{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00246_2009-06-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208655&W10_KEY=13823278&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "143b7f7d2f987c3a87c7946e02a3b0fe"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00246"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.06.2009  VB.2009.00246"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.06.2009  VB.2009.00246"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.06.2009  VB.2009.00246"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Verl\u00e4ngerung eines polizeilich angeordneten Rayon- und Kontaktverbotes.  2006 trennten sich der Beschwerdef\u00fchrer und seine damals schwangere Ehefrau, und es wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Seither versucht der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4ssig, die Beh\u00f6rden, Verwandte und Bekannte der Ehefrau von deren Geisteskrankheit zu \u00fcberzeugen. Mehrmals versandte er zu diesem Zweck Briefe sowie elektronisch gespeicherte Filmsequenzen aus der gemeinsamen Ehezeit. 2009 begann er ausserdem mit Nachforschungen \u00fcber den Aufenthaltsort der Ehefrau und des gemeinsamen Kindes. Daraufhin wurde polizeilich angeordnet, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Gebiet zweier Gemeinden nicht mehr betreten d\u00fcrfe und dass es ihm verboten sei, Kontakte zu seinem Kind und zur Ehefrau sowie zu deren Verwandtschaft aufzunehmen. Im April 2009 verl\u00e4ngerte der Haftrichter das Rayon- und Kontaktverbot um drei Monate, wogegen sich der Beschwerdef\u00fchrer vor Verwaltungsgericht wehrt. Nichteintreten auf ein Begehren betreffend Entzug der Obhut \u00fcber das gemeinsame Kind (E. 1).  Die anhaltenden massiven Bel\u00e4stigungen des Beschwerdef\u00fchrers verletzen die psychische Integrit\u00e4t der Ehefrau und stellen h\u00e4usliche Gewalt im Sinne von \u00a7 2 Abs. 1 GSG dar (E. 4.2). Aufgrund des glaubhaft gemachten Fortbestands der Gef\u00e4hrdung ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter die angeordneten Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verl\u00e4ngerte (E. 4.3).  Abweisung der Beschwerde (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:01", "Checksum": "d371178db2f3f08f4c690408167e5c81"}