr eine Fahrausweiskontrolle durch. Dabei wurde festgestellt, dass A mit einem erst ab 9 Uhr gültigen Fahrausweis unterwegs war. Um 8.06 Uhr händigten ihm die Kontrolleure einen mit der Aufforderung zur Zahlung eines Taxzuschlags von Fr. 80.- verbundenen Einzahlungsschein aus. Gleichentags um 10 Uhr kaufte A einen während eines Monats gültigen ZVV-Netzpass für Fr. 219.-.

Am 27. März 2007 gewährten die Verkehrsbetriebe A eine Stundung des geschuldeten Taxzuschlags bis am 31. Dezember 2007 und anschliessende Ratenzahlung. Nachdem A die am 28. Januar 2008 fällig gewordene erste Rate von Fr. 20.- bis am 7. März 2008 nicht bezahlt hatte, erliess der Direktor der Verkehrsbetriebe eine Verfügung, die A zur Bezahlung von insgesamt Fr. 130.- verpflichtete. Am 9. Juli 2008 wies der Stadtrat eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache As ab und auferlegte ihm Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.-.

II.  

Einen gegen den Beschluss des Stadtrats vom 9. Juli 2008 gerichteten Rekurs As wies der Bezirksrat Zürich am 2. April 2009 ab. Die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 515.- wurden dem Rekurrenten auferlegt.

III.  

Am 19. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 2. April 2009. Er beantragte, die Beschlüsse des Stadtrats und des Bezirksrats seien aufzuheben, sämtliche ihm bisher auferlegten Kosten (VBZ-Gebühr, Taxzuschlag, Inkassospesen, Staatsgebühren, Schreibgebühren und Zustellgebühren) sowie die Kosten für das Beschwerdeverfahren seien dem Staat aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer sei zulasten der Staatskasse eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 28. April 2009 verwies der Bezirksrat auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Stadtrat Zürich verzichtete mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2009 auf eine Stellungnahme.

Am 29. Mai 2009 und am 1. Juni 2009 reichte A zwei Beschwerdeergänzungen ein. Darin beantragte er sinngemäss, das Verfahren sei infolge Verjährung einzustellen und die bisher angefallenen Kosten seien vollumfänglich dem Kanton oder der Stadt Zürich aufzuerlegen oder aber bis zur Eröffnung des Testaments eines künftigen Erblassers zu stunden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Abgabestreitigkeit funktionell und sachlich zuständig (§ 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da der Streitwert Fr. 20'000.- offensichtlich nicht erreicht, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind einzig die Gebühren, die dem Beschwerdeführer infolge Trambenützung ohne gültigen Fahrausweis auferlegt wurden. Die Höhe der auferlegten Gebühren ist hingegen nicht streitig. Ebenso wenig Prozessthema sind jene Beanstandungen des Beschwerdeführers, die nicht mit der Frage der Rechtmässigkeit der auferlegten Gebühren zusammenhängen. Insbesondere ist nicht auf die Rügen betreffend Rufschädigung und Verletzung von Datenschutzbestimmungen einzugehen, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Strafanzeige und einem Adressnachforschungsbegehren der VBZ vorbringt. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren ist ferner auch nicht auf die in der Beschwerdeergänzung vom 29. Mai 2009 geäusserten Vorbringen zum „Grundstücksfall Mühleberg“ einzugehen.

2.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer, dass er weder vom Stadtrat noch vom Bezirksrat persönlich angehört worden sei. Ein entsprechendes Anhörungsbegehren stellte der Beschwerdeführer allerdings weder im Rahmen des Rekursverfahrens noch anlässlich des Einspracheverfahrens. Ohne entsprechenden Antrag besteht aber kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG; BGE 134 I 331 E. 2.3; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 7). Die Rüge erweist sich somit als unbegründet.

3.  

3.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV, SR 742.401) muss der Reisende einen gültigen Fahrausweis besitzen; er muss ihn für die Dauer der Fahrt aufbewahren und auf Verlangen jedem mit der Kontrolle betrauten Bediensteten vorweisen. Nach Ziff. 3.93 des ZVV-Verbundtarifs gemäss dem Beschluss des Verkehrsrats vom 27. April 2006 (Amtsblatt des Kantons Zürich 2006, S. 1525) gelten 9-Uhr-Pässe Monat und Jahr vom 1. Gültigkeitstag bis um 5 Uhr des dem letzten Gültigkeitstag folgenden Tages wie folgt: von Montag bis Freitag ab 9 Uhr bis um 5 Uhr des Folgetages; an Samstagen, Sonntagen und allgemeinen Feiertagen ohne zeitliche Einschränkung.

3.2 Nach Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Transportgesetz, TG, SR 742.40) muss, wer keinen gültigen Fahrausweis vorweisen kann, ausser dem Fahrpreis einen Zuschlag bezahlen. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsabgabe zur Deckung des mit den Kontrollen verbundenen Aufwands und nicht um eine Busse (vgl. Art. 16 Abs. 3 und Abs. 5 sowie Art. 51 TG). Die Tarife legen die Höhe des Zuschlags fest und regeln die Ausnahmefälle und die Rückerstattung (Art. 16 Abs. 2 TG). Der Zuschlag für Fahren ohne gültigen Fahrausweis (Barzahlung oder Rechnungsstellung) beträgt im 1. Fall Fr. 80.- (Ziff. 4.820 ZVV-Verbundtarif), und die Zusatzgebühr im Fall einer Mahnung/Verfügung beläuft sich auf Fr. 50.- (Ziff. 4.832 ZVV-Verbundtarif).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei am 10. Januar 2007 im Besitz von zwei gültigen Fahrausweisen der ZVV gewesen, nämlich eines 9-Uhr-Passes und eines ganztags geltenden Netzpasses. Zum Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle habe er sich in einer medizinisch-seelisch ausserordentlichen Belastungssituation befunden aufgrund von starken Zahnschmerzen, einem Burn-out infolge Arbeitsüberlastung, der unrechtmässigen Kündigung seiner damaligen Wohnung, andauernden Mietstreitigkeiten, einer hängigen Vaterschaftsklage, einem Expropriationsverfahren sowie wegen Nachlassstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter. Diese Umstände seien vom Bezirksrat unzulässigerweise nicht gewürdigt worden. Aufgrund der Belastungssituation habe er seinen „Fahrfehler“ am 10. Januar 2007 zu spät bemerkt, jedoch durch den anschliessenden Kauf eines ZVV-Netzpasses (der am 10. Januar 2007 während 24 Stunden gültig gewesen sei) wieder korrigiert. Die Nulltoleranz der Zürcher Verkehrsbetriebe widerspreche der von den Berner Verkehrsbetrieben gehandhabten Praxis. In den letzten sechs Jahren sei der Beschwerdeführer nie ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Der Beschluss des Bezirksrats sei möglicherweise antisemitisch motiviert, zumal der Beschwerdeführer einen jüdischen Namen trage.

4.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei am 10. Januar 2007 im Rahmen einer Fahrausweiskontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden. Damit seien die Voraussetzungen für die Bezahlung eines Zuschlags bereits erfüllt. Ein Vorsatz zum Fahren ohne gültigen Fahrausweis oder ein Verschulden sei für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 16 Abs. 1 TG nicht erforderlich. Die Vorbringen des Rekurrenten betreffend seinen Gesundheitszustand seien unbehelflich. Ebenso wenig sei von Bedeutung, dass sich der Beschwerdeführer gleichentags einen ZVV-Monatspass gekauft habe. Der Zuschlag betrage gemäss ZVV-Verbundtarif Fr. 80.-. Da der Beschwerdeführer den Zuschlag weder sofort noch per Einzahlungsschein bezahlt habe, habe der VBZ-Direktor am 7. März 2008 richtigerweise eine kostenpflichtige Verfügung über Fr. 50.- erlassen. Der im Stadtratsbeschluss vom 8. Juli 2008 enthaltene Betrag von Fr. 130.- sei somit nachvollziehbar.

5.  

5.1 Aufgrund der Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Fahrausweiskontrolle der VBZ vom 10. Januar 2007 keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte. Dass der 9-Uhr-Pass des Beschwerdeführers um 8.06 Uhr noch nicht gültig war, ist ebenso offensichtlich wie der Umstand, dass der im Anschluss an die Kontrolle gekaufte Netzpass keine rückwirkende Geltung entfaltete.

5.2 Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Fahrausweiskontrolle vom 10. Januar 2007 keine gültige Fahrkarte vorweisen konnte, genügt dafür, dass die Entrichtung einer Zuschlagstaxe geschuldet ist. Wie der Bezirksrat zutreffend ausführte, knüpft die Auferlegung einer Zuschlagstaxe einzig an das Fehlen einer gültigen Fahrkarte an (vgl. VGr, 24. Oktober 2005, VB.2005.00326, E. 4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers haben die Umstände und Motive, die zur Fahrt ohne gültigen Fahrausweis führen, für die Beurteilung der hier streitigen verwaltungsrechtlichen Frage keinerlei Bedeutung. Für die Erhebung des Zu­schlags spielt grundsätzlich keine Rolle, aus welchen Gründen ein gültiger Fahrausweis fehlte und ob die kontrollierte Person "schwarzfahren" wollte oder nicht (BGr, 21. Oktober 2004, 2A.604/2004, E. 2.1). Ein Verschulden ist nur für eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Busse nach Art. 51 Abs. 1 lit. b TG vorausgesetzt, nicht jedoch für die Erhebung einer Zusatztaxe nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 TG. Da der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 die Tramlinie 10 ohne gültige Fahrkarte benützt hat, erübrigt sich somit eine Auseinandersetzung mit seinen Vorbringen.

5.3 Nach dem Gesagten haben die Vorinstanzen dem Beschwerdeführer zu Recht sämtliche Kosten auferlegt. Die Auferlegung der Zuschlagstaxe von Fr. 80.- sowie die Verfügungsgebühr von Fr. 50.- stützen sich auf Art. 16 Abs. 1 TG und entsprechen den Bestimmungen des ZVV-Verbundtarifs (vgl. oben, E. 3.2). Aufgrund von § 13 Abs. 1 VRG durfte der Bezirksrat dem unterliegenden Beschwerdeführer ohne Weiteres die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 515.- auferlegen (bestehend aus Fr. 400.- Staatsgebühr, Fr. 105.- Schreibgebühr und Fr. 10.- Zustellgebühr). Ebenso wenig ist die Auferlegung der Einspracheverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 262.- (bestehend aus einer Verwaltungsgebühr von Fr. 200.- und einer Schreib- und Zustellgebühr von Fr. 62.-) zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Anzeichen ersichtlich, dass die geschuldeten Beträge verjährt sein könnten oder dass ein Zahlungsaufschub hätte gewährt werden müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 40 f.).

6.  

Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist angesichts des geringen Aufwandes für das Beschwerdeverfahren abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…