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VB.2009.00279
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Universität
Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachtermin Lizentiat I-Prüfungen, hat sich ergeben: I. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich teilte A, Student an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 mit, er werde "im Sinne einer Ausnahme und gestützt auf § 57 Abs. 3 der Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Oktober 2005 (RO [LS 415.415.1]) zur erstmaligen Prüfung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008" zugelassen. Das Schreiben wies den Adressaten darauf hin, "dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen im Frühjahrssemester 2008 letztmalig angeboten wird, und Sie im Falle des nicht Bestehens des ersten Teils der Lizentiatsprüfung keine Repetitionsmöglichkeit mehr haben und somit zwingend in die Assessmentstufe des Bachelorstudiengangs wechseln müssen, wenn Sie weiterhin Rechtswissenschaft an der Universität Zürich studieren möchten". Am 13. Mai 2008 unterzeichnete A das Formular "Anmeldung zur letztmaligen Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen/Prüfung im Frühjahrssemester 2008" zu Händen der Fakultät. Er bestätigte dabei die Kenntnisnahme des Reglements für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen; ferner gab er folgende Erklärung ab: "Ich nehme […] zur Kenntnis, dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008 angeboten wird und ich im Fall des Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit mehr habe". In der Folge reichte A ein auf den 4. Juli 2008 datierendes Gesuch um Prüfungsverschiebung ein, und zwar unter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses, welches ihm die Prüfungsunfähigkeit aus medizinischen Gründen attestierte. Das Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät teilte A mit Schreiben vom 29. Juli 2008 mit, er werde gestützt auf § 3 Abs. 2 der Promotionsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 30. August 1994 (PromotionsO, LS 415.413) von den Lizentiat I-Prüfungen des Frühjahrssemesters 2008 dispensiert. Das Gesuch um Verschiebung der Lizentiat I-Prüfungen auf einen neuen Termin könne aber nicht gutgeheissen werden. Weil gemäss § 57 Abs. 2 RO kein neuer Prüfungstermin für das Lizentiat I mehr angeboten werde und A bis Sommer 2008 die Lizentiat I-Prüfungen nicht bestanden habe, müsse er entsprechend den im Vorfeld dieser Prüfungen unterbreiteten Informationen und den auf der Website des Dekanats publizierten Merkblättern "Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells" vom 8. Februar 2006 und "Letzter Studiengang nach alter Ordnung" vom 17. April 2008 zwingend in den Bachelor-Studiengang wechseln, soweit er sein Studium an der Fakultät fortzuführen beabsichtige. Ein weiteres Gesuch von A um Verschiebung der Prüfung bzw. Ansetzung eines Termins zur Nachholung der Prüfungen vom 26. August 2008 wies das Dekanat mit Verfügung vom 10. September 2008 ab. Ein Rekurs von A vom 8. Oktober 2008 betreffend Annullierung des Notenentscheids der Fakultät vom 24. September 2008 wurde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem die Fakultät den Notenentscheid infolge der Dispensation von A von den Lizentiat I-Prüfungen des Frühjahrssemesters 2008 wiedererwägungsweise aufgehoben hatte. II. Gegen die Verfügung des Dekanats vom 10. September 2008 rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober 2008. Innert der ihm zur Verbesserung der Rekursschrift angesetzten Nachfrist beantragte er mit Ergänzungsschreiben vom 3. November 2008, es sei ihm unter Aufhebung der Verfügung des Dekanats vom 10. September 2008 ein Verschiebungstermin der Lizentiat I-Prüfungen anzusetzen. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät beantragte am 9. Dezember 2008, den Rekurs abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Januar 2009 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen einen nach Rekurserhebung gestellten Antrag von A auf unentgeltliche Rechtspflege ab. A, inzwischen anwaltlich vertreten, liess am 18. Februar 2009 eine Stellungnahme einreichen, nach welcher ergänzend zu dem bereits gestellten Rekursantrag eventualiter die nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine Parteientschädigung verlangt wurden. Mit Beschluss vom 2. April 2009 wies die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs von A gegen den Entscheid des Dekanats vom 10. September 2008 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. III. Dagegen liess A am 14. Mai 2008 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: " 1. Der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 2. April 2009 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei die Möglichkeit zur Absolvierung der Lizentiatsprüfungen erster Teil nach bisherigem Recht (Promotionsordnung vom 30. August 1994) zu gewähren; 2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete sei als sein Rechtsvertreter zu bestellen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Die Rechtswissenschaftliche Fakultät verzichtete auf eine Beschwerdeantwort. Die Rekurskommission beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. Der vorinstanzliche Entscheid betrifft die Frage der Wiederholbarkeit einer Zwischenprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Diese Materie ist im Negativkatalog von § 43 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nicht enthalten, weshalb das Verwaltungsgericht dafür zuständig ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Auf den Beginn des Wintersemesters 2006/07 (1. September 2006) trat die Rahmenordnung für das Studium in den Bachelor- und Master-Studiengängen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich in Kraft (§ 56 Abs. 1 RO). Auf den gleichen Zeitpunkt wurde die Promotionsordnung vom 30. August 1994 grundsätzlich aufgehoben (§ 56 Abs. 2 Satz 1 RO). Die Rahmenordnung bestimmt, dass der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals nach dem Sommersemester 2008 stattfindet (§ 57 Abs. 2 Satz 1 RO). In begründeten Fällen kann diese Frist gemäss § 57 Abs. 3 RO erstreckt werden. Soweit die Prüfungen nach dem 1. September 2006 noch nach alter Ordnung stattfinden, sind die Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 auf sie anwendbar (§ 57 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 3 RO). 2.1.2 Das Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells vom 8. Februar 2006 enthält Ausführungsbestimmungen zur genannten Übergangsordnung: Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes hält fest, dass nach § 57 RO das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008 abgeschlossen werden muss und die letzten Prüfungen (Klausuren) des Lizentiats I gemäss der Promotionsordnung vom 30. August 1994 im Winter 2007/2008 bzw. – nur für Repetentinnen und Repetenten – im Sommer 2008 stattfinden. Wer bis zu diesen Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden hat, unterliegt den Bestimmungen des Merkblattes zum Wechsel von der alten zur neuen Ordnung (Ziff. II/3 Abs. 3 des Merkblattes). In der Broschüre "Letzter Studiengang nach alter Ordnung" wird ausgeführt, dass der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung letztmals im Sommer 2008 stattfinde und in den Bachelor-Studiengang wechseln müsse, wer bis zu den angeführten Terminen die Lizentiatsprüfungen (bzw. den jeweiligen Teil der Lizentiatsprüfung) nicht bestanden habe. 2.2 2.2.1 Beim ersten Teil der Lizentiatsprüfungen sind nach den Bestimmungen der Promotionsordnung vom 30. August 1994 fünf dreistündige Klausuren in den Fächern Römisches Recht, Privatrecht I, Strafrecht I, Öffentliches Recht I und Wirtschaftswissenschaft abzulegen (§ 12 PromotionsO). Ist die Prüfungsleistung ungenügend, so können die Klausuren gesamthaft am nächsten Prüfungstermin einmal wiederholt werden. Ist die Prüfungsleistung auch nach der Wiederholung ungenügend oder wurde eine fristgemässe Anmeldung zur Wiederholungsprüfung unterlassen, so erfolgt eine endgültige Abweisung (§ 13 Abs. 2 und 3 PromotionsO). Gemäss § 3 PromotionsO ist jede Anmeldung verbindlich; die Verschiebung einer Prüfung wird nur beim Vorliegen zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Gründe, insbesondere bei Erkrankung, bewilligt (Abs. 2). Wer eine Prüfung aus solchen Gründen nicht ablegen kann, hat dem Dekanatssekretariat unverzüglich ein begründetes Verschiebungsgesuch zusammen mit einer entsprechenden Bestätigung (insbesondere ärztliches Zeugnis) einzureichen (Abs. 3). Eine Prüfung, zu der jemand nicht erscheint, ohne dass die Voraussetzungen von Abs. 2 und 3 erfüllt sind, gilt als nicht bestanden und bleibt ohne Notenpunkt (Abs. 4). 2.2.2 Im Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen vom Oktober 2001 ist in Ergänzung zu dieser Ordnung der Prüfungsanmeldungen insbesondere Folgendes festgehalten: "Die Gutheissung eines Verschiebungsgesuches, das nach Ablegen einzelner Prüfungen eingereicht wurde, hat die Annullierung des gesamten ersten Teils der Lizentiatsprüfung zur Folge, es sei denn, es stehe bereits aufgrund der Ergebnisse der abgelegten Fächer fest, dass die Prüfung nicht bestanden wurde. Wer die Prüfung erstmalig nicht besteht oder die Wiederholungsprüfung aus zwingenden Gründen verschieben muss, ist automatisch für die Wiederholungsprüfung am nächsten Termin angemeldet." Schliesslich enthält das allgemein unter dem Vorbehalt abweichender Anweisungen für einzelne Prüfungen stehende Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen vom April 2008 den Hinweis, dass die Prüfungskandidaten bei gesundheitlichen oder anderen Problemen, welche die normale Prüfungsfähigkeit beeinträchtigen könnten, sofort ein Verschiebungsgesuch stellen können. Dieses Gesuch ist nach dem Merkblatt zusammen mit einem ärztlichen Zeugnis umgehend dem Dekanat einzureichen. 2.3 Die beiden Merkblätter und das Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen (vgl. vorn 2.1.2 und 2.2.2) sind Verwaltungsverordnungen, die als solche für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen, nicht verbindlich sind (vgl. BGE 129 V 67 E. 1.1.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 128 [beides auch zum Folgenden]). Indes sollen die Gerichtsbehörden Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen erlauben. Die genannte Broschüre "Letzter Studiengang nach alter Ordnung" dient erklärtermassen bloss der Orientierung der Studierenden und ist damit von vornherein nicht rechtsverbindlich. 3. 3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz war unbestrittenermassen allgemein bekannt, dass die Einführung des Bologna-Modells zu einer definitiven Ablösung des bisherigen Lizentiats-Studiengangs führen würde. Auf die letzten Prüfungstermine sei sowohl im Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells als auch in der Broschüre "Letzter Studiengang nach alter Ordnung" hingewiesen worden. In diesem Zusammenhang sei klargestellt worden, dass den Bestimmungen über den Wechsel von der alten zur neuen Ordnung unterliege, wer bis zu den angeführten Terminen die Lizentiatsprüfungen nicht bestanden habe. Der Rekurrent habe zwar aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme die Prüfungen des Lizentiats I nicht etwa "nicht bestanden". Entscheidend sei jedoch gemäss dem Wortlaut des Merkblatts einzig, dass er die Prüfungen nicht innert Frist "bestanden" habe. Im Weiteren verneint die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss das Vorliegen einer Regelungslücke, da mit der Festlegung eines ordentlichen letztmaligen Prüfungstermins (Winter 2007/08) sowie eines zusätzlichen Termins für Repetenten (Sommer 2008) sichergestellt worden sei, dass eine nicht bestandene Prüfung einmal wiederholt werden könne. Da die Parteien (insbesondere mit dem Formular "Anmeldung zur letztmaligen Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen") keine ausserordentliche Wiederholungsprüfung bei entschuldigtem Nichterscheinen vereinbart hätten, gelte § 57 Abs. 3 RO. Letztere Bestimmung rechtfertigt nach Ansicht der Vorinstanz vorliegend keine Wiederholungsprüfung, weil der Beschwerdeführer bereits in den Genuss einer im Vergleich zu den übrigen Studierenden vorteilhaften Sonderlösung gekommen sei, indem er zum Repetententermin erstmalig den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen antreten durfte. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008 (B-8752/2007, www.bundesverwaltungsgericht.ch), welches einen in tatsächlicher Hinsicht nicht vergleichbaren Fall betreffe, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ebenso spreche das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen aufgrund des Vorbehalts anderweitiger Anweisungen für einzelne Prüfungen und der vorliegenden abweichenden Vereinbarungen betreffend Verschiebungsmodalitäten nicht für den Standpunkt des Beschwerdeführers. Die nachträgliche Dispensation des Beschwerdeführers vom ersten Teil der Lizentiatsprüfungen und die darauf gestützte wiedererwägungsweise Korrektur des Notenblattes liessen für sich allein nicht auf eine Gutheissung des Verschiebungsgesuchs schliessen. Der Beschwerdeführer handle widersprüchlich, wenn er vor dem Hintergrund der getroffenen Spezialvereinbarung geltend mache, er hätte nicht wissen können, dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen auch bei krankheitshalber Verhinderung nicht mehr abgelegt werden könne. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe das Vorliegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2 PromotionsO anerkannt, indem sie ihn von den Lizentiat I-Prüfungen des Frühjahrssemesters 2008 – ohne genügende gesetzliche Grundlage – dispensiert habe. Weshalb aus juristischer, personeller und organisatorischer Sicht keine Möglichkeit mehr bestehen soll, Lizentiat I-Prüfungen nach alter Ordnung abzulegen, sei nicht einzusehen. Ein Anspruch auf einen Nachtermin für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen nach alter Ordnung ergebe sich für den Beschwerdeführer aus der Verweisung von § 57 Abs. 1 RO auf die Promotionsordnung vom 30. August 1994 sowie aus dem Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen, da der Fall entschuldigten Nichterscheinens im Rahmen der Vereinbarung zwischen den Parteien nicht geregelt worden sei. Selbst wenn § 57 Abs. 1 RO vorliegend nicht anwendbar wäre, müsse eine Nachprüfung ermöglicht werden, da der Eintritt einer Erkrankung während der Prüfungszeit einen Härtefall bzw. "begründeten Fall" im Sinn von § 57 Abs. 3 RO darstelle, zumal ein schwerer Eingriff in die Rechtsposition des Beschwerdeführers in Frage stehe und es vorliegend an einer – auch mit Blick auf die Rechtssicherheit unabdingbaren – klaren und angemessenen Übergangsregelung fehle. Im Übrigen habe die Vorinstanz verkannt, dass die Prüfungen bei unverschuldetem Nichtantritt mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage nicht als "nicht bestanden" behandelt werden können. Durch seinen Verzicht auf eine Wiederholungsmöglichkeit im Fall des Nichtbestehens habe er sich keineswegs eine im Vergleich zu seinen Mitstudierenden vorteilhafte Sonderlösung ausgehandelt. Vielmehr erfordere das Rechtsgleichheitsgebot die Einräumung der Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, weil krankheitshalber verhinderte Repetenten nicht von einer Wiederholungsprüfung hätten ausgeschlossen werden dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe widersprüchlich gehandelt, weil sie vor den Prüfungen das zur Einreichung eines Verschiebungsgesuchs im Krankheitsfall auffordernde Merkblatt zum Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen abgegeben habe und nunmehr dessen Geltung bestreite. Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, treuwidrig gehandelt zu haben. Entsprechend dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach eine versäumte Frist bei unverschuldetem Hindernis wiederherzustellen sei, müsse in Ausfüllung der bestehenden Gesetzeslücke eine Nachprüfung zugelassen werden. Nicht zuletzt würden dafür Gründe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sowie der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sprechen. Es sei bei diesem Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass ihm bei fehlender Möglichkeit, die Prüfungen nachzuholen, für das Bachelor-Studium lediglich eine schriftliche Arbeit angerechnet werde und er damit faktisch vor dem Neuanfang seines Studiums stehe. Letzteres sei auch mit Blick auf den Umstand unverhältnismässig, dass er für seine Tochter sorgen müsse und wegen der nicht abgelegten Lizentiat I-Prüfung die elterliche Unterstützung verliere. 4. 4.1 4.1.1 Wie erwähnt findet der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung gemäss § 57 Abs. 2 Satz 1 RO letztmals nach dem Sommersemester 2008 statt. Da auf Prüfungen, die nach dem 1. September 2006 noch nach alter Ordnung durchgeführt werden, die Promotionsordnung vom 30. August 1994 anwendbar ist (§ 57 Abs. 1 RO) und diese die Möglichkeit der einmaligen Wiederholung des ersten Teils der Lizentiatsprüfung (bei ungenügenden Leistungen) am nächsten Prüfungstermin vorsieht (§ 13 Abs. 2 PromotionsO), präzisiert Ziff. II/3 Abs. 2 des Merkblattes zur Einführung des Bologna-Modells § 57 Abs. 2 Satz 1 RO sachgerecht dahingehend, dass nach dem Sommersemester 2008 die letztmalige ordentliche Repetitionsprüfung stattfindet. Die Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1 RO muss sich deshalb – auch aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – zwingend auf diejenige zur Ablegung der Repetitionsprüfung beziehen. Demzufolge sieht § 57 Abs. 3 RO mit Bezug auf den ersten Teil der Lizentiatsprüfung einzig die Möglichkeit vor, in begründeten Fällen die Repetitionsprüfung nach Ablauf der in § 57 Abs. 2 Satz 1 RO festgehaltenen Frist durchzuführen. 4.1.2 Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend mit dem Beschwerdeführer aufgrund des Schreibens vom 13. Dezember 2007 und der Prüfungsanmeldung vom 13. Mai 2008 eine Sondervereinbarung bzw. einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen. Die darin vorgesehene Möglichkeit, den ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Erstversuch im Frühjahrssemester 2008 ohne Repetitionsmöglichkeit abzulegen, ist in § 57 RO nicht vorgesehen. Der Vertrag verstösst damit gegen zwingendes Recht. Denn mit Blick auf § 57 RO wäre es nur statthaft gewesen, den Beschwerdeführer entweder nicht oder aber ohne Ausschluss der Repetitionsmöglichkeit – gestützt auf Abs. 3 der Bestimmung, das heisst mit einer Erstreckung der Frist für die Repetitionsprüfung – zum ersten Teil der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester 2008 zuzulassen. 4.2 Verstösst ein verwaltungsrechtlicher Vertrag gegen zwingende Rechtsnormen, bedeutet dies in der Regel keinen so schweren und offensichtlichen Fehler, dass der Vertrag nichtig wäre (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1116 f., auch zum Folgenden). Ein verwaltungsrechtlicher Vertrag ist – analog der Widerrufbarkeit von Verfügungen – aufzuheben, wenn im Vergleich zum Interesse an der Rechtssicherheit und am Schutz des Vertrauens in den Bestand des Vertrages ein überwiegendes Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts besteht. Soweit der Private durch den Vertrag begünstigt wird, ist sein Vertrauensschutzinteresse besonders gewichtig. Der vorliegende Vertrag erscheint nicht als derart mangelbehaftet, dass er nichtig wäre. Ebenso wiegt der Verstoss gegen § 57 RO nicht derart schwer, dass der Vertrag als Ganzes aufzuheben wäre. Wurde zugunsten des Beschwerdeführers ermöglicht, den Erstversuch im Rahmen der letztmaligen Lizentiat I-Repetitionsprüfung im Frühjahrssemester 2008 abzulegen, ist daran aufgrund des Vertrauensschutzinteresses des Beschwerdeführers festzuhalten. Zwar besteht ein Interesse an gleicher Behandlung (vgl. Art. 8 Abs. 1 BV) des Beschwerdeführers und Studierender in vergleichbarer Situation, welche nicht zum Erstversuch des ersten Teils der Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester 2008 zugelassen wurden. Dieses Interesse kann hier aber nicht bedeuten, dass dem Beschwerdeführer die Berufung auf die Möglichkeit, im Frühjahrssemester 2008 erstmals zur Lizentiat I-Prüfung anzutreten, nach Treu und Glauben versagt ist. Umgekehrt kann der abgeschlossene Vertrag auch nicht insoweit als teilweise unbeachtlich betrachtet werden, als er einen Verzicht auf die Repetitionsmöglichkeit vorsieht. Zwar belastet dieser Verzicht den Beschwerdeführer. Die Aufhebung eines den Privaten belastenden Vertrages vermag jedoch nur ein Mangel zu bewirken, welcher derart schwer wiegt, dass dessen Geltendmachung durch den Privaten nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben erscheint (BGE 105 Ia 207 E. 2b S. 211; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1117). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn nachdem der Beschwerdeführer selbst konzedierte, dass mit ihm nach einer längeren Diskussionsphase "ausserhalb des Reglements eine Sonderklausel […] vereinbart" worden sei, und weder aus den Akten ersichtlich ist noch geltend gemacht wird, dass ihm seinerzeit gestützt auf § 57 Abs. 3 RO zusammen mit der Zulassung zur Lizentiat I-Prüfung im Frühjahrssemester 2008 die Frist für die Repetitionsprüfung hätte erstreckt werden müssen, kann Letzteres nur in treuwidriger Weise behauptet werden. Ist aufgrund des überwiegenden Interesses am Bestand des Vertrages von dessen Aufhebung abzusehen, kann dem Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht vorgehalten werden, er habe sich eine vorteilhafte Sonderlösung ausgehandelt, deren Zulässigkeit unter dem Aspekt des Gleichbehandlungsgebots fragwürdig sei. Ebenso wenig kann von der Ungültigkeit des Verzichts auf die Repetitionsmöglichkeit ausgegangen werden. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat sich am 13. Mai 2008 zur "letztmaligen Durchführung des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen" angemeldet und gleichzeitig bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, dass der erste Teil der Lizentiatsprüfungen letztmalig im Frühjahrssemester 2008 angeboten werde. Diese Prüfungsanmeldung kann nach Treu und Glauben nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer auch auf eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtete. Nichts daran ändert, dass er mit der Prüfungsanmeldung anerkannte, im Fall des Nichtbestehens keine Repetitionsmöglichkeit mehr zu haben. Denn daraus kann mit Blick auf die anerkannte Letztmaligkeit der Prüfungen im Frühjahrssemester 2008 nicht abgeleitet werden, er habe einzig auf eine Repetitions-, nicht aber auf eine Verschiebungsmöglichkeit verzichtet. Die Annahme, der Beschwerdeführer habe auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet, entkräftet auch der in der Prüfungsanmeldung enthaltene Hinweis auf das Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen nicht, da dieses Reglement nicht vorsieht, dass Verschiebungsgesuche auch dann gutgeheissen werden müssen, wenn keine Prüfungstermine mehr vorgesehen sind. Die Sondervereinbarung mit dem Beschwerdeführer ist deshalb – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch als Verzicht auf jegliche Verschiebungsmöglichkeit im Krankheitsfall zu werten. 5.2 Der Wortlaut der hier einschlägigen Übergangsbestimmung von § 57 Abs. 2 Satz 1 RO, wonach der erste Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung "letztmals" nach dem Sommersemester 2008 stattfinde, spricht gegen eine Verschiebungsmöglichkeit über diesen Zeitpunkt hinaus. Das Merkblatt zur Einführung des Bologna-Modells konkretisiert diese Bestimmung deshalb zu Recht dahingehend, dass das Lizentiat I spätestens im Sommer 2008 "abgeschlossen" werden muss (Ziff. II/3 Abs. 2 Satz 1). Da jedoch § 57 Abs. 3 RO in begründeten Fällen eine Erstreckung der Frist zur Wiederholungsprüfung vorbehält, muss auch die Frist für den Erstversuch in solchen Fällen – allenfalls mehrfach und über den Sommer 2008 hinaus – erstreckt werden können. Das Gleiche ergibt sich auch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG: Nach dieser Bestimmung können wie hier gemäss § 57 Abs. 2 Satz 1 RO durch Verordnung festgelegte Fristen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 8) erstreckt werden, wenn dafür ausreichende Gründe vorliegen und diese auch dargelegt werden (entgegen der Beschwerde nicht anwendbar ist hingegen § 28 Abs. 3 RO zur An- und Abmeldung für Module, da diese Bestimmung durch § 57 Abs. 2 Satz 1 und § 57 Abs. 3 RO als leges speciales verdrängt wird. Mit Blick auf § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG kann im Übrigen vorliegend offen gelassen werden, ob die Fristerstreckung als allgemeiner Rechtsgrundsatz zu anerkennen ist). Ferner garantiert § 12 Abs. 2 VRG die Möglichkeit der Wiederherstellung der Frist von § 57 Abs. 2 Satz 1 RO. Die Möglichkeit, eine ohne Verschulden versäumte Verwirkungsfrist wiederherzustellen, gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 13 mit weiteren Hinweisen). Der im Rahmen der Sondervereinbarung mit der Beschwerdegegnerin vereinbarte Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit, mit welchem auch jegliche Fristerstreckungs- und -wiederherstellungsmöglichkeit im Krankheitsfall ausgeschlossen wurde, verstösst vor diesem Hintergrund gegen § 57 Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG sowie gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12 Abs. 2 VRG. Ob der Verzicht gleichwohl zu beachten ist, richtet sich wiederum nach den Regeln betreffend fehlerhafte verwaltungsrechtliche, den Privaten belastende Verträge (vgl. vorn 4.2 Abs. 3). 5.3 Es erschiene als treuwidrig, wenn der Beschwerdeführer geltend machte, der Verzicht sei wegen Verstosses gegen § 57 Abs. 3 RO, § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung bzw. § 12 Abs. 2 VRG ungültig. Denn nach den Umständen durfte er beim Abschluss des hier streitigen verwaltungsrechtlichen Vertrages nicht mit Recht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin diesen auch ohne Verzicht auf eine Verschiebungsmöglichkeit abgeschlossen hätte. Der Beschwerdeführer kann nach Treu und Glauben nicht abstreiten, dass es der Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Sondervereinbarung für ihn erkennbar darum ging, keine Lizentiat I-Prüfungen nach dem letzten ordentlichen Termin für Repetenten durchzuführen. 6. Wie erwähnt steht das Reglement für den ersten Teil der Lizentiatsprüfungen dem vorliegenden Verzicht nicht entgegen (vgl. vorn 5.1). Gleiches gilt auch für das Merkblatt für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen: 6.1 Es ist zwar fragwürdig, ob die Anwendbarkeit dieses Merkblatts vorliegend mit der Vorinstanz unter Hinweis auf den darin eingangs statuierten Vorbehalt abweichender Anweisungen ausgeschlossen werden kann. Der Vorbehalt greift nämlich nur bei abweichenden Anweisungen für einzelne Prüfungen des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen. Unabhängig davon begründet das Merkblatt im vorliegenden Fall keine Verschiebungsmöglichkeit: Selbst wenn der vorliegende Verzicht der Regelung widerspricht, wonach bei Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit ein Verschiebungsgesuch gestellt werden kann (vgl. Ziff. I Sätze 1 und 2 des Merkblatts), lässt dies den mit dem Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit verbundenen Verstoss gegen zwingende Rechtsvorschriften nicht als derart schwer erscheinen, dass sich der Beschwerdeführer darauf berufen könnte, ohne gegen Treu und Glauben zu verstossen. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, er hätte in schützenswerter Weise auf das genannte Merkblatt vertraut; zudem habe die Beschwerdegegnerin mit dessen Abgabe an ihn gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens verstossen. 6.2.1 Ein Vertrauensschutz kann sich aus dem in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV statuierten Grundsatz von Treu und Glauben ergeben, sofern die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme schützenswerten Vertrauens erfüllt sind. Unter anderem bewirkt dieses verfassungsmässige Recht auf Vertrauensschutz, dass eine unrichtige Auskunft oder Zusicherung einer Behörde unter Umständen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des betroffenen Rechtssuchenden gebietet. Vorausgesetzt wird dafür, dass die Auskunft aufgrund einer vollständigen Darstellung des Sachverhalts für einen konkreten Einzelfall vorbehaltlos erteilt wurde, die Amtsstelle zur Auskunftserteilung zuständig war oder der Betroffene sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte, der Rechtssuchende die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit nicht ohne Weiteres erkennen konnte, er im Vertrauen auf die Auskunft eine nicht wieder rückgängig zu machende Disposition getroffen und sich die Rechtslage seit Erteilung der Auskunft nicht geändert hat (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ia 245 E. 4b, 117 Ia 285 E. 2b, 115 Ia 12 E. 4a, je mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 668 ff.). Auch wenn die Abgabe des Merkblattes für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen als unrichtige behördliche Auskunft betrachtet und angenommen würde, sie sei auf den konkreten, den Beschwerdeführer direkt betreffenden Sachverhalt bezogen, indem sie dem Beschwerdeführer eine Verschiebungsmöglichkeit im Fall der Beeinträchtigung der Prüfungsfähigkeit zusage, greift der Vertrauensschutz vorliegend schon deshalb nicht, weil nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer sich ohne Abgabe des Merkblattes nicht zur hier vorliegenden Prüfungsanmeldung und zum Nichtantritt zu den Prüfungen im Frühjahrssemester 2008 entschieden hätte. Eine nachteilige Disposition aufgrund einer unrichtigen Auskunft liegt deshalb nicht vor (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 687). Vor diesem Hintergrund kann insbesondere dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit des Merkblattes ohne Weiteres hätte erkennen können und deshalb nicht gutgläubig gewesen war. 6.2.2 Zu Unrecht wird geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe mit der Abgabe des Merkblattes für den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatsprüfungen gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens (Art. 5 Abs. 3 BV) verstossen. Auch wenn der vorliegende Fall nicht ausschliesslich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu behandeln wäre (vgl. zur Abgrenzung zwischen dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden und dem Vertrauensschutzprinzip Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 708), kann der Beschwerdegegnerin kein widersprüchliches Verhalten unterstellt werden, weil sie zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dem Beschwerdeführer stehe eine Verschiebungsmöglichkeit zu. Allein die Abgabe des Merkblattes an den Beschwerdeführer konnte und durfte dieser nach Treu und Glauben nicht als Einräumung der vertraglich ausgeschlossenen Verschiebungsmöglichkeit werten. 6.3 Sprechen die vorgenannten Erwägungen für die Gültigkeit des Verzichts auf die Verschiebungsmöglichkeit und erfordern auch – wie im Folgenden aufgezeigt wird (hinten 8) – keine verfassungsrechtlichen Gründe die Gutheissung des Verschiebungsgesuchs, muss von einem gültigen Verzicht ausgegangen werden. Ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gültig auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat, liegt keine Regelungslücke vor. Es besteht deshalb kein Grund, analog zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2008 vorzugehen, wo eine Regelung für den Fall des Nichtbestehens einer Prüfung fehlte (vgl. B-8752/2007, E. 4.2, www.bundesverwaltungsgericht.ch). 7. Unerheblich für den Ausgang dieses Verfahrens ist, dass der Beschwerdeführer vom ersten Teil der Lizentiatsprüfung "dispensiert" wurde und er keinen Prüfungsentscheid mehr hat, wonach er das Lizentiat I "nicht bestanden" hat: § 3 Abs. 4 PromotionsO, aus welchem geschlossen werden könnte, dass eine Prüfung im Fall des Nichtantritts wegen eines Verschiebungsgrundes gemäss § 3 Abs. 2 Satz 2 PromotionsO nicht zwingend als "nicht bestanden" gilt, ist hier nicht einschlägig. Die Promotionsordnung findet nämlich – wie erwähnt – gemäss § 57 Abs. 1 RO nur Anwendung, soweit Prüfungen nach dem 1. September 2006 tatsächlich nach alter Ordnung stattfinden. Die hier massgebende Frage, ob Prüfungen nach alter Ordnung (nach dem 1. September 2006) durchgeführt werden, richtet sich nicht nach der Promotionsordnung, sondern nach der Rahmenordnung. Wenn die Broschüre "Letzter Lizentiats-Studiengang nach alter Ordnung" vorsieht, dass in den Bachelor-Studiengang wechseln müsse, wer den ersten Teil der Lizentiatsprüfung nach alter Ordnung im Sommer 2008 "nicht bestanden" hat, kann dies infolgedessen nicht im Sinn von § 3 Abs. 4 PromotionsO zugunsten des Beschwerdeführers interpretiert werden. Kein Grund besteht schliesslich zur Annahme, der gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehene Dispensationsentscheid sei in eine Gutheissung des Verschiebungsgesuchs umzudeuten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer gültig auf die Verschiebungsmöglichkeit verzichtet hat und die Abweisung des Gesuchs – wie sogleich zu zeigen ist – als verfassungsmässig erscheint. 8. 8.1 Dass im Rahmen des nach § 57 Abs. 3 RO der Beschwerdegegnerin zustehenden Ermessens für Repetenten – anders als gemäss der Sondervereinbarung für den Beschwerdeführer – bei der Prüfung im Sommer 2008 eine Verschiebungsmöglichkeit im Krankheitsfall bestand, begründet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinn von Art. 8 Abs. 1 BV. Die Situation des Beschwerdeführers war nämlich von vornherein insofern nicht mit derjenigen der Repetenten vergleichbar, als ihm eine gesetzwidrige Begünstigung eingeräumt wurde (vgl. vorn 4.1 f.). 8.2 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich erkannt, dass weder aus der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) noch aus der persönlichen Freiheit (Art. 10 BV) ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freien Zugang zu einem Universitätsstudium abgeleitet werden könne (BGE 125 I 173 E. 3c S. 176). Es hat ausserdem die Regelung zur eingeschränkten Möglichkeit der Verschiebung einer Prüfung gemäss § 3 Abs. 2, 3 und 5 PromotionsO als verfassungsmässig qualifiziert (BGr, 8. November 2005, 2P.199/2005, E. 2.4.1, www.bger.ch). Mit letzterem Entscheid hat das Bundesgericht somit sinngemäss erklärt, dass auch kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine unbeschränkte Verschiebung einer universitären Prüfung besteht. 8.3 Die Rahmenordnung und die Promotionsordnung stützen sich klarerweise auf eine gesetzliche Grundlage (§§ 29 Abs. 5 Ziff. 5 und 32 Abs. 4 Ziff. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]; zur Promotionsordnung BGr, 12. Oktober 2001, 2P.203/2001 E. 3, www.bger.ch). Zwar kann der vorliegende Verzicht auf die Verschiebungsmöglichkeit – wie aufgezeigt – nicht auf diese Erlasse gestützt werden. Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer aber ohnehin nicht vorbringen, dass sich der Verzicht auf eine Verschiebungsmöglichkeit auf keine gesetzliche Grundlage stützen kann, da mit dem Einwand der fehlenden gesetzlichen Grundlage auch die Zulassung des Beschwerdeführers zur letzten ordentlichen Lizentiatsprüfung im Frühjahrssemester 2008 in Frage gestellt wäre. In der Ausgestaltung der Studien- und Examensordnung kommt den zuständigen Instanzen im Übrigen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Finanzielle wie auch organisatorische Gründe sprechen gegen eine beliebige Verschiebung nicht bestandener Prüfungen. Neben diesen Gründen sprechen im Fall, dass ein Studiengang durch einen neuen abgelöst wird, auch Gründe der Rechtssicherheit dafür, dass Prüfungen nach alter Ordnung nicht unbegrenzt verschoben werden können. Nicht zuletzt liegt es auch im wohlverstandenen Interesse der Studierenden selbst, baldmöglichst Klarheit über den von ihnen eingeschlagenen Weg bzw. Studiengang zu erhalten. Die Verweigerung einer Verschiebungsmöglichkeit erscheint vorliegend auch mit Blick auf die Möglichkeit, gemäss § 58 Abs. 2 erster Spiegelstrich RO ohne weitere Auflagen in die Assessmentstufe des Bachelor-Studiengangs zu wechseln und dabei eine genügende Fallbearbeitung oder Semesterklausur nach alter Ordnung als Fallbearbeitung im Sinn von § 26 Abs. 2 lit. b RO anrechnen zu lassen, als verhältnismässig. Daran nichts zu ändern vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter zu sorgen hat und nach seiner Darstellung infolge der nicht abgelegten Lizentiat I-Prüfung der elterlichen Unterstützung verlustig geht. Das Rechtsmittel ist somit abzuweisen. 9. Als unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig; zudem hat er von vornherein keinen Anspruch auf Parteientschädigung (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Vorliegend ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Da die weiteren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 10. Gemäss dem auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung (Art. 83 lit. t BGG). Diese Ausnahmebestimmung greift indes nicht, soweit die Zulassung zu einer Prüfung umstritten ist (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 299). Als Rechtsmittel ist daher auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu verweisen (Art. 82 ff. BGG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren Kostenfreiheit gewährt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde; und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |