{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00252_01-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208774&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7505e70367240ffcfaf0af0cedca97d6"}, "Num": [" VB.2009.00252"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.01.0  VB.2009.00252"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.01.0  VB.2009.00252"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.01.0  VB.2009.00252"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sanierungskosten f\u00fcr Altlasten | Kostentragung f\u00fcr Altlastensanierung. Anfechtbarkeit und Zul\u00e4ssigkeit eines R\u00fcckweisungsentscheids. Kriterien der Gerichtspraxis zur Abgrenzung von Teil- und R\u00fcckweisungsentscheid (E. 2.1-2.3). Gesichtspunkte, auf die sich die R\u00fcckweisung im angefochtenen Entscheid bezieht (E. 3.1.2) Kein Teilentscheid, weil sich der Regierungsrat nicht zur H\u00f6he der anrechenbaren Kosten und zum Verzugszins ge\u00e4ussert hat (E. 3.2). Keine erhebliche Verfahrensverk\u00fcrzung, welche die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids rechtfertigen w\u00fcrde (E. 3.3.1). Die m\u00f6gliche finanzielle Einbusse, die sich aufgrund der Festsetzung des Beginns des Verzugszinsenlaufs ergibt, geht \u00fcber die zu duldende \u00fcbliche Verfahrensverl\u00e4ngerung und -verteuerung hinaus. Insofern liegt ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vor, der die Anfechtung des Zwischenentscheids erm\u00f6glicht (E. 3.3.3). Eine Rechtsverz\u00f6gerung, die sich aus einer unzul\u00e4ssigen R\u00fcckweisung (prozessualer Leerlauf) ergibt, stellt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (E. 3.4.2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der R\u00fcckweisung und Ermessenspielraum der Rechtsmittelinstanz hinsichtlich der Frage, ob sie einen reformatorischen Entscheid f\u00e4llen oder eine R\u00fcckweisung vornehmen will (E. 4). Der drohende Verlust einer Instanz legt eine R\u00fcckweisung nahe, weshalb diese in Bezug auf den Entscheid \u00fcber die Verteilung der Ausfallkosten einschliesslich der Frage, ob zu diesen auch der Verzugszins geh\u00f6rt, zu sch\u00fctzen ist (E. 5). Ein R\u00fcckweisungsgrund kann darin liegen, dass eine neu eingetretene, massgebliche Tatsache neue Sachverhaltsabkl\u00e4rungen erfordert. Dies ist hier in Bezug auf Umfang und Verteilung der Sanierungskosten nicht der Fall, weshalb die R\u00fcckweisung insoweit nicht zu sch\u00fctzen ist (E. 6.3). Teilweise Gutheissung (E. 6.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:25", "Checksum": "1affe7540a0bbefe9dfbb4c18dc75ac4"}