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Geschäftsnummer: VB.2009.00280  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.09.2009
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Sicherungsentzug. Verkehrsmedizinisches Gutachten zur Abklärung der Fahreignung.

Die Darstellung der Laborbefunde im vorliegenden Gutachten ist ausreichend, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu überprüfen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für fehlerhaft ermittelte Laborwerte. Auf den Beizug der Laborberichte und die Überprüfung durch einen weiteren Sachverständigen konnte deshalb verzichtet werden. Beim beauftragten Labor handelt es sich zudem um ein für die fraglichen Untersuchungen qualifiziertes Institut, welches den gebotenen Qualitätskontrollen unterworfen ist. Gründe, welche an der Sachkunde oder Unbefangenheit von Mitarbeitenden des beauftragten Labors zweifeln lassen, sind nicht ersichtlich. Die namentliche Bekanntgabe der mit den Laboruntersuchungen befassten Personen war deshalb nicht erforderlich (E. 2.4.3).

Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid ist eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums (E. 2.4.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLMISSBRAUCH
FÜHRERAUSWEISENTZUG
GUTACHTEN
HAARANALYSE
HILFSPERSON
RECHTLICHES GEHÖR
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 307 StGB
§ 7 Abs. I VRG
§ 174 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2009.00280

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 23. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretärin Nicole Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1954 geborene A hat sich zwischen 1986 und 1996 dreimal des Fahrens in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von über 2 Gewichtspromillen schuldig gemacht. Nach der letzten Trunkenheitsfahrt wurde ihm der Führerausweis vorsorglich entzogen und im Juli 1997 unter der Auflage der Alkoholtotalabstinenz wieder erteilt. Diese Auflage wurde bis zur Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle am 23. Januar 2001 regelmässig erneuert. Nachdem im Rahmen einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung für Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C1 und D1 ein Alkoholüberkonsum festgestellt worden war, wurde am 8. Juni 2006 die Fahreignung nur unter Auflagen bejaht, welche insbesondere die periodische Bestimmung der Laborwerte CDT, Gamma-GT, GPT, GOT und MCV umfassten. Gestützt auf die entsprechenden Zeugnisbeurteilungen wurde A mit Verfügungen vom 10. Oktober 2006 und 21. Mai 2007 unter anderem zur Einhaltung einer Alkoholfahrabstinenz und zur Einsendung entsprechender Zeugnisse in sechs Monaten verpflichtet. Nachdem die ärztlichen Verlaufsberichte günstig ausgefallen und auch die Laborwerte (letzte Kontrolle im Dezember 2007) im Normbereich waren, empfahl die zuständige Ärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) im Hinblick auf die angestrebte Entlassung aus der verkehrsmedizinischen Kontrolle eine verkehrsmedizinische Untersuchung inklusive Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG). Die verkehrsmedizinische Untersuchung erfolgte am 17. März 2008. Im Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 wurde festgehalten, dass aufgrund der festgestellten EtG-Konzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg in den am 17. März bzw. 21. April 2008 entnommenen Haarproben von einem „massiven Alkoholüberkonsum“ im Sinne eines „Alkoholabusus“ ausgegangen werden müsse. Die Fahreignung könne aktuell nicht befürwortet werden.

Mit Verfügung vom 9. Januar 2009 entzog die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Januar 2009 auf unbestimmte Zeit.

II.  

Den hiergegen von A erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 8. April 2009 ab, soweit er bezüglich der beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht gegenstandlos geworden war.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. In prozessualer Hinsicht wurde eine mündliche Befragung der Gutachterin des IRMZ und die Einholung eines Obergutachtens beantragt.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Gemäss § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist jedoch die einzelrichterliche Zuständigkeit ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist. Die Geschäftserledigung hat deshalb in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer macht wie bereits im Rekursverfahren geltend, die Entzugsverfügung stütze sich allein auf die Ergebnisse einer in Deutschland durchgeführten Haaranalyse. Diese sei jedoch nicht verwertbar, weil die mit der Analyse betrauten Personen nicht bekannt seien und diese nicht auf Art. 307 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) betreffend die Straffolgen der Abgabe eines falschen Gutachtens hingewiesen worden seien. Zudem stelle die Weigerung, die Akten des deutschen Labors beizuziehen und dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren, eine Gehörsverletzung dar.

2.1 Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf EtG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der medizinischen Begutachtung (BGr, 1. Mai 2007, 6A.8/2007, E. 2.3 und 2.4, www.bger.ch, auch zum Folgenden). Solange der Bundesrat von seiner diesbezüglichen Regelungskompetenz gemäss Art. 55 Abs. 7 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) noch keinen Gebrauch gemacht hat, genügt als gesetzliche Grundlage eine kantonale Verfahrensbestimmung, welche die Behörde mit der Abklärung des Sachverhalts beauftragt und dafür den Beizug von Experten vorsieht.

2.2 Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen, unter anderem durch Beizug von Sachverständigen. Gutachten von Sachverständigen sind anzuordnen, wenn zur Ermittlung des Sachverhalts besondere Sachkenntnisse erforderlich sind, über welche die Verwaltung nicht verfügt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 Rz. 24). Da für das Verwaltungsverfahren – anders als für das Beweisverfahren vor Verwaltungsgericht (vgl. § 60 VRG) – ein Verweis auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (ZPO; vgl. §§ 171 ff.) fehlt, unterliegt der Sachverständige im Verwaltungsverfahren mangels genügender gesetzlicher Grundlage nicht der Strafandrohung gemäss § 174 ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB; im Übrigen sind jedoch die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zwecks Wahrung der Parteirechte analog anzuwenden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 Rz. 27). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst das Recht einer Partei, nachträglich in das Gutachten Einblick zu erhalten und zu den dortigen Schlussfolgerungen Stellung nehmen zu können; ein Anspruch auf  Teilnahme an der durch den Sachverständigen durchgeführten Begutachtung besteht dagegen nicht (BGE 132 V 443 E. 3.4; BGE 119 Ia 260 E. 6c).

2.3 Unterliegt im Verwaltungsverfahren schon der Gutachter selber nicht der Strafandrohung gemäss § 174 ZPO in Verbindung mit Art. 307 StGB, so gilt dies ohne Weiteres auch für die von ihm beigezogenen Hilfspersonen. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Jedenfalls aus dieser Sicht besteht auch keine Notwendigkeit, dass die mit der Haaranalyse betrauten Personen namentlich bekannt sind.

2.4 Das durch die untersuchende Oberärztin C und die Abteilungsleiterin D, Fachärztin für Rechtsmedizin, unterzeichnete Gutachten stützt sich bei der Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers wesentlich auf die Berichte über die chemisch-toxikologischen Haaruntersuchungen ab, welche vom Medizinischen Labor Bremen am 4. April und 14. Mai 2008 aufgrund von Haarentnahmen am 17. März bzw. 21. April 2008 erstattet wurden. Diese Berichte liegen dem Gutachten nicht bei und sind trotz entsprechender Anträge des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nicht zu den Akten genommen worden. Das Gutachten gibt lediglich die ermittelten EtG-Befunde von 226 bzw. 174 pg/mg Haare sowie die Haarlänge und die daraus resultierenden Untersuchungszeiträume wieder; daraus sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und April 2008 massiv Alkohol getrunken haben müsse. Die ermittelten Werte sprächen für starken Alkoholkonsum im Sinn eines Alkoholabusus. Die Grenze der EtG-Konzentration bei sogenanntem vom Beschwerdeführer eingeräumten "social drinking" liege bei maximal 30 pg/mg Haare; die beim Beschwerdeführer festgestellten Konzentrationen lägen um das Sechs- bis Siebenfache über diesem Grenzwert. Die Abweichung zu den aufgrund der Blutkontrolle ermittelten Werten erkläre sich daraus, dass diese anders als die Haaranalyse nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen abdeckten. Ergänzend wies das IRMZ am 25. November 2008 in einem Schreiben an die Abteilung Administrativmassnahmen auf verschiedene wissenschaftliche Publikationen zur Haaranalyse sowie darauf hin, dass das mit der Haaranalyse beauftragte Labor akkreditiert sei und regelmässigen Qualitätskontrollen des Deutschen Akkreditierungsrates unterstehe (act. 8/11).

2.4.1 Dass ein Gutachter wie vorliegend zusätzliche Abklärungen wie Laboruntersuchungen und dergleichen durch Hilfspersonen vornehmen lässt, ist in vielen Fällen notwendig und zulässig; die Begutachtenden haben für diese Hilfspersonen einzustehen und im Gutachten darzulegen, welche Abklärungen mit welchen Ergebnissen vorgenommen wurden (Ueli Kieser, Arzt als Gutachter, in: Moritz W. Kuhn/Tomas Poledna (Hrsg.), Arztrecht in der Praxis, 2. A., Zürich 2007, S. 433, 447). Wurden Laborbefunde erhoben, sind sie in einer für einen Laien verständlichen Form darzustellen (vgl. S. 6 des Leitfadens zur Gutachtenerstellung der [zürcherischen] Fachkommission für psychiatrische Begutachtung, Fassung vom 6. Dezember 2006). Umfang und Tiefe dieser Darlegungen ergeben sich aus dem Erfordernis, dass die das Gutachten anordnende Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung prüfen können muss, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchslos ist und die Begutachtenden bzw. ihre Hilfspersonen hinreichende Sachkenntnis und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (vgl. statt vieler BGE 125 V 351 E. 3b/aa; Rudolf Rüedi, Das medizinische Gutachten – Erwartungen des Sozialversicherungsrichters an den Arzt, in: Gabriela Riemer-Kafka (Hrsg.), Medizinische Gutachten, Zürich 2005, S. 81 ff.).

2.4.2 Im Gutachten des IRMZ vom 4. September 2008 werden die Ergebnisse der Laboruntersuchungen der beiden Haarproben dargestellt, welche Ethylglucuronidkonzentrationen von 226 bzw. 174 pg/mg Haare ergaben. Die Ergebnisse der Entnahme vom 17. März 2008 bezögen sich entsprechend der Haarlänge von 3 cm auf den Zeitraum von ca. Dezember 2007 bis Ende Februar 2008, diejenigen der Entnahme vom 21. April 2008 entsprechend einer Haarlänge von ca. 2 cm auf den Zeitraum März/April 2008. Sodann wird der Vorbehalt zum Ergebnis der ersten Probe wiedergegeben, welcher vom Labor angebracht wurde, weil die Analyse mit sehr hoher Probenverdünnung durchgeführt werden musste, und welcher das IRMZ veranlasste, beim Beschwerdeführer eine zweite Haarprobe zu entnehmen und analysieren zu lassen. Schliesslich wird zu diesen Untersuchungsergebnissen festgehalten, dass sich EtG-Werte bis 30 pg/mg Haare bei einem normalen Alkoholkonsum ("social drinking"), solche über 30 pg/mg Haare bei übermässigem Alkoholkonsum ("alcohol abuse") ergäben.

2.4.3 Diese Darstellung der Laborbefunde im Gutachten ist ausreichend, um im Rahmen der Beweiswürdigung die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Gutachtens zu prüfen. Die Berichte des Labors brauchten deshalb weder im Verwaltungs- noch im Rekursverfahren zu den Akten genommen zu werden.

Das gilt insbesondere auch deshalb, weil keinerlei Anhaltspunkte für falsche Messergebnisse zu erkennen sind, sondern im Gegenteil durch die zweite Untersuchung dem vom Labor zu den Ergebnissen der ersten Haaranalyse angebrachten Vorbehalt Rechnung getragen worden ist. Wenn der Beschwerdeführer gegen die Schlüssigkeit der EtG-Werte einwendet, es gäbe ausser diesen Werten "keinerlei Hinweise auf eine Alkoholproblematik", so ist dies offenkundig aktenwidrig und blendet die im Gutachten zusammengefasste Anamnese aus, vor deren Hintergrund die ermittelten EtG-Werte richtigerweise interpretiert worden sind. Auch die im Normbereich liegenden Blutwerte haben die Begutachtenden berücksichtigt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, liefern die Blutwerte nur indirekte Hinweise auf den Alkoholkonsum und decken nur einen kurzen Zeitraum von wenigen Tagen ab; der Hinweis des Beschwerdeführers auf die im Normbereich liegenden Werte (CDT, Gamma-GT, GPT, GOT und MCV) vermag deshalb die Richtigkeit der ermittelten EtG-Werte nicht infrage zu stellen. Sodann ist neben dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten, auch im Gutachten beschriebenen körperlich guten allgemeinen Gesundheitszustand zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer Beruhigungsmittel benötigt, was laut Gutachten im Zusammenhang mit Unruhezuständen bei Alkoholproblemen stehen kann. Abschliessend ist auf das widersprüchliche Verhalten des Beschwerdeführers hinzuweisen, indem er zwar an den durch das Medizinische Labor Bremen durchgeführten Untersuchungen in verschiedener Hinsicht Kritik übt, sich aber weigerte, eine Analyse in Zürich durchführen zu lassen.

Sodann sind auch keine Gründe ersichtlich, um an der Sachkunde und Unbefangenheit des von den Begutachtenden beauftragten Labors zu zweifeln. Die vom IRMZ im Rekursverfahren nachgebrachten Angaben zeigen, dass es sich beim Medizinischen Labor Bremen um ein für die fraglichen Untersuchungen qualifiziertes Institut handelt, welches den gebotenen Qualitätskontrollen unterworfen ist (vgl. dazu Anforderungen an die Untersuchung von Haarproben, Anhang C zur Richtlinie der Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zur Qualitätssicherung bei forensisch-toxikologischen Untersuchungen vom 1. Juni 2009, www.gtfch.org/cms/index.php/richtlinien). Es bestehen keine Gründe dafür, an diesen Angaben der Begutachtenden zu zweifeln, die ohne Weiteres auf der Website des Bremer Instituts nachgeprüft werden können (vgl. www.mlhb.de).

Insgesamt lassen sich deshalb keine Anhaltspunkte für fehlerhaft ermittelte Laborwerte erkennen, welche es rechtfertigen würden, die Laborberichte beizuziehen und diese durch einen weiteren Sachverständigen überprüfen zu lassen. Sodann sind auch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine Befangenheit von Mitarbeitenden des beauftragten Instituts hinweisen könnten. Die namentliche Bekanntgabe der mit den Laboruntersuchungen befassten Personen war deshalb nicht erforderlich; eine Gehörsverweigerung liegt auch insofern nicht vor.

2.4.4  Im Gutachten werden die im Labor ermittelten EtG-Werte vor dem anamnestischen Hintergrund dahingehend interpretiert, dass beim Beschwerdeführer aktuell ein massiver Alkoholüberkonsum vorliege; anders als das alkoholempfindliche CDT im Blut decke die Haaranalyse auf EtG nicht bloss ein kurzes Zeitintervall von Tagen ab, sondern durch die Ergebnisse der Haaranalyse sei erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Dezember 2007 und April 2008 massiv Alkohol getrunken haben müsse.

Auch in dieser Hinsicht ist das Gutachten schlüssig begründet und nachvollziehbar. Es genügt, dass die Begutachtenden in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 25. November 2008 auf einschlägige Publikationen betreffend die medizinisch-wissenschaftlichen Grundlagen der EtG-Haaranalyse verwiesen haben; der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug dieser Grundlagen zu den Akten war nicht erforderlich und es liegt auch insofern keine Gehörsverweigerung vor. Aufgrund der erwähnten Publikationen (Bruno Liniger, Die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid – eine beweiskräftige Untersuchungsmethode zur Überprüfung des Alkoholkonsums in der verkehrsmedizinischen Begutachtung, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2006, St. Gallen 2006, S. 41 ff.; Ariane Thuy-Hanh Nguyen, Fahreignungsbeurteilung mit Hilfe der Haaranalyse auf Ethylglucuronid, ein Stoffwechselprodukt von Trinkalkohol [Ethanol], Zürich 2008; vgl. zudem Consensus of the Society of Hair Testing on hair testing for chronic excessive alcohol consumption 2009, www.soht.org/pdf/Consensus_EtG_2009.pdf) lässt sich die von den Begutachtenden vorgenommene Interpretation der Laborwerte ohne Weiteres nachvollziehen. Der Beschwerdeführer weiss schliesslich auch keine Fachmeinungen zu nennen, welche die Tauglichkeit und den Beweiswert der von den Begutachtenden verwendeten und auch vom Bundesgericht als beweiskräftig gewürdigten Untersuchungsmethode infrage stellen würden.

Sodann sind im Gutachten auch die weiteren Untersuchungsbefunde zusammenfassend wiedergegeben, insbesondere derjenige der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 17. März 2008, und es werden auch die mit ihm geführten Gespräche zusammengefasst; ein Recht auf Einsicht in allfällige in diesem Zusammenhang erstellte Notizen und Aufzeichnungen der Begutachtenden lässt sich aus dem Gehörsanspruch nicht ableiten.

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz zulässigerweise auf das Gutachten des IRMZ abgestellt haben. Weitere Untersuchungshandlungen wie die beantragte mündliche Befragung der Gutachterin des IRMZ sowie der Beizug eines Obergutachtens können damit unterbleiben.

3.  

Weitere Einwände gegen die angefochtene Verfügung und den Rekursentscheid werden nicht erhoben. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen.

Diesem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…