|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3. Abteilung
|
|

|
VB.2009.00266
Entscheid
der Einzelrichterin
vom 28. September 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas
Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Urlaub,
hat sich ergeben:
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A mit Urteil vom 4. Juli 2003
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung
mit vier Jahren und vier Monaten Zuchthaus als Zusatzstrafe zu einem Urteil des
Pariser Appellationsgerichts vom 16. Juni 1995, die er im Urteilszeitpunkt
durch Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen
Strafvollzug bereits verbüsst hatte. Das Gericht schob den Vollzug der
Freiheitsstrafe zugunsten einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (in der bis Ende 2006 gültigen
Fassung, aStGB) auf. Die dagegen ergriffene kantonale und eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde wurde am 21. Juni 2004 bzw. 1. Dezember 2004
vom Kassationsgericht bzw. Bundesgericht abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wurde. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug)
verfügte darauf am 23. Mai 2005 den Vollzug der Verwahrungsmassname, wobei
sich A bereits seit dem 3. September 1998 im vorzeitigen Strafvollzug
befand.
B. Ein
Gesuch von A um Bewilligung eines begleiteten Beziehungsurlaubs wurde vom Justizvollzug
am 5. November 2004, der dagegen erhobene Rekurs am 14. Juli 2005 von
der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion)
abgewiesen. Die probeweise Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug lehnte der
Justizvollzug am 3. März 2006 ebenfalls ab.
C. Der
Justizvollzug und die Oberstaatsanwaltschaft beantragten dem Obergericht am 15. März
2007 bzw. 16. April 2007 die Weiterführung der altrechtlichen Verwahrung
von A nach neuem Recht. Die jährliche Überprüfung der bedingten Entlassung aus
dem Verwahrungsvollzug sistierte der Justizvollzug am 5. Juli 2007 bis zum
Vorliegen des unabhängigen sachverständigen Gutachtens, welches im Rahmen der
pendenten Überprüfung der Verwahrung durch das Obergericht zu erstellen sei.
Das Obergericht beschloss am 29. Oktober 2007, bei med.pract. D ein
psychiatrisches Gutachten zur Verwahrungsüberprüfung einzuholen. Der
Justizvollzug stellte dem Gutachter am 26. November 2007 Ergänzungsfragen.
Dieser beantwortete die Ergänzungsfragen am 16. Juli 2008 und erstattete
dem Obergericht das Gutachten am 17. Juli 2008. Das Obergericht beschloss am
27. Oktober 2008, bei Dr.med. E ein Obergutachten einzuholen. Der
Justizvollzug stellte dazu am 27. November 2008 Ergänzungsfragen.
II.
A stellte am 23. Dezember 2008 ein Gesuch um
Gewährung begleiteter Urlaube, das die Direktion der Strafanstalt B am 16. Januar
2009 abwies. Den dagegen gerichteten Rekurs As vom 22. Januar 2009 wies
die Justizdirektion am 3. April 2009 ebenso wie sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab.
III.
Dagegen erhob A am 11. Mai 2009 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des Justizvollzugs
vom 3. April 2009 sei aufzuheben und ihm seien begleitete Urlaube zu gewähren.
Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem sei ihm für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu bewilligen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse (at. 2 S. 2).
Die Justizdirektion und der Justizvollzug beantragten am
20. bzw. 26. Mai 2009 die Abweisung der Beschwerde.
A reichte mit Schreiben vom 5. August 2009
unaufgefordert das vom Obergericht in Auftrag gegebene und am 30. Juni
2009 erstattete Obergutachten ein.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 43
Abs. 1 lit. g und Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959 (VRG) ist die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von
Strafen und Massnahmen zulässig, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offensteht. Seit Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) ist unter dem Begriff Verwaltungsgerichtsbeschwerde die ordentliche
Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Art. 72–89 BGG zu verstehen
(vgl. § 5 der regierungsrätlichen Verordnung über die Anpassung des
kantonalen Rechts an das BGG vom 29. November 2006, VO BGG). Da kantonal
letztinstanzliche Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen der
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht unterliegen (Art. 78 Abs. 2
lit. b, Art. 80 Abs. 1 BGG), ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts gegeben.
1.2 Beschwerden
im Bereich des Strafvollzugs werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter
behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur
Beurteilung überwiesen werden (§ 38 Abs. 2 lit. b und 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Diese
Voraussetzung ist nicht gegeben, sodass die Sache in die einzelrichterliche
Zuständigkeit fällt.
2.
Nach Art. 84 Abs. 6 StGB, der sinngemäss auch für
Verwahrte gilt (Art. 90 Abs. 4 StGB), ist dem Gefangenen zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder
aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein
Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht,
dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. § 61 Abs. 1 JVV
verweist für die Urlaubsgewährung auf die Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April
2006. Nach deren Ziffer 3.1 können der eingewiesenen Person Ausgang und Urlaub
bewilligt werden, wenn: a) keine Gefahr besteht, dass sie flieht oder weitere
Straftaten begeht; b) sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen
aktiv mitwirkt; c) ihre Einstellung und Haltung im Vollzug sowie ihre
Arbeitsleistungen zu keinen Beanstandungen Anlass geben; d) Grund zur Annahme besteht,
dass sie rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt, sich an die durch
die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält und während
des Urlaubs das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht; e) sie über
genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
Gemeingefährlichen Straftätern werden Urlaub und andere Vollzugslockerungen nur
gewährt, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie nicht mehr gemeingefährlich
sind oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen
ausreichend geschützt werden können (§ 70 Abs. 2 JVV).
3.
3.1 Die
Justizdirektion erwog, die Anstaltsdirektion habe die Gewährung von Urlauben zu
Recht ohne Stellungnahme der Fachkommission zur Frage der Gemeingefährlichkeit
abgewiesen, weil davon auszugehen sei, dass das ausstehende Obergutachten,
welches vom Obergericht und vom Justizvollzug explizit gestellte Fragen zur
Rückfallgefahr, zur Legalprognose und zur Gewährung von Vollzugslockerungen
beantworten werde, eine zuverlässigere Beurteilung der aktuellen Gemeingefährlichkeit
des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Gewährung der Vollzugslockerungen
erlauben werde, als dies die Fachkommission momentan könnte. Somit sei ein
neues (verwertbares) Gutachten abzuwarten. Die Aussagen des Facharztes D seien
unter anderem in Bezug auf die Gemeingefährlichkeit und Rückfallgefahr nicht
genügend schlüssig gewesen. Es könnten keinesfalls aufgrund blosser Vermutungen
des Beschwerdeführers das Fehlen einer Gemeingefahr angenommen und Urlaube
gewährt werden. Die Rückfall- bzw. Fluchtgefahr könnte höchstens mit einer
polizeilichen Begleitung abgewendet werden, was jedoch im Falle eines
Beziehungsurlaubs nicht infrage komme. Zudem habe sich der Beschwerdeführer
bisher keiner deliktsorientierten therapeutischen Behandlung unterzogen. Da
aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Taten eines der höchsten
Rechtsgüter, die sexuelle Integrität von Kindern, in Gefahr sei, sei sein Interesse
an der Absolvierung von Urlauben weniger hoch zu werten als das Interesse der
Öffentlichkeit an der Gewährleistung von Sicherheit im Verwahrungsvollzug.
Weiter sei der gerichtliche Entscheid über die Überführung der altrechtlichen
Verwahrung ins neue Recht für die weitere Vollzugsperspektive des
Beschwerdeführers weichenstellend und daher ebenfalls abzuwarten.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Argument der Justizdirektion, es sei eine
Oberbegutachtung hängig und deshalb die gutachterliche Beurteilung begleiteter
Urlaube offen, sei willkürlich, überspitzt formalistisch und treuwidrig. Der
Facharzt D habe in seinem Schreiben vom 16. Juli 2008 begleitete Urlaube
von einigen Stunden als vertret- und verantwortbar erachtet. Diese Empfehlung
sei dem Justizvollzug lediglich mit Blick auf die Frage der allfälligen
Begleitpersonen erläuterungsbedürftig erschienen; die gutachterliche
Befürwortung begleiteter Urlaube habe der Justizvollzug demnach für schlüssig
und nachvollziehbar gehalten, denn er habe diesbezüglich keine Nachfragen
gestellt. Die Erwägung der Justizdirektion, es liege keine aktuelle
psychiatrische Beurteilung vor, sei unverständlich. Die Feststellung des
Gutachters D, begleitete Urlaube seien verantwortbar, sei durch die Anordnung
eines Obergutachtens in keiner Weise infrage gestellt worden, denn es hätten
ausschliesslich die von ihm (Beschwerdeführer) erhobenen Rügen am Gutachten D
zur Anordnung eines Obergutachtens geführt. Demnach hätten die pessimistische
Legalprognose, die Ablehnung einer ambulanten Massnahme und die Vernachlässigung
günstiger Prädiktoren einer Überprüfung bedurft.
Zudem sei nicht nachvollziehbar und von der
Justizdirektion nicht begründet worden, inwiefern der ausstehende obergerichtliche
Entscheid betreffend Fortführung der altrechtlichen Verwahrung der Bewilligung
des gestellten Urlaubsgesuchs im Wege stehe. Die Voraussetzungen für die
Gewährung von Urlauben seien sowohl für die altrechtliche als auch die
neurechtliche Verwahrung erfüllt. Sollte das Obergericht eine stationäre
therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB anordnen, so wären die Voraussetzungen
für begleitete Urlaube erst recht gegeben und im Falle der Anordnung einer
ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erst recht kein Thema mehr. Sodann
seien Vollzugslockerungen wie die Gewährung begleiteter Urlaube notwendige
Vollzugsschritte von grosser Relevanz. Eine Fluchtgefahr bestehe beim
Beschwerdeführer schon aus gesundheitlichen Gründen nicht. Wie es in
Anwesenheit des Urlaubsbegleiters zu Delikten kommen sollte, sei nicht
ersichtlich. Die floskelhafte Behauptung von Flucht- und Rückfallgefahr lasse
sich auch nicht auf die Akten stützen.
In seinem Schreiben vom 5. August 2009 führte der
Beschwerdeführer aus, im Obergutachten werde die Frage nach der Gewährung
begleiteter Urlaube nur für die Fallkonstellation beantwortet, dass die
grundsätzliche Bereitschaft bestehe, ihn aus dem Massnahmevollzug zu entlassen.
Aus den übrigen Ausführungen und insbesondere aus der Antwort auf Frage 8 gehe
jedoch hervor, dass aus gutachterlicher Sicht der Auffassung der Vorinstanzen
widersprochen werde, wonach begleitete Urlaube wegen Gemeingefährlichkeit
abzulehnen seien.
4.
4.1 Die
Justizdirektion begründete die Verweigerung begleiteter Urlaube – wie bereits
die Direktion der Strafanstalt B – in erster Linie damit, dass das noch
ausstehende Obergutachten abzuwarten sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob
die Justizdirektion bezüglich der Frage der Urlaubsgewährung auf das Gutachten D
hätte abstellen können und ob es sich im Zeitpunkt des Rekursentscheids
rechtfertigte, das Eintreffen des Obergutachtens abzuwarten.
Die Einholung eines Obergutachtens begründete das
Obergericht in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2008 insbesondere mit der
für berechtigt befundenen Kritik des Beschwerdeführers am Gutachten D. Diese
Kritik bezog sich zwar nicht auf die Frage der Urlaubsgewährung, doch
angesichts der fundamentalen Kritik des Beschwerdeführers und des Leitenden Oberstaatsanwalts,
welche das Obergericht zur Einholung eines Obergutachtens bewogen, ist nicht zu
beanstanden, dass die Justizdirektion auch bezüglich der Frage der
Urlaubsgewährung nicht auf das Gutachten D abstellte. Es wäre gar widersprüchlich,
wenn dieses Gutachten einerseits in zentralen Bereichen wie der Rückfallgefahr,
der Therapiefähigkeit und der Eignung einer ambulanten Massnahme infrage
gestellt wird, aber anderseits für gewisse Fragen auf dieses für teilweise
nicht nachvollziehbar und widersprüchlich befundene Gutachten abgestellt würde.
Zudem bedurften auch die äusserst kurzen und unklaren Antworten auf die Fragen
betreffend Urlaub und offenen Vollzug der Ergänzung bzw. Klarstellung, welche
wiederum äusserst knapp ausfiel. Dementsprechend wurde der Obergutachter E
beauftragt, ein umfassendes Obergutachten zu erstellen, und der Justizvollzug
richtete an ihn wiederum Fragen insbesondere zur Gewährung von Vollzugslockerungen.
Der Justizdirektion lag demnach kein aktuelles
(widerspruchsfreies und verständliches) Gutachten vor, stammt doch das letzte
Gutachten aus dem Jahr 2003. In dieser Situation verweigerte sie den
beantragten Urlaub zu Recht, denn es fehlte an einer aktuellen
Beurteilungsgrundlage der für die Urlaubsgewährung zentralen Frage der
Rückfallgefahr, deren Beantwortung vom ausstehenden Gutachten zu erwarten war.
Sie musste überdies zur Frage der Urlaubsgewährung die Fachkommission nicht
anhören (vgl. Art. 64b StGB e contrario).
4.2 Nicht
rechtfertigen lässt es sich jedoch, den Entscheid des Obergerichts – bzw. gar
einen allfälligen Rechtsmittelentscheid des Bundesgerichts – betreffend
Verwahrungsüberprüfung abzuwarten, denn die Rückfallgefahr ist aufgrund des
Obergutachtens zu beurteilen und hängt nicht vom Ausgang der
Verwahrungsüberprüfung ab. Je nach deren Resultat mag der Entscheid über die
Urlaubsgewährung überholt sein, doch kann der Urlaub nicht allein wegen des
unter Umständen noch länger andauernden Verwahrungsüberprüfungsverfahrens
verweigert werden.
4.3 Da das
Obergutachten inzwischen erstattet und vom Beschwerdeführer eingereicht wurde,
ist zu prüfen, ob dieses vom Verwaltungsgericht in den Entscheid einzubeziehen
ist. Es wurde am 27. Oktober 2008 in Auftrag gegeben und am 30. Juni
2009 erstattet. Demnach lag es weder im Entscheidzeitpunkt der Vorinstanzen
noch bei Beschwerdeerhebung vor, wurde aber vor dem Entscheid der Strafanstalt B
in Auftrag gegeben.
Gemäss § 52 Abs. 1 VRG kann sich die Beschwerde
vor Verwaltungsgericht auf neue Beweismittel berufen. Entscheidet das
Verwaltungsgericht wie hier als erste gerichtliche Instanz, können ohne
Einschränkung auch neue Tatsachen geltend gemacht werden (§ 52 Abs. 2
VRG e contrario). Für den Rechtsmittelentscheid ist indessen grundsätzlich die
Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen
Verfügung bestand. Das Verwaltungsgericht lehnt es daher im Allgemeinen ab,
während des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens neu eingetretene Tatsachen zu
berücksichtigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16).
Das Obergutachten wurde am 27. Oktober 2008 – mithin vor
dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids – in Auftrag gegeben. Demnach sollte
der Gutachter seine Einschätzung aufgrund von Tatsachen vornehmen, welche sich
vor dem erstinstanzlichen Entscheid ereignet hatten. Durch die Einreichung des
Obergutachtens wurden demzufolge keine neu eingetretenen Tatsachen geltend
gemacht, sondern ein neues Beweismittel vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer dieses
zulässige neue Beweismittel erst nach Ablauf der Beschwerdefrist einreichte,
schadet ihm nicht, da es im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorlag.
Das Verwaltungsgericht hat das Obergutachten daher in seinem Entscheid zu
berücksichtigen. Fraglich ist hingegen, ob es als erste Instanz gestützt auf
das neu vorliegende Gutachten über die Urlaubsgewährung entscheiden soll. Es
kann zwar gemäss § 63 Abs. 1 VRG auch reformatorisch entscheiden,
d.h. selber einen neuen Entscheid treffen, doch ist die Rückweisung geboten,
wenn sich wie hier die Kognition des Gerichts auf die Rechtsverletzung
beschränkt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) und für den zu treffenden Neuentscheid
Ermessen auszuüben ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5). Zudem würde
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, den Entscheid über die
Urlaubsgewährung an eine Instanz weiterzuziehen, welche eine
Ermessensüberprüfung vornehmen kann, wenn das Verwaltungsgericht nach dem
Vorliegen des Obergutachtens als erste Instanz entscheiden würde. Überdies ist
die Frage der Urlaubsgewährung angesichts der offen formulierten Antworten im
Obergutachten keineswegs eindeutig zu beantworten. Es rechtfertigt sich, die
Sache zur Neubeurteilung an die Strafanstalt B zurückzuweisen, da diese dem
Vollzugsalltag des Beschwerdeführers am nächsten ist und diesem damit der volle
Instanzenzug gewahrt bleibt (vgl. zur Sprungrückweisung Kölz/Bosshart/Röhl, § 64
N. 6).
4.4 Demnach
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, und die Verfügung der
Justizdirektion vom 3. April 2009 sowie die Verfügung der Direktion der
Strafanstalt B vom 16. Januar 2009 sind aufzuheben. Die Sache ist im Sinne
der Erwägungen zum Neuentscheid an die Strafanstalt B zurückzuweisen. Für den
Entscheid über die Urlaubsgewährung erübrigt sich für diese die Anhörung der
Fachkommission bzw. die Einholung deren Stellungnahme.
5.
5.1 Da die
Rückweisung nicht einer Rechtsverletzung durch den Beschwerdegegner, sondern
lediglich dem Eintreffen des Obergutachtens zuzuschreiben ist, rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aus demselben Grund
ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang
gegenstandslos. Zu prüfen bleibt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und die Rüge des Beschwerdeführers,
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei von der Justizdirektion zu Unrecht
abgewiesen worden.
Gemäss § 16 VRG wird
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung
von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16
VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn
er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und
seine Familie benötigt. Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten
Verhältnisse, namentlich der Einkommenssituation, der Vermögensverhältnisse und
allenfalls der Kreditwürdigkeit zu beurteilen. Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem
Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein
Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 26 und 32). Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 128 I 225
E. 2.5.2).
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist
angesichts des langjährigen Straf- und Verwahrungsvollzugs auszugehen, und die
Beschwerde kann nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der Entscheid über
die erstmalige Bewilligung eines begleiteten Urlaubs seit dem Beginn des langjährigen
Verwahrungsvollzugs ist für den Beschwerdeführer von einiger Tragweite (BGE 128
I 225 E. 2.5.2 S. 233). Demnach ist ihm für das Beschwerdeverfahren
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person seines Rechtsvertreters zu
bestellen. Dieser hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von
dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte
Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
26. Juni 1997).
Aus denselben Gründen ist die Beschwerde insofern
gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung verweigert wurde.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben;
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person
von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C
wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren
Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Zusammenstellung über
den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren
einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde. Die
Entschädigung für das Rekursverfahren hat die Justizdirektion festzusetzen;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 3. April
2009 und die Verfügung der Direktion der Strafanstalt B vom 16. Januar
2009 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zum Neuentscheid
an die Strafanstalt B zurückgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung
verweigert wurde.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung
an…