{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00279_2009-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208734&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01412d91c6262e803c94d6c86604b962"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00279"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00279"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00279"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00279"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachtermin Lizentiat I-Pr\u00fcfungen | Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt ausnahmsweise die M\u00f6glichkeit, an der im Sommer 2008 letztmals vorgesehene Repetitionspr\u00fcfung f\u00fcr das Lizentiat I an der Rechtswissenschaftlichen Fakult\u00e4t ein erstes Mal teilzunehmen. Im Rahmen dieser Sondervereinbarung mit der Universit\u00e4t wurde er darauf hingewiesen und erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, dass er im Fall des Nichtbestehens dieser Pr\u00fcfung keine Repetitionsm\u00f6glichkeit habe. Im Sommer 2008 konnte er die Pr\u00fcfungen infolge Krankheit nicht antreten, so dass er ein Dispensations- bzw. Verschiebungsgesuch stellte. Die Universit\u00e4t verweigerte die Verschiebung der Lizentiat I-Pr\u00fcfung mit der Begr\u00fcndung, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte wissen m\u00fcssen, dass er die Pr\u00fcfung letztmals im Sommer 2008 ablegen k\u00f6nne.  Der Beschwerdef\u00fchrer macht geltend, dieser Entscheid sei rechtswidrig; die Vereinbarung zwischen ihm und der Universtit\u00e4t k\u00f6nne sich nur auf das Nichtbestehen der Pr\u00fcfung beziehen und nicht auf die unverschuldete Nichtteilnahme wegen Krankheit. Der vorliegende verwaltungsrechtliche Vertrag umfasst einen Verzicht auf die Verschiebung der Pr\u00fcfung im Krankheitsfall. Der Ausschluss der Verschiebungsm\u00f6glichkeit verst\u00f6sst gegen die Rahmenordnung f\u00fcr das Studium der Rechtswissenschaft an der Universit\u00e4t Z\u00fcrich, die Regelung der Fristerstreckung von \u00a7 12 Abs. 1 Satz 2 VRG und den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Fristwiederherstellung von \u00a7 12 Abs. 2 VRG. Weil die Geltendmachung dieser Rechtsm\u00e4ngel treuwidrig w\u00e4re, ist der mit dem Beschwerdef\u00fchrer vereinbarte Verzicht auf die Verschiebungsm\u00f6glichkeit trotzdem g\u00fcltig (E. 4 f.). Letzteres gilt auch unter Ber\u00fccksichtigung des Merkblatts f\u00fcr den Ablauf des ersten Teils der Lizentiatspr\u00fcfungen (E. 6.1 f.). Keine Rolle spielt, dass der Beschwerdef\u00fchrer keinen Pr\u00fcfungsentscheid hat, wonach er das Lizentiat I \"nicht bestanden\" hat (E. 7). Die Abweisung des Verschiebungsgesuchs ist verfassungsm\u00e4ssig (E. 8).  Abweisung der Beschwerde; Gutheissung des Gesuchs um umfassende unentgeltlicheRechtspflege."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:30", "Checksum": "8f034879c9eb0aa492b751fc9e25c157"}