{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-01-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00267_2010-01-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209349&W10_KEY=13823274&nTrefferzeile=71&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7a9f695a0aa41a18d3fadf58f09751c9"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00267"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00267"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00267"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.01.2010  VB.2009.00267"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung des F\u00e4higkeitszeugnisses f\u00fcr den Rechtanwaltsberuf | Nichtbestehen der m\u00fcndlichen Anwaltspr\u00fcfung Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ist zur Beschwerde legitimiert, auch wenn er in zwei Jahren die Pr\u00fcfung wiederholen k\u00f6nnte (E. 1.2). Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann der Antrag nur noch bez\u00fcglich Nebenpunkten erg\u00e4nzt werden (E. 1.3). Zur Kognition des Verwaltungsgerichts bei der \u00dcberpr\u00fcfung von Examensleistungen (E. 2). F\u00fcr das Bestehen der Anwaltspr\u00fcfung ist jeweils ein gen\u00fcgendes Gesamtergebnis der schriftlichen und m\u00fcndlichen Pr\u00fcfung entscheidend. Wie die Gesamtbeurteilung durchgef\u00fchrt wird bzw. welche Kriterien in die Gesamtbeurteilung einfliessen, liegt im Ermessen der Beschwerdegegnerin (E. 4.3.3). Freies Ermessen erlaubt jedoch kein Entscheiden nach Belieben ohne \u00fcberpr\u00fcfbare sachliche Begr\u00fcndung. Die Beschwerdegegnerin macht keine sachliche Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Praxis geltend, gem\u00e4ss welcher ausschliesslich mit \"gut\" oder besser qualifizierte Pr\u00fcfungen zur Kompensation von \"ungen\u00fcgenden\" Leistungen herangezogen werden (sofern die F\u00e4cher in ihrer Gewichtung gleichwertig sind). Entsprechend der vom Gesetz verlangten Gesamtbeurteilung hat die Anwaltspr\u00fcfungskommission jedoch alle Teilpr\u00fcfungen in ihre Ermessensabw\u00e4gung einzubeziehen (E. 4.3.4). Vorliegend erscheint das Gesamtergebnis der Pr\u00fcfungen des Beschwerdef\u00fchrers nicht als so eindeutig ausreichend, dass die Bewertung durch die Beschwerdegegnerin als \"ungen\u00fcgend\" offensichtlich unhaltbar und somit willk\u00fcrlich w\u00e4re (E. 4.4.5). Zur rechtsgen\u00fcgenden Feststellung einer retrograden Amnesie (Blackout) (E. 5.4). Ein geordneter Verfahrensablauf ist sowohl bei schriftlichen als auch bei m\u00fcndlichen Pr\u00fcfungen Voraussetzung f\u00fcr eine rechtsgleiche Behandlung der Kandidaten. Nicht jede noch so geringf\u00fcgige St\u00f6rung oder Unterbrechung kann jedoch zum Anlass genommen werden, um die Durchf\u00fchrung des Pr\u00fcfungsverfahrens in Frage zu stellen (E. 5.5). Die Pr\u00fcfungsfrageb\u00f6gen und Handnotizen der Examinatoren unterstehen nicht dem Akteneinsichtsrecht (E. 6). Auch eineProtokollierungspflicht besteht nicht (E. 7). Gew\u00e4hrung von Kostenfreiheit (E. 9). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:58:57", "Checksum": "90373e4eaaa6c0d919845a5ccd98786c"}