{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00225_16-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208773&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79653dfcc39759c76550a9fb3a719d0e"}, "Num": [" VB.2009.00225"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.16.0  VB.2009.00225"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.16.0  VB.2009.00225"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.16.0  VB.2009.00225"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Betriebsbewilligung f\u00fcr Schr\u00e4glift | Nachbarrekurs gegen Betriebsbewilligung und Baubewilligung f\u00fcr einen Schr\u00e4glift: Anfechtungsbefugnis. Rechtzeitigkeit des Rekurses. Schutzw\u00fcrdiges Interesse. Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es prim\u00e4r um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht. Als Nebenbewilligung im Sinn von \u00a7 8 Abs. 2 BauVV muss sie nicht mit der Baubewilligung koordiniert werden (E. 1.1). Die Nachbarn sind zur Anfechtung der Betriebsbewilligung, die sich an den Anlageinhaber richtet, nicht befugt (E. 1.2). Die Ausf\u00fchrungs- bzw. Baubewilligung kann nicht mehr nachtr\u00e4glich zusammen mit der Betriebsbewilligung angefochten werden. Zum einen richtet sich die Rekurseingabe ausdr\u00fccklich nur gegen die Betriebsbewilligung. Zum anderen ist der Rekurs gegen die Baubewilligung ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelehrung versp\u00e4tet, da mit grunds\u00e4tzlichen Einw\u00e4nden gegen die Bewilligungsf\u00e4higkeit einer solchen Anlage nicht bis zur Inbetriebnahme zugewartet werden kann (E. 2.1). Nachdem sich die Beschwerdef\u00fchrenden eine Pauschalentsch\u00e4digung von Fr. 25'000.- als Beteiligung \"an den Kosten f\u00fcr L\u00e4rm- und Sichtschutz auf dem Grundst\u00fcck der Rekurrierenden\" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zur\u00fcckzogen, verst\u00f6sst es gegen Treu und Glauben, wenn sie die mit dem zur\u00fcckgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einw\u00e4nde nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Es liegt kein schutzw\u00fcrdiges Interesse zur Anfechtung der Ausf\u00fchrungs- bzw. Baubewilligung vor (E. 2.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:33", "Checksum": "c403bd0c175fea68f771371138122311"}