|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2009.00245
Beschluss
der 3. Kammer
vom 25. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
vertreten durch RA C und RA D,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution,
hat sich ergeben: I. Die A AG mit Sitz in E beantragte am 12. November 2008 bei der Gesundheitsdirektion die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution an den Standorten E und G. Vor der Einreichung des Gesuchs wurde sie am 28. August 2008 durch den Kantonsärztlichen Dienst darauf hingewiesen, dass dieser aufgrund der am 13. Juni 2008 vorgenommenen Änderung von Art. 55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) mit der Prüfung des Gesuchs bis zur Umsetzung dieser Bestimmung auf Verordnungsstufe zuwarten werde. Begründet wurde dies damit, dass die Prüfung und Erteilung von gesundheitspolizeilichen Betriebsbewilligungen für ambulante ärztliche Institutionen nach § 17 der Verordnung über die universitären Medizinalberufe vom 28. Mai 2008 (MedBV) nicht losgelöst von der Zulassung als Leistungserbringer zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vorgenommen werden könne. Im Begleitschreiben zum Gesuch vom 12. November 2008 ersuchte die A AG die Gesundheitsdirektion um Erlass einer anfechtbaren Verfügung, falls Letztere an der am 28. August 2008 geäusserten Auffassung festhalte. Nach weiterer Korrespondenz zwischen der A AG und der Gesundheitsdirektion verfügte Letztere am 26. März 2009, dass das Gesuch der A AG um Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten ärztlichen Institution unter der Bezeichnung F mit Standorten in E und G abgewiesen werde. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben. II. Die A AG gelangte in der Folge am 27. April 2009 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Sie beantragt, dass die Verfügung der Gesundheitsdirektion aufzuheben und ihr eine Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Institution zu erteilen sei, eventualiter sei die Sache an die Gesundheitsdirektion mit der Auflage zurückzuweisen, ihr die Betriebsbewilligung zu erteilen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Gleichzeitig erhob sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügung vom 14. Mai 2009 die Akten bei. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vorliegend ist die Erteilung einer Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution gemäss § 35 Abs. 2 lit. e des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesundheitsG) in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. a MedBV strittig. Zur Behandlung einer solchen Streitigkeit ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich zuständig. 1.2 1.2.1 Die funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist hingegen fraglich. Im kantonalen Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich ein zweistufiger Instanzenzug vorgesehen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 88). Im Sinn einer Ausnahme sind nach § 19a Abs. 2 VRG näher bezeichnete Anordnungen der Gesundheitsdirektion und ihrer Ämter direkt mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar, nämlich Bewilligungen ärztlicher Privatapotheken (Ziff. 1), Bewilligungen zur Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege (Ziff. 2), Anordnungen zum Vollzug der Betäubungsmittelgesetzgebung (Ziff. 3) sowie Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern (Ziff. 4). Die genannten Ausnahmen muten eher zufällig an (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19a N. 3) und sind daher restriktiv auszulegen (vgl. VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00522, E. 1.2, www.vgrzh.ch). 1.2.2 Näher in Betracht fallen hier einzig die Tatbestände gemäss Ziff. 2 und 4 von § 19a Abs. 2 VRG. Wie das Verwaltungsgericht erst kürzlich in einem Fall, in welchem es um die Bewilligung einer Zahnarztklinik ging, ausgeführt hat, ist § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG auf die Ausübung der Berufe der Gesundheitspflege, die sogenannte Berufsausübungsbewilligung, zugeschnitten. So handelte es sich bei den Direktbeschwerden, auf welche das Verwaltungsgericht bisher eingetreten ist, stets um die selbständige Tätigkeit natürlicher Personen oder um die Beschäftigung unselbständig Tätiger unter der Verantwortung einer selbständig tätigen Person (vgl. zum Ganzen VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 2.2, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Vorliegend geht es jedoch offensichtlich nicht um die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen, sondern um eine Betriebsbewilligung, weshalb kein Fall von § 19a Abs. 2 Ziff. 2 VRG vorliegt. Da die Betriebsbewilligung für eine ambulante ärztliche Institution im Sinn von § 35 Abs. 2 lit. e GesundheitsG erteilt werden soll, lässt sich eine Direktbeschwerde auch nicht auf § 19a Abs. 4 VRG, welcher sich auf Bewilligungen zum Betrieb von Krankenhäusern bezieht, stützen. Diese Norm lässt sich nämlich nicht analog anwenden, wenn keine stationäre Behandlung der künftigen Patientinnen und Patienten vorgesehen ist (vgl. dazu VGr, 30. April 2009, VB.2009.00033, E. 2.3, www.vgrzh.ch). 1.3 Damit ergibt sich, dass vorliegend die Voraussetzungen für die Direktbeschwerde ans Verwaltungsgericht nicht gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Sache ist daher dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs zu überweisen (§ 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in Anbetracht der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 3. Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 8). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird dem Regierungsrat zur Behandlung als Rekurs überwiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung |