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Geschäftsnummer: VB.2009.00284  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Hundehaltung: Anordnung einer Leinenpflicht, wenn der Hund von einer Drittperson geführt wird.

Gegen vorbehaltene, aber nicht angeordnete Massnahmen kann nicht Beschwerde geführt werden (E. 1.1). Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Rahmen des Streitgegenstands stets zulässig (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen für die Anordnung der Leinenpflicht (E. 2).
Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass der Hund der Beschwerdeführerin einem anderen Hund eine Bissverletzung zugefügt hatte. Da der andere Hund nach dem Vorfall tierärztlich versorgt worden ist, erweist sich die zugefügte Verletzung als "erheblich" im Sinn der Technischen Weisung des BVET, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überprüfung und Anordnung der erforderlichen Massnahmen erfüllt waren (E. 3.3).
Aufgrund verschiedener Vorfälle erweist sich die Leinenpflicht als verhältnismässig, da das öffentliche Interesse, weitere Zwischenfälle zu vermeiden, das private Interesse der Beschwerdeführerin, den Hund von Drittpersonen ohne Leine auführen zu lassen, klar überwiegt (E. 4.2).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
BISSIG
HUND
LEINENZWANG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NEUE BEWEISMITTEL
NOVEN
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERHALTSERGÄNZUNG
VERHALTENSSTÖRUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLETZUNG
WESENSTEST
Rechtsnormen:
§ 6 HundeG
Art. 77 TSchV
Art. 78 TSchV
Art. 79 TSchV
§ 52 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00284

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Markus Heer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 28. Mai 2008 war B, die Tochter der Halterin A, mit dem nicht angeleinten Rüden C (Deutscher Schäferhundmischling, geboren 2001) in Meilen unterwegs. Dabei geriet C an einen Englischen Cocker Spaniel, welcher in der Folge tierärztlich versorgt werden musste. Die Tierärztin erstattete Meldung an das Veterinäramt des Kantons Zürich.

Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2008 verwies A unter anderem auf einen bei C am 2. Oktober 2007 freiwillig durchgeführten Wesenstest, welcher einen unauffälligen Befund ergeben habe. Am 3. Juli 2008 teilte das Veterinäramt A mit, es sei vorgesehen, für C die Leinenpflicht im öffentlichen Raum anzuordnen, sobald er von einer Drittperson geführt werde. Als öffentlich zugänglicher Raum würden auch private Areale gelten, welche ohne Weiteres zugänglich seien, wie der nicht abgegrenzte Garten, das Treppenhaus in einem Mehrfamilienhaus, der Vorplatz des Wohnhauses oder der Parkplatz. In der Stellungnahme vom 17. Juli 2008 beantragte A, von einer generellen Leinenpflicht für Drittpersonen, die sich auch auf das offene, überschaubare Gelände erstrecke, abzusehen und die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das Wohngebiet, die nähere Umgebung sowie unübersichtliche Stellen zu beschränken. Jedenfalls wäre es unverhältnismässig, auch die Tochter D, welche den Hund bisher tadellos geführt habe, mit der Leinenpflicht zu belegen.

Am 4. August 2008 erliess das Veterinäramt eine Verfügung, wonach für den Hund C die Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum gilt, wenn er von einer Drittperson geführt wird.

II.  

A gelangte mit Rekurs vom 3. September 2008 gegen die Verfügung vom 4. August 2008 an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung der generellen Leinenpflicht bei C für Drittpersonen; stattdessen sei eine Ermahnung auszusprechen, allenfalls verbunden mit der Auflage des Besuchs eines Kurses durch die Tochter B. Die Tochter D sei in jedem Fall von allfälligen Massnahmen auszunehmen. Eventualiter sei die Leinenpflicht für Drittpersonen auf das Wohngebiet, die nähere Umgebung und unübersichtliche Stellen zu beschränken, wobei für diese Drittpersonen, namentlich für B, die Möglichkeit bestehen müsse, die Massnahme durch den Nachweis der verantwortungsvollen Führung des Hundes zu beseitigen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 16. April 2009 ab.

III.  

A reichte am 18. Mai 2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht ein und beantragte in Wiederholung der im Rekursverfahren gestellten Anträge die Aufhebung der Verfügung des Veterinäramts vom 4. August 2008 und des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 16. April 2009, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde. Das Veterinäramt beantragte am 25. Juni 2009 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge für die Beschwerdeführerin. Am 27. Juli 2009 ging beim Gericht unaufgefordert eine Entgegnung der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort ein. Da das Veterinäramt am 15. Juli 2009 eine Meldung bezüglich eines neuen Vorfalls im Zusammenhang mit C ins Recht gereicht hatte, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. Oktober 2009 Frist zur Stellungnahme angesetzt. Diese ging am 13. Oktober 2009 beim Gericht ein. Die Beschwerdeführerin stellte die zusätzlichen Anträge, die Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 aus dem Recht zu weisen, eventualiter – falls die Eingabe vom 15. Juli 2009 berücksichtigt werden sollte – den Ausgang des mit dem neuen Vorfall im Zusammenhang stehenden Strafverfahrens abzuwarten und den Entscheid einstweilen auszusetzen. Weiter sei ihr vom genauen Inhalt des in der Eingabe vom 15. Juli 2009 erwähnten Telefongesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdeinstanz Kenntnis zu geben, unter Einräumung des Rechts zur Stellungnahme.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss §  70 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch die in den Erwägungen der Verfügung des Veterinäramts vorbehaltene Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher Massnahmen wie beispielsweise der vorsorglichen Beschlagnahmung und auch einer strafrechtlichen Abklärung beanstandet, ist darauf nicht einzutreten. Gegen vorbehaltene, aber nicht angeordnete Massnahmen kann nicht Beschwerde geführt werden; denn dadurch wird eine Sache nicht erledigt. Ebenso wenig liegt bei einer vorbehaltenen Massnahme ein Zwischen- oder Vorentscheid vor (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 48 N. 21). Zudem bildet Anfechtungsobjekt im engeren Sinn nur jener Teil einer Verfügung, der in formelle Rechtskraft erwachsen kann. Das ist grundsätzlich das Dispositiv; an der Rechtskraft haben ferner Erwägungen teil, auf die das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist, was hier nicht der Fall ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 6).

1.2 Bezüglich des Antrags der Beschwerdeführerin, die Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009, mit welcher auf einen Beissvorfall vom 11. Juli 2009 hingewiesen wurde, sei aus dem Recht zu weisen, ist festzuhalten, dass dazu kein Anlass besteht. Die Bezeichnung und Einreichung neuer Beweismittel ist im Rahmen des Streitgegenstands stets zulässig (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 14). Für den Rechtsmittelentscheid ist aber in der Regel die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 16). Eine Abkehr von dieser Regel fällt vorliegend schon allein deshalb nicht in Betracht, weil der beschriebene Vorfall nicht rechtsgenügend abgeklärt ist. Zudem kommt dem Vorfall ohnehin keine entscheidrelevante Bedeutung zu.

1.3 Aufgrund der Formulierung in der Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009 kann der Eindruck entstehen, es habe ein Telefongespräch zwischen dem Kammervorsitzenden und dem Veterinäramt stattgefunden. Dies trifft indessen nicht zu; weder der Vorsitzende noch eine andere am vorliegenden Entscheid mitwirkende Person haben Kenntnis von einem solchen Anruf, geschweige denn einen solchen erhalten. So findet sich auch keine entsprechende Akten- oder Protokollnotiz. Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdegegner von jemandem in einem allgemeinen Sinn die Auskunft erhalten hat, er könne die neue Meldung ins Recht reichen. Davon haben die Mitwirkenden allerdings keine Kenntnis, und es kann daher der Beschwerdeführerin auch nicht Frist zur Stellungnahme zum Inhalt eines entsprechenden Telefongesprächs angesetzt werden. Die Anrede und Bezugnahme auf ein Telefongespräch in der Eingabe des Veterinäramts vom 15. Juli 2009  muss daher als formelhafte Redewendung gelten.

2.  

Per 1. September 2008 sind sowohl das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) als auch die neue Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Die vom Veterinäramt verfügte Leinenpflicht geht zwar auf den Vorfall vom 28. Mai 2008 zurück. Da die Leinenpflicht aber eine Dauerverfügung darstellt, ist deren Rechtmässigkeit auch unter dem neuen Recht zu prüfen, wobei die alten und die neuen hier relevanten Bestimmungen weitgehend gleich lauten.

Nähere Vorschriften über die Hundehaltung finden sich in Art. 68 ff. TSchV bzw. in Art. 30a ff. der alten Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTschV). Einzelne Bestimmungen verfolgen dabei auch das Ziel der Sicherheit von Menschen und Tieren (Art. 77–79 TschV, Art. 34a ff. aTschV). Wer einen Hund hält, hat die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 77 TSchV, Art. 31 Abs. 4 aTSchV). Für Feststellungen über Hunde, die Menschen oder Tiere erheblich verletzt haben oder ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigen, besteht eine Meldepflicht zuhanden der zuständigen kantonalen Stelle, welche die "erforderlichen Massnahmen" anzuordnen hat (Art. 78 und 79 TSchV, Art. 34b Abs. 3 aTSchV). Zuständig für den Erlass und die Anwendung von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, sind die Kantone (zum Ganzen siehe BGr, 31. Oktober 2008, 2C_386/2008, E. 2.1, www.bger.ch).

Art. 34b aTSchV bzw. Art. 79 TSchV bestimmen, dass die zuständige kantonale Stelle – im Kanton Zürich ist dies das Veterinäramt – nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt überprüft. Dazu kann es Sachverständige beiziehen. Das BVET (Bundesamt für Veterinärwesen) legt die Modalitäten der Überprüfung fest. Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt, ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an. In der Technischen Weisung vom 24. Juli 2006 des BVET über die Meldung von Vorfällen, bei denen Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gezeigt haben (Technische Weisung BVET) ist unter anderem festgehalten, dass als erhebliche Verletzung eines Tieres im Sinne von Art. 34a aTSchV jede Hundebissverletzung gelte, die tierärztlich versorgt werde (Ziff. II.5). Weiter ist ausgeführt, dass sich die sachverständige Person der zuständigen kantonalen Stelle Informationen über den betroffenen Hund und dessen Halter zu beschaffen habe. Daraufhin erfolge eine erste Beurteilung der Meldung durch eine sachverständige Person der zuständigen kantonalen Stelle. Je nach Schwere des Falles würden weitere Abklärungen getroffen. Die zuständige kantonale Stelle könne für die Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes Experten beiziehen. Als Experten gälten namentlich Tierärzte mit Diplom in Verhaltensmedizin. Die zuständige kantonale Stelle entscheide unter Berücksichtigung einer Risikoabschätzung – basierend auf der Einschätzung von sachverständigen Personen und weiterer Erkenntnisse – welche Massnahmen verfügt oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des Hundehalters abgegeben werden oder ob im Sinn einer vorläufigen Aufnahme der Daten ein Dossier angelegt werden soll (Ziff. IV.11, 12, 13).

§ 6 des züricherischen Gesetzes über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 (HundeG) sieht sodann vor, dass Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert. Aus der vom Veterinäramt Zürich zuhanden der Gemeinden herausgegebenen Wegleitung zum Vollzug des Hundegesetzes vom 15. Dezember 2000 (abrufbar unter www.ds.zh.ch) geht hervor, dass in entsprechenden Fällen Massnahmen wie Maulkorb, Leinenzwang, Erziehung, Töten etc. in Frage kommen können. Fälle, in welchen eine fachliche Beurteilung notwendig sei, seien einem Bezirkstierarzt oder einer Bezirkstierärztin zu überweisen. Die bezirkstierärztliche Beurteilung von auffälligen Hunden verlange besondere Kenntnisse und eine umfassende Fortbildung, wobei sechs Bezirkstierärzte, welche die Anforderungen erfüllen, genannt werden (Wegleitung Abschnitte D und E).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei nicht belegt, dass C beim Vorfall vom 28. Mai 2008 dem anderen Hund überhaupt eine Bissverletzung zugefügt habe. Zudem handle es sich bei der Hautperforation, welche auch durch einen spitzen Stein, Dornen oder Stacheldraht verursacht worden sein könnte, um keine "erhebliche" Verletzung. Ausserdem habe das von der Tierärztin benutzte Meldeformular nicht dem vom BVET verlangten entsprochen.

Die Vorinstanz hielt fest, es sei in genügender Weise erstellt, dass es am 28. Mai 2008 zwischen C und dem anderen Hund zu einem Bissvorfall gekommen sei, wobei C den anderen Hund derart verletzt habe, dass eine tierärztliche Versorgung notwendig geworden sei.

3.2 Die Anhänge 1, 2 und 4 der Technischen Weisung des BVET enthalten je ein Formular "zur Meldung von Hundebissverletzungen beim Menschen", zur "Meldung von Hundebissverletzungen beim Tier" sowie eines "zur Meldung eines Hundes, welcher Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens zeigt (Verhaltensweisen, die Menschen und Tiere gefährden)". Das vom Veterinäramt herausgegebene Formular über die "Meldung von Vorfällen, bei denen ein Hund Mensch oder Tier verletzt hat oder auffällig war", genügt durchaus den Vorgaben des BVET. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die entsprechenden Vorgaben in einem einzigen Formular zusammengefasst sind.

3.3 Die Behörden haben sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein Sachverhaltselement als eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen können. Zu veranschlagen haben sie in diesem Zusammenhang neben dem beigebrachten Beweismaterial auch das Verhalten der Verfahrensbeteiligten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 77).

Aus der von der Tierärztin am 28. Mai 2008 erfolgten Meldung geht hervor, dass der Cocker Spaniel eine Hautperforation erlitten hatte. Dessen Halterin führte in ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2008 zum Vorfall aus, der Schäferhund habe ihren Hund angegriffen. Die Tochter der Besitzerin des Schäferhundes habe versucht, ihn zu rufen, er habe aber nicht gehorcht. Der Cocker Spaniel habe versucht zu fliehen, sei aber immer wieder angegriffen worden. Schliesslich sei es der Tochter gelungen, den Schäferhund zu erwischen. Zum Glück habe der Schäferhund kein aggressives Verhalten gegenüber den anwesenden Menschen gezeigt. Der Cocker Spaniel sei den ganzen Weg zurückgehinkt und habe seitlich oben rechts geblutet.

Wenn das Veterinäramt und die Gesundheitsdirektion gestützt auf die Angaben der Halterin des Cocker Spaniels und die Meldung der behandelnden Tierärztin davon ausgingen, C habe jenem eine Bissverletzung zugefügt, so ist dies nicht zu beanstanden. Es ist nahe liegend, dass die Verletzung des Cocker Spaniels durch C verursacht worden war und nicht durch spitze Steine, Dornen oder einen Stacheldraht. Der Cocker Spaniel blutete denn auch unmittelbar, nachdem die beiden Hunde aufeinander getroffen waren. Zudem sind die Schilderungen der Halterin des Spaniels schlüssig. So hielt sie ausdrücklich fest, der andere Hund habe zum Glück kein aggressives Verhalten gegenüber ihr oder den Kindern gezeigt, was belegt, dass sie das Vorgefallene möglichst neutral wiedergeben wollte.

Da der Cocker Spaniel nach dem Vorfall tierärztlich versorgt wurde und unbestrittenermassen Antibiotika verabreicht erhielt, ist die zugefügte Verletzung als "erheblich" im Sinn von Ziff. II.5 der Technischen Weisung des BVET zu qualifizieren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Überprüfung und Anordnung der erforderlichen Massnahmen waren daher erfüllt.

4.  

4.1 Die Vorinstanz begründete die angeordnete Leinenpflicht für das Ausführen von C durch Drittpersonen unter anderem damit, dass es sich beim Zwischenfall vom 28. Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt habe. So habe C im Herbst 2004 ein Reh gerissen oder zumindest so gejagt, dass es sich erheblich verletzt habe und abgetan werden musste. Im Januar 2005 habe C einen kleinen Hund angegriffen und diesen leicht verletzt. Im März 2006 habe er – wie bereits ein oder zwei Monate zuvor – einen Pudel-Terrier attackiert und verletzt. Für diesen Angriff sei die Beschwerdeführerin mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft worden. Schliesslich habe C im Oktober 2006 innerhalb einer Woche zweimal einen Mittelpudel angegriffen und gejagt. All diese Vorfälle hätten sich ereignet, als der Hund von der Beschwerdeführerin selbst geführt worden sei, wobei das Tier ausnahmslos unangeleint gewesen sei. Trotz dieser Vorfälle sei die Beschwerdeführerin mit Verfügung des Veterinäramts vom 22. Dezember 2006 lediglich dazu verpflichtet worden, mit dem Tier eine vertiefte Ausbildung zu absolvieren. Im Frühjahr 2007 habe sie in der Hundeführerschule bei E einen Lehrgang für "schwierige Hunde" absolviert. Da die Beschwerdeführerin aber die verlangte Bestätigung über Lernziele und Lernerfolg nicht habe beibringen können, sei am 2. Oktober 2007 mit C der Niedersächsische Wesenstest durchgeführt worden. Dieser Wesenstest sei zwar auf freiwilliger Basis erfolgt, jedoch erforderlich gewesen, um die in der Verfügung vom 22. Dezember 2006 gemachten Auflagen zu erfüllen. Aufgrund der Ergebnisse des Wesenstests sei auf weitergehende Massnahmen verzichtet worden. Die Beschwerdeführerin sei aber darauf hingewiesen worden, im Wiederholungsfall würden weitere Abklärungen und Massnahmen eingeleitet. Die Absolvierung des Kurses könne heute lediglich Gewähr dafür leisten, dass die Beschwerdeführerin selber in der Lage sei, C im notwendigen Mass abzurufen. Auch die Resultate des Wesenstests könnten nur bestätigen, dass C abrufbar sei, wenn er von der Beschwerdeführerin geführt werde. Da C allgemein gegenüber anderen Tieren einen ausgeprägten Jagdsinn bzw. ein gesteigertes Aggressionsverhalten aufweise und Drittpersonen den Hund nicht im Griff hätten, wie der Vorfall vom 28. Mai 2008 gezeigt habe, lasse sich eine Gefährdung von anderen Tieren und damit eine Verhaltensauffälligkeit nicht leugnen. Die Leinenpflicht für den Fall, dass der Hund durch Drittpersonen geführt werde, sei ein sehr mildes Mittel, um der Gefährdung, die von einem Hund für andere Tiere ausgehe, zu begegnen. 

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der angeordneten unbefristeten Leinenpflicht für das Ausführen von C durch Drittpersonen sei auf die erforderliche Überprüfung durch eine sachverständige Person verzichtet und stattdessen aufgrund der Akten auf das Vorliegen einer Verhaltensauffälligkeit geschlossen worden. Diese würden die Verhaltensauffälligkeit des Hundes nicht belegen, weshalb das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage nicht erfüllt sei. Zudem sei die angeordnete Massnahme unverhältnismässig und nicht zweckmässig. Der genaue Sachverhalt bezüglich des Zwischenfalls mit dem Reh im Jahr 2004 sei nie geklärt worden. C sei seither nie mehr einem Wildtier nachgerannt, weshalb jene Begebenheit vorliegend nicht von Relevanz sei. Der Vorfall vom Januar 2005, wonach C einen kleinen Hund verletzt haben soll, sei nicht belegt und werde bestritten. Im März 2006 habe ein Zusammenstoss mit einem Pudel-Terrier stattgefunden, woraufhin bei Letzterem ein Schleudertrauma festgestellt worden sei, eine Diagnose, die auch bei Menschen umstritten sei. Aufgrund von Zeugenaussagen habe das Ganze vielmehr einen spielerischen Eindruck gemacht. Inwieweit das mutmassliche Schleudertrauma auf die Begegnung mit C zurückzuführen gewesen sei, sei offen geblieben. Auch sei die Auferlegung der Busse ohne Bedeutung, habe sie doch auf eine Einsprache verzichtet, um Umtriebe zu vermeiden. Vollends irrelevant sei die Begebenheit, wonach C im Oktober 2006 einen Mittelpudel gejagt haben soll. Das Ganze sei ein spielerisches Kräftemessen der beiden Hunde gewesen, und es hätten keinerlei Verletzungen resultiert. Es könne somit kein abnormes Verhalten von C belegt werden, und der Zwischenfall vom 28. Mai 2008 allein genüge nicht, um eine Verhaltensauffälligkeit darzutun. Dabei habe es sich nur um eine spezifische Unverträglichkeit der beiden involvierten Hunde gehandelt, welche als Rüden Konkurrenten im gleichen Revier seien. Aus dieser spezifischen Unverträglichkeit dürfe nicht auf eine Verhaltensauffälligkeit und Gefährdung anderer Hunde geschlossen werden. Ausserdem sei die angeordnete Massnahme einschneidend und verhindere, dass sich der Hund seinem Temperament und Spieleifer entsprechend bewegen könne. So wären Ballspiele, das Apportieren sowie die Mitnahme bei Ausritten nicht mehr möglich.

4.2  Die Verfügung des Veterinäramts vom 4. August 2009 ist von Dr. F, wissenschaftliche Mitarbeiterin, unterzeichnet, welche die Anforderungen einer "sachverständigen Person" im Sinn der Technischen Weisung des BVET erfüllt. Angesichts der infrage stehenden Massnahme bedurfte es auch nicht des Beizugs eines weiteren Experten bzw. eines Bezirkstierarztes, zumal bereits ein Gutachten vom 2. Oktober 2007 des Bezirkstierarztes Dr. G vorlag.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass C im Jahr 2004 einem Reh nachgerannt war. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 hatte sie gegenüber dem Veterinäramt fest­gehalten, sein "Jagdimpuls" sei mittlerweile erfolgreich abtrainiert worden. Ein deutlicher Befehl halte C zuverlässig vom Nachjagen ab. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführerin im März 2006 wegen eines Zwischenfalls mit einem Pudel-Terrier mit Fr. 100.- gebüsst worden war. Dass der Pudel ein Schleudertrauma erlitten hatte, ist tierärztlich belegt und daher erstellt. Ob derselbe Pudel schon früher mit C zusammengestossen war, kann hier offengelassen werden, ebenso, ob im Ja­nuar 2005 ein nicht näher belegter Vorfall mit einem kleinen Hund stattgefunden hat. Be­züglich des Zwischenfalls von Oktober 2006 mit einem Mittelpudel liegen widersprüchli­che Aussagen vor: Während die Halter des Pudels geltend machen, C habe ihren Hund zum zweiten Mal angegriffen und in Richtung Strasse gejagt, woraufhin sie Anzeige bei der Gemeindepolizei erstatteten, bestätigt die Beschwerdeführerin lediglich ein spielerisches Kräftemessen beider Hunde am 22. Oktober 2006. Was genau geschehen ist, lässt sich demnach nicht rechtsgenügend feststellen. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim neuerlichen Vorfall vom 28. Mai 2008 nicht um den ersten gehandelt hat und der Zusammenstoss auch nicht allein auf die spezifische Unverträglichkeit der beiden Rüden zurückgeführt werden kann, wie die Zwischenfälle mit dem Reh im Jahr 2004 sowie dem Pudel-Terrier im März 2006 zeigen. Angesichts des Ereignisses vom 28. Mai 2008 sowie der beiden letztgenannten Vorfälle ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz allgemein festgehalten hat, C weise gegenüber anderen Tieren einen ausgeprägten Jagdsinn auf. Immerhin hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2006 von einem Jagdimpuls Cs gesprochen, welcher abtrainiert worden sei bzw. welchem mit einem deutlichen Befehl begegnet werden könne. Entsprechend be­darf C im Freien einer konsequenten Führung durch die ihn begleitende Person. Zwar hat der Niedersächsische Wesenstest vom 2. Oktober 2007 gesamthaft keine Hinweise auf ein gestört oder inadäquat aggressives Verhalten ergeben. Anlässlich des Tests war C aber von der Beschwerdeführerin selber begleitet worden, welche einen Lehrgang für schwierige Hunde absolviert hatte und deren Befehle er nun befolgt. Das heisst aber nicht, dass sich C Drittpersonen gleichermassen unterordnet. Vielmehr muss aufgrund des Vorfalls vom 28. Mai 2008 vom Gegenteil ausgegangen wer­den. Zudem hat C anlässlich des Tests beim "Hund-Hund-Kontakt" in der Situation 36 (Prüfhund angebunden, vom Halter durch Sichtschutz isoliert, Kontakthund passiert hinter dem Zaun) ein "Nachrennen bis zum Leinenende mit einmaligem Bellen" und "Maullecken" gezeigt, was ebenfalls belegt, dass er einer konsequenten und sicheren Führung im Freien bedarf. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind daher zum richtigen Schluss gelangt, es liege im öffentlichen Interesse, für C im öffentlich zu­gänglichen Raum die Leinenpflicht anzuordnen, sofern er von einer Drittperson geführt werde. Diese Massnahme erscheint als erforderlich und geeignet, um weitere Zwischenfälle der genannten Art zu vermeiden. Das blosse Aussprechen einer Ermahnung, allenfalls ver­bunden mit einer Auflage an B zum Besuch eines Kurses, wie die Be­schwerdeführerin vorschlägt, genügt jedenfalls nicht. Die Vorinstanz hat ausserdem darauf hingewiesen, es stehe der Beschwerdeführerin frei, beim Beschwerdegegner um Befreiung von der Leinenpflicht für Drittpersonen nachzusuchen, wobei allerdings entsprechend zu belegen wäre, dass sämtliche Drittpersonen, welche den Hund tatsächlich führen, jederzeit in der Lage sind, das Tier korrekt abzurufen. Korrekterweise wurde dieser unverbindliche begleitende Hinweis in den Erwägungen und nicht im Dispositiv fest­gehalten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 13). Entsprechend kann die Beschwerdeführerin selber veranlassen, dass B einen Kurs besucht, und daraufhin nachweisen, dass diese nun in der Lage sei, C sicher zu führen. Welche Anforderungen dabei zu erfüllen sind, dürfte der Beschwerdeführerin gestützt auf die Verfügung des Veterinäramts vom 22. Dezember 2006 bekannt sein. Aber auch in Bezug auf D kann aufgrund des speziellen Charakters des Hundes nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass beim unangeleinten Ausführen ein jederzeitiges korrektes Abrufen ge­währleistet ist. Immerhin war C anlässlich der früheren Vorfälle von der Beschwerde­führerin selber begleitet worden, welche dann einen Lehrgang für schwierige Hunde absol­vierte. Ob auch D über die erforderlichen Fähigkeiten verfügt, ist nicht erstellt, und die rechtskundige Beschwerdeführerin hat im Rahmen der sie aufgrund der Vorfälle treffenden qualifizierten Mitwirkungspflicht nach wie vor keine Belege vorgelegt, welche zu einer anderen Einschätzung führen könnten (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 62 mit Hinweis auf Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. A., Basel/Frankfurt a.M. 1986, Nr. 88 B II c, René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 88 B II c). 

Weiter ist nicht einzusehen, weshalb die Leinenpflicht für Drittpersonen nur auf das Wohngebiet, die nähere Umgebung und unübersichtliche Stellen zu beschränken sei, wie die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt. Vielmehr muss aufgrund des Jagdtriebs oder Jagdimpulses von C gerade auch im offenen Gelände die Abrufbarkeit stets gewährleistet sein. Gerade das Mitführen bei Ausritten erfordert eine besondere Konzen­tration und feste Führung durch die begleitende Person. Zudem hat C beim Angriff auf den Englischen Cocker Spaniel am 28. Mai 2008 nicht oder nur zögerlich auf den Befehl von B reagiert, was umso mehr belegt, dass eine geografische Differenzierung bzw. Revierabsteckung beim Ausführen des Hundes durch Drittpersonen untauglich ist.

Die angeordnete Leinenpflicht ist auch verhältnismässig, überwiegt doch das öffentliche Interesse, weitere solche Zwischenfälle zu verhindern, das private Interesse der Beschwerdeführerin, C von Drittpersonen ohne Leine auszuführen, klar. Die angeordnete Massnahme erscheint zudem nicht als sehr einschneidend. Zum einen kann C von der Beschwerdeführerin selber nach wie vor unangeleint ausgeführt werden. Zum anderen kann er auch beim Führen durch eine Drittperson im offenen überschaubaren Gelände an der langen Leine (max. 10 m lang) gehalten werden. Damit ist für C eine ausreichende Bewegungsfreiheit hinreichend gewährleistet.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…