{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "16.12.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00232_16-12-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209181&W10_KEY=4467124&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d454f6d7d47eaa72c5196791099af643"}, "Num": [" VB.2009.00232"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.16.1  VB.2009.00232"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.16.1  VB.2009.00232"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.16.1  VB.2009.00232"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | \u00dcbergangsrecht; Aufenthaltsanspruch aufgrund ehelicher Gewalt F\u00fcr die Frage nach der materiellen Anwendbarkeit des ANAG oder AuG ist gem\u00e4ss Art. 126 Abs. 1 AuG der Zeitpunkt der Gesuchseinreichung massgebend. Das AuG ist anwendbar, wenn das Gesuch nach dem 1. Januar 2008 eingereicht worden ist. Dies ist von den Beh\u00f6rden zu beweisen. Das blosse Abstellen auf den Zeitpunkt, als das Gesuch unterschrieben wurde, gen\u00fcgt nicht. Entscheidend ist, wann das Gesuch der Beh\u00f6rde zugegangen bzw. der Post \u00fcbergeben worden ist. Vorliegend wurde das Gesuch am 20. Dezember 2007 unterzeichnet, w\u00e4hrend der beh\u00f6rdliche Eingangsstempel von Mitte Januar 2008 datiert. Somit durften die Vorinstanzen nicht ohne Weiteres das alte Recht zum Nachteil der Bf anwenden. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Bf mittlerweile die Anwendbarkeit des alten Rechts anerkannt hat (E. 2.2 und 2.3). Weil sich die Bf vor den Vorinstanzen eingehend zum neuen Recht ge\u00e4ussert hat, er\u00fcbrigt es sich, ihr erneut das rechtliche Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren (E. 2.4). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann ein Aufenthaltsrecht gest\u00fctzt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegen, wenn der Ausl\u00e4nder Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gef\u00e4hrdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Diese Voraussetzungen m\u00fcssen nicht kumulativ vorliegen (E. 4.2). Das Vorliegen eherlicher Gewalt kann nicht nur durch eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung nachgewiesen werden. Deshalb darf vom Fehlen einer solchen nicht der Schluss gezogen werden, es liege keine eheliche Gewalt vor. Vorliegend weisen Indizien darauf hin, dass die Bf Opfer ehelicher Gewalt geworden ist. Die Vorinstanz h\u00e4tte deshalb weitere Abkl\u00e4rungen t\u00e4tigen m\u00fcssen (E. 4.4). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:19", "Checksum": "888fe55075843ea3c3a3bb9573a62769"}