|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00225  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Betriebsbewilligung für Schräglift


Nachbarrekurs gegen Betriebsbewilligung und Baubewilligung für einen Schräglift: Anfechtungsbefugnis. Rechtzeitigkeit des Rekurses. Schutzwürdiges Interesse. Grundsatz von Treu und Glauben. Bei der Betriebsbewilligung handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht. Als Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2 BauVV muss sie nicht mit der Baubewilligung koordiniert werden (E. 1.1). Die Nachbarn sind zur Anfechtung der Betriebsbewilligung, die sich an den Anlageinhaber richtet, nicht befugt (E. 1.2). Die Ausführungs- bzw. Baubewilligung kann nicht mehr nachträglich zusammen mit der Betriebsbewilligung angefochten werden. Zum einen richtet sich die Rekurseingabe ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung. Zum anderen ist der Rekurs gegen die Baubewilligung ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelehrung verspätet, da mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht bis zur Inbetriebnahme zugewartet werden kann (E. 2.1). Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, verstösst es gegen Treu und Glauben, wenn sie die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Es liegt kein schutzwürdiges Interesse zur Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vor (E. 2.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSRECHT
BETRIEBSBEWILLIGUNG
LEGITIMATION
LIFT
RECHTSSCHUTZ
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
TREU UND GLAUBEN
Rechtsnormen:
§ 7 BauVV
Art. 5 Abs. III BV
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00225

 

 

Entscheid

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 16. Juli 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretär Stephan Hördegen.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    D AG,
E,
vertreten durch RA F,

 

2.    Amt für Verkehr,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Betriebsbewilligung für Schräglift,

hat sich ergeben:

I.  

Am 2. Mai 2006 erteilte die Bau- und Werkkommission Langnau am Albis der D AG die baurechtliche Bewilligung für 13 Einfamilienhäuser mit Sammelgarage und Schräglift auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 an der G-Strasse in Langnau am Albis. Bezüglich des Schräglifts wurde in Dispositiv Ziffer 4.8 der Baubewilligung festgehalten, die Steuerung sei so vorzunehmen, dass die Fahrgastkabine jeweils nach Gebrauch zurückgefahren und zuunterst, ohne das gewachsene Terrain zu überragen, parkiert werde; es sei eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen, und allfällige Auflagen bezüglich der allgemeinen und betrieblichen Sicherheit blieben vorbehalten.

Gegen diese Baubewilligung erhoben die Nachbarn A und B Rekurs, unter anderem mit der Begründung, es sei mit untragbaren Lärmimmissionen aus dem Betrieb des Schräglifts zu rechnen und die Beurteilung des Lifts in dieser Hinsicht dürfe nicht einem späteren Verfahren vorbehalten bleiben. In der Folge schlossen die privaten Rekursparteien eine Vereinbarung, wonach der Rekurs zurückgezogen wurde und die Bauherrschaft sich mit einem Pauschalbetrag von Fr. 25'000.- an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden beteiligte. Nach Erfüllung dieser Vereinbarung wurde der Rekurs von der Baurekurskommission II am 12. Dezember 2006 als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Am 3. April 2008 erteilte das Amt für Verkehr der Volkswirtschaftsdirektion der H AG die Bewilligung für die Ausführung des Schrägaufzugs. In den Erwägungen wurde festgehalten, dass die Auflagen aus der Baubewilligung vom 2. Mai 2006 übernommen würden und einzuhalten seien, insbesondere sei eine möglichst geräuscharme Anlage zu erstellen. Sodann sei der Schrägaufzug unmittelbar nach der Ausführung bzw. vor der Inbetriebnahme der Kontrollstelle IKSS (Interkantonales Konkordat für Seilbahnen und Skilifte) zur Abnahme anzumelden; erst aufgrund dieses Abnahmeberichts könne die für den Schrägaufzug noch erforderliche Betriebsbewilligung erteilt werden. Die Ausführungsbewilligung vom 3. April 2008 wurde, ohne eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, auch den Nachbarn A und B zugestellt.

Am 28. Juli 2008 erteilte das Amt für Verkehr die Betriebsbewilligung, welche es mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen auch den Nachbarn A und B zustellte.

II.  

Auf den von A und B gegen diese Betriebsbewilligung am 29. August 2008 erhobenen Rekurs trat die Volkswirtschaftsdirektion am 19. März 2009 nicht ein.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. April 2009 liessen A und B dem Verwaltungsgericht im Wesentlichen beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Sache zur Überprüfung der Bewilligungsverfügungen des Amts für Verkehr vom 3. April und 28. Juli 2008 und insbesondere zur Anordnung der erforderlichen lärmvermeidenden und -vermindernden Massnahmen an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen, allenfalls an die Baurekurskommission zu überweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch, als vorsorgliche Massnahme den Betrieb des Schräglifts einstweilen zu untersagen, wurde mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2009 abgewiesen.

Die Vorinstanz am 4. und das Amt für Verkehr am 5. Juni 2009 schlossen auf  Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin liess am 8. Juni 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde diesen Gelegenheit zur Replik gegeben, wovon sie am 30. Juni 2009 Gebrauch machten. 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Verfügung vom 28. Juli 2008, gegen welche sich der Rekurs der Beschwerdeführenden vom 29. August 2008 richtete, um die Betriebsbewilligung im Sinn von §§ 3, 7 und 8 der Verordnung über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und über die Skilifte vom 23. November 1977 (LS 743.2; nachfolgend Seilbahnverordnung). Dabei handelt es sich um eine technische Bewilligung, bei der es primär um Aspekte der betrieblichen Sicherheit geht (vgl. § 7 Seilbahnverordnung). Diese Bewilligung brauchte, wie die Vorinstanz unter Hinweis auf das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) und § 7 der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (BauVV; LS 700.6) dargelegt hat, weder mit der Baubewilligung der Gemeinde noch mit derjenigen des Amts für Verkehr für den Bau des Schräglifts vom 3. April 2008 koordiniert zu werden. Es handelt sich um eine Nebenbewilligung im Sinn von § 8 Abs. 2 BauVV, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich nicht erheblich ist; auf die Erwägungen der Vorinstanz ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in zustimmendem Sinn zu verweisen.

1.2 Ihrem Inhalt nach beschäftigt sich die Betriebsbewilligung mit Haftungs- und Versicherungsfragen sowie mit der Betriebssicherheit, der Wartung und der periodischen Überprüfung der Liftanlage und richtet sich an den Anlageinhaber. Inwiefern die Beschwerdeführenden als Nachbarn von diesen Anordnungen betroffen sein könnten, ist nicht ersichtlich und wurde von diesen in ihrer Rekursschrift vom 29. August 2008 an die Volkswirtschaftsdirektion auch in keiner Weise dargelegt. Damit fehlt es den Beschwerdeführenden an der Anfechtungsbefugnis im Sinn von § 21 lit. a VRG bzw. § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) von und ist die Vorinstanz rechtens auf den Rekurs nicht eingetreten. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift Lärmimmissionen geltend machen, aus denen sie eine Betroffenheit ableiten können. Diese Lärmimmissionen waren, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, im Rahmen der vom Amt für Verkehr zu erteilenden Baubewilligung für die Liftanlage zu prüfen und bildeten zulässigerweise nicht Gegenstand der Betriebsbewilligung. Sie konnten deshalb auch nicht zum Gegenstand des gegen diese Bewilligung gerichteten Rekursverfahrens gemacht werden.

2.  

Die Beschwerdeführenden wollen ihre Anfechtungsbefugnis daraus ableiten, dass sie wegen Mängel des Bewilligungsverfahrens ihre Rechte gegen die Bewilligung des Schräglifts nicht hätten wahrnehmen können. Sie seien deshalb nachträglich auch mit Einwänden gegen die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 zuzulassen, insbesondere was die Emissionen des Schräglifts betreffe, die weder im Rahmen des kantonalen noch des kommunalen Bewilligungsverfahrens eingehend geprüft worden seien. Mit ihrer Rekursschrift gegen die Betriebsbewilligung vom 29. August 2008 hätten sie sinngemäss auch die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 mitangefochten; eine Fristversäumnis könne ihnen dabei nicht vorgeworfen werden, da ihnen diese Bewilligung zwar zugestellt worden sei, jedoch keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Da in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 die Betriebsbewilligung vorbehalten worden sei, hätten sie darauf vertrauen dürfen, ihre Rechte im Rahmen dieses Verfahrens wahrnehmen zu können.

2.1 Wie die Vorinstanz eingehend und zutreffend dargelegt hat, ist die Baubewilligung für einen Lift dieser Art durch das kantonale Amt für Verkehr zu erteilen und ist in diesem Verfahren zu prüfen, ob aus dem Betrieb der Anlage keine unzulässigen Immissionen zu erwarten sind; ebenso trifft es zu, dass diese Bewilligung aufgrund der Erschliessungsfunktion der Liftanlage eng mit der kommunalen Baubewilligung zusammenhängt und in Anwendung von Art. 25a Abs. 1 RPG und §§ 7 ff. BauVV diese beiden Bewilligungsverfahren zu koordinieren sind. Rechtsmittelinstanz für die gemeinsam und mit einheitlicher Rechtsmittelbelehrung zu eröffnenden Bewilligungen ist gemäss § 329 PBG die Baurekurskommission.

Dass das kantonale Bewilligungsverfahren nicht in der gebotenen Weise abgewickelt und mit dem Baubewilligungsverfahren der Gemeinde koordiniert wurde, ist unbestritten. Soweit die Beschwerdeführenden aus diesen Verfahrensfehlern jedoch ableiten wollen, sie hätten die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 noch nachträglich, zusammen mit der Betriebsbewilligung vom 28. Juli 2008 anfechten können, so übersehen sie, dass sich ihre Rekurseingabe an die Volkswirtschaftsdirektion vom 29. August 2008 ausdrücklich nur gegen die Betriebsbewilligung richtete und sie damals in keiner Weise geltend machten, es sei auch die ihnen bekannte Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 zu überprüfen.

Sodann wäre eine Rekurserhebung gegen die Ausführungsbewilligung in diesem Zeitpunkt ungeachtet der unterbliebenen Rechtsmittelbelehrung verspätet gewesen. Wenn die Beschwerdeführenden trotz der vergleichsweisen Erledigung des Rekursverfahrens gegen die Baubewilligung vom 2. Mai 2006 tatsächlich davon ausgegangen sein sollten, dass sie ihre Einwände erneut gegen die Baubewilligung für die Liftanlage geltend machen könnten, so hätten sie dies trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung innert nützlicher Frist nach Erteilung dieser Bewilligung bzw. nach Aufnahme der Bauarbeiten am Schräglift tun müssen. Dass mit grundsätzlichen Einwänden gegen die Bewilligungsfähigkeit einer solchen Anlage nicht zugewartet werden kann bis zur Inbetriebnahme, muss auch Laien einleuchten. Der Vorbehalt der Betriebsbewilligung in der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 bezog sich erkennbar auf Fragen der Betriebssicherheit, der Wartung und der Haftung und konnte bei den Beschwerdeführenden nicht die Erwartung erwecken, es würden erneut die bereits vor Baurekurskommission aufgeworfenen Fragen der Gestaltung, Sicherheit und des Lärmschutzes geprüft. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn sie von der Bauherrschaft, was von dieser bestritten wird, während des Verfahrens vor der Baurekurskommission darauf vertröstet worden sein sollten, sie könnten diese Einwände erneut in den Bewilligungsverfahren für den Schräglift geltend machen. Dass insofern behördliche Zusicherungen erteilt worden seien, machen die Beschwerdeführenden nicht geltend.

2.2 Schliesslich war auf die nachträgliche Rekurserhebung der Beschwerdeführenden auch aus Gründen von Treu und Glauben nicht einzutreten.

2.2.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV), der von der früheren Rechtsprechung aus Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 hergeleitet wurde (RB 1981 Nr. 147, mit Hinweisen), stellt ein die ganze Rechtsordnung überdachendes Prinzip dar, das nicht nur für den Staat gilt, sondern auch für die Privaten, und zwar gegenüber dem Gemeinwesen und in ihrem Verhalten untereinander (René Rhinow, Grundzüge des schweizerischen Verfassungsrechts, Basel etc. 2003, Rz. 2397). Der Grundsatz beherrscht deshalb auch die Rechtsbeziehungen zwischen den sich in einem Verwaltungsstreitverfahren gegenüberstehenden Privaten (RB 1981 Nr. 147); er gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr (Yvo Hangartner in: Kommentar zur Schweizerischen Bundesverfassung, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 5 BV N. 43). Unter Art. 5 Abs. 3 BV fallen das Verbot des Rechtsmissbrauchs, das heisst die Geltendmachung eines Rechts wider Treu und Glauben bzw. die zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts zur Verwirklichung von Interessen, die es nicht schützen will (BGE 127 II 49, E. 5a), sowie des widersprüchlichen Verhaltens. Auch die Beanspruchung der Rechtsmittelbefugnis kann unter Umständen missbräuchlich sein, so beispielsweise wenn der Anfechtende damit Vertrauen täuscht, welches durch eigenes Handeln geschaffen worden ist (RB 1981 Nr. 147; VGr, 13. Oktober 2004, BEZ 2004 Nr. 67), oder wenn die Rechtsbehelfe des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren zweckwidrig kommerzialisiert werden (vgl. BGE 123 III 101, E. 2c). In diesen Fällen erscheinen die mit dem Rechtsmittel verfolgten Interessen nicht als schutzwürdig im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG.

2.2.2 Die Verfahrensmängel, auf die sich die Beschwerdeführenden heute berufen, haben sie der Sache nach bereits im Rekursverfahren gegen die Baubewilligung der Gemeinde vom 2. Mai 2006 gerügt. Dort haben sie unter Bezugnahme auf die Vorbehalte der Baubewilligung bezüglich des Schräglifts neben Bedenken in ästhetischer, sicherheitsmässiger und immissionsrechtlicher Hinsicht insbesondere geltend gemacht, es sei unzulässig, die Baubewilligung derart aufzuspalten, dass wesentliche Teile des Projekts der Beurteilung in einem späteren Verfahren vorbehalten blieben. Auch wenn sie damit nicht ausdrücklich die Unzuständigkeit der Gemeinde für die Erteilung der Baubewilligung für den Schräglift und entsprechend die Verletzung des Koordinationsgebots gerügt haben, ändert dies nichts daran, dass die Verfahrensmängel bereits Gegenstand des Rekursverfahrens vor Baurekurskommission bildeten und mit einem Rekursentscheid in der Sache ohne Weiteres und rechtzeitig hätten korrigiert werden können. Nachdem sich die Beschwerdeführenden eine Pauschalentschädigung von Fr. 25'000.- als Beteiligung "an den Kosten für Lärm- und Sichtschutz auf dem Grundstück der Rekurrierenden" haben bezahlen lassen und im Gegenzug den Rekurs zurückzogen, ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sie die mit dem zurückgezogenen Rekurs aufgeworfenen Einwände nun zum Gegenstand eines neuen Verfahrens machen wollen. Dass laut Parteivereinbarung die Bezahlung von Fr. 25'000.- "ohne Präjudiz" erfolgte, konnte jedenfalls nicht so verstanden werden, dass die Beschwerdeführenden sich die erneute rekursweise Geltendmachung der bereits im Rekurs gegen die Baubewilligung erhobenen Rügen vorbehielten. Das gemäss § 338a Abs. 1 PBG vorausgesetzte schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführenden an der Anfechtung der Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 ist deshalb nicht gegeben und es konnte auf den (ohnehin verspäteten) Rekurs auch wegen fehlender Legitimation nicht eingetreten werden.

2.3 Die Vorinstanz hat somit die Ausführungs- bzw. Baubewilligung vom 3. April 2008 zur Recht nicht überprüft und durfte aus den dargelegten Gründen auch darauf verzichten, das Rechtsmittel insoweit an die gemäss § 329 PBG zuständige Baurekurskommission zu überweisen. Aus den nämlichen Gründen braucht auch das Verwaltungsgericht eine solche Überweisung nicht anzuordnen.

3.  

Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Sie sind zudem zu einer angemessenen Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2’500.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'710.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…