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Geschäftsnummer: VB.2009.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.07.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Ausrichtung von Beiträgen an das private Auto der Beschwerdeführenden, da deren Tochter behindert ist. Zuständigkeit der Einzelrichterin (E. 1.2). Die Streichung des Beitrags an die Autokosten für den Zeitraum vom Oktober bis Dezember 2007 beruht nicht auf einer Verfügung. Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, dass das Beschlussprotokoll eine Verfügung bildet, wären die Voraussetzungen für den Widerruf des Leistungsentscheids für das Jahr 2007 nicht gegeben (E. 4.1). Neue Leistungsentscheide, die eine Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge haben, sind möglichst schnell in Form einer anfechtbaren Verfügung zu treffen (E. 4.2). Der Transport der Tochter zu Therapien und Arztbesuchen kann durch das Tixi-Taxi durchgeführt werden (E. 5.1). Ob ein Schultransport nötig ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund des im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzips wäre ohnehin zunächst bei der Schulbehörde abzuklären, ob sie einen Transport anbietet (E. 5.2). Es ergibt sich aus den Akten nicht, dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustands selbst auf ein Auto angewiesen sind (E. 5.3). Auch wenn die Kosten für das Tixi-Taxi in der Höhe annähernd dem bisher ausgerichteten Kostenbeitrag für das private Auto gleichkommen, lässt sich daraus kein Anspruch auf Weiterbezahlung der Autokosten ableiten (E. 5.4). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung von Autokosten für die Monate Oktober bis Dezember 2007.
 
Stichworte:
AUTOKOSTEN/-SPESEN
BEHINDERUNG
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
VERFÜGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. I SHG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00217

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. Mai 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Markus Heer.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

 

Stadt G, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B werden seit Juli 2003 zusammen mit ihren beiden Kindern C (geboren 1993) und D (geboren 2001) von der Sozialbehörde G mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Bis Ende September 2007 richtete die Sozialbehörde aufgrund einer Behinderung der Tochter D den Beschwerdeführenden Fr. 180.- für die Kosten des privaten Autos aus. Am 14. November 2008 verfügte der Sozialvorstand, dass die Familie A und B für die Dauer vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde. Kosten für das Auto würden keine übernommen.

II.  

Dagegen erhoben A und B Rekurs an den Bezirksrat G. Sie beantragten, dass ihnen ab September 2007 weiterhin Beiträge an das private Auto in der Höhe von Fr. 180.- pro Monat auszurichten seien. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 18. März 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 20. April 2009 beantragten A und B, dass der Rekursentscheid des Bezirksrats G aufzuheben sei und ihnen rückwirkend ab September 2007 Fr. 180.- pro Monat an die Autokosten auszurichten seien. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.

Der Bezirksrat G beantragte am 27. April 2009 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte die Beschwerdegegnerin am 29. April 2009.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Strittig ist vorliegend die Ausrichtung von monatlich Fr. 180.- an die Autokosten der Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis 31. Dezember 2008. Der Streitwert liegt demnach unter Fr. 20'000.-, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung und der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, wozu auch die laufende Haushaltsführung, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung von Kleidern und Wohnung, gehört (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

Daneben werden Sozialhilfeempfängern unter gegebenen Voraussetzungen weitere Kosten erstattet. Dazu gehören krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen. Dabei handelt es sich um situationsbedingte Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind (SKOS-Richtlinien, Kap. C. 1.1).

3.  

3.1 Der Bezirksrat führte aus, dass die Beschwerdegegnerin die am 2. Februar 2007 verfügte Höhe der wirtschaftlichen Unterstützung geändert habe, indem sie ab September 2007 den Beschwerdeführenden keinen Beitrag mehr an die Autokosten leistete. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch kein begründeter und anfechtbarer Entscheid gefällt worden. Ein solcher sei jedoch am 14. November 2008 getroffen worden. Die Kosten für die mit dem Verein Tixi Zürich durchgeführten Transporte von D würden durch die Sozialhilfe abgedeckt. Für die übrigen notwendigen Fahrten könne die Familie der Beschwerdeführenden die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, deren Kosten bereits im Grundbedarf berücksichtigt seien. Die Beschwerdeführenden seien somit nicht auf ein eigenes Motorfahrzeug angewiesen und hätten daher keinen Anspruch auf einen Beitrag an die Autokosten.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass D zweimal wöchentlich zur Therapie gehe und immer in die Schule gefahren werde. Daneben müsse sie für Kontrollen regelmässig zum Arzt gefahren werden. Das Tixi-Taxi sei für diese Fahrten kein ausreichender Ersatz, da es nur für gelegentliche Fahrten zur Verfügung stehe. Die Kosten für das Tixi-Taxi seien zudem fast gleich hoch wie der bisher durch die Sozialbehörde ausgerichtete Betrag für die Autokosten. Im Übrigen hätten sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer selber gesundheitliche Probleme, weshalb sie auf das Auto angewiesen seien.

3.3 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sich das Tixi-Taxi bereit erklärt habe, D zu ihren regelmässigen Terminen zu transportieren. Die Lösung, D mit dem Tixi-Taxi zu Arzt- und Therapiebesuchen transportieren zu lassen, sei für die Beschwerdeführenden sinnvoll, verhältnismässig und zumutbar. Die finanzielle und organisatorische Situation der Familie werde dadurch zudem entlastet. Falls D auch zur Schule gefahren werden müsste, wäre die Möglichkeit eines Fahrdienstes über die Schulbehörde zu prüfen und zu beantragen. Dass die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Gesundheitszustandes ein Auto benötigen würden, sei klar zu verneinen.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin entschied am 2. Februar 2007 über die Unterstützung der Beschwerdeführenden mit wirtschaftlicher Hilfe für das Jahr 2007. Dabei sah sie unter anderem einen Beitrag für die Autokosten vor, welcher sich auf monatlich Fr. 180.- belief. Ab Oktober wurde der Kostenbeitrag an das Auto aus dem Budget gestrichen (anders die Darstellung der Beschwerdeführenden und des Bezirksrats, welche von einer Streichung ab September 2007 ausgehen). Wie der Bezirksrat richtig erkannt hat, wurde die Streichung des Kostenbeitrags jedoch nicht verfügt, beruhte sie doch nicht auf einem begründeten, anfechtbaren Entscheid. Erst am 14. November 2008 verfügte die Beschwerdegegnerin erstmals, dass keine Kosten für das private Auto der Beschwerdeführenden übernommen würden. Diese Verfügung bezieht sich jedoch nur auf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2008. Daraus ergibt sich, dass für die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe im Jahr 2007 allein die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2007 massgebend ist. In dieser wurde ein Betrag für die Autokosten vorgesehen, auf welchen die Beschwerdeführenden einen Anspruch haben.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das Beschlussprotokoll vom 29. August 2007 trotz Fehlens einer Rechtsmittelbelehrung und eines ausdrücklichen Beschlusses über die Streichung der Autokosten eine Verfügung bildet, müssten die Autokosten für die Monate Oktober 2007 bis Dezember 2007 nachträglich ausbezahlt werden. Eine solche Verfügung würde einen teilweisen Widerruf der Verfügung vom 2. Februar 2007 darstellen. Ein Widerruf kommt jedoch von vornherein nur in Frage, wenn sich die zu widerrufende Verfügung als ursprünglich oder nachträglich fehlerhaft erweist. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, war doch die Ausrichtung von Autokosten in keiner Weise unrechtmässig.

Die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2007 monatlich Fr. 180.- an die Autokosten zu zahlen.

4.2 Im Übrigen ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass es nicht unproblematisch ist, dass der Entscheid über die Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe für das Jahr 2008 erst am 14. November 2008 getroffen wurde. Insbesondere wenn ein solcher Entscheid im Vergleich zum vorangehenden Leistungsentscheid eine Schlechterstellung der Sozialhilfeempfänger zur Folge hat, haben diese einen Anspruch darauf, dass der Neuentscheid möglichst schnell in Form einer anfechtbaren Verfügung getroffen wird.

5.  

Zu prüfen bleibt, ob die am 14. November 2008 verfügte Streichung der Autokosten für das Jahr 2008 rechtmässig ist.

5.1 Unbestritten ist, dass D mehrmals wöchentlich zu Therapien und Arztbesuchen transportiert werden muss. Entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführenden, dass ein Transport durch das Tixi-Taxi nicht möglich sei, weil dieses nur für gelegentliche Fahrten zur Verfügung stehe, wurde der Beschwerdegegnerin durch das Tixi-Taxi bestätigt, dass es den regelmässigen Transport von D übernehmen würde. Allein wegen der Fahrten zu den diversen krankheitsbedingten Terminen von D bedürfen die Beschwerdeführenden demnach keines Autos.

5.2 Umstritten ist, ob D darüber hinaus auch zur Schule gefahren werden muss. Gemäss einem Zeugnis von Dr. med. E vom 31. Oktober 2008, welches die Beschwerdeführenden offenbar der Beschwerdegegnerin nicht zustellten, sondern erstmals im Rekursverfahren ins Recht legten, stelle der Schulweg mit Überkreuzen von Strassen ein grosses Risiko für D dar. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch der Auffassung, dass D auf ihrem Schulweg keine gefährlichen Strassen überqueren müsse.

Der Schulweg beträgt ungefähr 600 Meter, wobei insgesamt drei Strassen überquert werden müssen, jedoch keine Höhendifferenz zu bewältigen ist. Ob D diesen Schulweg bewältigen kann, ohne dass ein Risiko für ihre Sicherheit besteht, kann vorliegend offen gelassen werden. Aufgrund der Subsidiarität der Sozialhilfe wären selbst im Fall, dass sie einen Transport benötigen sollte, zunächst alternative Möglichkeiten zu suchen. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend macht, müsste dabei insbesondere geprüft werden, ob nicht das Schulamt der Stadt G eine Fahrgelegenheit für D anbieten würde.

Sollte jedoch durch das Schulamt der Transport von D nicht gewährleistet werden, wäre vertieft zu prüfen, ob es ihr aus Sicherheitsgründen zumutbar ist, dass sie zu Fuss in die Schule geht. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste die Beschwerdegegnerin nach einer ausreichenden Transportmöglichkeit suchen, wobei auch die Wiederaufnahme eines Kostenanteils für das private Auto in das Budget der Beschwerdeführenden in Betracht gezogen werden müsste.

5.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass sie aufgrund ihres eigenen Gesundheitszustandes auf ein Auto angewiesen seien. Gemäss dem beigelegten Arztzeugnis von Dr. med. F vom 26. April 2008 sei die ganze Familie wegen der Krankheit des Beschwerdeführers und der Tochter auf ein Auto zwingend angewiesen, da sie verschiedene Termine pro Tag hätten. Weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seiner Krankheit auf ein Auto angewiesen sein soll, wird im Zeugnis nicht begründet. In keiner Weise wird dargelegt, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Es bleibt auch unklar, weshalb die Beschwerdeführerin auf ein Auto angewiesen sein soll. Der anlässlich der Anhörung bei der Beschwerdegegnerin angebrachte Hinweis, dass die Beschwerdeführenden keine schwere Lasten tragen könnten, genügt für einen Anspruch auf ein Auto jedenfalls nicht. Gerade bezüglich des täglichen Einkaufs gibt es hierzu – wie der Bezirksrat zu Recht ausgeführt hat – sinnvolle Alternativen.

5.4 Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden auch daraus, dass gemäss ihren eigenen Berechnungen die Kosten für das Tixi-Taxi annähernd dem ihnen für die Autokosten ausgerichteten Betrag entsprechen, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Wie dargelegt sind die Beschwerdeführenden lediglich auf eine Transportmöglichkeit für die Tochter angewiesen. Dabei liegt es zum einen im Ermessen der Beschwerdegegnerin, diese Fahrten durch das Tixi-Taxi durchführen zu lassen, anstatt einen Betrag an die Autokosten auszurichten. Zum andern kamen die Beschwerdeführenden offenbar durch die hohen Kosten für den Unterhalt des Autos immer wieder in finanzielle Schwierigkeiten, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Beschwerdegegnerin auf die Aufgabe des Autos hinwirkt und so eine finanzielle Entlastung der Beschwerdeführenden anstrebt.

6.  

Demgemäss ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G vom 18. März 2009 ist aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugesprochenen Beitrag an die Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die Monate Oktober bis Dezember 2007 auszuzahlen.

Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss zu drei Vierteln den Beschwerdeführenden und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden mittellos sind und da sie vorliegend teilweise obsiegen, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos gelten kann, ist ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG). Der auf sie fallende Anteil an den Gerichtskosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Rekursentscheid des Bezirksrats G vom 18. März 2009 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 zugesprochenen Beitrag an die Autokosten von Fr. 180.- pro Monat auch für die Monate Oktober bis Dezember 2007 auszuzahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.      600.--;       die übrigen Kosten betragen:
Fr.        60.--        Zustellungskosten,
Fr.      660.--        Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin auferlegt und zu drei Vierteln auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…