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VB.2009.00281
Entscheid
der 4. Kammer
vom 8. Juli 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretär Beat König.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeindeamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung, hat sich ergeben: I. Der 1966 in seiner Heimat geborene Ausländer A stellte mit Eingabe vom 15. September 2006 ein Gesuch um Erteilung des Bürgerrechts der Gemeinde Y und des Kantons Zürich. Der Gemeinderat von Y beschloss am 6. November 2007, A unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 verweigerte das Gemeindeamt des Kantons Zürich A die Erteilung des Kantonsbürgerrechts, weil dieser mit Strafbefehl vom 14. März 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt worden war und damit einen Eintrag im Strafregister erwirkt hatte. Gemäss langjähriger konstanter Praxis könne ein Einbürgerungsgesuch nur gutgeheissen werden, wenn im schweizerischen Strafregister bzw. im Auszug aus dem Strafregister (Privatauszug) keine Einträge bestünden. II. Gegen diese Verfügung liess A Rekurs erheben, welchen die Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) am 9. April 2009 kostenpflichtig und ohne Zusprechung einer Parteientschädigung abwies. III. Mit Beschwerde vom 18. Mai 2009 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 9. April 2009 sei aufzuheben und das Gemeindeamt sei anzuweisen, das Einbürgerungsverfahren einstweilen zu sistieren und ihm eine Frist bis 30. April 2010 "zum Nachweis des Wegfalls des Einbürgerungshindernisses mittels eines Privatauszuges aus dem Schweizerischen Strafregister" anzusetzen. Überdies verlangte A, dass die Kosten des Rekursverfahrens auf die Staatskasse genommen würden und ihm für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werde. Schliesslich forderte er für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung "zuzüglich gesetzliche MWSt". Mit Vernehmlassung vom 27./29. Mai 2009 verzichtete die Direktion der Justiz und des Innern ausdrücklich auf eine Stellungnahme. Das Gemeindeamt verzichtete mit Eingabe vom 26. Mai 2009 ausdrücklich auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1. § 43 Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) liess die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs nur insofern zu, als ein Anspruch auf Einbürgerung bestand. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich ausgeführt hat, ist es nach dem Inkrafttreten der eidgenössischen Rechtsweggarantie gemäss Art. 86 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) am 1. Januar 2009 nunmehr auch für Beschwerden gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs zuständig, wenn kein Anspruch auf Einbürgerung besteht (vgl. VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077, E. 1.1, www.vgrzh.ch). Dies gilt jedenfalls, wenn der angefochtene Entscheid – wie vorliegend – im Jahr 2009 erging. Unabhängig von der Frage, ob der Beschwerdeführer über einen Anspruch auf Aufnahme in das Kantonsbürgerrecht verfügt, ist somit – da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind – auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Das Kantonsbürgerrecht beruht nach Art. 20 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101]) auf dem Gemeindebürgerrecht (vgl. auch § 20 Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]). Das einem Ausländer verliehene Gemeindebürgerrecht bedarf zu seiner Gültigkeit der Erteilung des Kantonsbürgerrechts durch den Regierungsrat oder die von diesem als zuständig bezeichnete Direktion (§ 20 Abs. 3 GemeindeG, vgl. § 32 der [kantonalen]) Bürgerrechtsverordnung vom 15. Oktober 1978 [BüV, LS 141.11]). Die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts sind gemäss Art. 20 Abs. 2 KV durch Gesetz zu bestimmen. Nach der heute geltenden Regelung müssen Ausländerinnen und Ausländer insbesondere die schweizerische Rechtsordnung beachten (Art. 20 Abs. 3 lit. d KV, vgl. auch § 21 Abs. 2 lit. c BüV) bzw. – gemäss § 21 und § 22 Abs. 1 GemeindeG (für das Gemeindebürgerrecht) sowie nach § 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 und § 6 BüV – über einen unbescholtenen Ruf verfügen. 2.2 Der Ruf bzw. Leumund von Personen mit ausländischem Bürgerrecht ist gemäss § 6 in Verbindung mit § 19 und § 21 Abs. 1 BüV aufgrund von Straf- sowie Betreibungsregister zu prüfen und gilt regelmässig als unbescholten resp. gut, falls deren Auszüge für die letzten fünf Jahre keine Einträge von Bedeutung enthalten; Übertretungen müssen nach ihrer Zahl und Schwere gewürdigt, laufende Strafuntersuchungen wenn möglich anhand eines Zwischenberichts beurteilt werden. Eine im Strafregister nach dem bisherigen Recht gelöschte Strafe begründet in der Regel keine Verweigerung des Kantons- oder Gemeindebürgerrechts mangels unbescholtenen Rufs (vgl. zum Gemeindebürgerrecht VGr, 28. Februar 2001, VB.2000.00389, E. 2, www.vgrzh.ch). Gleiches muss gelten, wenn Einträge gemäss Art. 371 Abs. 3, 3bis und 4 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) in der Fassung der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen umfassenden Strafrechtsrevision (Änderung des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002) analog zur bisherigen Löschung (vgl. Stefan Trechsel/Viktor Lieber in: Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 371 N. 4) nach einer bestimmten Zeit im Sinn der Resozialisierung nicht mehr in den Privatauszug aufgenommen werden (damit in Einklang steht, dass nach § 12 des Vernehmlassungsentwurfes des Gesetzes über das Kantons- und Gemeindebürgerrecht bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds von Erwachsenen auf den Strafregisterauszug für Privatpersonen abzustellen ist, vgl. www.rr.zh.ch/internet/rr/de/grundseite/vorlagen_des_kantons/08-06.html). Zu solchen Einträgen gehören insbesondere Urteile, die eine bedingte oder teilbedingte Strafe enthalten und gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB nicht mehr im Strafregisterauszug erscheinen, sofern sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (vgl. zur Löschung dieser Urteile aus dem Strafregister nach dem früheren Recht aArt. 41 Ziff. 4 StGB). 3. Zu Recht wird mit vorliegender Beschwerde nicht mehr bestritten, dass das Gemeindeamt dem Beschwerdeführer die Erteilung des Kantonsbürgerrechts gestützt auf Art. 20 Abs. 3 lit. d KV bzw. § 21 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 6 BüV mangels erfüllter Einbürgerungsvoraussetzungen infolge des derzeit noch im Privatauszug ersichtlichen Strafregistereintrages verweigern durfte (vgl. vorn 2). Auf das dazu von der Vorinstanz Ausgeführte ist zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, vgl. dazu auch VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00077, E. 5.1 f., www.vgrzh.ch). Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob der Beschwerdegegner das Verfahren bis nach Ablauf der zweijährigen Probezeit des Strafbefehls vom 14. März 2008 hätte sistieren müssen. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein Strafregistereintrag, den er aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom 11. Januar 2008 erwirkt habe, würde – soweit er sich während der zweijährigen Probezeit für den Vollzug der Geldstrafe bewähre – spätestens bis Ende März 2010 gelöscht werden. Aufgrund seines Vorlebens und der aussergewöhnlichen Umstände der Verkehrsregelverletzung sei mit seinem Wohlverhalten während dieser Probezeit zu rechnen, so dass der Strafregistereintrag alsdann aller Voraussicht nach im Einbürgerungsverfahren nicht mehr zu seinen Ungunsten verwertbar sein werde. Vor diesem Hintergrund sei der derzeit vorhandene Strafregisterauszug ein vorübergehendes Einbürgerungshindernis im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV, dessen Beseitigung in nützlicher Frist zu erwarten sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz könne ihm nicht entgegengehalten werden, dass es vorliegend nicht um bloss temporäre Hindernisse, sondern um Umstände gehe, welche zu einer Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung führen. Im Übrigen müsse eine Frist bis Ende April 2010 zur Nachreichung eines Privatauszugs aus dem Strafregister ohne Einträge als nützliche Frist im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV betrachtet werden, würden doch in der Praxis – auch derjenigen des Bundesamtes für Migration – Verfahrenssistierungen von bis zu zwei Jahren oder länger gewährt. Eine Verfahrenssistierung sei vorliegend auch deshalb gerechtfertigt, weil das Gemeindeamt das Einbürgerungsverfahren fast 13 Monate habe ruhen lassen, nachdem die Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht erfolgt sei. Wegen der Hinfälligkeit der Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht bei Verweigerung des Kantonsbürgerrechts habe er ein schutzwürdiges persönliches Interesse an der Sistierung des Verfahrens, dem kein gewichtiges öffentliches Interesse gegenüberstehe. Die Vorinstanz habe durch eine falsche Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV in rechtsverletzender Weise (im Sinn von § 50 Abs. 1 lit. a–c VRG) ihr Ermessen überschritten. 3.2 § 14 Abs. 2 BüV sieht vor, dass die zuständige Behörde das Verfahren einstweilen einstellt, wenn einzelne Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht oder nur unvollständig gegeben sind, aber ihre Erfüllung innert nützlicher Frist zu erwarten ist. Diese Bestimmung steht im Abschnitt "Einbürgerung von Schweizern" (§§ 1–18 BüV). Die Vorschriften des genannten Abschnitts sind auf Ausländer nur unter Vorbehalt der Änderungen und Ergänzungen von §§ 20–34 BüV anwendbar (§ 19 BüV). Im Rahmen der vor dem Entscheid über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts erfolgenden Abklärungen durch die Justizdirektion im Sinn von § 26 BüV, zu denen auch die Prüfung der hier unbestrittenermassen nicht erfüllten Einbürgerungsvoraussetzung von § 21 Abs. 1 lit. c BüV (Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung) gehört, dürfte die Möglichkeit der Verfahrenssistierung nach § 14 Abs. 2 BüV ausgeschlossen sein, und zwar aufgrund von § 26 Abs. 4 Satz 1 BüV, wonach die Direktion das Einbürgerungsgesuch bei nicht erfüllten Voraussetzungen abweist. Offen gelassen werden kann, ob darüber hinaus auch eine der Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV entgegenstehende Sonderregelung besteht, soweit es – wie vorliegend – um den Entscheid über die Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht und deren Vorbereitung nach Aufnahme in das kommunale Bürgerrecht (unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung [vgl. § 29 Abs. 2 BüV]) geht. Denn die Anwendungsvoraussetzungen von § 14 Abs. 2 BüV sind, wie im Folgenden gezeigt wird, im hier anstehenden Fall unabhängig davon nicht erfüllt. 3.3 § 14 Abs. 2 BüV enthält mit dem Begriff der "nützlichen Frist" eine offene Formulierung, welche den Verwaltungsbehörden einen Entscheidungsspielraum gewährt. Je nachdem, ob es sich hierbei um die Einräumung von Ermessen oder um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, variiert der Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht: Nach der Regel von § 50 Abs. 1 und 2 VRG überprüft das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid im Beschwerdeverfahren nur auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch und -überschreitung. Die Ermessenskontrolle ist gemäss § 50 Abs. 2 lit. c VRG e contrario ausgeschlossen (die Ausnahme gemäss § 50 Abs. 3 VRG ist vorliegend nicht einschlägig). Demgegenüber kann die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe vom Verwaltungsgericht grundsätzlich überprüft werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Zürich etc. 2006, Rz. 446a f.). Allerdings ist der Verwaltung auch bei der Anwendung von Rechtsbegriffen unter Umständen ein bestimmter Beurteilungsspielraum zuzugestehen: Wenn ein Rechtsbegriff zu unbestimmt ist, als dass er nur eine einzige Interpretation ermöglichte, und die von der Verwaltung ermittelte Auslegung vertretbar erscheint, darf das Gericht nicht eingreifen. Ob ein solcher Beurteilungsspielraum besteht, ist mittels Auslegung zu ermitteln (zum Ganzen VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2c, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). 3.4 Vorliegend kann trotz des aufgezeigten Unterschiedes im Rechtsschutz dahingestellt bleiben, ob § 14 Abs. 2 BüV mit dem Begriff der "nützlichen Frist" den Verwaltungsbehörden Ermessen einräumt oder von einem unbestimmten Rechtsbegriff auszugehen ist. Denn selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass ein unbestimmter Rechtsbegriff vorliegt, kann der Vorinstanz keine unrichtige Anwendung von § 14 Abs. 2 BüV angelastet werden: 3.4.1 Der Begriff der "nützlichen Frist" ist zu offen, als dass dessen Auslegung auf eine bestimmte Dauer der Frist schliessen lassen könnte. Die Vorinstanz hat sinngemäss entschieden, dass das vorliegende Einbürgerungshindernis nicht innert nützlicher Frist behoben werden kann. Indem sie darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer bei bestandener Probezeit und damit verbundener Löschung des Strafregistereintrages ein neues Einbürgerungsgesuch stellen könne, hat sie zudem sinngemäss und im Ergebnis zutreffend festgehalten, dass das Einbürgerungshindernis frühestens nach Ablauf dieser Probezeit Mitte März 2010 hinfällig wird (vgl. vorn 2.2 Abs. 2). Unerheblich ist, dass die Vorinstanz hierbei statt von einem Nichterscheinen des Eintrages im Privatauszug bei Bestehen der Probezeit nach Art. 371 Abs. 3bis StGB zu Unrecht von einer Löschung des Eintrages gesprochen hat. Einzig massgebend ist, dass die Vorinstanz eine Frist bis Mitte März 2010 nicht als "nützliche Frist" im Sinn von § 14 Abs. 2 BüV erachtet hat und dieser Schluss aus nachstehenden Gründen auf einer vertretbaren Auslegung basiert: 3.4.2 Zum einen hat der Beschwerdegegner – zuletzt mit einem Schreiben vom Dezember 2006 – kundgetan, es als sinnvoll zu erachten, eine Sistierungsdauer von sechs Monaten in der Regel nicht zu überschreiten. Der Beschwerdegegner begründete diese Auffassung damit, dass die Begleitunterlagen zum Einbürgerungsgesuch erfahrungsgemäss rasch ihre Aussagekraft oder Richtigkeit verlieren und damit nicht mehr als Grundlage für Einbürgerungsentscheide dienen können. Aufgrund der grösseren Nähe und Vertrautheit des Beschwerdegegners mit den tatsächlichen Verhältnissen ist diese Begründung nur zurückhaltend in Frage zu stellen, zumal etwa auch Art. 16 Abs. 2 Satz 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (SR 211.112.2) für den Nachweis von Personalien Dokumente verlangt, die nicht älter als sechs Monate sind. 3.4.3 Zum anderen spricht nicht für den Beschwerdeführer, dass das erwähnte Schreiben des Beschwerdegegners "Mitteilungen über Verfahrenssistierung bis zu zwei Jahren oder noch länger" erwähnt. Das Schreiben ist gegen die Praxis langer Verfahrenssistierungen durch andere Behörden gerichtet und belegt jedenfalls keine entsprechende Praxis des Beschwerdegegners. Selbst wenn andere Behörden wie das Bundesamt für Migration vergleichbare Fälle während zwei Jahren oder längerer Zeit sistieren sollten, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) greift nur, sofern die nämliche Behörde Fälle gleicher Art unterschiedlich behandelt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 508, mit Rechtsprechungshinweisen). 3.4.4 Weder aus den Akten ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht sind schliesslich Umstände, die vorliegend abweichend von der genannten Regel des Beschwerdegegners (vorn 3.4.2) eine Sistierung über sechs Monate hinaus rechtfertigen würden. Allein die Beteuerung, die Nachreichung eines Strafregisterauszugs ohne Einträge und eines aktuellen Betreibungsregisterauszugs nach Ablauf der Probezeit sei problemlos und der aktuelle Personenstand sei bereits heute hinreichend aktuell belegt, lässt eine Sistierung des Verfahrens bis zum Ende der zweijährigen Probezeit nicht als zwingend erscheinen. Dies gilt selbst dann, wenn mit dem Bestehen der Probezeit zu rechnen wäre. Das private Interesse des Beschwerdeführers an der Sistierung des Verfahrens erscheint im Vergleich zum öffentlichen Interesse an aktuellen und zweckdienlichen Begleitunterlagen von Einbürgerungsgesuchen (vgl. vorn 3.4.2, zu den erforderlichen Unterlagen § 20 Abs. 2 BüV) nicht als derart gewichtig, dass eine Sistierung unabdingbar wäre. Dem Beschwerdeführer ist es nämlich unbenommen, nach Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen – wenn auch unter Kostenfolgen – ein neues Gesuch um Aufnahme ins Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu stellen. 3.5 Der Beschwerdeführer legt dem Beschwerdegegner eine Verfahrensdauer von fast 13 Monaten seit seiner Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht zur Last. Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, § 4a VRG; vgl. auch § 27a VRG). Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Betroffenen und der Behörden sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. A., Zürich etc. 2008, Art. 29 N. 12 mit Hinweisen; VGr, 5. April 2006, VB.2005.00579, E. 3.2, www.vgrzh.ch). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung würde voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hätte (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5, www.bger.ch). Solches ist hier aber weder behauptet noch aus den Akten ersichtlich – die Rekursausführungen, wo von einem "mittlerweile seit bald zweieinhalb Jahren andauernden Einbürgerungsverfahren" die Rede ist, können nicht als Gesuch um raschere Abwicklung des Verfahrens gewertet werden (auch ein Schreiben an den Beschwerdegegner vom 7. Januar 2009 mit dem Hinweis, das Gesuch um Einbürgerung laufe seit September 2006, begründet keine hinreichende Rüge einer Rechtsverzögerung). Mit Blick auf den rund viereinhalbmonatigen Zeitraum zwischen der Aufnahme des Beschwerdeführers ins Gemeindebürgerrecht und seiner Verurteilung am 14. März 2008 macht er im Übrigen zu Recht nicht geltend, er wäre ohne Rechtsverzögerung durch den Beschwerdegegner mangels Einbürgerungshindernisses bzw. Strafregistereintrages ins Kantonsbürgerrecht aufgenommen worden. Die Rüge der Rechtsverzögerung ist auch deshalb nicht zu schützen, weil das Verhalten des Beschwerdeführers gegen Treu und Glauben verstösst (Art. 5 Abs. 3 BV): Da eine Sistierung im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 28), erscheint es als widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer zugleich eine Sistierung beantragt und eine Rechtsverzögerung rügt. Soweit mit dem erwähnten Rekursvorbringen sinngemäss vorgebracht werden sollte, die Verfahrensökonomie gebiete vorliegend die vorübergehende Einstellung des Verfahrens, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass seine Gesuchsunterlagen nach seiner Probezeit aufgrund des Zeitablaufs erneut einer Prüfung unterzogen werden müssten (vgl. vorn 3.4.2). Sollte sich der Beschwerdeführer während der Probezeit nicht bewähren, würde überdies der Grund für die Sistierung dahinfallen und wären damit weitere Verfahrensschritte seitens der Behörden erforderlich (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 30). 3.6 Selbst eine Sistierung nach den allgemeinen, ungeschriebenen Regeln (unabhängig von § 14 Abs. 2 BüV) erscheint nicht als zwingend. Dies gilt umso mehr, als die Verwaltungsbehörde bei der Anordnung einer solchen Sistierung über ein erhebliches Ermessen verfügt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 28 und 31), dessen Ausübung das Verwaltungsgericht – wie erwähnt – nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft (§ 50 Abs. 2 lit. c VRG e contrario, vorn 3.3 Abs. 2). 3.7 Nur ergänzend sei angeführt, dass der gegenwärtige Entscheid nicht anders ausfallen kann, weil die Sistierung in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. Januar 2009 nicht ausdrücklich geprüft wurde. Aufgrund des nach dem Gesagten offensichtlich fehlenden zwingenden Sistierungsgrundes sowie mangels vorgängigen Sistierungsgesuchs des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdegegner nämlich das Bestehen eines Strafregistereintrages als Einbürgerungshindernis willkürfrei als einzig wesentlichen Gesichtspunkt für seine Verfügung betrachten und seine Begründung darauf beschränken (vgl. Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 404, mit Rechtsprechungshinweisen). Eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergebenden Begründungspflicht liegt nicht vor. Im Übrigen wäre eine entsprechende Gehörsverletzung im Rekursverfahren geheilt worden: Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise aus Gründen der Verfahrensökonomie als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2, mit Hinweisen; BGE 132 V 387 E. 5.1, 126 I 68 E. 2; kritisch zu verfahrensökonomischen Argumenten Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten, ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.; vgl. ferner Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.). Vorliegend wäre nicht von einer schweren Gehörsverletzung auszugehen. Immerhin hätte der Beschwerdeführer schon auf die ihm in Aussicht gestellte Abweisung des Gesuchs um Aufnahme ins Kantonsbürgerrecht hin ein Sistierungsbegehren einreichen können und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner dieses behandelt hätte. Zudem konnte der Beschwerdeführer mit dem Rekurs zur Sistierungsmöglichkeit Stellung nehmen und hat die Vorinstanz – deren Kognition nicht eingeschränkt war – eine Begründung für die Verweigerung der Sistierung geliefert. 3.8 Da sich der angefochtene Entscheid – auch hinsichtlich der Nebenfolgen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG) – als rechtmässig erweist, ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |