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Geschäftsnummer: VB.2009.00257  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.12.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Studierende fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (E.3.1). Nach gefestigter Praxis wird eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert. Dabei ist unbeachtlich, ob das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden ist oder mangels genügender Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden kann (E.4.1). Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat (E.5.2). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSZWECK
ERMESSENSENTSCHEID
KOGNITION
STUDIERENDE
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 18 Abs. II lit. a ANAG
Art. 18 Abs. III ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00257

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Dezember 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtssekretär Stefan Schürer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Ausländer A reiste erstmals am 14. Oktober 2000 in die Schweiz ein. Der Kanton Freiburg erteilte ihm eine bis 31. Oktober 2001 gültige Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines Vorbereitungskurses für das Hochschulstudium in der Schweiz.

Im Juni 2001 stellte A im Kanton Zürich ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig ersuchte er um Immatrikulation an der Universität Zürich und begann im Herbst 2001 ein Studium an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich. Er erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Studium an der Universität Zürich, welche letztmals bis 31. Oktober 2006 verlängert wurde.

Auf das Wintersemester 2002 wechselte A an die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich. Nachdem er die Vorprüfung an dieser Fakultät nicht bestanden hatte, wurde er am 9. November 2005 vom Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich ausgeschlossen. Er immatrikulierte sich daraufhin am 1. März 2006 erneut an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und wurde am 31. August 2006 exmatrikuliert. Auf das Wintersemester 2006/2007 schrieb sich A an der Zürcher Hochschule Winterthur (ZHW) für einen Bachelorstudiengang ein. Während seines Aufenthalts in der Schweiz übte er verschiedene Erwerbstätigkeiten aus.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich das am 16. Oktober 2006 gestellte Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 29. Januar 2007 ab und setzte A Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets bis 27. April 2007.

II.  

Den hiergegen gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 25. März 2009 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab und wies die Sicherheitsdirektion an, A eine neue Frist zum Verlassen des Kantons Zürich anzusetzen.

III.  

Am 29./30. April  2009 reichte A beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, es sei der Beschluss des Regierungsrats aufzuheben und das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.

Während sich die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2009, die Beschwerde abzuweisen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei konnte das Verwaltungsgericht gegen bis Ende 2008 ergangene Rekursentscheide nur angerufen werden, sofern eine strittige Bewilligung bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte. Diese Einschränkung auf Anspruchsfälle gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) an die Stelle desjenigen vom 26. März 19931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer getreten (ANAG, AS 2007, 5437 ff., 5489 f., Art. 125 in Verbindung mit Ziff. I Anhang AuG). Da das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Oktober 2006 und damit vor Inkrafttreten des neuen Rechts eingereicht wurde, bleibt gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige Recht anwendbar.

3.  

3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a ANAG fällt die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen an Studierende für die Dauer des Studiums in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Da kein Rechtsanspruch auf Bewilligungserteilung besteht, entscheidet die Behörde nach freiem Ermessen (Art. 4 ANAG). Zu berücksichtigen ist dabei Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986. Danach kann Ausländern, die in der Schweiz studieren wollen, eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie alleine einreisen, ein Studium oder eine andere höhere Ausbildung absolvieren wollen, das Studienprogramm festgelegt ist, die Schule schriftlich bestätigt hat, dass eine Zulassung erfolgt ist, der künftige Student über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, die erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind und die Wiederausreise gesichert erscheint. Gemäss Art. 18 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV) sind Studierende zur Ausreise anzuhalten, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt ist. Die weitere Anwesenheit kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe bewilligt werden.

3.2 Die nach freiem Ermessen erfolgte Entscheidung der zuständigen Behörde kann das Verwaltungsgericht nur auf Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens überprüfen (§ 50 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A, Zürich 1999, § 50 N. 70 ff.).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer sich mittlerweile seit mehr als sechs Jahren zur Weiterbildung in der Schweiz aufhalte und nun beabsichtige, an der ZHW ein weiteres Studium aufzunehmen. Mit der Exmatrikulation an der Universität Zürich müsse der Aufenthaltszweck als erfüllt betrachtet und die Ausreise gestützt auf Art. 18 Abs. 3 ANAV verlangt werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die Aufnahme eines Zweitstudiums falle ausser Betracht.

Die Vorinstanz schützte diese Auffassung unter Verweis auf die gefestigte Praxis, wonach eine Aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme eines Zweitstudiums nicht erteilt bzw. verlängert werde, wobei unbeachtlich sei, ob das Erststudium erfolgreich abgeschlossen worden sei oder mangels genügender Leistungen nicht mehr fortgesetzt werden könne.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich zwischenzeitlich bereits im letzten Semester seines Studiums an der ZHW und werde dieses voraussichtlich im September 2009 abschliessen. Nachdem das Rekursverfahren nun zwei Jahre bedauert habe, sei es als unverhältnismässig zu beurteilen, wenn er kurz vor Ablegen der Abschlussprüfungen und Einreichen der Diplomarbeit die Schweiz verlassen müsste. Wenn er keinen Studienabschluss vorweisen könne, sei er auf dem Arbeitsmarkt in seiner Heimat stark benachteiligt. Sein privates Interesse am Studienabschluss in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung deutlich.

5.  

5.1 Im Gegensatz zum Rekursverfahren macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend, das Studium an der ZHW stelle kein Zweitstudium dar, sondern sei als Fortsetzung seines Erststudiums zu betrachten. Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird die Zulässigkeit der Praxis, wonach Studienwechsel in der Regel nicht zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen.

5.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers, es sei unverhältnismässig, die Aufenthaltsbewilligung so kurz vor Studienabschluss nicht mehr zu verlängern, verkennt, dass er sich durch den zweimaligen Abbruch des Studiums selbst in diese Lage gebracht hat. Angesichts des Umstandes, dass er sich seit nunmehr neun Jahren zu Studienzwecken in der Schweiz aufhält, (wobei ein Jahr dem Besuch des Vorbereitungskurses und dem Erlernen der deutschen Sprache diente), wäre es ihm möglich gewesen, einen Studienabschluss zu erlangen. Von der langen Dauer des Rekursverfahrens hat der Beschwerdeführer profitiert. Im Übrigen ist die Argumentation zwischenzeitlich gegenstandslos geworden. Laut Darstellung des Beschwerdeführers war der Studienabschluss auf September 2009 geplant. Dieser Zeitpunkt ist bereits verstrichen. Der Beschwerdeführer müsste sein Studium demzufolge in der Zwischenzeit abgeschlossen haben. Dass darüber hinaus ein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz bestünde, ist nicht ersichtlich.

5.3 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung des Migrationsamts nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und muss ihm eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …