|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2009.00249  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.07.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren. Schwere Widerhandlung. Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. In der Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (E. 4.3). Der Beschwerdeführer ist dem Polizeifahrzeug auf einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens 86 km/h in gleich bleibendem Abstand von 10 bzw. 12 m hinterhergefahren, womit der Tatbestand der schweren Widerhandlung objektiv erfüllt ist (E. 4.4). Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit und stellt unter den vorliegenden Umständen eine grobe Nachlässigkeit dar (E. 4.6). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSTAND
FÜHRERAUSWEISENTZUG
RECHTLICHE WÜRDIGUNG
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
SCHWERE WIDERHANDLUNG
STRAFVERFÜGUNG
STRASSENVERKEHRSRECHT
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 34 Abs. IV SVG
Art. 90 Ziff. 1 SVG
Art. 90 Ziff. 2 SVG
Art. 90 Ziff. I SVG
Art. 12 Abs. I VRV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00249

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 16. Juli 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 21. Juli 2008 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A wegen eines Vorfalls am 4. November 2007 auf der Autobahn A51, Gemeindegebiet Opfikon, den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Dagegen liess A ein zugleich als Rekurs bezeichnetes Wiedererwägungsgesuch vom 22. August 2008 stellen, womit er einen Führerausweisentzug von nicht mehr als einem Monat Dauer verlangen liess. Die Sicherheitsdirektion wies das Wiedererwägungsgesuch am 10. September 2008 ab und leitete die Eingabe zur Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiter. Dieser wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. März 2009 ab. Zuvor, mit Strafverfügung vom 14. Januar 2008, schloss das Statthalteramt Bülach wegen des nämlichen Vorfalls auf ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren über eine Distanz von ca. 700 m und bestrafte A wegen einfacher Verkehrsregelverletzung mit einer Busse von Fr. 450.-. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Beschwerde vom 30. April 2009 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich liess A den Antrag auf Entzug des Führerausweises für die Dauer von nicht mehr als einem Monat erneuern, unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats und die Sicherheitsdirektion beantragten am 7. Mai 2009 Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen gemäss angefochtenem Regierungsratsbeschluss werden, soweit rechtserheblich, nachstehend wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten sind. Nachdem hier Letzteres der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Der angefochtene Entscheid beruht auf folgendem Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte gemäss Polizeiangaben am Sonntag, den 4. November 2007, ca. 9.50 Uhr den Personenwagen 02 bei trockener Witterung und wenig Verkehr auf der Autobahn A51 in Fahrtrichtung Zürich. Ab Kilometer 1,4 schloss er auf ein ihm auf der linken Spur mit 100 km/h voranfahrendes, als Dienstfahrzeug der Kantonspolizei gekennzeichnetes Fahrzeug auf. Gemäss Angaben der zwei die Besatzung dieses Fahrzeugs bildenden Polizisten C und D hielt der Beschwerdeführer bis Kilometer 0,7 eine Distanz von ca. zwei Wagenlängen ein. Alsdann wurde dem Beschwerdeführer von den Polizisten per Matrix-Leuchte das Signal erteilt, ihnen zu folgen. An der Überlandstrasse in Schwamendingen wurde der Lenker einer Kontrolle unterzogen; dabei wurde, weil der Beschwerdeführer der Meinung sei, dass er mit genügend Abstand gefahren war, auch die Fahrsituation mit den Fahrzeugen nachgestellt.

3.  

3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer das Einhalten eines ungenügenden Abstands von ca. zehn Metern während ca. 700 Metern vor. Selbst wenn man nicht von einer Geschwindigkeit von 100 km/h, sondern nur von der vom Beschwerdeführer veranschlagten Geschwindigkeit von 86 km/h ausgehe, so entspreche der vom Beschwerdeführer eingehaltene Nachfahrabstand (von 10 m) 0.41 Sekunden. Ein solcher Nachfahrabstand lasse ein ausreichend sicheres Bremsen oder Anhalten bei überraschender oder brüsker Verzögerung des Vorderfahrzeugs "nicht einmal ansatzweise" zu, was das Fahrverhalten sehr gefährlich oder unfallträchtig mache und das Verschulden entsprechend schwer erscheinen lasse. Damit werde die Qualifikation als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz unausweichlich und der Führerausweis sei – unter Berücksichtigung des bislang unbescholtenen fahrerischen Leumunds des Betroffenen – im Umfang der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von drei Monaten zu entziehen.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zirka-Angaben im Polizeirapport und der Strafverfügung des Statthalteramts Bülach dürften nicht zum "Nennwert" genommen werden, weil sie fehlerbehaftet und damit nur mit einer grossen Toleranz in die rechtliche Würdigung einzubeziehen seien. Unzulässig sei es, die wegen der Schätzung bestehende Ungenauigkeit nur bei der Geschwindigkeit, nicht aber bei der Beurteilung des Abstands zu berücksichtigen, zumal beim Blick rückwärts aus dem Wageninnern eine perspektivische Ungenauigkeit bestehe und für die beiden Dienst tuenden Funktionäre des Einsatzdienstes Verkehr bei der Hauptabteilung Flughafen der Kantonspolizei Zürich eine besondere Routine beim Überwachen von Verkehrssituationen auf Autobahnen nicht nachgewiesen sei. Wenn die Vorinstanz die Fehlerquelle bei der Schätzung des Abstands auf 20 % begrenze, so sei dies willkürlich. Auch die Rekonstruktion mittels "Ausschreiten" des Abstands könne da nicht weiter helfen. Es sei eine Abweichung von bis zu 50 % anzunehmen, d.h.,  dem Beschwerdeführer sei ein Abstand von 15 m zuzubilligen. Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand müsse – jedenfalls bei Berücksichtigung der auf der Wahrnehmung und Schätzung beruhenden Ungenauigkeiten – so gross gewesen sein, dass der "kritische Wert" des Abstands von 0.5 – 0.6 Sekunden, der die schwere und die mittelschwere Widerhandlung trenne, erreicht sei. Für den Beschwerdeführer sei der Umstand, dass das Statthalteramt seine Fahrweise als blosse Übertretung gewürdigt habe, massgebend gewesen, die Strafverfügung unangefochten zu lassen. Wäre der Fall als schwer eingestuft worden, hätte der Beschwerdeführer die Verfügung angefochten. Der Beschwerdeführer sei in seinem Vertrauen auf die strafrichterliche Beurteilung zu schützen. Auf jeden Fall habe, wenn nicht auf die strafrechtliche Beurteilung abgestützt werde, eine Sachverhaltsabklärung durch die Administrativbehörde mit Rekonstruktion zu erfolgen. Es gehe nicht an, aus der Strafverfügung die den Betroffenen belastenden Elemente des Sachverhalts, nicht aber die rechtliche Beurteilung zu übernehmen.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hat mit der Entzugsbehörde das Verhalten des Beschwerdeführers als schwere Gefährdung des Verkehrs im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), der inhaltlich mit Art. 90 Ziff. 2 SVG übereinstimmt, gewürdigt. Sie ist insoweit vom Urteil des Strafrichters abgewichen, der lediglich auf eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Ziff. 1 SVG geschlossen hat. Dies ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, denn die Verwaltungsbehörde ist nur dann an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden, wenn die rechtliche Würdigung sehr stark von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 119 Ib 158 E. 3c/bb). Dies ist hier nicht der Fall, da die Strafbehörde ebenfalls bloss aufgrund der Akten entschieden und der Beschwerdeführer die Strafverfügung nicht angefochten hat. Insbesondere schliesst die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG ("einfache" Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. BGE 102 Ib 193, E. 3 und 4).

4.2 Streitig ist vorliegend, ob es sich bei dem Massnahmen auslösenden Ereignis um eine mittelschwere oder schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16b bzw. 16c SVG handelt. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (BGE 135 II 138 E. 2.2.2, mit Hinweisen auch zum Folgenden). Eine mittelschwere Widerhandlung liegt vor, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross ist. Der Gesetzgeber hat anlässlich der Revision der Regelung des Warnungsentzugs (in Kraft seit 1. Januar 2005) bewusst dem Gesichtspunkt der Verkehrsgefährdung ein höheres Gewicht beigemessen, diese von strafrechtlichen Erwägungen stärker verselbständigt sowie im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit und damit die weitere Senkung der Anzahl der Toten und Verletzten im Strassenverkehr gerade auch gegenüber Ersttätern – teilweise massiv – verschärft.

Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt – neben einer grossen Verkehrsgefährdung – ein schweres Verschulden und damit mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus (vgl. BGE 130 IV 32 E. 5.1, auch zum Folgenden). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGr, 11. Dezember 2007, 6B_265/2007, E. 4, www.bger.ch).

4.3 Gegenüber allen Strassenbenützern ist ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren (Art. 34 Abs. 4 SVG). Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962). Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist von grundlegender Bedeutung. Viele Unfälle sind auf ungenügenden Abstand zurückzuführen (siehe BGE 115 IV 248 E. 3a; René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. I, 2. Aufl., Bern  2002, N. 691).

Was unter einem "ausreichenden Abstand" im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Dazu gehören unter anderem die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie die Beschaffenheit der beteiligten Fahrzeuge. Der Sinn der Verkehrsregel betreffend ausreichenden Abstand beim Hintereinanderfahren besteht in erster Linie darin, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig hinter diesem halten kann. Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (siehe Art. 12 Abs. 2 VRV).

Die Rechtsprechung hat keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 1 SVG anzunehmen ist. Im Sinne von Faustregeln sind die Regel "halber Tacho" (entsprechend 1.8 Sekunden) und die Zwei Sekunden-Regel weitherum als genügende Abstandsbestimmungen bekannt (René Schaffhauser, N. 694; vgl. auch BGE 104 IV 192 E. 2b). Die Rechtsprechung hat auch keine allgemeinen Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen ist. Die Gerichtspraxis zur Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Abstand beim Hintereinanderfahren ist relativ spärlich, auch weil die Verzeigungspraxis zurückhaltend ist (vgl. Manfred Dähler/Erich Peter/René Schaffhauser, Ausreichender Abstand beim Hintereinanderfahren, AJP 1999 S. 947 f., 949). In der schweizerischen Lehre wird etwa vorgeschlagen, einen Abstand von 0.6 Sekunden oder weniger als grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren (Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 57 f.). Soweit dazu überhaupt eine kantonale Praxis besteht, ist sie nicht einheitlich (siehe Dähler/ Peter/Schaffhauser, S. 949 f.; vgl. auch Phillipe Weissenberger, Tatort Strasse, Neuere strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht, in: René Schaffhauser (Hrsg.), Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, S. 259 ff., 317 ff.). Entgegen einer Meinungsäusserung in der Lehre (Andreas Roth, Entwicklungen im Strassenverkehrsrecht, SJZ 97/2001 S. 194 ff., 198) hat das Bundesgericht in BGE 126 II 358 nicht entschieden, dass erst bei einem Abstand von 0.3 Sekunden oder weniger eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG anzunehmen sei. Auch in einem neueren Entscheid hat sich das Bundesgericht nicht auf feste Grenzwerte festgelegt (vgl. zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3).

4.4 Erstellt bzw. insofern unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer dem Polizeifahrzeug auf einer Länge von 700 m mit einer Geschwindigkeit von durchgehend mindestens 86 km/h in gleich bleibendem Abstand hinterhergefahren ist. Zwar wird in der Strafverfügung des Statthalteramtes noch eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h genannt, beide Vorinstanzen haben jedoch der dadurch entstandenen Ungewissheit mittels Annahme von Unsicherheiten bei der Anzeige der Geschwindigkeit auf dem fahrzeuginternen Geschwindigkeitsmesser bzw. von bei der Geschwindigkeitsmessung üblichen Toleranzen durch entsprechende Abzüge – ziemlich grosszügig – Rechnung getragen. Der Beschwerdeführer bezweifelt indessen auch die Angabe im Polizeirapport, dass er dem Polizeifahrzeug in einer Distanz von zwei Wagenlängen, entsprechend einem Abstand von 10 m, gefolgt sei. Er stellt auch die Annahme der Vorinstanz, welche von einem Abstand von 0.5 Sekunden bzw. von 12 m ausgeht, in Frage. Vielmehr beansprucht er eine Länge, die zwischen 10 m – 15 m liegen müsse, wobei auf den für ihn günstigsten Fall abzustellen sei.

In der Strafverfügung wird der Abstand – wie erwähnt – nur als "ca."-Angabe genannt, und der Beschwerdeführer macht mit verschiedenen Gründen geltend, dass die Schätzung Ungenauigkeiten unterliegen könne. Die Schätzung der Polizeiorgane kam durch ein Nachstellen der Fahrzeuge und Abschreiten der Distanz zustande. Die Dienst tuenden Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer durch dieses Vorgehen aufgezeigt, welchen Abstand sie aus ihrer Sicht wahrnahmen, und haben ihm Gelegenheit gegeben, sich unmittelbar im Anschluss an das Vorgefallene dazu zu äussern. Der Beschwerdeführer verzichtete damals auf eine Beanstandung dieses Ermittlungsergebnisses. Die pauschal formulierten, wenig überzeugenden Einwände mangelnder Professionalität der beiden Polizeibeamten in der Beschwerde sind somit unbehelflich. Damit wäre auf den innegehaltenen Abstand von zwei Wagenlängen abzustellen, die – bei grosszügiger Umrechnung – einer Distanz von 10 m entsprechen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unsicherheit kann sich auf jeden Fall nur in einem ganz engen Rahmen gehalten haben. Es besteht daher kein Anlass, nicht auf die von den Polizeiorganen genannte Distanz von 10 m bzw. unter Annahme von Schätzungsdifferenzen auf die vom Regierungsrat der Beurteilung zu Grunde gelegte, für den Beschwerdeführer günstigere Annahme von 12 m abzustellen. Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer die von ihm angenommene Zeitmarke von 0.5 – 0.6 Sekunden, welche die schwere von der mittelschweren Widerhandlung auch unter Annahme von günstigen Verhältnissen in jedem Fall trennen soll, nicht überschritten hat. Zu berücksichtigen ist dabei auch die lange Strecke des grob fehlerhaften Verhaltens von 700 m. Der Tatbestand der schweren Widerhandlung ist objektiv erfüllt.

4.5 Die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren ist, wie diejenige über die Geschwindigkeit, von grundlegender Bedeutung, auch wenn oder gerade auch weil sie im dichten Alltagsverkehr routinemässig verletzt wird. Es rechtfertigt sich daher, die eingehaltene Geschwindigkeit in Relation zum Abstand zu setzen. Bei einer Geschwindigkeit von 86 km/h hätte ein Fahrzeuglenker nach der erwähnten Regel einen Abstand von 2 Sekunden oder 48 m einzuhalten. Bei der Regel "halber Tacho" würde der Abstand immer noch 43 m betragen. Es stellt sich nun die Frage, welche Geschwindigkeit dem vom Beschwerdeführer behaupteten Abstand von 15 m zuzuordnen sei. Es zeigt sich sofort, dass bei Anwendung der "Zwei-Sekunden-Regel" ein solcher Abstand bei einer Geschwindigkeit von 27 km/h angezeigt ist. Auch bei Anwendung der Regel "halber Tacho" beträgt die Geschwindigkeit immer noch lediglich 30 km/h. Der Beschwerdeführer hat für den von ihm angeblich eingehaltenen Abstand von 15 m die Geschwindigkeit um mindestens 56 km/h überschritten. Wird dieser Vergleichswert mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur groben Verkehrsregelverletzung bei Geschwindigkeitsübertretungen korreliert (vgl. BGE 123 II 106), so erhellt eine massive Überschreitung des vom Bundesgericht für Autobahnen festgelegten Werts von 35 km/h für Autobahnen. Die folgende Kontrollrechnung bestätigt dieses Ergebnis: Fährt ein Autolenker mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h pro Stunde, so entspricht eine Distanz von 28 m oder 25 m zum Vorderfahrzeug einer angepassten Geschwindigkeit von 50 km/h; die Differenz von gefahrener und angepasster Geschwindigkeit impliziert auch in diesem Fall immer noch knapp eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts als grobe Verkehrsregelverletzung bzw. als schwere Widerhandlung geahndet würde. Der vom Beschwerdeführer genannte Abstand von angeblich 15 m erweist sich daher als weit ungenügend. Es rechtfertigt sich, die Abstandsunterschreitung und die Geschwindigkeitsübertretung nach den gleichen Massstäben zu beurteilen, zumal bei ungenügendem Abstand immer mindestens ein weiterer Verkehrsteilnehmer beteiligt und damit stets eine erhöhte konkrete Gefährdung gegeben ist.

4.6 In subjektiver Hinsicht ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er den ungenügenden Abstand auf einer Strecke von 700 m beibehalten hat. Er hatte zu Vergrösserung des Abstands bei der von ihm geltend gemachten Geschwindigkeit von 86 km/h immerhin 29 Sekunden Zeit. Auch wenn er nicht mit Wissen und Willen keinen ausreichenden Abstand eingehalten hat, insbesondere nicht die Absicht hatte, beim voranfahrenden Lenker ein bestimmtes Fahrverhalten auszulösen, zeugt sein Verhalten doch von einer erheblichen Gedanken- und Achtlosigkeit. Sie wiegt umso schwerer, als es sich beim Einhalten eines ausreichenden Sicherheitsabstandes insbesondere bei relativ hohen Geschwindigkeiten, die auch entsprechende hohe Geschwindigkeitsdifferenzen beim Aufprall nach sich ziehen, um eine wichtige Regel handelt, deren Verletzung wie dargelegt schwere Gefährdungen nach sich zieht. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt unter den dargelegten Umständen eine grobe Nachlässigkeit und damit eine Rücksichtslosigkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dar.

Somit haben die Vorinstanzen zu Recht eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz bejaht.

5.  

Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für die Dauer von mindestens drei Monaten entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Nachdem die Beschwerdegegnerin die minimale Entzugsdauer festgelegt hat, erübrigen sich weitere Ausführungen zur Entzugsdauer.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…