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VB.2009.00253
Entscheid
der 1. Kammer
vom 4. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
1. D,
2. E, beide vertreten durch RA F, Beschwerdegegnerschaft,
und 2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Am 11. September 2007 erteilte die Baukommission Küsnacht A und B die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus mit Garage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Küsnacht. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 11. Mai 2007 eröffnet. II. Zu dem von den Nachbarn D und E gegen diese Bewilligungen erhobenen Rekurs legte die Baurekurskommission II des Kantons Zürich zwei Verfahren an, vereinigte diese und hiess "die Rekurse" unter Aufhebung der beiden angefochtenen Bewilligungen gut. III. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2009 liessen A und B dem Verwaltungsgericht Aufhebung des Rekursentscheids unter Entschädigungsfolge und Wiederherstellung der beiden Bewilligungen beantragen. Die Vorinstanz schloss am 3. Juni 2009 auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion und die Baukommission Küsnacht beantragten am 8. Juni 2008 je Gutheissung der Beschwerde; Letztere ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. D und E liessen am 8. Juli 2009 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Auf Antrag der Beschwerdeführenden wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, der mit der Duplik der privaten Beschwerdegegnerschaft vom 24. September 2009 abgeschlossen wurde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Da der massgebliche Sachverhalt, soweit prozessrelevant, aus den Akten hinreichend hervorgeht, erübrigt sich der von den Beschwerdeführenden beantragte Augenschein (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen). 2. 2.1 § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein. Der Regierungsrat erlässt über die Anforderungen Normalien (§ 237 Abs. 2 PBG). Diese sind richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen). Von Richtlinien und Normalien, wie sie für den Strassenausbau in den Zugangsnormalien und für Ausfahrten im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung festgehalten sind, kann gemäss § 360 Abs. 3 PBG aus wichtigen Gründen abgewichen werden. In § 6 Abs. 2 der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) und § 11 der Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien; LS 700.5) sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Allerdings ist zu beachten, dass § 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV die Kategorien von Strassen, an denen Abweichungen zulässig sind, ausdrücklich auf Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen beschränkt. Bei der Gewährung dieser Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Diese prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen. 2.2 Das Baugrundstück, welches schon bisher mit einem Einfamilienhaus überbaut war, wird heute über die G-Strasse erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über einen zum Grundstück gehörenden 3 m breiten und rund 35 m langen Weg, dem entlang der H-Weg, ein ca. 2 m breiter, öffentlicher Fussweg, verläuft. Wegen der im Anstossbereich durchgehenden Pflästerung der beiden Wege ist die Zufahrt faktisch rund 5 m breit, und der Winterdienst wird durch die Gemeinde besorgt. Zur G-Strasse hin weist die Zufahrt eine Steigung von knapp über 20 % auf. Bezüglich der Sichtweiten bei der Ausfahrt in die G-Strasse wird in Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Baudirektion vom 11. Mai 2007 verlangt, dass die Sicht nach rechts mindestens auf 50 m frei sein müsse und deshalb Bepflanzungen, Zäune und dergleichen, welche die Sichtfreiheit beeinträchtigen könnten, nur 80 cm hoch sein dürften. Zur besseren Übersicht nach links müsse auf der gegenüberliegenden Strassenseite ein beschlag- und vereisungsfreier Verkehrsspiegel angebracht werden. Die Bauherrschaft ist auch Eigentümerin der westlich an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03, welche durch die I-Strasse erschlossen ist und ebenfalls an den H-Weg anstösst, der in diesem Bereich eine vermarkte Breite von 3 m aufweist. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend angenommen hat, ist die Breite des Zugangs zum geplanten Einfamilienhaus normaliengerecht. Wird nur der zum Grundstück gehörende Teil mit einer Breite von 3 m betrachtet, so handelt es sich um eine grundstücksinterne Zufahrt, die jedenfalls bei einem Einfamilienhaus keinen Fussgängerschutz benötigt. Wird dagegen die faktisch bestehende Zufahrt ins Auge gefasst, so ist mit einer Breite von 5 m der Schutz der auf dem H-Weg verkehrenden Fussgänger offenkundig hinreichend gewährleistet. Wegen der kurzen Distanz ist zudem die Erreichbarkeit für die öffentlichen Dienste bereits durch die G-Strasse sichergestellt, die auch einen wirksamen Notfalleinsatz zulässt (vgl. Umschreibung der "Erreichbarkeit" im Anhang zu den Zugangsnormalien). Hingegen entspricht die bestehende Ausfahrt in die G-Strasse, insbesondere was das Gefälle betrifft, nicht den technischen Anforderungen gemäss Ziffer 1 des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung. Von diesen technischen Anforderungen kann gemäss § 6 Abs. 2 VerkehrssicherheitsV abgewichen werden bei Ausfahrten a) in Wohnstrassen; b) in Zufahrtswege, Zufahrtsstrassen und Erschliessungsstrassen, sofern besondere ortsbauliche Verhältnisse oder die Topografie dies erfordern; c) allgemein, wenn Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen überwiegen. Bei der G-Strasse handelt es sich um eine Staatsstrasse, sodass Abweichungen von den technischen Anforderungen nach lit. a und b nicht in Betracht fallen. Wenn das Verwaltungsgericht verschiedentlich festgehalten hat, dass von den technischen Anforderungen des Anhangs der Verkehrssicherheitsverordnung abgewichen werden könne, so gilt dies nur innerhalb des durch die Verordnung abgesteckten Rahmens und damit nicht für Ausfahrten in Staatsstrassen. Gründe des Natur- und Heimatschutzes oder andere öffentliche Interessen, die nach lit. c eine Abweichung auch bei Ausfahrten in eine Staatsstrasse rechtfertigen könnten, sind hier nicht ersichtlich. Insbesondere vermag der Umstand, dass es sich laut einem von den Beschwerdeführenden in Auftrag gegebenen Parteigutachten bei der "Wildpflästerung aus Naturstein" im oberen Teil des H-Wegs um ein Relikt des Rebbaus mit historischem Charakter handeln dürfte, keine Abweichung aus Gründen des Natur- und Heimatschutzes zu rechtfertigen. Dass es sich bei diesem Belag um ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes im Sinn von § 203 PBG handelt, wird nicht dargetan, und es wird denn auch kein entsprechender Inventareintrag behauptet. Damit liegen andere Verhältnisse vor, als sie das Verwaltungsgericht in der Beschwerde VB.2006.00507 (VGr, 23. Mai 2007, www.vgrzh.ch) zu beurteilen hatte. Dort wurde eine Abweichung bei einem Gefälle von 18 % als zulässig gewürdigt, doch erfolgte die Ausfahrt des Zufahrtswegs für drei Wohneinheiten lediglich in eine Zufahrtsstrasse im unteren Anwendungsbereich, und eine Abweichung war, weil aufgrund der geringen Verkehrsbedeutung dieser Strasse eine Verkehrsgefährdung ausgeschlossen werden konnte, gestützt auf Art. 6 Abs. 2 lit. b VerkehrssicherheitsV zulässig. Ebenso lässt sich der vorliegende Fall nicht mit dem in RB 2002 Nr. 79 publizierten vergleichen. Selbst wenn in Anlehnung an diesen Entscheid davon ausgegangen würde, dass es auch bei Staatsstrassen nicht zwingend auf die Bezeichnung, sondern auf die Funktion ankommt, rechtfertigte sich hier keine andere Betrachtungsweise: Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der G-Strasse um eine zu den Hauptverkehrszeiten sehr stark befahrende Strasse, bei der offenkundig nicht die Erschliessungsfunktion im Vordergrund steht. 2.4 Schliesst die Verordnung Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in Staatsstrassen aus, so bestand weder für den Gemeinderat noch die Baudirektion ein von der Rekurskommission zu beachtender Ermessensspielraum, auf dessen Verletzung sich die Beschwerdeführenden berufen könnten. Ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob die von der Rekurskommission ins Auge gefassten Erschliessungsvarianten über den unteren Teil des H-Wegs oder die I-Strasse in Betracht fallen. Anzumerken bleibt, dass es gute Gründe geben mag, um die Bewilligungen für Ausfahrten auf Staatsstrassen allgemein etwas weniger einschränkend zu handhaben (ähnlich, wie dies der Regierungsrat mit seiner Praxisänderung zu § 240 Abs. 3 PBG betreffend die rückwärtige Erschliessung angestrebt hat [RRB Nr. 1048/1997, BEZ 1997 Nr. 24]); dazu wäre jedoch eine Änderung der Verordnung erforderlich. 2.5 Die Beschwerdeführenden berufen sich auf das Gebot rechtsgleicher Behandlung und verweisen in diesem Zusammenhang auf zahlreiche Ausfahrten in die G-Strasse, die ebenso unübersichtlich seien und/oder ein ähnliches Gefälle aufwiesen. Wie die mit Fotos dokumentierten Vergleichsfälle zeigen, trifft es zu, dass an der G-Strasse verschiedene Ausfahrten mit beschränkter Sicht bestehen oder dass die Ausfahrt rückwärts erfolgen muss. Zumindest die Ausfahrt bei der Liegenschaft G-Strasse 04, die erst kürzlich erstellt worden sein soll, scheint eine ähnliche Verbindung von starkem Gefälle und Unübersichtlichkeit aufzuweisen; dasselbe trifft zu für die Einmündungen der J- und der K-Strasse. Ein Anspruch auf gleiche Behandlung im Unrecht kann aus diesen Fällen nicht abgeleitet werden. Bei den öffentlichen Strassen geht es nicht um Grundstückserschliessungen, weshalb es schon deshalb an der Vergleichbarkeit fehlt. Eine vergleichbare Kombination von zu starkem Gefälle und ungenügender Übersichtlichkeit ist bei den privaten Ausfahrten nur bei der Liegenschaft G-Strasse 04 dargetan. Ein solcher Einzelfall vermag auch dann keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zu begründen, wenn die Stellungnahmen des Gemeinderats und der Baudirektion darauf schliessen lassen, dass bisher Abweichungen von den technischen Anforderungen bei Ausfahrten in Staatsstrassen für zulässig gehalten wurden. 3. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Zudem sind die Beschwerdeführenden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); der Gemeinde steht ein solche nicht zu (VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 4, www.vgrzh.ch; vgl. auch die Rechtsprechung der Baurekurskommissionen in BEZ 2005 Nr. 15). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die private Beschwerdegegnerschaft verpflichtet; zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |