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Geschäftsnummer: VB.2009.00274  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.08.2010
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2011 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Neubau Mobilfunkanlage. Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von Fledermäusen durch elektromagnetische Strahlung. Eine Herabsetzung der Strahlung der streitigen Anlage ist deshalb nicht erforderlich (E. 5.2). Auch das Vorsorgeprinzip gebietet vorliegend keine über die NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzungen, da dadurch der Zweck der Anlage verunmöglicht bzw. beeinträchtigt würde (E. 5.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUGENSCHEIN
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MOBILFUNKANLAGE
MOBILFUNKANTENNE
REFLEXIONEN
TIER
ÜBRIGES UMWELTSCHUTZRECHT
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00274

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 11. August 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg 01,

nämlich:

 

1.1  B,

 

1.2  C,
 

2.1. D,
 

2.2  E,
 

3.1  F,
 

3.2  G,
 

4.    H,
 

5.    I,
 

6.    J,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

1.    K AG, vertreten durch RA L,

 

2.    Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der K AG am 21. März 2007 die Erstellung einer Mobilfunk-Basisstation auf dem Gebäude M-Strasse 02 (Grundstück Kat.-Nr. 03) in Zürich.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg 01 Rekurs bei der Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragen. Mit Entscheid vom 7. April 2009 hiess die Baurekurskommission den Rekurs teilweise gut und fasste Disp.-Ziff. I.3 des angefochtenen Beschlusses betreffend Abnahmemessung an den Orten mit empfindlicher Nutzung 1b und 17 neu.

III.  

Dagegen erhoben die Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft A-Weg 01 am 13. Mai 2009 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten zur Hauptsache die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit damit ihr Rekurs abgewiesen wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Baurekurskommission am 25. Mai 2009 und die Bausektion der Stadt Zürich am 17. Juni 2009 schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Juni 2009, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden.

Am 9. September 2009 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die private Beschwerdegegnerin bezweifelt die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 53 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein staatlicher Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der schweizerischen Post übergeben sein (§ 11 Abs. 2 VRG).

Der angefochtene Rekursentscheid wurde durch die Vorinstanz am 8. April 2009 versandt und am 14. April 2009 durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden entgegengenommen (act. 4 und 19). Die am 13. Mai 2009 der Post übergebene Beschwerde erweist sich somit als rechtzeitig.

2.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet und sich nicht mit der gebotenen Sorgfalt mit den örtlichen Verhältnissen auseinandergesetzt. Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wird daher ebenfalls die Durchführung eines Augenscheins beantragt.

2.1 Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen, und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen).

Wird ein Augenschein beantragt, steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsgerichtsgesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 42).

2.2 Die Vorinstanz hat den Verzicht auf die Durchführung des Augenscheins im Entscheid vom 7. April 2009 damit begründet, dass die Verhältnisse aus den Akten hervorgehen. Es könne insbesondere auf die bei den Akten liegende rekurrentische Fotodokumentation über das Standortgebäude und seine bauliche Umgebung abgestellt werden.

Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich der rechtlich relevante Sachverhalt anhand der Akten rechtsgenügend feststellen lässt. Die Akten beinhalten neben den Planunterlagen auch Fotos aus verschiedenen Perspektiven mit dem Baugespann für die geplante Antenne, aus denen genügend ersichtlich ist, wie sich das Vorhaben baulich auf die Umgebung auswirken wird. Die Vorinstanz hat auf Fotos abgestellt, die von den Beschwerdeführenden eingereicht worden sind. Es ist davon auszugehen, dass diese nicht Fotos einreichten, worauf das Bauvorhaben im Licht von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) besonders vorteilhaft erscheint.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass wesentliche Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss untergebracht sind und lediglich der eher schlanke, röhrenförmige Antennenmast deutlich sichtbar sein wird. Vom Letzteren geht kaum eine gestalterische Wirkung aus. Vielmehr wird er wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtung hingenommen (vgl. nachfolgend E. 4.3). Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb die Einordnungssituation der geplanten Mobilfunkantenne als kritisch zu betrachten wäre und die Durchführung eines Augenscheins rechtfertigen würde. Damit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführenden insoweit als unbegründet.

Die Beschwerdeführenden beantragten die Durchführung eines Augenscheins überdies zur Beurteilung der Gefährdung des vorhandenen Jagdgebiets von Fledermäusen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt (E. 5), kann eine solche Beeinträchtigung nur durch wissenschaftliche Studien belegt werden, weshalb sich der beantragte Augenschein diesbezüglich als untauglich und damit die Rüge der Beschwerdeführenden ebenfalls als unbegründet erweist.

Aus denselben Gründen kann auch auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden.

3.  

Die private Beschwerdegegnerin plant die Erstellung einer UMTS-Basisstation mit einem 4,2 m hohen Mast, der den Dachfirst um 4 m überragt und 0,4 m vom Dachfirst entfernt erstellt werden soll. Auf dem Mast soll zusätzlich ein 1 m hoher Blitzableiter angebracht werden. Es sind drei Dualband-Antennen des Typs Kathrein 742215 mit Massen von je 1,31 m x 0,16 m x 0,07 m sowie zwei Richtfunkrundantennen mit einem Durchmesser von jeweils 0,4 m vorgesehen. Das weitere technische Equipment ist im Estrichgeschoss geplant.

4.  

In materieller Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden, die geplante Mobilfunkantennenanlage ordne sich nicht befriedigend in die bauliche und landschaftliche Umgebung ein und genüge den Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG nicht.

4.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird; diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.

Den kommunalen Baubehörden steht bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19).

Gemäss § 20 Abs. 1 VRG ist die Baurekurskommission grundsätzlich zur Ermessenskontrolle befugt, weshalb sie neben der Rechtmässigkeit auch die Zweckmässigkeit eines kommunalen Entscheids überprüfen kann. Soweit es jedoch um die Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids geht, darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.0026, E. 3.1, www.vgrzh.ch).

Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.).

4.2 Die Bausektion der Stadt Zürich hat in der Rekursvernehmlassung erwogen, aus funktechnischen Gründen und um die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) einhalten zu können, müssten die Antennen in der Regel auf einer gewissen Höhe montiert werden. Vor diesem Hintergrund verstehe es sich von selbst, dass sich die Dächer von Häusern zum Aufstellen von Mobilfunkantennen geradezu anböten. Mit separaten, im Boden verankerten gebäudehohen Antennenmasten würde jedenfalls kaum eine bessere Einpassung in die bauliche Umgebung erreicht werden. Mobilfunkanlagen auf Hausdächern seien Teil des Stadtbildes geworden und gewissermassen Spiegelbild der zunehmenden Technisierung der Gesellschaft. Dass die geplante Antennenanlage das Erscheinungsbild des Standortgebäudes in einem nicht mehr akzeptablen Mass beeinträchtige, könne nicht gesagt werden. Die Kritik der Rekurrierenden sei stark übertrieben. Von einem dominanten, ausgeprägt störenden Fremdkörper und einem unzulässigen Kontrast zur baulichen Umgebung könne keine Rede sein. Der Antennenmast rage ca. 4 m über den First des einfach gestalteten Wohnhauses hinaus. An ihm befestigt seien drei schmale UMTS-Antennen und zwei runde Richtfunkantennen. Es handle sich um eine vergleichsweise kleine Anlage. Das weitere technische Equipment werde im Estrichgeschoss untergebracht und trete nicht nach aussen in Erscheinung. Zu beachten sei sodann, dass nach der Praxis an technische Anlagen der vorliegenden Art keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt würden.

Die Vorinstanz beurteilte die Erwägungen der Bausektion zur Einordnung als eher knapp und liess offen, ob die Einordnung der Mobilfunkantenne im Rekursverfahren mit uneingeschränkter Kognition überprüft werden könne, da der Entscheid der Bausektion auch bei uneingeschränkter Überprüfung zu schützen sei. Das Standortgebäude sei Teil der zusammengebauten dreigeschossigen Mehrfamilienhäuser M-Strasse 02–04, welche zum grossflächigen Wohngebiet im Strassengeviert A-Weg – N-Strasse – O-Strasse – M-Strasse/P-Weg gehörten. Die ausführliche rekurrentische Fotodokumentation zeige in der Umgebung des Baugrundstücks ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist dreigeschossigen, unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen Kubaturen. Östlich des A-Wegs, rund 100 m vom geplanten Antennenstandort entfernt, befinde sich die grossvolumige städtische Wohnsiedlung M-Strasse, eine Flachdachüberbauung mit bis zu 10 Geschossen. Das Standortgebäude selbst weise eine Firsthöhe von 12,25 m auf; an der südlichen Fassade sei eine eingeschossige Annexbaute mit Flachdach erstellt worden. Die geplante Kommunikationsanlage ordne sich durchaus im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG hinreichend ins rechtlich relevante bauliche Umfeld ein. Von einer ästhetischen Beeinträchtigung der Umgebung im rekurrentischen Sinn könne nicht die Rede sein. Es handle sich beim Streitobjekt vielmehr um eine durchschnittlich dimensionierte Mobilfunk-Basisstation, welche in dieser ortsbaulich durchschnittlich empfindlichen Umgebung ohne Weiteres bewilligungsfähig sei.

4.3 Die von den Beschwerdeführenden ins Feld geführten Argumente vermögen die ästhetische Würdigung der Bewilligungsbehörde und der Vorinstanz nicht infrage zu stellen.

Dass das Standortgebäude besondere architektonische Qualitäten aufweisen würde, ist nicht erkennbar. Die auch für das Baugrundstück geltende Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Zürich, womit die Erhaltung des Vorgarten- und Hofgebiets der betreffenden Grundstücke als einheitliche Grünanlage sichergestellt wurde, steht dem vorliegenden Bauvorhaben entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden nicht im Weg. Sie vermag auch keine erhöhten ästhetischen Anforderungen an die Gestaltung der betreffenden Gebäude zu begründen. Die Vorinstanz hat bei ihrer Würdigung berücksichtigt, dass es sich vorliegend um ein gut durchgrüntes Quartier mit zumeist dreigeschossigen, unprätentiös gestalteten Satteldachbauten und mittelgrossen Kubaturen handelt. Wie die Vorinstanzen zu Recht festhielten, stellt das Standortgebäude kein Schutzobjekt dar und befinden sich auch in der beurteilungsrelevanten Nähe zum Baugrundstück keine solchen Objekte, auf die speziell Rücksicht zu nehmen wäre. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einordnung der vorliegenden Anlage nach § 238 Abs. 1 PBG beurteilten.

Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, tritt die Antenne aufgrund ihrer zurückhaltenden Ausgestaltung und einer Höhe von rund 5 m nicht auffällig in Erscheinung. Das technische Equipment der Anlage befindet sich mit Ausnahme der Richtfunkantennen im Dachgeschoss des Standortgebäudes, womit die Anlage insgesamt wenig störend wahrnehmbar ist. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, es liege ein offensichtliches Missverhältnis zur Höhe des Standortgebäudes vor. Sodann ist zu beachten, dass solche Antennen, um ihre Funktion erfüllen zu können, die Dächer in der Regel überragen müssen, was eine gewisse Mindesthöhe voraussetzt. Bei der Beurteilung der Einordnung von Mobilfunkantennen ist zudem zu beachten, dass diese wegen ihrer technischen Form und Funktion gestalterisch nur schwer als befriedigende Einordnung erfasst werden können. Wie andere Infrastrukturanlagen (z.B. Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) werden sie vom durchschnittlichen Betrachter als technisch notwendige Einrichtungen hingenommen. Ausserdem wurde die Beschwerdegegnerin 1 bereits mit der Baubewilligung auflageweise verpflichtet, das Äussere der neuen Bauteile hinsichtlich Materialien, Oberflächenbeschaffenheit und Farbe möglichst unauffällig zu gestalten.

In einem ähnlichen Rechtsstreit wurde die Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen, wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen, vom Bundesgericht als zulässig erachtet (BGr, 10. April 2008, 1C_244/2007, E. 3, www.bger.ch).

Wenn die Bausektion und die Vorinstanz unter diesen Umständen zum Schluss kommen, die von einer durchgrünten, heterogenen Bebauung geprägte Umgebung des Standortgebäudes, die sowohl Giebel- als auch Flachdächer aufweise, zeichne sich in der Charakteristik nicht wesentlich anders aus als zahlreiche ähnliche Situationen in der Stadt Zürich, weshalb von einer befriedigenden Einordnung ausgegangen werden könne, handelt es sich hierbei um eine ohne Weiteres nachvollziehbare Begründung. Da weder individuelle Schutzobjekte tangiert werden noch das Vorliegen spezieller Verhältnisse ersichtlich ist, erweist sich die Würdigung der Vorinstanzen insgesamt als zutreffend und nicht rechtsverletzend.

5.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, die geplante Mobilfunkantenne gefährde den Lebensraum, d.h. das regelmässig aufgesuchte Jagdgebiet der in der Umgebung lebenden Fledermauspopulationen.

5.1 Das Bundesgericht hatte sich in einem Urteil vom 24. April 2008 mit dem Neubau einer Mobilfunkanlage in der Nähe eines Taubenschlags zu befassen (BGr, 24. April 2008, 1C_338/2007, URP 2008 S. 369 ff.). Gemäss dieser Rechtsprechung sind die Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV nicht auf den Schutz von Tieren zugeschnitten. Soweit sie sich an denselben Orten aufhalten wie Menschen, wie etwa in einem Taubenschlag nahe einem Wohnhaus, dürften Tiere ebenfalls ausreichend geschützt sein. Für Vögel, die sich im gesamten Luftraum um Mobilfunkanlagen bewegen, bietet die NISV keine abschliessende Regelung für den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, weshalb Raum für eine Einzelfallbeurteilung unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz besteht. Dasselbe gilt für Fledermäuse.

5.2 Wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte, gibt es gemäss den Ausführungen des BAFU im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren kaum wissenschaftliche und damit brauchbare Untersuchungen über die Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung auf Wild-, Nutz- und Haustiere, welche eine gesicherte Risikobeurteilung zulassen würden (BGr, 24. April 2008, 1C_338/2007, E. 4.1, URP 2008 S. 374 f.). Aus den derzeit vorliegenden Studien ergibt sich kein Hinweis auf eine konkrete Gefährdung von Fledermäusen durch elektromagnetische Strahlung. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Dies anerkennen selbst die Beschwerdeführenden. Ihr Einwand, es bestünden aber auch keine Studien, welche die Befürchtung einer solchen Gefährdung entkräften würden, vermag nicht zu überzeugen. Das Bundesgericht hat bereits in einem Entscheid vom 29. November 2005 (1A.218/2004, E. 3.4, www.bger.ch) gestützt auf Ausführungen des BAFU festgehalten, wissenschaftlich gesicherte Aussagen könnten nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich seien, basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt gefunden werden könnte. Eine 100-prozentige Sicherheit sei jedoch nie möglich. Eine Herabsetzung der Strahlung der streitigen Mobilfunkanlage ist mangels Hinweisen auf eine konkrete Gefährdung der Jagdgebiete der Fledermäuse nicht erforderlich.

5.3 Schliesslich gebietet auch das Vorsorgeprinzip vorliegend keine über die NISV hinausgehenden Emissionsbegrenzungen. Die Vorinstanz hat richtig ausgeführt, dass bei Mobilfunknetzen die Strahlung keine unerwünschte Begleiterscheinung darstellt, sondern den eigentlichen Zweck der Anlage bildet. Müssten vorsorgliche Emissionsbegrenzungen im gesamten, den Fledermäusen zugänglichen Luftraum eingehalten werden, würde der Zweck der Anlage verunmöglicht bzw. beeinträchtigt (BGr, 24. April 2008, 1C_338/2007, E. 4.3, URP 2008 S. 374 f.).

6.  

Die Beschwerdeführenden bringen vor, angesichts der knappen Einhaltung der Grenzwerte seien allfällige Reflexionen bei der Berechnung der Strahlung zu berücksichtigen. Falls dies nicht möglich sei, seien die effektiven Werte nach Inbetriebnahme der Anlage durch regelmässige Kontrollmessungen zu überprüfen.

Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid detailliert mit dem Einwand, die Reflexionen müssten bei der Berechnung der Strahlung berücksichtigt werden, auseinandergesetzt (Entscheid der Vorinstanz, E. 11.2). Auf diese überzeugenden Ausführungen, auf welche die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift nicht substanziiert eingehen, kann vorliegend verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; vgl. auch VGr, 14. März 2007, VB.2006.00114, E. 4.2, www.vgrzh.ch).

Wie die Vorinstanz überdies zu Recht festgestellt hat, besteht für die von den Beschwerdeführenden erneut geforderten regelmässigen Kontrollmessungen keine gesetzliche Grundlage. Abgesehen von den bereits durch die Vorinstanzen festgelegten Abnahmemessungen sind deshalb keine weiteren Kontrollmessungen anzuordnen. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise auf das von der privaten Beschwerdegegnerin eingerichtete Qualitätssicherungssystem verwiesen, welches hinreichend gewährleistet, dass sich die Antennenkonfigurationen und die ausgestrahlten Feldstärken trotz der Möglichkeit, gewisse Antennenparameter ferngesteuert zu verändern, stets im bewilligten Rahmen bewegen.

7.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG), die überdies anteilsmässig zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellungskosten,
Fr. 3'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/6 und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 anteilsmässig und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zu entrichten.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…