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Geschäftsnummer: VB.2009.00256  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Anordnungen im Straf- und Massnahmevollzug


Beschwerde betreffend Strafvollzugsregime.

Nichteintreten, soweit der Beschwerdeführer der Direktion der Justiz und des Innern vorwirft, sie hätte seiner Aufsichtsbeschwerde Folge geben müssen (E. 1.2). Der Beschwerdeführer befindet sich heute im Normalvollzug und hat deshalb kein Rechtsschutzinteresse mehr in Bezug auf Beanstandungen, die die Eintrittsabteilung der Strafanstalt betreffen (E. 1.3).

Die behördliche Reaktion auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers erscheint bezüglich Form und Verfahrensdauer angemessen (E. 2). Auch betreffend Aktenführung und Zugang zu Verteidigungsmitteln ist den Vollzugsbehörden kein Vorwurf zu machen (E. 3). Die Behörden verletzten weder den Untersuchungsgrundsatz noch die Untschuldsvermutung (E. 4). Ebensowenig gibt die Vollzugsplanung zu Beanstandungen Anlass (E. 5). Als rechtmässig erscheinen schliesslich auch die dem Beschwerdeführer zugewiesene Arbeit, die entrichtete Entlöhnung sowie das zur Verfügung stehende Weiterbildungsangebot (E. 6).

Abweisung der Beschwerde (E. 7).
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSENTGELT
AUFSICHTSBESCHWERDE
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
STRAFVOLLZUG
UNSCHULDSVERMUTUNG
VERFAHRENSVERZÖGERUNG
VERTEIDIGUNGSRECHT
VOLLZUGSPLANUNG
WEITERBILDUNG
Rechtsnormen:
Art. 78 Abs. II lit. b BGG
§ 18 JVV
§ 94 JVV
§ 104 JVV
§ 114 JVV
§ 142 JVV
Art. 75 Abs. III StGB
Art. 81 Abs. I StGB
Art. 82 StGB
Art. 83 StGB
§ 21 lit. a VRG
§ 38 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00256

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 7. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Anordnungen im Straf- und Massnahmevollzug/Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung/Aufsichtsbeschwerde,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1959 geborene A wurde in den letzten 20 Jahren diverse Male zu Freiheitsstrafen verurteilt und befand sich mehrmals im Strafvollzug. Nach der 2002 erfolgten bedingten Entlassung aus einem 1996 angetretenen Strafvollzug wurde A während der Probezeit mehrfach rückfällig, was zu erneuten Verurteilungen führte. Er flüchtete vor dem Strafvollzug nach B, wo er aufgrund eines internationalen Haftbefehls am 10. Oktober 2006 festgenommen und an die Schweiz ausgeliefert wurde. Am 5. Dezember 2007 trat er im Kantonalgefängnis C den Strafvollzug an, dessen ordentliches Ende auf den 28. März 2011 fällt. Am 6. März 2008 erfolgte die Überweisung in die Strafanstalt D, wo sich A im Rahmen früherer Freiheitsstrafen bereits mehrmals – während insgesamt rund 6 Jahren – aufgehalten hatte. Am 19. Mai 2008 wurde er aufgrund eines im Kanton E laufenden Strafverfahrens vorübergehend in das Kantonalgefängnis C zurückverlegt, bevor er am 10. Dezember 2008 wieder in die Strafanstalt D versetzt wurde. Seit dem 26. Januar 2009 befindet sich A nicht mehr auf der Eintrittsabteilung der Strafanstalt D, sondern im Normalvollzug.

II.  

Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern und machte eine Vielzahl von Beanstandungen und Anträgen betreffend seinen Strafvollzug geltend. Die Eingabe wurde teils als Rekurs, teils als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen. Am 25. März 2009 wies die Direktion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat, und leistete der Aufsichtsbeschwerde keine Folge.

III.  

Am 28. April 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. März 2009. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1. Überprüfung und Neubeurteilung der Verfügung vom 25. März 2009; 2. Überprüfung und Neubeurteilung von zahlreichen (im Rahmen der Beschwerdebegründung einzeln aufgeführten) Verletzungen des formellen und materiellen Straf- und Verfassungsrechts; 3. Überprüfung und Neubeurteilung der Realakte bzw. Erlass einer Verfügung über die Rechtmässigkeit der Realakte; 4. Feststellung der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; 5. Gewährung der allgemeinen Verfahrensgarantien im Rechtsmittelverfahren, insbesondere Führung eines parteiöffentlichen, fairen, kontradiktorischen Verfahrens; 6. Zusprechung einer angemessenen Genugtuung und eines Schadenersatzes; 7. Zustellung einer Eingangsbestätigung. Der Beschwerdeführer begründete die Anträge zusammenfassend damit, im Zusammenhang mit seinem Strafvollzug hätten die Behörden gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, das Ermessen überschritten und es unterlassen, die vorgeschriebenen Amtshandlungen vorzunehmen.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte in der Vernehmlassungseingabe vom 11. Mai 2009, hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Rügen sei mangels Zuständigkeit nicht auf die Beschwerde einzutreten; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für Justizvollzug stellte im Rahmen der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2009 ebenfalls Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Replik vom 1. Juni 2009 schloss der Beschwerdeführer, den vorinstanzlichen Anträgen sei nicht Folge zu leisten, zumal sein rechtliches Gehör aufgrund der verweigerten Teilnahme am Beweisverfahren verletzt worden sei.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; RB 2004 Nr. 8). Die Beschwerde wurde am 28. April 2009 erhoben, weshalb für die Bestimmung der Zuständigkeit das Anfang 2007 in Kraft getretene Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG) zu berücksichtigen ist. Seit dem 1. Januar 2007 unterliegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig, soweit sie sich gegen behördliche Strafvollzugsanordnungen bzw. gegen den abweisenden Rekursentscheid der Vorinstanz richtet (Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung).

1.2 Nicht zuständig ist das Verwaltungsgericht hingegen, soweit der Beschwerdeführer das Verhalten von Mitarbeitern des Justizvollzugs beanstandet. Entsprechende Rügen müssen gemäss § 30 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde an die hierarchisch übergeordnete Behörde geltend gemacht werden. Dem Verwaltungsgericht kommt gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Weder gegenüber der Direktion der Justiz und des Innern noch gegenüber den ihr unterstellten Ämtern übt das Verwaltungsgericht die Oberaufsicht aus (VGr, 16. April 2009, VB.2009.00198 E. 2, www.vgrzh.ch). Auf die vorliegende Beschwerde ist somit nicht einzutreten, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Vorinstanz der Aufsichtsbeschwerde keine Folge gab (Dispositiv-Ziffer II der angefochtenen Verfügung). Abzusehen ist in diesem Zusammenhang auch von der Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige Aufsichtsbehörde: Die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde ist nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).  

1.3 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die Rechtsfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an deren Beantwortung infolge der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 22. Februar 2006, VB.2005.00533, E. 1.2).

Der Beschwerdeführer bringt zahlreiche Rügen in Bezug auf die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung der Strafanstalt D vor: Grundrechtsverletzende Freiheitsbeschränkung; unzulässig lange Einzelhaft; fehlende Zuweisung von Arbeit; mangelndes Weiterbildungsangebot; verfassungswidrige Beschränkungen der Glaubens- und Gewissensfreiheit; unzulässig lange Unterbringung auf der Eintrittsabteilung; Verletzung des Anspruchs auf Beziehungen zur Aussenwelt im Zusammenhang mit Telefonanrufen und Besuchen; Nicht-Aushändigung von Urlaubsformularen; unzulässige Wegnahme des Computers; Schlechterstellung gegenüber anderen Gefangenen; rechtswidrige und gegen anderslautende Zusicherungen verstossende Einweisung in die Eintrittsabteilung nach Rückkehr aus der siebenmonatigen Verlegung nach C.

In Bezug auf diese Rügen fehlt es dem Beschwerdeführer insofern an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, als er sich seit dem 26. Januar 2009 nicht mehr auf der Eintrittsabteilung, sondern im Normalvollzug befindet. Dort gilt aber ein anderes, für die Gefangenen grundsätzlich weniger eingrenzendes Vollzugsregime. Gemäss der Hausordnung der Strafanstalt D dient die Eintrittsabteilung der Unterbringung neu eingetretener Gefangener bis zur Erstellung des Vollzugsplans, in der Regel während maximal zwei Monaten (§ 6 Abs. 2 HO D in der Fassung von 2009; § 5 HO D in der Fassung von 2003). Da der Beschwerdeführer lediglich wegen der mehrmonatigen Unterbringung im Kantonalgefängnis C erneut in die Eintrittsabteilung der Strafanstalt D verbracht worden war und dies bloss für etwa sechs Wochen und nachdem er sich nun schon seit längerer Zeit im Normalvollzug befindet und ein Vollzugsplan für ihn erstellt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass er im Verlauf der restlichen Vollzugszeit erneut auf der Eintrittsabteilung untergebracht werden wird. Unter diesen Umständen kann aber auch nicht angenommen werden, dass sich die vom Beschwerdeführer in Bezug auf die Eintrittsabteilung aufgeworfenen Rechtsfragen jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und im Einzelfall kaum je rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnten. Auf die zahlreichen Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vollzugsbedingungen auf der Eintrittsabteilung ist somit nicht einzutreten. 

1.4 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist demnach auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen nicht einzutreten.

1.5 Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 VRG). Das kantonale Straf- und Vollzugsgesetz vom 30. Juni 1974 (StVG) wurde zwar Anfang 2007 aufgehoben, ohne dass § 38 Abs. 2 lit. b VRG revidiert worden wäre (vgl. § 42 StJVG). Es gibt aber keine Hinweise darauf, dass der Einzelrichter damit seine bisherige Zuständigkeit im Bereich des Straf- und Massnahmevollzugs hätte verlieren sollen (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00087 E. 1, www.vgrzh.ch). Da dem vorliegenden Fall keine grund­sätz­li­che Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde somit einzelrichterlich zu behandeln.

2.  

2.1 In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, diverse seiner Eingaben seien nicht beantwortet worden und auf mehrere Beanstandungsschreiben hätten die Behörden nicht innert angemessener Frist oder nicht im Rahmen von anfechtbaren Verfügungen reagiert. Auf seine Eingaben vom 15. und 24. März, 27. April sowie 14. und 16. Dezember 2008 sei seitens der Anstaltsleitung nie eine Rückmeldung erfolgt, obwohl er unter anderem die Verletzung von Verfahrensgarantien gerügt habe. Zwei Begehren, mit denen er die Wegnahme seines Computers gerügt habe, seien erst nach unverhältnismässig langer Zeit beantwortet worden, und zwar bloss in Form von kurzen internen Mitteilungen mit subjektiven Parteibehauptungen.

2.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2008 bei der Direktion der Strafanstalt D mehrere den Vollzug seiner Strafe betreffende Begehren stellte. Mit den gleichen Begehren sowie einer Rechtsverweigerungsrüge gelangte er am 24. März 2008 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich. Die Direktion überwies diese Eingabe an das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich zur Behandlung als Aufsichtsbeschwerde. Mit Schreiben vom 21. August 2008 beantwortete das Amt für Justizvollzug – soweit es sich als zuständig erachtete – die Aufsichtsbeschwerde und leitete die Sache im Übrigen an das Amt für Justizvollzug des Kantons F weiter. Die an die Anstaltsdirektion gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers vom 11. bzw. 18. Dezember 2008 wurden mittels interner Mitteilungen vom 16. bzw. 22. Dezember 2008 beantwortet. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2008 an die Direktion der Justiz und des Innern wurde zur Behandlung als Gesuch um Versetzung in den Normalvollzug an die Direktion der Strafanstalt D überwiesen; am 26. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer in den Normalvollzug versetzt.

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern das behördliche Verhalten gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör oder auf Behandlung innert angemessener Frist verstossen haben könnte. Vielmehr erscheinen die Reaktionen der Behörden auf die zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers sowohl in ihrer Form als auch in Bezug auf die Verfahrensdauer angemessen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Anstaltsleitung nicht auf jene Rügen eingehen musste, die vom Amt für Justizvollzug bereits aufsichtsrechtlich beurteilt worden waren, und dass die kurzen Antwortschreiben der Anstaltsleitung nicht zu beanstanden sind. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe sich im Verfahren nicht angemessen verteidigen können. Zum einen seien ihm die dazu nötigen Geräte und Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden. Die Vollzugsbehörden hätten ihm nur beschränkten Zugang zu Rechtsquellen, Verteidigungsakten und Computerdateien gewährt, obwohl er mangels anwaltlicher Vertretung darauf angewiesen sei. Insbesondere hätten ihm die Behörden gestützt auf § 114 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) nicht den Laptop wegnehmen dürfen, da er diesen zur Verteidigung und zum Lernen benütze und nicht etwa im Rahmen der Freizeitbeschäftigung. Eine Computermiete sei nicht möglich gewesen, weil ihm die Behörden kein Gerät ausgehändigt hätten. Die Verteidigung sei ferner dadurch erschwert worden, dass das Verfahren intransparent gewesen sei und er diverse Verfahrensrechte nicht habe wahrnehmen können, etwa den Anspruch auf Orientierung oder die Teilnahme am Beweisverfahren. Die Akteneinsicht – insbesondere in Bezug auf die ohnehin unvollständigen Vollzugsakten – sei ihm verweigert worden, was gegen § 26 Abs. 3 StJVG verstosse. Es sei unzulässig, die Akteneinsicht von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig zu machen, zumal er als Gefangener mittellos sei. Vor dem Erlass von Verfügungen habe er ferner nicht zu allen entscheidrelevanten Akten Stellung nehmen können, und die Verfahrensabläufe seien nicht vollständig dokumentiert worden.

3.2 Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich mangels ausreichender Infrastruktur nicht angemessen verteidigen können, erscheint bereits deshalb unglaubwürdig, weil er eine 55 Seiten lange Beschwerdeschrift eingereicht hat, die mit zahlreichen Zitaten aus der aktuellen juristischen Literatur versehen ist. Unter diesen Umständen ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Anstaltsleitung an der Miete eines Computers gehindert wurde. Die Rüge der unzulässigen Beschränkung der Verteidigungsrechte erweist sich insoweit als unbegründet.

3.3 Im Übrigen ist auch in Bezug auf die behördliche Aktenführung nicht davon auszugehen, dass die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers beschnitten wurden. Dass dem Beschwerdeführer entscheidwesentliche Dokumente vorenthalten wurden, ist nicht ersichtlich. Drei der vier massgebenden Vollstreckungstitel liegen bei den Akten: Urteil des Kreisgerichts F vom 13. Oktober 2005 (15 Monate Freiheitsstrafe); Strafbescheid des Untersuchungsamts G vom 28. September 2004 (1 Monat Freiheitsstrafe); Widerruf der bedingten Entlassung vom 18. Dezember 2001 durch die Verfügung des Justiz- und Polizeidepartements F vom 29. Dezember 2006 (722 Tage Reststrafe). Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers befindet sich auch die Verfügung vom 18. Dezember 2001 betreffend bedingte Entlassung bei den Akten. Nicht bei den Akten liegt einzig die Bussenumwandlungsverfügung des Bezirksamts H vom 30. August 2006 (7 Tage Freiheitsstrafe). Diesbezüglich steht es dem Beschwerdeführer aber jederzeit frei, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das Amt für Justizvollzug des Kantons F dem Beschwerdeführer am 23. Dezember 2008 mitteilte, dass er von den gewünschten Vollzugsakten gegen Sicherstellung der entsprechenden Kosten Kopien beantragen könne. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls nicht substanziell dargetan, dass er aus finanziellen Gründen auf die Einsicht in die entsprechenden Akten verzichten musste. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Behörden hätten den Untersuchungsgrundsatz und die Unschuldsvermutung verletzt. Sie stützten sich auf blosse Behauptungen und nähmen Vorverurteilungen vor. Die Zürcher Behörden hätten es zu Unrecht unterlassen, die Rechtmässigkeit der von den St. Galler Behörden erlassenen Verfügung zu überprüfen, mit der der Vollzug der 722-tägigen Reststrafe angeordnet worden war. Dass die Vollstreckbarkeit der Vollzugstitel nicht geprüft worden sei, verstosse gegen § 18 JVV. Im Vollzugsplan sei die Schuldigsprechung im Kanton E vorweggenommen werden, und gestützt darauf seien unzulässigerweise Vollzugsanordnungen getroffen worden.

4.2 Aufgrund der vorliegenden Akten erweisen sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig. Die Behörden räumen zwar einen Verstoss gegen § 19 Abs. 2 JVV ein, da im Vollzugsauftrag vom 23. Januar 2008 die Reststrafe von 722 Tagen aufgeführt ist, obwohl der entsprechende Vollstreckungstitel damals noch nicht rechtskräftig war. Doch zum einen wurde das betreffende Urteil kurz nach Erlass des Vollzugsauftrags rechtskräftig. Zum anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Fehler für den Beschwerdeführer in keiner Weise nachteilig auswirkte. Eine Vorverurteilung oder eine Verletzung der Unschuldsvermutung kann darin jedenfalls nicht erblickt werden. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass im Vollzugsplan festgehalten wurde, als nächster Schritt sei die Rechtskraft des Urteils betreffend Reststrafe abzuwarten. Was die Rüge der mangelnden Überprüfung von Rechtstiteln angeht, ist festzuhalten, dass für die Zürcher Vollzugsbehörden kein Anlass bestand, an der Vollstreckbarkeit der bei den Akten liegenden und in Rechtskraft erwachsenen Urteile zu zweifeln. Eine weitergehende, etwa materielle und nicht auf die Vollstreckbarkeit beschränkte Überprüfung von Vollzugstiteln verlangt § 18 Abs. 1 JVV nicht. Auch diesbezüglich kann den Behörden somit kein rechtsfehlerhaftes Verhalten vorgeworfen werden.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine Stellungnahmen seien nicht in den Vollzugsplan eingeflossen, und der Plan sei seit seiner Festsetzung trotz mehreren Beschwerden nie mehr überarbeitet worden.

5.2 Gemäss Art. 75 Abs. 3 des Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) sieht die Anstaltsordnung vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung. Gemäss § 94 JVV in Verbindung mit Ziff. 3.1 der Richtlinien für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006 der Ostschweizer Strafvollzugskommission (RL Vollzugsplanung) ist der Vollzugsplan eine wesentliche Grundlage für die Meinungsbildung und Entscheidfindung bei wichtigen Vollzugsentscheiden. Bei der Anfechtung von Vollzugsentscheiden kann das Fehlen, die Unvollständigkeit, Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit eines Vollzugsplans gerügt werden, sofern ein enger Sachzusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand besteht (vgl. BGE 128 I 225 E. 2.4.3). Der Vollzugsplan als solcher ist hingegen nicht anfechtbar (Ziff. 3.1 RL Vollzugsplanung; Benjamin F. Brägger, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 75 N. 22). Laut Ziff. 4 Abs. 2 RL Vollzugsplanung wird der Vollzugsplan je nach Vollzugsverlauf ergänzt und konkretisiert. Mindestens einmal jährlich werden die im Vollzugsplan festgelegten Ziele und Mittel mit der eingewiesenen Person überprüft und ausgewertet. Bei Bedarf wird der Vollzugsplan angepasst.

5.3 Im vorliegenden Fall steht fest, dass der am 14. März 2008 erlassene Vollzugsplan vorgängig mit dem Beschwerdeführer besprochen wurde. Dass dieses Gespräch nicht direkt in den Plan einfloss, ist nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist nämlich davon auszugehen, dass sich aus Art. 75 Abs. 3 StGB kein Anspruch des Insassen ableiten lässt, dass seine Äusserungen und Vorschläge Eingang im Vollzugsplan finden. Immerhin trifft ihn eine allerdings nicht durchsetzbare Mitwirkungspflicht (Stefan Trechsel, in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/F 2008, Art. 75 N. 12). Was die Überprüfung des Vollzugsplans betrifft, dürfte diese mittlerweile erfolgt sein, nachdem die Vorinstanz am 25. März 2009 festgehalten hatte, eine Überprüfung erscheine „in nächster Zeit“ erforderlich (Ziff. 2.11 des angefochtenen Entscheids). Ob der Vollzugsplan aufgrund der Überprüfung angepasst worden ist, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die Frage kann jedoch offengelassen werden, denn der Beschwerdeführer legt ohnehin nicht substanziiert dar, inwiefern die Behörden das Ermessen überschritten haben sollten, das ihnen in Bezug auf die bei entsprechendem Bedarf vorzunehmende Anpassung des Vollzugsplans zusteht. 

6.  

6.1 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die für ihn geltenden Arbeits- und Weiterbildungsbedingungen verstiessen gegen Art. 81 ff. StGB. Die ihm zugewiesenen Schleifarbeiten in der Schreinerei seien seinen Fähigkeiten nicht angemessen und zudem „arbeitsmarktfremd“. Er habe aber Anspruch auf eine adäquate Arbeit, zumal er nie mit einer Disziplinarstrafe sanktioniert worden sei. Verletzt worden sei ferner der Anspruch auf ein angemessenes Arbeitsentgelt. Während er im Kantonalgefängnis C pro Monat durchschnittlich Fr. 600.- Lohn bekommen habe, erhalte er in der Strafanstalt D – seit er überhaupt arbeiten dürfe – nur etwa Fr. 16.- pro Tag. Ausserdem sei eine Diskriminierung darin zu erblicken, dass er pro Monat bloss rund Fr. 300.- verdiene, während fünf von Ausländern besetzte Arbeitsplätze auf der Eintrittsabteilung mit bis zu Fr. 1'500.- pro Monat entlöhnt würden. Im Übrigen könne er sich nicht angemessen weiterbilden, weil die Strafanstalt seine entsprechenden Begehren nicht beantworte und die Aktualisierung des Bibliothekbestandes vernachlässige. Eine selbstfinanzierte Weiterbildung komme aufgrund der niedrigen Löhne nicht infrage.

6.2 Die Vorinstanz macht geltend, es liege keine Ungleichheit bei der Entlöhnung vor. Für besser entlöhnte Arbeiten (z.B. Elektroarbeiten) kämen nur Gefangene in Frage, die über das nötige Fachwissen verfügten. Dass der Beschwerdeführer eine Arbeit in der Schreinerei erhalten habe, sei demnach nicht zu beanstanden. Auch stehe ihm grundsätzlich ein Weiterbildungsangebot offen. Die Beschwerdegegnerin hielt im vorliegenden Zusammenhang fest, die Gefangenen mit den bestbezahlten Arbeitsstellen verdienten in gewissen Monaten nur rund Fr. 100.- zusätzlich.

6.3 Gemäss Art. 81 Abs. 1 Satz 1 StGB ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen (Art. 81 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 103 Abs. 1 Satz 2 JVV). Soweit das Arbeitsangebot dies erlaubt, wird den inhaftierten Personen die Möglichkeit gegeben, entschädigte Arbeit zu leisten (§ 142 Abs. 1 JVV). Der Gefangene erhält für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt (Art. 83 Abs. 1 StGB). Für Ansatz, Bemessung, Verwendung und Auszahlung des Arbeitsentgelts gelten die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugs­anstalten (RL Arbeitsentgelt; § 104 Abs. 1 und § 131 Abs. 2 JVV). Demnach erhält die eingewiesene Person für ihre Arbeit ein von den Anforderungen des Arbeitsplatzes und der Leistung abhängiges Entgelt (Art. 1 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Das Arbeitsentgelt für die tägliche Arbeitszeit von acht Stunden beträgt bei normaler bis guter Leistung im Durchschnitt Fr. 26.- pro Tag; wird die Normalleistung nicht erbracht, wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt (Art. 2 Abs. 1 RL Arbeitsentgelt). Dem Gefangenen ist bei Eignung nach Möglichkeit Gelegenheit zu einer seinen Fähigkeiten entsprechenden Aus- und Weiterbildung zu geben (Art. 82 StGB).

6.4 Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen räumen den Vollzugsbehörden im Zusammenhang mit den Arbeits- und Weiterbildungsverhältnissen in der Strafanstalt ein Ermessen ein. Die zugewiesene Arbeit soll laut Art. 81 StGB „so weit wie möglich“ den Fähigkeiten des Gefangenen entsprechen; daraus lässt sich kein Anspruch auf eine bestimmte Tätigkeit in der Strafanstalt ableiten. Gleiches gilt für die Weiterbildung, die dem Gefangenen gemäss Art. 82 StGB „nach Möglichkeit“ anzubieten ist (vgl. Trechsel, Art. 82 N. 2). Bei der Entlöhnung nennt die Richtlinie der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission zwar einen Tagessatz von Fr. 26.- für den Fall, dass eine Normalleistung erbracht wird; doch dabei handelt es sich um einen Durchschnittswert, der je nach Anforderungen des Arbeitsplatzes variieren kann. Inwiefern die Vollzugsbehörden den ihnen zustehenden Ermessensspielraum im vorliegenden Fall überschritten haben sollten, ist nicht ersichtlich. Weder in der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeit noch im Entlöhnungsansatz ist eine Rechtswidrigkeit erkennbar. Dass die Strafanstalt für Gefangene mit besonderen Fähigkeiten und entsprechender Ausbildung überdurchschnittlich hohe Löhne anbietet, bedeutet keinen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit, zumal das Entgelt gemäss Art. 83 StGB an Arbeitsleistung und -umstände anzupassen ist und weil der Zusatzverdienst der am besten bezahlten Gefangenen zumindest in gewissen Monaten ohnehin nur einen geringfügigen Betrag ausmacht. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund von Art. 82 StGB zu beanstanden, dass das bestehende Weiterbildungsangebot in der Strafanstalt nicht auf sämtliche Wünsche und Neigungen des Beschwerdeführers Rücksicht nimmt.

7.
Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…