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VB.2009.00251
Entscheid
des Einzelrichters
vom 15. Juni 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Jürg Bosshart, Gerichtssekretär Markus Heer.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt E,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wurde zusammen mit ihrer minderjährigen Tochter C von der Sozialbehörde D wirtschaftlich unterstützt. Nach ihrem Wegzug nach E wurden Mutter und Tochter seit Juli 2007 von der dortigen Fürsorgebehörde unterstützt. Deren Unterstützungskommission traf am 20. September 2007 den Leistungsentscheid für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008. Darin wurde der monatliche Lebensbedarf für A und C auf Fr. 3'039.- festgelegt und diesem verschiedene, teilweise bestimmte, teilweise noch offene Einkünfte gegenübergestellt, unter anderem noch offene Stipendien für C. C und A hatten denn auch das kantonale Amt für Jugend und Berufsberatung (Stipendienberatung) am 18. Juli 2007 schriftlich angewiesen, die C zugesprochenen Stipendien der Sozialberatung E auszuzahlen. Die Stipendienberatung sprach C für das am 1. August 2007 beginnende und am 31. Juli 2008 endende Schuljahr 2007/08 erneut Stipendien von insgesamt Fr. 11'400.- zu, deren Auszahlung in zwei hälftigen Raten am 26. November 2007 und am 21. Februar 2008 vorgesehen war, und zwar – da die Anweisung zur Auszahlung an die Sozialbehörde widerrufen worden sei – an A. Bezug nehmend auf diesen Stipendienentscheid erhob B, geschiedener Ehemann von A und Vater von C, in deren Namen am 9. November 2007 Einsprache gegen den Leistungsentscheid vom 20. September 2007. Sinngemäss beantragte er darin unter anderem, die Stipendien seien bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs nicht als Einkünfte zu berücksichtigen. Die Unterstützungskommission wies die Einsprache am 24. Januar 2008 ab. Sie hielt fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08 von Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und zwar von Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900.- (je zwei Stipendienmonatsraten) sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je eine Stipendienmonatsrate). Dagegen erhoben A und C am 24. Februar 2008 Einsprache an die Gesamtbehörde, welche das Rechtsmittel am 29. Mai 2008 abwies. II. Hiergegen liess A durch ihren ehemaligen Ehemann am 8. Juli 2008 Rekurs an das Sozialversicherungsgericht erheben, welches mit Beschluss vom 29. August 2008 auf das Rechtsmittel nicht eintrat und die Sache zur Behandlung an den hierfür zuständigen Bezirksrat E überwies. Dieser beschloss am 27. März 2009, den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ebenfalls ab. III. Mit Beschwerde vom 3. Mai 2009 liess A durch ihren Vertreter sinngemäss ihren Antrag, von einer Anrechnung der Stipendienbeiträge bei der Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs abzusehen, erneuern. Ausserdem ersuchte sie erneut um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die Fürsorgebehörde E sowie der Bezirksrat ersuchten um Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen den Einbezug der Stipendienleistungen in die Bemessung des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 (vgl. Leistungsentscheid vom 20. September 2007) sowie für Juli 2008 (vgl. Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008) wendet. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus in allgemeiner Weise Kritik am Vorgehen der Beschwerdegegnerin übt, ist darauf nicht einzutreten, weil das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsinstanz über die Sozialbehörden ist und weil im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend sozialhilferechtliche Entscheide nur das Streitgegenstand bilden kann, was aufgrund des Leistungsentscheids, der dagegen erhobenen Einsprache und des anschliessenden Rekurses im vorinstanzlichen Einsprache- und Rekursverfahren behandelt wurde bzw. werden musste (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). 1.2 Da sich vorliegend der Streitwert auf unter Fr. 20'000.- beläuft, ist gemäss § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter zum Entscheid berufen. 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, bis 30. April 2009 in der Fassung vom Dezember 2004, ab 1. Mai 2009 in der Fassung vom April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. 2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (§ 27 Abs. 1 lit. a SHG). Stipendien sind, unabhängig davon, ob im Voraus oder nachträglich ausbezahlt, in die Anspruchsberechtigung einer Familie einzubeziehen. Demnach können nachträglich ausbezahlte Stipendien gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG zurückgefordert werden (VGr, 5. April 2007, VB.2007.00072, www.vgrzh.ch). Eine solche Rückforderung kann auch dadurch erfolgen, dass die diesbezügliche Rückerstattungsforderung der Sozialbehörde mit der noch laufenden Unterstützung verrechnet wird. 3. 3.1 Die Unterstützungskommission der Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 24. Januar 2008 fest, dass die Stipendien für das Schuljahr 2007/08 von Fr. 11'400.- mit der laufenden Unterstützung zu verrechnen seien, und zwar vom Januar bis Mai 2008 monatlich Fr. 1'900 (je zwei Stipendienmonatsraten) sowie im Juni und Juli 2008 monatlich Fr. 950.- (je eine Stipendienmonatsrate). Soweit für die Monate Januar bis Mai 2008 eine zweite Stipendienmonatsrate verrechnet worden ist, handelt es sich offenbar um eine Rückerstattungsforderung für den Zeitraum August bis Dezember 2007, in welcher eine solche Verrechnung unterblieben war, weil die Behörde damals keine Kenntnis davon hatte, dass die erste Hälfte der Stipendien für das Schuljahr 2007/08 im Teilbetrag von Fr. 5'700.- infolge des Widerrufs der Auszahlungsanweisung vom 18. Juli 2007 direkt an die Beschwerdeführerin erfolgt war. Soweit die streitbetroffenen Verrechnungen in den Monaten Januar bis Juli 2008 eine Rückerstattungsforderung darstellen (nach dem Gesagten je Fr. 950.- in den Monaten Januar bis Mai 2008, insgesamt Fr. 4'750.-), kann sich diese Forderung auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG stützen. Soweit es sich um eine laufende Verrechnung handelt (je Fr. 950.- in den Monaten Januar bis Juli 2008, insgesamt Fr. 6'650.-), kann sich diese unmittelbar auf den Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) sowie darauf stützen, dass die Beschwerdegegnerin und ihre Tochter für den fraglichen Zeitraum zu Recht als Unterstützungseinheit behandelt worden sind. Zusammen ergibt sich der teils rückerstattungsweise, teils laufend verrechnete Stipendiengesamtbetrag von Fr. 11'400.- für das Schuljahr 2007/08, welcher – infolge ihres Widerrufs der Auszahlungsanweisung vom 18. Juli 2007 – direkt der Beschwerdegegnerin ausbezahlt wurde. 3.2 Bereits der Bezirksrat hat sich zur Begründung der von ihm geschützten Verrechnungen im Wesentlichen auf die genannten Rechtsgrundlagen (Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe gemäss § 2 Abs. 2 SHG sowie Rückerstattungstatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG) berufen (vgl. Rekursentscheid E. 4.3 und 4.4). Dass er dabei im Einzelnen nicht zwischen nachträglicher Rückerstattung und laufender Verrechnung differenziert hat, ist im Ergebnis unerheblich, weil nach dem Gesagten für beide Arten der Verrechnung eine hinreichende Grundlage vorhanden ist. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese Beurteilung entkräften könnte. 3.3 Die Beschwerdeführerin machte im Rekursverfahren zudem geltend, es lägen keine nachvollziehbare Abrechnungen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des sozialhilferechtlichen Bedarfs in den streitbetroffenen Monaten vor; es sei nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in einzelnen Monaten infolge eines Überschusses von der Sozialhilfe hätte abgelöst werden können; insoweit sei die Verrechnung der Stipendien ohnehin nicht zulässig. Sinngemäss berief sich die Beschwerdeführerin damit auf den Grundsatz, dass Leistungen Dritter wie hier die Stipendien nur für den gleichen Zeitraum an die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet werden dürften (Grundsatz der Zeitidentität der Leistungen: bezüglich Rückerstattungen vgl. § 27 Abs. 1 lit. a SHG bzw. den dortigen Passus "in der gleichen Zeitspanne"; bezüglich nachträglich eingehender Sozialversicherungsleistungen im Besondern vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. F.2). Der Bezirksrat hat diesen Einwand verworfen (vgl. Rekursentscheid E. 4.5). Auch diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die Beurteilung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend erscheinen liesse. Wie der Bezirksrat zutreffend ausgeführt hat, ergeben die fraglichen Berechnungen lediglich für die Monate Januar und Februar 2008 – minimale – Überschüsse von Fr. 261.- bzw. Fr. 19.35, dies zudem nur unter Einbezug der an sich nicht zum sozialhilferechtlichen Bedarf zählenden Krankenkassenprämien. Im Übrigen verlangt der Grundsatz der zeitgleichen Anrechnung nicht, dass in allen Fällen eine monatliche Gegenüberstellung von Sozialhilfeleistungen und von Drittleistungen erfolgen muss (vgl. etwa VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.3.2; VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00124, E. 4, beide unter www.vgrzh.ch). Im vorliegenden Fall geht es aufgrund des Leistungsentscheids vom 20. September 2007 um den Zeitraum vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008, aufgrund des Einspracheentscheids vom 24. Januar 2008 zudem auch noch um den Monat Juli 2008. Wenn in diesem allein Streitgegenstand bildenden Zeitraum die Stipendien für das Schuljahr 2007/2008 von insgesamt Fr. 11'400.- an den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet worden sind, ist dies nicht rechtsverletzend. 4. Die Beschwerdeführerin bzw. ihr nach wie vor als Vertreter wirkender geschiedener Ehemann ficht den Rekursentscheid auch insoweit an, als der Bezirksrat das in der Rekursschrift vom 8. Juli 2008 gestellte Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands abgewiesen hat. Ferner ersucht sie bzw. ihr Vertreter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und "nötigenfalls" um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren. 4.1 Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 26). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Ansprecher auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGr, 14. Dezember 2006, 2P.234/2006, E. 5.1, www.bger.ch). 4.2 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Der Bezirksrat hat stillschweigend offen gelassen, ob die Rekursbegehren als offensichtlich aussichtslos einzustufen seien. Er erwog, die Rekurrentin werde im Rekursverfahren wie bereits zuvor von ihrem geschiedenen Ehemann vertreten, welcher mit den Umständen bestens vertraut sei und mit zahlreichen ausführlichen Eingaben und Interventionen gezeigt habe, dass er in der Lage sei, ihre Interessen zu vertreten. Dieser Beurteilung ist beizutreten. Schon aus diesem Grund ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren nicht rechtsverletzend und ist eine solche Verbeiständung auch für das Beschwerdeverfahren abzulehnen. 4.3 Festzuhalten ist, dass jedenfalls die Beschwerdebegehren als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müssen, nachdem im Rekursentscheid ausführlich dargelegt worden ist, dass und weshalb die gerügte Anrechnung von Stipendienleistungen im streitbetroffenen Zeitraum rechtmässig war. Auch aus diesem Grund ist das Begehren um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen. Aus dem gleichen Grund sind der unterliegenden Beschwerdeführerin auch die Kosten des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens (das, anders als das vorinstanzliche Rekursverfahren, nicht kostenlos ist) aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist entsprechend der in Sozialhilfestreitigkeiten befolgten Praxis den angespannten finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |