{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-11-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00260_2009-11-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209149&W10_KEY=13823275&nTrefferzeile=45&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c4100a313822c4fc5b86b9673f90eba"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.11.2009  VB.2009.00260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung | Heilpraktiker: Bewilligung zur Durchf\u00fchrung von intra- und subkutanen Injektionen, Entnahme von Blutproben und Akupunktur. Der Kanton Z\u00fcrich l\u00e4sst nur ausgebildete \u00c4rzte und Pflegefachpersonen Injektionen und Blutentnahmen durchf\u00fchren, damit strebt er ein h\u00f6heres Schutzniveau als der Kanton Appenzell Ausserrhoden an, in welchem dies nach bestandener Pr\u00fcfung auch Heilpraktiker d\u00fcrfen (E. 4.2.2). Erweisen sich zwei Marktzugangsordnungen als nicht gleichwertig, darf der Zugang zum Markt unter den Voraussetzungen von Art. 3 BGBM beschr\u00e4nkt werden (E. 4.3.1). Es kann offen bleiben, ob es mit dem Binnenmarktgesetz vereinbar ist, f\u00fcr die Durchf\u00fchrung von Injektionen und Blutentnahmen eine Berufsaus\u00fcbungsbewilligung als Arzt oder ein Diplom der Krankenpflege zu verlangen (E. 4.3.2).  Die Gleichwertigkeitsvermutung von Art. 2 Abs. 5 BGBM bezieht sich auch auf die pers\u00f6nliche Voraussetzung der Vertrauensw\u00fcrdigkeit. Diese darf - wenn das MedBG nicht anwendbar ist - durch den Bestimmungskanton grunds\u00e4tzlich nicht \u00fcberpr\u00fcft werden. St\u00fctzt sich der Vorwurf mangelnder Vertrauensw\u00fcrdigkeit aber auf Vorf\u00e4lle, die den Beh\u00f6rden des Herkunftskantons nicht bekannt waren, darf der Bestimmungskanton die Vertrauensw\u00fcrdigkeit erneut \u00fcberpr\u00fcfen (E. 5.2). Die Vertrauensw\u00fcrdigkeit ist nicht bereits erstellt, wenn keine berufsrelevante Straftat vorliegt. Vielmehr sind bei der Beurteilung weitere Faktoren zu ber\u00fccksichtigen, worunter auch eine abstrakte Gef\u00e4hrdung der Patienten oder ein beharrliches Verweigern des Gesuchstellers zur Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbeh\u00f6rden fallen k\u00f6nnen (E. 5.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Vertrauensw\u00fcrdigkeit des Beschwerdef\u00fchrers verneint hat (E. 5.4). Sein Verhalten kann ihm aber nicht ewig vorgehalten werden; ihm muss es m\u00f6glich sein, seine Vertrauensw\u00fcrdigkeit wieder erlangen zu k\u00f6nnen (E. 5.6). Keine Anwendung von Art. 3 Abs. 4 BGBM im Beschwerdeverfahren, weshalb dieses nicht kostenlos ist (E. 6). Abweisung derBeschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:57:44", "Checksum": "db92a333f22eca7d4ac6835394d3c5eb"}