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Geschäftsnummer: VB.2009.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.11.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel)


Anspruch auf Kantonswechsel von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung

Für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Staatsvertrags (E. 2.1). Der Kantonswechsel kann nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit. Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen (E. 2.2). Zum jetzigen Zeitpunkt liegt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf verhältnismässig wäre (E. 2.4). Gegen den vorliegenden Entscheid ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben (E. 4).
Gutheissung.
 
Stichworte:
ANSPRUCH
FÜRSORGEABHÄNGIGKEIT
KANTONSWECHSEL
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
STAATSVERTRAG
SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE
WIDERRUFSGRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 37 Abs. III AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00278

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 18. November 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Sandra Wintsch.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch Rechtsanwalt B,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
8090 Zürich, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung (Kantonswechsel),

hat sich ergeben:

I.  

Die türkische Staatsangehörige A reiste 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde kurz darauf erstinstanzlich abgewiesen. 2004 heiratete A den im Kanton Zürich niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen D. Das Migrationsamt erteilte ihr deshalb eine Aufenthaltsbewilligung. 2005 kam das Kind E zur Welt. In jenem Jahr zog die Familie nach Y im Kanton Bern. Dort bekam A am 4. März 2008 die Niederlassungsbewilligung. Eine durch den Gerichtspräsidenten des Gerichtskreises […] genehmigte Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008 hält fest, dass der gemeinsame Haushalt der Ehegatten A-D per 8. März 2008 aufgegeben wurde und das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt wird. Von März bis August 2008 wurde A mit rund Fr. 17'500.- durch die Sozialbehörde von Y unterstützt. Per 15. August 2008 zog sie mit ihrem Kind von Y nach X im Kanton Zürich. Seit dem 1. September 2008 wird sie vollumfänglich durch die Sozialbehörde von X unterstützt. Mit Verfügung vom 24. November 2008 wies die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) die Gesuche von A vom 8. August 2008 um Erteilung von Niederlassungsbewilligungen für den Kanton Zürich (Kantonswechsel) für sich und ihr Kind ab. Sie erwog im Wesentlichen, gestützt auf Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) hätten Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorlägen. Ein Widerrufsgrund sei gegeben, wenn der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen habe, dauerhaft und in erheblichem Masse auf Sozialhilfe angewiesen sei (Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG). Dieser Widerrufsgrund sei angesichts der Sozialhilfeabhängigkeit von A erfüllt, weshalb die Gesuche abzuweisen seien.

II.  

Dagegen wurde Rekurs an den Regierungsrat erhoben und beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und A und ihrem Kind die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich zu erteilen. Ausserdem sei Kostenfreiheit zu gewähren. Der Regierungsrat wies den Rekurs in der Hauptsache mit Beschluss vom 8. April 2009 ab und verweigerte das Armenrecht.

III.  

Am 12./15. Mai 2009 liess A Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag, den regierungsrätlichen Beschluss aufzuheben und das Migrationsamt einzuladen, ihr den Kantonswechsel zu bewilligen und die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich auszustellen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und A sei eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Während die Sicherheitsdirektion stillschweigend auf Beschwerdeantwort verzichtete, liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats mit dem Schluss auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen und nach dem bei Anhängigmachung der Beschwerde geltenden Recht (RB 2004 Nr. 8). Auf dem vorliegenden Gebiet der Fremdenpolizei liess es sich zwar gegen bis Ende vergangenen Jahres ergangene Rekursentscheide nur anrufen, wenn eine strittige Bewilligung bundesrechtlich oder staatsvertraglich unter gewissen Bedingungen beansprucht werden durfte; diese Einschränkung gilt indes nicht mehr, sobald ein angefochtener Beschluss wie der gegenwärtige aus dem laufenden Jahr stammt (vgl. ausführlich und mit Verweisen VGr, 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1, www.vgrzh.ch). Da die übrigen Eintretensbedingungen als ebenso erfüllt erscheinen, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Massgebend ist vorliegend das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AuG). Zwar gibt es zwischen der Schweiz und der Türkei keinen Staatsvertrag, welcher der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung einräumen würde. Immerhin aber – und dies verkennt die Vorinstanz – besteht ein Niederlassungsabkommen zwischen den beiden Staaten vom 13. Dezember 1930 (SR 0.142.117.632), welches in Art. 1 Abs. 1 festhält, dass die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten das Recht haben, sich frei niederzulassen und aufzuhalten sowie zu bewegen, unbeschadet der Bestimmungen betreffend die Einwanderung. Vorbehalten sind die gegenwärtig und künftig geltenden Gesetze und Verordnungen des entsprechenden Vertragsstaats. Grundsätzlich besteht also für türkische Staatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung ein Anspruch auf Kantonswechsel kraft Völkerrechts (BGE 127 II 177 E. 2b). Ein gesetzlicher Anspruch auf Kantonswechsel existiert sodann für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung nunmehr auch gemäss Art. 37 Abs. 3 AuG.

2.2 Der Kantonswechsel und damit die Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich kann der Beschwerdeführerin nur verweigert werden, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen (Art. 37 Abs. 3 AuG). In Betracht fällt vorliegend einzig der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG. Demnach kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Da die neurechtliche Regelung im Wesentlichen der altrechtlichen von Art. 10 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (BS 1, 121 ff.) entspricht, bleibt die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend. Erforderlich ist damit überdies, dass die Befürchtung berechtigt ist, Unterstützung müsse auch für die weitere Zukunft geleistet werden (BGE 119 Ib 1 E. 3b; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 2. A., Zürich 2009, Art. 63 AuG N. 11; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., 328 [je mit Hinweisen]). Die Auslegung der Beschwerdegegnerin, die Anforderungen an die Dauer und das Ausmass der Sozialhilfe tiefer als beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung anzusetzen, weil es sich beim vorliegenden Entscheid nicht um die Wegweisung aus der Schweiz, sondern nur um die Verweigerung des Kantonswechsels handle, findet keine Grundlage im Gesetz und ist abzulehnen.

2.3 Die Beschwerdeführerin ist seit der Trennung von ihrem Ehemann im März 2008 auf Sozialhilfe angewiesen und wurde von März bis August 2008 mit rund Fr. 20'000.- durch die Sozialbehörde von Y unterstützt. Die gerichtliche Trennungsvereinbarung vom 26. Juni 2008 hält fest, dass der Ehemann gegenwärtig nicht in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge (für die Ehefrau) zu leisten. Der Ehemann wurde verpflichtet, für das gemeinsame Kind einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 540.- zuzüglich Kinderzulage zu leisten. Ein Schreiben der Sozialbehörde von Y vom 2. September 2008 führt aus, die Beschwerdeführerin hege den grossen Wunsch, in die ihr vertraute Umgebung umzuziehen und in ihrem sozialen Netz Unterstützung zu finden. Sie habe es in Y nicht geschafft, sich sozial zu integrieren. Die Integration sei lediglich in der Familie ihres Ehemannes erfolgt, der sie im März 2008 ohne Vorankündigung von einem Tag auf den anderen verlassen habe. Es bestehe die Hoffnung, dass sie sich mit dem Umzug in den Kanton Zürich gesundheitlich stabilisiere und früher oder später auch wieder einer Arbeit nachgehen könne. Die Sozialbehörde von X bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2008, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. September 2008 unterstützt werde. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass die Beschwerdeführerin vom 1. September 2008 bis 13. März 2009 Sozialhilfe in der Höhe von rund Fr. 15'000.- bezogen hat.

Die Unterstützung der Beschwerdeführerin erscheint als erheblich (BGE 119 Ib 1 E. 3). Sie dauert aber erst seit März 2008 an. Entgegen der im vorinstanzlichen Beschluss vertretenen Auffassung kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft in erheblichem Mass sozialhilfeabhängig bleibt. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte ärztliche Zeugnis vom 13. Januar 2009 belegt zwar gesundheitliche Probleme, aber nicht die Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat keinen Beruf erlernt, was die Integration in den hiesigen Arbeitsmarkt erschwert. Sie hat jedoch bereits als Asylsuchende in der Gastronomie gearbeitet, so dass es ihr mit einer Niederlassungsbewilligung leichter fallen wird, eine Arbeit zu finden. Die Beschwerde macht denn auch geltend, die Beschwerdeführerin werde in Kürze, sobald sich die Situation mit dem Ehemann beruhigt habe, wieder eigener Lohnarbeit nachgehen können.

2.4 Nach dem Gesagten liegt zum jetzigen Zeitpunkt kein Widerrufsgrund vor, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein solcher Widerruf auch verhältnismässig wäre (BBl 2002, 3790; Spescha, Art. 37 AuG N. 7; Zünd/Arquint Hill, S. 328 ff.). Dass die Beschwerdeführerin häuslicher Gewalt ausgesetzt war, wäre erst im Rahmen der Verhältnismässigkeit eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Die Beschwerdeführerin erscheint demnach als sowohl im Rekursverfahren als auch vor Verwaltungsgericht obsiegend.

Die Kosten des Rekurs- sowie des Beschwerdeverfahrens müssen ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 1, teilweise in Verbindung mit § 70 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 28). Desgleichen hat diese für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 15). Die unentgeltliche Rechtspflege wurde lediglich eventualiter für den Fall einer Abweisung der Beschwerde verlangt.

4.  

Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welcher seit dem 1. Januar 2008 zur Anwendung kommt (AS 2006, 5600 und 5608; AS 2007, 5489), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend den Kantonswechsel. Dies gilt auch dann, wenn sich die ausländische Person auf einen solchen Anspruch berufen kann (BGr, 4. Mai 2009, 2C_886/2008, E. 2, www.bger.ch, mit Hinweisen). Damit ist gegen den vorliegenden Entscheid lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2008 und der Beschluss des Regierungsrats vom 8. April 2009 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

       Die Rekurskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwer­deverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an …