{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-06-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00262_2009-06-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208684&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "56bab141246bbc63c0b50ce666054143"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2009.00262"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.06.2009  VB.2009.00262"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.06.2009  VB.2009.00262"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.06.2009  VB.2009.00262"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: K\u00fcrzung des Grundbedarfs und Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Rechtsgrundlagen bez\u00fcglich Auflagen und Weisungen, K\u00fcrzung und Einstellung der Sozialhilfe. Auflagen und Weisungen im Sinn von \u00a7 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempf\u00e4ngers abzielen, sind nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anfechtbare Anordnungen, w\u00e4hrend Auflagen betreffend Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempf\u00e4ngers bei der Abkl\u00e4rung seiner finanziellen Verh\u00e4ltnisse nicht anfechtbar sind (E. 2).  An dieser Praxis ist festzuhalten. Im Gegensatz zu den Verhaltensanweisungen im Sozialversicherungsrecht, bei welchen es stets um die Abkl\u00e4rung eines medizinischen und/oder erwerblich-beruflichen Sachverhalts geht, besteht f\u00fcr sozialhilferechtliche Weisungen ein gr\u00f6sserer Anwendungsbereich. Von daher ist das Interesse der Betroffenen an einem Rechtsschutz, der unmittelbar an den Erlass der fraglichen Weisung ankn\u00fcpft, tendenziell h\u00f6her zu werten als im Sozialversicherungsrecht (E. 4.1). Der Bezirksrat ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass die Weisung, eine Basisbesch\u00e4ftigung zu absolvieren, als anfechtbare Verf\u00fcgung h\u00e4tte ergehen sollen und das dagegen gerichtete Schreiben des Beschwerdegegners als Einsprache h\u00e4tte behandelt werden sollen (E. 4.2). Die Weisung, die Arbeit in einem Teillohnbetrieb aufzunehmen, erging in der Form einer Verf\u00fcgung, erwuchs jedoch bis heute nicht in Rechtskraft. Damit war sie f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (noch) nicht rechtsverbindlich, weshalb die Sanktionen, mit welchen ein monatliches Einkommen angerechnet wurde, nicht h\u00e4tten erfolgen d\u00fcrfen (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:54:20", "Checksum": "5db3788aae3b46587ff1b4c621f1c30d"}