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VB.2009.00246
Entscheid
der 3. Kammer
vom 4. Juni 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jürg Bosshart (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
2. B, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. A und B heirateten am 10. Februar 2006. Am 17. August 2006 zog die damals schwangere Ehefrau aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus. Im Rahmen des daraufhin eröffneten Eheschutzverfahrens verfügte das Bezirksgericht C die gerichtliche Trennung des Ehepaars. 2007 wurde der gemeinsame Sohn D geboren, den der Ehemann bis heute noch nie gesehen hat. Am 11. Januar 2008 verfügte die Polizei über den Ehemann gestützt auf das Gewaltschutzgesetz ein Kontakt- und Rayonverbot, das die Haftrichterin des Bezirks E in der Folge bis zum 24. April 2008 verlängerte. Nach einer am 6. Februar 2009 durchgeführten Scheidungsverhandlung schickte der Ehemann der Ehefrau am 16. Februar 2009 einen Brief und wollte von ihr unter anderem wissen, wo sie arbeite und welche Kinderkrippe der Sohn besuche; falls die Ehefrau diese Fragen nicht bis am 5. März 2009 beantworte, sehe man sich vor Gericht wieder. Im März 2009 kontaktierte der Ehemann diverse Verwandte, Bekannte und Behörden im Umfeld der Ehefrau und äusserte diesen gegenüber jeweils die Überzeugung, seine Ehefrau sei geisteskrank und gewalttätig. Mehreren Briefen legte er eine CD-ROM mit Film- und Tonsequenzen aus der Zeit des gemeinsamen Ehelebens bei. Am 11. März 2009 zeigte die Ehefrau ihren Ehemann bei der Kantonspolizei Zürich wegen Nötigung und Stalking an. Am 2. April 2009 verfügte die Kantonspolizei Zürich über den Ehemann ein zweiwöchiges Rayonverbot auf dem Gebiet der Gemeinden F und G sowie ein Kontaktverbot zur Ehefrau, dem gemeinsamen Kind, der Mutter der Ehefrau und den vier Geschwistern der Ehefrau samt deren Familien. II. Am 6. April 2009 ersuchte der Ehemann um gerichtliche Beurteilung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen und beantragte deren Aufhebung. Mit Verfügung vom 8. April 2009 wies der Haftrichter des Bezirks C das Begehren des Ehemannes ab und bestätigte die Fortdauer der verfügten Gewaltschutzmassnahmen bis am 16. April 2009. Am 9. April 2009 beantragte die Ehefrau die Verlängerung der angeordneten Massnahmen um drei Monate. Im Rahmen einer vorläufigen Verfügung hiess der Haftrichter das Gesuch der Ehefrau am 16. April 2009 gut und verlängerte die Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bis zum 16. Juli 2009. Am 17. April 2009 erhob der Ehemann Einsprache gegen die Verfügungen des Haftrichters vom 8. und 16. April 2009. Der Haftrichter hörte den Ehemann am 22. April 2009 an; die Ehefrau verzichtete auf die Durchführung einer Anhörung. Mit Verfügung vom 23. April 2009 bestätigte der Haftrichter die am 16. April 2009 vorläufig angeordnete Verlängerung der Geltungsdauer der Schutzmassnahmen bis am 16. Juli 2009. Auf die gegen die Verfügung vom 8. April 2009 gerichtete Einsprache trat der Haftrichter mangels aktuellem Rechtsschutzinteresse des Ehemannes nicht ein. III. Am 30. April 2009 erhob der Ehemann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden am 23. April 2009 ergangenen Verfügungen des Haftrichters. Er beantragte die Aufhebung aller angeordneten Schutzmassnahmen, die Befragung von vier Zeugen sowie den Entzug der Obhut über den gemeinsamen Sohn. Als Beilage zur Beschwerde reichte er eine 78-seitige Dokumentation mit dem Titel „32 Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner Frau“ ein. Der Haftrichter verzichtete am 5. Mai 2009 auf eine Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerinnen 1 (Kantonspolizei Zürich) und 2 (B) liessen sich nicht vernehmen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen haftrichterliche Entscheide, die in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes ergangen sind, zuständig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Der Streitgegenstand ist allerdings auf die vom Haftrichter angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu begrenzen. Nicht einzutreten ist demnach auf das Begehren des Beschwerdeführers betreffend Entzug der Obhut über das gemeinsame Kind. Die Zuteilung der Obhut ist Sache des Eheschutzrichters (vgl. Art. 315a des Zivilgesetzbuches [ZGB]). Im vorliegenden Fall wurde die Obhut über den gemeinsamen Sohn der Beschwerdegegnerin 2 zugeteilt. Eheschutzrechtliche Anordnungen gehen Gewaltschutzmassnahmen vor und können im gewaltschutzrechtlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt oder abgeändert werden (BGr, 27. Mai 2008, 1C_142/2008, E. 2). 2. Massnahmen, die sich auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG) abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushaltes wird nicht vorausgesetzt (Weisung des Regierungsrates, ABl 2005 S. 762 ff., 771). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann a) die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, b) ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und c) ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahe stehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). Vor Anhörung der betroffenen Parteien entscheidet das Gericht vorläufig, danach endgültig über Gesuche um Verlängerung polizeilich angeordneter Schutzmassnahmen (vgl. § 10 Abs. 2 GSG). Gegen einen vorläufigen Entscheid kann innert fünf Tagen Einsprache erhoben werden (§ 11 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen fallen dahin, wenn entsprechende zivilrechtliche Massnahmen rechtskräftig angeordnet und vollzogen sind (§ 7 Abs. 1 Satz 1 GSG). 3. 3.1 Die Kantonspolizei begründete die Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt mit gezielten Verleumdungen geschädigt und diskreditiert habe. Dem Beschwerdeführer seien Stalkingattacken gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und diversen Personen aus ihrem Umfeld vorzuwerfen (Verwandtschaft, Nachbarschaft, Vereine, Stiftungen, Behörden, Kindergärten, Schulverwaltung). Die Beschwerdegegnerin 2 lebe permanent in Angst und Schrecken. Der Beschwerdeführer habe jeweils mehrseitige computergefertigte Dokumente mit verleumderischem und rufschädigendem Inhalt über die Beschwerdegegnerin 2 verschickt. In der Nachbarschaft der Beschwerdegegnerin 2 sowie im Eingangsbereich von Gemeindeverwaltungen habe der Beschwerdeführer Flugblätter mit verunglimpfenden Informationen verteilt. 3.2 Der Haftrichter begründete die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen damit, dass der Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft erscheine. Das Verhältnis zwischen den Eheleuten sei nach wie vor sehr angespannt. Jede Reaktion werde als Provokation aufgefasst und führe zu weiteren Verleumdungen und Belästigungen. Die Aufhebung der angeordneten Schutzmassnahmen würde umgehend zu weiteren Kontaktaufnahmen und damit zu weiteren Bedrängungen und Belästigungen der Beschwerdegegnerin 2 und ihrer Verwandtschaft führen. Die Verlängerung der angeordneten Massnahmen rechtfertige sich in Anbetracht der getätigten Aussagen der Parteien, der Stellungnahme der Fachstelle Häusliche Gewalt sowie den zahlreichen persönlichkeitsverletzenden Äusserungen in den verschiedenen Eingaben des Beschwerdeführers. Um zumindest vorübergehend eine Beruhigung des Konflikts sicherzustellen, einer erneuten Eskalation entgegenzutreten und die Sicherheit der Beschwerdegegnerin 2 zu gewährleisten, erscheine eine dreimonatige Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots als nötig und verhältnismässig. 3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien weder Gefährdungen noch Verleumdungen vorzuwerfen. Die Beschwerdegegnerin 2 sei nicht das Opfer, sondern eine intelligente, gewalttätige und geisteskranke Täterin. Als Vater des gemeinsamen Kindes sei es seine Pflicht, das Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 über deren Geisteskrankheit zu informieren. Frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie die Nichte der Beschwerdegegnerin 2 würden als Zeugen zahlreiche Verhaltensauffälligkeiten seiner Ehefrau bestätigen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdebeilage detailliert beschrieben und mit Ton- und Videoaufzeichnungen belegt habe. Folgende Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2 seien besonders hervorzuheben: Grundloser Streit, Tobsuchtsanfälle, krankhafte Kontrollzwänge und Ängste, extreme Eifersucht, krankhafte Schwindelanfälle, Besuche bei Geistheilern, Wahrnehmungsstörungen, Halluzinationen, Symptome einer Schizophrenie, Denkstörungen, Verfolgungswahn und Paranoia. Am 19. Juli 2006 habe die Beschwerdegegnerin 2 den Beschwerdeführer stundenlang mit sexuellen Beschimpfungen belästigt, ihm gegen seinen Willen in die Hose gegriffen, seinen Penis „frottiert“ und in einem Tobsuchtsanfall unberechtigte Vorwürfe geschrien. Am 28. Juli 2006 habe sie ihn im Verarmungswahn mehr als zehn Mal ins Gesicht geschlagen. Im August 2006 habe die Beschwerdegegnerin 2 aufgrund ihrer Wahnvorstellungen plötzlich begonnen, ihn der Pornosucht zu beschuldigen. Sie habe ihn erpresst, indem sie mit der Tötung des (damals noch nicht geborenen) Sohnes gedroht habe für den Fall, dass er nicht in die Scheidung einwillige. Am 13. August 2006 habe die Beschwerdegegnerin 2 ihn grundlos auf den Bauch geschlagen, sodass er rückwärts gefallen sei. Danach habe sie versucht, ihn in der ehelichen Wohnung einzusperren, indem sie seinen Wohnungsschlüssel versteckt habe. Aufgrund der sexuellen Lügen und paranoiden Ängste der Beschwerdegegnerin 2 sei der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren systematisch verleumdet und von der Polizei und den Gerichten stets vorverurteilt worden. Die Streitereien hätten zudem dazu geführt, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei und seinen Sohn bisher noch nie zu Gesicht bekommen habe. Um das Problem zu lösen, sei eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 unumgänglich. 4. 4.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den letzten mehr als zwei Jahren regelmässig versucht hat, die Beschwerdegegnerin 2 zu diskreditieren. Die Belästigungen nahmen spätestens im Dezember 2006 ihren Lauf, als der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 mit der Publikation eines während der Ehe gemeinsam gedrehten Pornofilmes drohte, falls sie ihm nicht Fr. 20'000.- überweise; da die Beschwerdegegnerin 2 den Betrag nicht bezahlte, versandte der Beschwerdeführer das pornografische Bildmaterial per Mail an Verwandte der Beschwerdegegnerin 2 (vgl. das Hafteinvernahmeprotokoll vom 21. Dezember 2006 S. 4 f., Beschwerdebeilage CD „Beweismittel“, Datei U_Akten2.pdf). In der Folge versuchte der Beschwerdeführer immer wieder, Personen und Institutionen im Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 von deren Geisteskrankheit zu überzeugen; unter anderem reichte er beim Obergericht eine Eheungültigkeitsklage wegen Geisteskrankheit der Beschwerdegegnerin 2 ein. Anfang 2008 wurde ein mehrmonatiges Rayon- und Kontaktverbot angeordnet; nach dessen Ablauf fuhr der Beschwerdeführer mit der Kontaktierung diverser Personen aus dem Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 fort. Seinen Briefen legte der Beschwerdeführer in zahlreichen Fällen verleumderisches Material bei, etwa die Dokumentation „Fakten zur Geisteskrankheit und den Gewalttätigkeiten meiner Frau“ oder eine CD-ROM, auf der unter anderem Ehestreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 aus dem Jahr 2006 zu sehen und zu hören sind (vgl. Beschwerdebeilagen). Am 16. Februar 2009 – zehn Tage nach Durchführung einer Scheidungsverhandlung – schickte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 einen Brief, stellte ihr Fragen nach dem Arbeitsort sowie dem Krippenort des gemeinsamen Sohnes und drohte ihr, man sehe sich vor Gericht wieder, wenn sie diese Fragen nicht beantworte. Im März 2009 steigerte der Beschwerdeführer die Frequenz seiner Aktivitäten – offenbar aufgrund eines Briefes, den ihm die Beschwerdegegnerin am 22. Februar 2009 geschickt hatte – und versandte zahlreiche Briefe mit verleumderischem Inhalt an Verwandte der Beschwerdegegnerin 2 sowie an Schul- und Gemeindebehörden. 4.2 Aus dem polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 30. März 2009 geht hervor, dass der Beschwerdeführer die soeben erwähnten Aktivitäten grundsätzlich nicht bestreitet. Er macht vielmehr geltend, es habe sich dabei nicht um Verleumdungsaktionen gehandelt, sondern er habe bloss Informationsmaterial über Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2 verbreiten und den Sohn vor seiner geisteskranken Mutter schützen wollen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Der Beschwerdeführer behauptet selber nicht, dass er sich darauf beschränkt habe, die für seine Anliegen zuständigen Instanzen auf sachliche und neutrale Art zu informieren. Stattdessen deckte er das gesamte Umfeld der Beschwerdegegnerin 2 mit massiven Indiskretionen aus der gemeinsamen Ehezeit ein. Damit bezweckte er offensichtlich, den Ruf der Beschwerdegegnerin 2 zu schädigen. Die zahlreichen Aktivitäten des Beschwerdeführers erscheinen ohne Weiteres geeignet, die psychische Integrität der Beschwerdegegnerin 2 zu verletzen. Die anhaltenden massiven Belästigungen des Beschwerdeführers sind demnach als häusliche Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 1 GSG zu qualifizieren. An dieser Einschätzung könnte die Befragung der vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen (zwei frühere Arbeitskollegen, ein ehemaliger Hauswart sowie die Nichte der Beschwerdegegnerin 2) nichts ändern: Es ist nicht einzusehen, inwiefern allfällige Verhaltensauffälligkeiten der Beschwerdegegnerin 2, die der Beschwerdeführer mittels Zeugenaussagen belegen will, einen Einfluss auf die Beurteilung der belästigenden Aktivitäten des Beschwerdeführers haben sollten. Auf die beantragten Zeugeneinvernahmen ist somit zu verzichten. Als wenig glaubhaft erscheint sodann die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei das eigentliche „Opfer“ des Konflikts bzw. die Gefährdungen gingen in Wahrheit von der Beschwerdegegnerin 2 aus. Zum einen steht aufgrund der nachgewiesenen Aktivitäten des Beschwerdeführers fest, dass er als gefährdende Person im Sinne von § 2 Abs. 2 GSG zu gelten hat. Zum anderen betreffen die vom Beschwerdeführer behaupteten, angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 ausgehenden Gefährdungen Begebenheiten aus dem Sommer 2006, die für die Beurteilung der heutigen Gefährdungssituation nicht von Belang sind. Anzumerken ist, dass weder aus den auf CD-ROM gespeicherten Videoaufnahmen noch aus den sonstigen umfangreichen Eingaben des Beschwerdeführers hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Beschwerdeführer häusliche Gewalt im Sinne des Gewaltschutzgesetzes ausgeübt hat. 4.3 Angesichts des erstellten Sachverhalts ging der Haftrichter zu Recht davon aus, dass der Fortbestand einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung glaubhaft gemacht worden sei. Vor dem Hintergrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers, der fehlenden Einsicht sowie der Zunahme der Aktivitäten seit Ende Februar 2009 liegt die Befürchtung nahe, dass der Beschwerdeführer sein belästigendes Verhalten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 und den ihr nahe stehenden Personen fortgesetzt hätte, wenn der Haftrichter das auf § 3 Abs. 2 GSG gestützte Rayon- und Kontaktverbot nicht verlängert hätte. Die 3-monatige Dauer der Verlängerung erscheint aufgrund der gegebenen Umstände als angemessen. Soweit die angeordneten Massnahmen den 2-jährigen Sohn betreffen, darf zwar nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein legitimes Interesse daran hat, Kontakte zu seinem Kind zu pflegen. Doch diesem Interesse stehen im vorliegenden Fall gewichtige private und öffentliche Interessen am Schutz der Sicherheit und der persönlichen Integrität der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seinen Sohn bisher noch nie gesehen hat und folglich weder eine Betreuungs- noch eine Erziehungsfunktion ausübte, sodass die Gewährung eines Kontaktrechts nicht als dringlich anzusehen ist. Vielmehr erscheint es als zumutbar, das Kontaktverbot zum Sohn vorläufig aufrechtzuerhalten bzw. den anstehenden zivilgerichtlichen Entscheid über die Gewährung eines allfälligen Besuchsrechts abzuwarten. Die auf § 10 Abs. 1 GSG gestützte dreimonatige Verlängerung der angeordneten Gewaltschutzmassnahmen ist demnach nicht zu beanstanden. 5. Was die beanstandete Nichteintretensverfügung des Haftrichters vom 23. April 2009 angeht, kann dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der haftrichterlichen Verfügung bestand kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Anfechtung der am 2. April 2009 von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen, da diese nur bis am 16. April 2009 galten und alsdann durch die haftrichterlichen Anordnungen ersetzt wurden. Demnach ist der Haftrichter auf die entsprechende Einsprache des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. 6. Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |