{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-07-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00281_2009-07-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208739&W10_KEY=13823277&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e963bb59db60b2caa01907e032e40aa0"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2009.00281"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00281"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00281"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.07.2009  VB.2009.00281"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einb\u00fcrgerung | Eine Gemeinde nahm den Beschwerdef\u00fchrer unter Vorbehalt der Erteilung des Kantonsb\u00fcrgerrechts und der eidgen\u00f6ssischen Einb\u00fcrgerungsbewilligung in ihr B\u00fcrgerrecht auf. Das Gemeindeamt des Kantons Z\u00fcrich verweigerte dem Beschwerdef\u00fchrer daraufhin die Erteilung des Kantonsb\u00fcrgerrechts, weil er zwischenzeitlich einen Strafregistereintrag wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeits\u00fcberschreitung) erwirkt hatte. Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem, das laufende Einb\u00fcrgerungsverfahren sei gest\u00fctzt auf \u00a7 14 Abs. 2 der B\u00fcrgerrechtsverordnung (B\u00fcV) zu sistieren; es liege lediglich ein vor\u00fcbergehendes Einb\u00fcrgerungshindernis vor, dessen Beseitigung innert n\u00fctzlicher Frist (Ende M\u00e4rz 2010, Ende der Probezeit) zu erwarten sei. Die Vorinstanz hat diese Verfahrenssistierung abgelehnt. Dagegen wehrt sich der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Verwaltungsgericht und verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verf\u00fcgung und eine einstweilige Sistierung des Einb\u00fcrgerungsverfahrens. Zu Recht wird vorliegend nicht bestritten, dass das Kantonsb\u00fcrgerrecht derzeit wegen eines Einb\u00fcrgerungshindernisses nicht erteilt werden kann. Mit Blick auf den Entscheidungsspielraum, welcher \u00a7 14 Abs. 2 B\u00fcV mit dem Begriff der \"n\u00fctzlichen Frist\" den Verwaltungsbeh\u00f6rden einr\u00e4umt, kann vorliegend nicht von einer rechtsverletzenden Anwendung dieser Vorschrift ausgegangen werden. Eine Sistierung des Verfahrens f\u00fcr die vom Beschwerdef\u00fchrer gew\u00fcnschte Dauer (bis zum Ablauf der zweij\u00e4hrigen Probezeit) ist weder aufgrund dieser Bestimmung noch aufgrund der angeblich langen bisherigen Verfahrensdauer geboten. Auch eine Sistierung nach allgemeinen, ungeschriebenen Regeln erscheint nicht als zwingend. Dem Beschwerdef\u00fchrer bleibt es unbenommen, nach Bestehen der Probezeit ein neues Einb\u00fcrgerungsgesuch zu stellen. Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:55:32", "Checksum": "a0728dc9410d25af86869e3a008588b7"}