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VB.2009.00227
Entscheid
der 2. Kammer
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Jasmin Malla.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A. Die 1984 geborene A, Staatsangehörige von C, reiste am 5. August 2001 in die Schweiz ein. Der Kanton D erteilte ihr eine bis 31. Juli 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für ein Hochschulstudium an der Universität D. Sie erwarb in der Folge die für ein Studium in der Schweiz erforderlichen Prüfungsabschlüsse. Am 8. Oktober 2003 reiste sie erneut in die Schweiz ein. Der Kanton E erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität und verlängerte diese letztmals bis 7. Februar 2006. A exmatrikulierte sich nach einem Studienjahr per Ende Wintersemester 2004/2005, weil sie die für die Weiterführung des Studiums (Betriebswirtschaftslehre) erforderlichen Prüfungen zum Erreichen der Assessmentstufe nicht bestanden hatte. Am 10. Januar 2006 ersuchte sie um Zulassung zum Biologiestudium an der Universität Zürich. Das Migrationsamt der Sicherheitsdirektion bewilligte ihr am 22. März 2006 eine bis 7. Oktober 2006 befristete Aufenthaltsbewilligung und teilte ihr mit, dass einem weiteren Studien- oder Hochschulwechsel nicht mehr zugestimmt würde. Ebenfalls wurde A unter Ausnahme von den Höchstzahlen gemäss Art. 13 lit. l der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) bewilligt, ab 20. Juli 2006 in einem Teilzeitpensum bei der Firma F AG und ab 1. Januar 2007 bei der G AG eine Arbeitsstelle anzutreten. Nach vier Semestern brach sie das Biologiestudium ab. Am 1. August 2007, nachdem die Aufenthaltsbewilligung bis am 7. Oktober 2007 verlängert worden war, wechselte A erneut die Studienrichtung und schrieb sich als Studentin der Publizistik und Kommunikationswissenschaften an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich ein. B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das am 14. September 2007 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 13. August 2008 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis 30. September 2008. II. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat am 18. März 2009 ab und wies die Sicherheitsdirektion an, der Ausländerin eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen. III. Am 22. April 2009 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen, mit welcher sie beantragte, es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies sie auf den angefochtenen Beschluss des Regierungsrats. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen und von den Kantonen ab 1. Januar 2009 zu gewährleistenden Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; Art. 130 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht) hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, welche die Streitigkeit unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten umfassend überprüfen kann. Da der Regierungsrat als verwaltungsinterne Rechtsmittelinstanz die Anforderungen an eine richterliche Behörde im Sinn von Art. 29a BV nicht erfüllt, tritt das Verwaltungsgericht ungeachtet des Bestehens eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung auf die Beschwerde ein (VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). 2. 2.1 Die Rechtsweggarantie verlangt von den letzten kantonalen (Gerichts-)Instanzen, dass diese selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüfen und das massgebende Recht von Amtes wegen anwenden (Art. 110 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juli 2005 [BGG]), was indessen nicht eine gerichtliche Ermessensbetätigung bedeutet (Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, S. 469 Rz 11). Weil vorliegend auch das materielle Recht keine gerichtliche Ermessensbetätigung vorschreibt, ist das Verwaltungsgericht auf die Rechtskontrolle beschränkt, was die Kontrolle der richtigen Rechtsanwendung, der richtigen rechtlichen Beurteilung einer Tatsache und der Kontrolle der richtigen Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanzen umfasst (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wenn die Vorinstanz ihr Ermessen weder überschritten noch missbräuchlich eingesetzt hat, setzt das Verwaltungsgericht kein eigenes Ermessen ein. 2.2 Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin beruhte auf dem altrechtlichen Art. 4 ANAG, welches Recht laut Art. 126 Abs. 1 des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Februar 2005 (AuG) hier weiterhin anwendbar bleibt. Art. 4 ANAG auferlegt der zuständigen Behörde den Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des freien Ermessens. 3. 3.1 Der Regierungsrat bewilligte der Beschwerdeführerin den Aufenthalt zur Aufnahme und zur Verfolgung ihres Studiums. Die Zuständigkeit der kantonalen Behörde zur Erteilung von Bewilligungen an Schüler und Studierende für die Dauer des Schulbesuchs bzw. des Studiums ergibt sich aus Art. 18 Abs. 2 lit. a ANAG. Das in Art. 4 ANAG der Behörde eingeräumte freie Ermessen erfährt in Art. 32 BVO die Präzisierung, dass ausländischen Personen, die in der Schweiz zu studieren beabsichtigen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann, wenn sie alleine einreisen, ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen, das Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass eine Zulassung erfolgt ist und dass der künftige Student über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind und endlich, dass die Wiederausreise gesichert erscheint (Art. 32 lit. a–f BVO). Auch bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 32 lit. a–f BVO besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Bewilligung, sondern das Ermessen der Behörde. 3.2 Der Regierungsrat führte aus, dass nach Art. 18 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV) Studierende zur Ausreise anzuhalten sind, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Ein Wechsel der Studienrichtung werde nach zürcherischer Praxis nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. Er teilte die Ansicht des Migrationsamts, dass der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin nach zweijährigem Aufenthalt zum Erlernen der deutschen Sprache und mehrfachem Wechsel der Studienrichtung erfüllt sei und sich eine weitere Verlängerung nicht aufdrängte. 3.3 Was die Beschwerdeführerin einwendet, ändert an der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Anordnung nichts. Ihr Argument, sie werde voraussichtlich nächstes Jahr den Bachelorabschluss erlangen, weshalb eine heutige Wegweisung völlig unverhältnismässig wäre, verkennt, dass sie sich durch zweimaligen Abbruch eines Studiums selbst in diese Lage gebracht hat. Wenn sie weiter ausführt, eine besondere Härte liege darin, dass sie sich nunmehr rund acht Jahre in der Schweiz aufhalte, weshalb die Massnahme unzumutbar sei, hat sie die Argumente der Fremdenpolizei faktisch selbst übernommen: Obwohl ihr der Zweck ihres Aufenthalts bestens bekannt war und sie am 30. November 2005 gegenüber dem Migrationsamt einen Revers unterschrieben hatte, wonach sie sich verpflichtete, nach erfolgreichem Studienabschluss in Zürich die Schweiz zu verlassen (act. 9/7), will sie nach acht Jahren dazu nicht bereit sein. Angesichts der Praxis, wonach ein Studienwechsel in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führt, sind die Behörden der Beschwerdeführerin über das übliche Mass hinaus entgegengekommen, indem sie erst beim dritten Studienwechsel einschritten. Gegen die Beschwerdeführerin spricht auch, dass sie das dritte Studium in Angriff nahm, ohne zuvor ihre Aufenthaltsbewilligung sicherzustellen. Damit traf der Entscheid des Regierungsrats ein, als sie bereits rund vier Semester in der dritten Studienrichtung absolviert hatte. Diesen Umstand zu ihren Gunsten auszulegen, würde bedeuten, dass Bewerber umso besser behandelt werden, je später sie sich um eine Bewilligung bemühen. Dies kann nicht geschützt werden. Die Vorinstanzen haben ihr Ermessen gesetzmässig gehandhabt und sind innerhalb des Spielraums den Interessen der Beschwerdeführerin deutlich entgegengekommen. Das führt zur Abweisung der Beschwerde. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu. 4.2 Weil die streitige Aufenthaltsbewilligung nicht auf einem Rechtsanspruch beruht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Sofern die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch geltend macht, kann ihr lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zur Verfügung stehen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |