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VB.2009.00270
Entscheid
der 1. Kammer
vom 24. Februar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.
In Sachen
Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK), vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bausektion der Stadt
Zürich, 2. Baudirektion Kanton
Zürich, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Am 20. Mai 2008 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich dem Hochbauamt der Baudirektion Kanton Zürich die baurechtliche Bewilligung für die Erneuerung/Erhaltung des Rechberg-Gartens auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in Zürich. Mit Verfügung vom 7. März 2008 hatte die Baudirektion bereits die zusätzlich erforderliche denkmalpflegerische Bewilligung erteilt. II. Gegen beide Bewilligungen gelangte die Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 2. Juli 2008 an die Baurekurskommission I des Kantons Zürich, welche das Rechtsmittel am 7. April 2009 abwies. III. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2009 liess die SGGK dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, den Rekursentscheid und die beiden Bewilligungen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, eventuell das Projekt dergestalt abzuändern, dass auf die im oberen Gartenbereich geplanten Obstbaumreihen zu verzichten, die neue Garteneinfriedung gegen Nordosten zu verlegen und die neue Treppenanlage im Norden der Gartenanlage so zu verlegen sei, dass der dortige Schnurbaum und sein Wurzelwerk nicht beeinträchtigt werde. In verfahrensmässiger Hinsicht sei ein Augenschein durchzuführen. Die Vorinstanz am 2. und die Bausektion der Stadt Zürich am 9. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die Bauherrschaft beantragte am 26. August 2009, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte zweite Schriftenwechsel schloss mit der Duplik der Bauherrschaft vom 11. Januar 2010. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, so können im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen gemäss § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Daran vermag, wie die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 4), auch die Offizialmaxime nichts zu ändern. Das in baurechtlichen Verfahren weitgehend geltende Rügeprinzip (RB 1997 Nr. 7) relativiert nicht nur die Rechtsanwendungs-, sondern auch die Untersuchungspflicht des Verwaltungsgerichts. Dieses kann sich deshalb im Folgenden auf die Prüfung beschränken, ob die Vorinstanz die im Rekursverfahren erhobenen Rügen aufgrund einer richtigen und vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts und auf zutreffender Rechtsgrundlage beurteilt hat, und ist nicht gehalten, den zahlreichen, erst im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwänden nachzugehen. Das betrifft insbesondere den grundsätzlichen Einwand (Ziffer 4 der Beschwerdeschrift), die Rekurskommission habe "die nationale Bedeutung dieses kulturhistorischen Stätte geschichtliche wichtiger Ereignisse" [sic] nicht adäquat gewürdigt und es unterlassen zu prüfen, ob ein solcher Ort überhaupt Eingriffe vertrage, insbesondere ob die Gartenanlage an den Rändern abgeschnitten und verkleinert werden dürfe. Aus den gleichen Gründen braucht nicht auf die neuen Einwände gegen das Gutachten der Kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) eingegangen zu werden, insbesondere was ihre personelle Unabhängigkeit und Kompetenz sowie den Vorwurf betrifft, sie habe den Begutachtensauftrag nicht annähernd erfüllt. Im Folgenden wird deshalb im Wesentlichen zu prüfen sein, ob die bereits im Rekursverfahren gerügten Veränderungen am heutigen Zustand des Gartens, nämlich die Pflanzung von Obstbäumen auf der obersten Terrasse, die Einfriedung des Gartens mit Lindenhecken und darin eingewachsenem Gitterzaun sowie die vor allem wegen der neuen Treppenanlage befürchtete Gefährdung eines erhaltenswerten Schnurbaums und die geltend gemachte Beeinträchtigung von archäologischen Zeugnissen mit den sich aus § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ergebenden Verpflichtungen des Gemeinwesens vereinbar sind und ob die Änderungen an der Gartenanlage gegen § 238 Abs. 2 PBG verstossen. Ebenfalls ist zu prüfen, ob im Licht der Selbstbindung weitere Anordnungen, insbesondere bezüglich des Bepflanzungskonzepts, geboten waren und ob die Baueingabe auch über die Möblierung Auskunft geben müsste. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz unter Hinweis auf zwei bereits im Zusammenhang mit dem Vorgängerprojekt durchgeführte Augenscheinverhandlungen auf einen weitere Besichtigung verzichtet habe, und beantragt die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins. Ein Augenschein dient der Feststellung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts und erübrigt sich dann, wenn dieser aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Sodann können die bei einem Augenschein gewonnenen Kenntnisse der Örtlichkeiten auch in einem späteren Rechtsgang verwendet werden (RB 1981 Nr. 2). Nachdem die Vorinstanz die streitbetroffene Gartenanlage bereits zweimal besichtigt hat, ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse eine dritte Besichtigung hätte bringen können. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, nicht einmal ein Experte für Gartendenkmäler würde sich bei einem solchen Entscheid auf einen vor mehr als vier Jahren gewonnenen Eindruck verlassen, so übersieht sie, dass sich die Rekurskommission kein eigenes Fachurteil zu bilden hatte. Vielmehr lag mit dem Gutachten der KDK, welche das überarbeitete Projekt vor Ort und im Beisein der Parteien begutachtet hatte, eine fachliche Beurteilung vor. Von dieser Beurteilung durfte, nachdem im Rekursverfahren die Sachkenntnis und Unbefangenheit der KDK unbestritten geblieben waren, die Vorinstanz nur aus triftigen Gründen abweichen, so insbesondere bei Irrtümern, Lücken oder Widersprüchen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Gedanken zu Inhalt und Aufbau der Gutachten der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission, URP 1998, S. 569 f.). Um solche Mängel festzustellen, war kein erneuter Augenschein erforderlich und kann er auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben. 2.2 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Einholung eines Obergutachtens. Sofern jedoch in einem Verfahren bereits unabhängige Sachverständige mitgewirkt haben, wie dies vorliegend geschehen ist, ist nur dann ein weiteres Gutachten bzw. ein Obergutachten einzuholen, wenn begründete Zweifel an der richtigen Beurteilung einer Sachfrage bestehen (VGr, 29. Oktober 1996, VB.1996.00112, E. 3c/aa, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 25). Solche Zweifel liegen bei den von der KDK erstellten Gutachten vom 2. Mai 2006 und 9. Oktober 2007 gerade nicht vor (vgl. dazu auch E. 3.1 und 3.2), weshalb auf die Einholung eines Obergutachtens zu verzichten ist. 3. Dass der Rechberg-Garten insgesamt ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 PBG ist, wird von keiner Seite bestritten. Ob er als Umschwung des Palais zum Rechberg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG zu qualifizieren ist oder die Parkanlage für sich genommen eher ein Objekt im Sinn von lit. f dieser Bestimmung darstellt, kann dahingestellt bleiben, da die in § 204 PBG festgehaltene Verpflichtung des Staats zur Schonung und Erhaltung eines Schutzobjekts so oder anders gilt. Die Tragweite von § 238 Abs. 2 PBG im Zusammenhang mit der Bewilligung von Umbauten an einer Schutzobjekt im Eigentum des Gemeinwesens hat die Rekurskommission unter Hinweis auf RB 1995 Nr. 76 zutreffend dargestellt. Darauf ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG zu verweisen. 3.1 Was die im Rekursverfahren gerügte Pflanzung von drei Reihen Obstbäumen auf der obersten Terrasse betrifft, hatte die KDK im Gutachten vom 2. Mai 2006 angeregt, das Projekt insofern zu überprüfen, weil durch die Pflanzung der sich von der Schanzenwiese öffnende Blick über die Dächer der Stadt verstellt werde. Im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 hat sie indessen diese Pflanzung als vertretbar gewürdigt, weil damit anstelle des mangels genauer Informationen nicht mehr rekonstruierbaren einstigen Aussichtspavillons ein neuer und auch als neu in Erscheinung tretender oberer Abschluss markiert werden könne. Die Rekurskommission ist dieser Betrachtungsweise unter Hinweis auf den den Bewilligungsbehörden zustehenden Ermessensspielraum gefolgt. Insbesondere wies sie auf die massiven Veränderungen im oberen Gartenteil und in dessen Umgebung Mitte des 19. Jahrhunderts und im Verlauf des 20. Jahrhunderts hin, in deren Zug der obere Teil des Rechberg-Gartens ausgedehnt, die Schanze zweimal geschleift und auf dem Schanzengelände eine Aussichtsterrasse mit einem Pavillon bzw. einer Kanzel angelegt worden seien. Vor allem aber habe sich die bauliche Umgebung ausserhalb des eigentlichen Rechberg-Gartens im Verlauf des 20. Jahrhunderts markant verändert, indem oberhalb der Terrassen ein universitäres Physikgebäude und ein Parkplatz erstellt und seitlich des Gartens die Universitätsmensa gebaut worden seien. Diese Veränderungen seien es, welche den Verlauf der zur spätbarocken Gartenplanung gehörenden, über den Garten hinaus in den Hintergrund führenden Mittelachse störten. Eine Fortentwicklung im Sinn einer Antwort auf diese geänderten Verhältnisse dränge sich geradezu auf; mit der gewählten Neugestaltung sei diese Reaktion gemäss KDK auf zeitgemässe Weise erfolgt. Diese Beurteilung beruht auf einer zutreffenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts, ist nachvollziehbar und jedenfalls nicht rechtsverletzend. Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen dagegen nicht aufzukommen. So hat die Vorinstanz die Formulierung, bei der Neugestaltung der Terrasse handle es sich um eine zeitgemässe Reaktion auf die seit Entstehen des Gartens stark veränderte Umgebung, keineswegs zu Unrecht der KDK zugeschrieben, sondern hat diese im Ergänzungsgutachten die geplanten Interventionen insgesamt als eine solche Reaktion gewürdigt. Es trifft zwar zu, dass die nach dem ursprünglichen Gartenkonzept über den eigentlichen Gartenbereich hinausweisende Mittelachse neu auf dem Niveau des ehemaligen Aussichtspavillons durch die neue Kanzel und die in drei Reihen gepflanzten Obstbäume sowie die dahinter quer zum Hang verlaufende neue Lindenhecke ihren Abschluss findet. Damit wird der Garten an räumlicher Tiefe verlieren und werden die für den Barockgarten typische Öffnung zur Landschaft und die Verbindung zum Horizont preisgegeben, von denen heute allerdings Erstere überhaupt nicht mehr und Letztere nur noch ansatzweise erlebbar sind. Wenn dies mit der Begründung in Kauf genommen wird, die noch erhaltenen Teile des Gartens seien so markant zu begrenzen, dass er gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung zu bestehen vermöge und gleichzeitig den Anforderungen an die Sicherheit Rechnung getragen werde (vgl. Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9), so erscheint dies als nachvollziehbar und vertretbar. Das gilt insbesondere auch bezüglich der Pflanzung der Obstbäume, mit denen der den Garten gleichsam erdrückenden Wirkung des Deutschen Seminars begegnet werden kann. Weil der Hain den Abschluss des Gartens markieren soll, das heisst den Bereich, wo dieser früher in die Landschaft überging, leuchtet die Verwendung von Obstbäumen entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin durchaus ein. Bezüglich der im Gutachten vom 2. Mai 2006 (S. 5) als erhaltenswert bezeichneten Symmetrieachse ergeben sich durch die Begrenzung keine Veränderungen; jenseits des Punkts, in welchem die Mittelachse durchschnitten werden soll, war die Fortsetzung des Gartens – soweit aufgrund der Akten ersichtlich – nie eine symmetrische und ist jedenfalls eine solche Symmetrie nicht mehr erhalten. Wie die KDK bereits in ihrem ersten Gutachten festgehalten hat, befinden sich in diesem Bereich des Gartens keine erhaltenswerten Teile der Gartenanlage; insbesondere haben die im ersten Gutachten angeregten archäologischen Sondierungen ergeben, dass im oberen Teil des Gartens der heutige Niveauverlauf nicht dem barocken Schanzenprofil entspricht, sondern der Boden bereits verändert worden ist. Die beim Schnitt im Bereich der Kanzel vorgefundenen Reste des früheren Pavillons vermögen daran nichts zu ändern. Wenn sodann – wie im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 ausgeführt wird – die Obstbäume an die Stelle des nicht mehr rekonstruierbaren früheren Aussichtspavillons treten sollen, dann nicht – wie die Beschwerdeführerin unterstellt – als "point de vue", sondern zur Markierung des oberen Abschlusses des zu erhaltenden Gartenbereichs. Ein "point de vue", das heisst einen Blickfang am Ende des die Mittelachse bildenden Aufgangs, wird dagegen durch die neue, von zwei Treppen eingefasste Kanzel auf der mit den Obstbäumen bepflanzten obersten Terrasse geschaffen. Durch den weitgehenden Verzicht auf die im ursprünglichen Projekt vorgesehenen Abgrabungen im Bereich der Schanzenwiese vermindert sich sodann die im ersten Gutachten beklagte Beeinträchtigung der sich dort bietenden Aussicht auf die Dächer der Stadt. Aus diesem Grund und wegen der weiteren Projektanpassungen, mit welchen auf die im ersten Gutachten erfolgte Kritik reagiert wurde, ist die vorbehaltlose Zustimmung der KDK im Ergänzungsgutachten vom 9. Oktober 2007 ohne Weiteres nachvollziehbar. Von einer "unvermittelten und unverständlichen Kehrtwendung" der KDK kann jedenfalls keine Rede sein. 3.2 Die Einfriedung des Gartens durch eine Hecke hat die KDK bereits im ersten Gutachten als notwendig und tolerierbar bezeichnet, hat jedoch eine Überprüfung des im ersten Projekt vorgeschlagenen zwei Meter hohen Lattenzauns und der vorgestellten Lindenhecke angeregt. Mit dem überarbeiteten Projekt ist auf diese Kritik eingegangen worden. Die Höhe der Lindenhecke ist auf 1,8 m reduziert und der Lattenzaun durch einen 1,3 m hohen, in die Hecke eingefügten Maschendrahtzaun ersetzt worden. Die Beschwerdeführerin wendet in grundsätzlicher Hinsicht ein, Verlauf und Art der Einzäunung könnten nicht mit dem Schutz des Gartens begründet werden; der Garten werde beschnitten und ihm im Gegensatz zur spätbarocken Gestaltung einen geschlossenen Charakter verliehen. Sodann sei die Linde mangels hinreichender Wüchsigkeit für die Hecke ungeeignet und deshalb zusammen mit dem nur 1,3 m hohen Zaun kein wirksames Hindernis gegen Vandalismus. Mit ihren grundsätzlichen Einwänden gegen die Einfriedung verkennt die Beschwerdeführerin, dass das von ihr hervorgehobene Gestaltungsmerkmal des Rechberg-Gartens, nämlich der frühere, fast unmerkliche Übergang in den grünen Hang der Schanze, schon lange nicht mehr besteht, sondern der Garten durch Veränderungen im Umfeld Begrenzungen erhalten hat, denen etwas Zufälliges anhaftet. Die geplante Einfriedung soll diese Begrenzung neu definieren, um so den Garten gegenüber seiner mittlerweile dominanten Umgebung in seiner noch vorhandenen barocken Eigenart wieder besser erlebbar zu machen (Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 9). Dieses Konzept, welches die zu erhaltenden Elemente des Gartens (Gutachten vom 2. Mai 2006, S. 5) unverändert lässt und mit der Abschliessbarkeit zusätzlich einen gewissen Schutz vor Vandalismus bietet, ist durchaus nachvollziehbar und keinesfalls rechtsverletzend. Auch gegen die Art der Einzäunung ist nichts einzuwenden: Die Verwendung von Linden als Heckenpflanzen ist keineswegs unüblich. Lindenhecken finden sich, wie die Bauherrschaft im Rekursverfahren unwidersprochen ausgeführt hat, in zahlreichen barocken Gartenanlagen. Bereits eine 1,8 m hohe Hecke vermag das Eindringen Unbefugter schon erheblich zu erschweren, welche Wirkung der 1,3 m hohe Gitterzaun noch verstärkt, der – einmal eingewachsen – kaum mehr sichtbar sein wird. Jedenfalls ist nicht einzusehen, inwiefern die geplante Einzäunung gegen § 204 Abs. 1 oder § 238 Abs. 2 PBG verstossen könnte. Das gilt umso mehr, als bereits in einem von der Präsidentin der Beschwerdeführerin verfassten Kurzbericht vom 24. Februar/21. Mai 1986 die Einfriedung mit einer Hecke vorgeschlagen wurde, welche nicht nur die Besucher darauf aufmerksam machen würde, dass sie einen alten Garten betreten, sondern auch den weitgehend verloren gegangenen geschlossenen Charakter der Gartenanlage betonen würde. 3.3 Was die geltend gemachte Gefährdung des Schnurbaums betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass dessen Wurzelwerk nur am Rande durch die Erstellung von Treppe und Zaun sowie die Pflanzung von zwei Obstbäumen tangiert wird und in der Baubewilligung die notwendigen Anordnungen getroffen wurden, um den gebotenen Schutz der bestehenden Bepflanzung zu gewährleisten. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Wurzelbereich des Schnurbaums grösser ist als angenommen, vermögen solche relativ geringfügigen baulichen Eingriffe erfahrungsgemäss einen Baum nicht zu gefährden. Abgesehen davon gehört der Baum nicht zum erhaltenswerten Bestand des Barockgartens, sodass auch die Inkaufnahme einer gewissen Gefährdung des Baums keine Rechtsverletzung darstellen würde. 3.4 Bezüglich der gerügten Beeinträchtigung historischer Substanz im oberen Gartenbereich durch den Bau der neuen Kanzel und seitlicher Treppen, die Pflanzgruben für die Obstbäume sowie den Aushub für Hecke und Zaun hat die Vorinstanz erwogen, der anhand von zwei Sondierstollen erhobene Terrainverlauf zeige, dass der barocke Garten bei früheren Umgestaltungen so aufgeschüttet worden sei, dass das heutige Terrain – mit Ausnahme der Abgrabungen bei der Kanzel – durchwegs rund 50 cm bis 2 m höher liege. Das überarbeitete Projekt mit seinen weit geringeren Abgrabungen und dem geänderten Verlauf der Treppe werde deshalb die Erhaltung der wesentlichen historischen Substanz des Rechberg-Gartens nicht gefährden. Inwiefern diese Feststellungen nicht zutreffen sollen, wird in der Beschwerdeschrift in keiner Weise substanziiert. Vielmehr erweisen sie sich aufgrund der Pläne und der im Rahmen der archäologischen Sondierungen erhobenen Profile ohne Weiteres als korrekt. Die Beschwerde ist auch insofern unbegründet. 3.5 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Staat als Eigentümer der Gartenanlage schon aufgrund von § 204 PBG zu dessen Schonung, Erhaltung und Pflege verpflichtet und sind deshalb keine Schutzanordnungen im Sinn von § 205 ff. PBG zu treffen. Für die Festsetzung eines detaillierten Bepflanzungs- und Unterhaltskonzepts im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, wie es der Beschwerdeführerin vorzuschweben scheint, fehlt damit die rechtliche Grundlage. 3.6 Während im früheren Projekt eine Möblierung der Gartenanlage mit auffälligen Holzsofas vorgesehen war, fehlen diese im vorliegenden Projekt. Das stellt, wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, keinen baurechtlichen Mangel dar. Eine vorgängige Bewilligungspflicht besteht für eine solche Möblierung nicht (vgl. § 309 PBG). Hingegen kann, falls eine spätere Möblierung gegen Bauvorschriften verstossen sollte, hier etwa gegen die Selbstbindung des Gemeinwesens oder gegen § 238 Abs. 2 PBG, ein solcher Verstoss auch ausserhalb eines Bewilligungsverfahrens gerügt werden (RB 1986 Nr. 105; VGr, 21. Juli 2006, VB.2006.00196, www.vgrzh.ch). 4. Damit erweist sich die Beschwerde in jeder Hinsicht als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie ist zudem zu einer Umtriebsentschädigung an die Bauherrschaft zu verpflichten; insbesondere vor dem Hintergrund der umfassenden Abklärungen, welche bereits der Projektierung zugrunde lagen, übersteigt der Aufwand der Bauherrschaft für die Beantwortung der umfangreichen Eingaben der Beschwerdeführerin den mit der Beantwortung von Rechtsmitteln üblicherweise anfallenden Verwaltungsaufwand (vgl. RB 1986 Nr. 5); angemessen ist eine Entschädigung von Fr. 1'500.-. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die Beschwerdegegnerin 2 verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |