{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00271_21-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209100&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a6924ec276ac4599728fe335ccce42b3"}, "Num": [" VB.2009.00271"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.21.1  VB.2009.00271"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.21.1  VB.2009.00271"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.21.1  VB.2009.00271"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Jagdpachtvergabe | Ermessen der Gemeinde bei der Jagdpachtvergabe Der Zuschlag der Jagdpacht unterliegt den Rechtsmitteln der Verwaltungsrechtspflege (E. 1.2). Die Rechtsmittelbefugnis steht der im vorinstanzlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdef\u00fchrerin ohne weiteres zu. Sie hat von der Gemeinde den Zuschlag f\u00fcr das Jagdrevier erhalten und ist damit vom Beschluss des Bezirksrats unmittelbar betroffen. Die Beschwerdelegitimation st\u00fcnde im \u00dcbrigen auch erfolglosen Mitbewerbenden um eine Jagdpacht zu (E. 1.3). Der Zuschlag erfolgt an denjenigen Bewerber, welcher nach dem Ermessen der Gemeinde die beste Gew\u00e4hr f\u00fcr einen weidgerechten Jagdbetrieb bietet (E. 2.2). Der Gesetzgeber hat die Stellung Ortsans\u00e4ssiger und der bisherigen Jagdgesellschaft besonders hervorgehoben. Sie k\u00f6nnen jedoch nur privilegiert werden, wenn sie f\u00fcr einen weidgerechten Jagdbetrieb Gew\u00e4hr bieten (E. 2.3). Die \u00dcberlegungen der Gemeinde zum Zuschlag an die neue Jagdgesellschaft sind sachlich begr\u00fcndet und orientieren sich daran, welche der beiden Jagdgesellschaften f\u00fcr einen weidgerechten Jagdbetrieb f\u00fcr die gesamte Dauer der Pacht am besten Gew\u00e4hr bietet. Wenn es darum geht, die Anforderungen festzulegen, die ein Revier an dessen Bejagung stellt, spielen auch \u00f6rtliche Verh\u00e4ltnisse eine Rolle. In diesem Zusammenhang kommt der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, bei dessen \u00dcberpr\u00fcfung sich nicht nur das Verwaltungsgericht, sondern auch der Bezirksrat Zur\u00fcckhaltung aufzuerlegen hat. Dies verkennt die Vorinstanz (E. 3.5). Es bestand f\u00fcr den Bezirksrat kein Anlass, den Zuschlag der Gemeinde aufzuheben. Er hat damit eine Ermessensverletzung begangen (E. 3.7). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:57", "Checksum": "bf6a1f93ded152bf206e645befcf9aee"}