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Geschäftsnummer: VB.2009.00263  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.10.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung


Beschwerdeerhebung durch einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter

Die Nachfrist zur Einreichung der Prozessvollmacht kann erstreckt werden (E. 1.2).
Die nicht fristgemässe Nachreichung der Vollmacht hat ein Nicheintreten auf die Beschwerde zur Folge. Die Gerichtskosten werden dem nichtbevollmächtigten Vertreter auferlegt (E. 2).
Nichteintreten.
 
Stichworte:
KOSTENFOLGE
NACHFRIST
NICHTEINTRETEN
SÄUMNIS
VERTRETUNG
VOLLMACHT
VOLLMACHTLOS
Rechtsnormen:
§ 4 GebV VGr
§ 6 GebV VGr
§ 13 Abs. II VRG
§ 23 Abs. II VRG
§ 70 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

VB.2009.00263

 

 

 

Beschluss

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 21. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sträuli, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretär Martin Businger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung/Niederlassungsbewilligung,

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 reichte Rechtsanwalt C Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats vom 31. März 2009 in Sachen A gegen die Sicherheitsdirektion betreffend Verlängerung der Aufenthalts- bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein.

Durch Präsidialverfügung vom 11. Mai 2009 wurde er aufgefordert, innerhalb von zehn Tagen eine Vollmachtserklärung einzureichen, die ihn zur Vertretung von A berechtige. Gleichzeitig wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis davon ausgegangen werde, das behauptete Vertretungsverhältnis bestehe nicht.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2009 ersuchte RA C um Fristerstreckung.

1.2 In der Lehre wird die Ansicht vertreten, die Nachfrist zur Behebung eines Mangels sei nicht erstreckbar. Darunter wird auch die fehlende Prozessvollmacht subsumiert (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 11 f.). Gestützt wird diese Auffassung durch einen Entscheid, in dem die Erstreckbarkeit einer Nachfrist zur Behebung von Mängeln der Rekurs- oder Beschwerdeschrift verneint worden war (RB 1995 Nr. 7).

Die Kammer ist der Auffassung, dass diese Rechtsprechung nicht unbesehen auf alle im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vorliegenden Mängel übertragen werden darf. Bei einer mangelhaften Beschwerdeschrift rechtfertigt sich diese strenge Praxis, damit die nicht erstreckbare Rechtsmittelfrist nicht missbräuchlich verlängert werden kann. Deshalb wird lediglich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt (vgl. § 23 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anders verhält es sich beim Fehlen der Bevollmächtigung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung. Durch die Nachreichung der Vollmacht verschafft sich keine Partei einen Vorteil. Deshalb gibt es keine Rechtfertigung, die strenge Praxis bei Mängeln der Beschwerdeschrift auch beim Fehlen der Bevollmächtigung anzuwenden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine hierzu angesetzte Nachfrist auf Gesuch hin erstreckt werden kann.

Im Sinne dieser Überlegungen wurde RA C die Frist einmalig um zwanzig Tage erstreckt. Sie lief ab, ohne dass eine Vollmacht nachgereicht wurde.

2.  

Wer Beschwerde in fremdem Namen erhebt, muss grundsätzlich eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Andernfalls ist ihm eine angemessene Nachfrist zur Nachreichung der Vollmacht anzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 11 f.). Wird die Vollmacht nicht fristgerecht nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 70 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 VRG) unter Kostenfolge für den Nichtbevollmächtigten (RB 1967 Nr. 1; Kölz/Bosshart/Röhl, § 53 N. 14).

3.  

RA C ist durch den angefochtenen Entscheid weder beschwert noch hat er innerhalb der erstreckten Frist eine Vollmacht eingereicht. Androhungsgemäss wird davon ausgegangen, dass das behauptete Vertretungsverhältnis nicht besteht. Auf die Beschwerde wird demnach nicht eingetreten.

4.  

Die Kosten werden dem ohne Vollmacht handelnden Rechtsvertreter RA C auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der besonderen Umstände werden die Gerichtskosten gemäss § 4 in Verbindung mit § 6 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 auf das Minimum gesenkt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    260.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden Rechtsanwalt C auferlegt.

4.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…