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Geschäftsnummer: VB.2009.00290  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.08.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 30.11.2009 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche (Die Stadt Zürich hatte verfügt, dass der zu hohe Wohnungsmietzins der Hilfeempfängerin noch bis zum 30. September 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, danach der maximal zulässige Mietzins. Der Bezirksrat hob dies auf Rekurs der Hilfeempfängerin hin auf. Dagegen erhob die Stadt Zürich Beschwerde.) Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere deren Kürzung, der Weisungen und der Wohnkosten (E. 2). Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnkosten auf, da die Sozialbehörde die Hilfeempfängerin vorgängig durch eine konkrete Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung hätte anhalten müssen (E. 3.1). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist eine Reduktion der Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche unzulässig, und die entsprechende Weisung ist anfechtbar (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUFLAGEN
KÜRZUNG
REDUKTION
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00290

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 20. August 2009

 

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

A,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A lebt seit 2003 in einer Zweizimmerwohnung an der B-Strasse 01 in C und bezieht seit Januar 2007 wirtschaftliche Hilfe von der Stadt Zürich. Mit Entscheid vom 11. Januar 2007 verfügte die Stellenleitung, dass der Wohnungsmietzins von monatlich Fr. 1'315.- brutto längstens bis 30. September 2007 in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde. Spätestens ab 1. Oktober werde nur noch ein Mietzins von maximal Fr. 1'100.- brutto pro Monat in die Bedarfsrechnung einbezogen.

Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission (EGKP) am 22. Juli 2008 ab.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob A am 2. September 2008 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte die Berücksichtigung des vollen Mietzinses im Unterstützungsbudget. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 16. April 2009 im Sinne der Erwägungen gut und hob die Entscheide auf, soweit es um die Mietzinskürzung per 1. Oktober 2007 gehe.

III.  

Gegen diesen Beschluss gelangte die Stadt Zürich mit Beschwerde vom 20. Mai 2009 an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sei aufzuheben und der Entscheid der EGKP vom 22. Juli 2008 sei zu bestätigen.

A beantwortete die Beschwerde am 29. Juni 2009 mit dem Antrag auf Abweisung. Der Bezirksrat Zürich sandte am 3. Juli 2009 die Rekursakten, verwies auf seine Begründung im angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Deren Beurteilung fällt aufgrund des Streitwertes in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Zur materiellen Grundsicherung zählen auch die Wohnkosten, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

3.  

3.1 Der Bezirksrat hob die verfügte Reduktion der anrechenbaren Wohnungskosten mit der Begründung auf, die Sozialbehörde hätte die Rekurrentin vorgängig durch eine konkrete Weisung bzw. Auflage zur Suche nach einer günstigeren Wohnung anhalten müssen. Auch wenn aus der Einsprache und dem Rekurs hervorgehe, dass die Rekurrentin zum Umzug nicht bereit sei, so dürfte eine solche Weigerung nicht antizipiert werden, solange sie noch gar nicht mit einer korrekten Aufforderung zum Suchen einer billigeren Wohnung konfrontiert worden sei.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei nicht anfechtbar. Aus diesem Grunde sei es vorteilhaft, wenn sie diese Aufforderung direkt mit der Rechtsfolge der – anfechtbaren – Leistungskürzung verbinde. Dadurch könne gegen den Entscheid Einsprache erhoben und über diese bis zum Ablauf der gewährten Übergangsfrist entschieden werden.

3.2 Nach der gefestigten Praxis des Verwaltungsgerichts sind Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, anfechtbare Anordnungen (RB 1998 Nr. 34; RB 2001 Nr. 51; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 22). An dieser Rechtsprechung ist unabhängig von einer anderen bundesgerichtlichen Praxis im Bereich sozialversicherungsrechtlicher Weisungen festzuhalten (vgl. dazu ausführlich VGr, 18. Juni 2009, VB.2009.00262, www.vgrzh.ch). Dementsprechend überprüft das Verwaltungsgericht ohne Einschränkung auch die Aufforderung an den Hilfeempfänger, wonach dieser eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen habe (vgl. zuletzt VGr, 26. November 2008, VB.2008.00462; 20. Juli 2008, VB. 2008.107; 30. August 2007, VB. 2007.00274, alle unter ww.vgrzh.ch). Als nicht anfechtbar gelten hingegen Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bzw. Sozialhilfeempfängers bei der Abklärung seiner finanziellen Verhältnisse (RB 1998 Nr. 35) oder blosse Verwarnungen im Sinne von § 24 SHG und Kürzungsandrohungen (RB 1998 Nr. 34).

Indem die Beschwerdeführerin Weisung und Leistungskürzung direkt miteinander verknüpft, verunmöglicht sie den Leistungsempfängern, vor der Leistungskürzung Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihnen der Wohnungswechsel auch tatsächlich zugemutet werden darf oder nicht. Erst diese Gewissheit jedoch ermöglicht ihnen einen eigenverantwortlichen Entscheid darüber, ob sie der Aufforderung nachkommen oder aber die Weisung missachten und damit eine Leistungskürzung hinnehmen wollen. Demgemäss hat das Verwaltungsgericht bereits mehrfach eine Reduktion von Wohnkosten ohne vorgängige Weisung zur Wohnungssuche für unzulässig erachtet (vgl. zuletzt VGr, 30. Dezember 2008, VB.2008.00501 und 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, www.vgrzh.ch).

Bei Erlass der Weisung obliegt es der Sozialbehörde, nötigenfalls mittels geeigneter Auflagen zu konkretisieren, in welcher Art, in welchem Mass und in welchem geografischen Umfeld die Wohnungssuche erwartet wird. Misslingt alsdann die Suche nach einer günstigeren Wohnung trotz Bereitschaft zum Umzug und angemessener Bemühungen, so sind auch überhöhte Wohnungskosten zu übernehmen, dies ohne zeitliche Befristung (VGr, 30. Dezember 2008, VB.2008.00501 E. 4.1; 30. Dezember 2008, VB. 2008.00499, E. 4.2; 30. August 2007, VB.2007.00274, E. 4.3; www.vgrzh.ch).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 in Verbindung mit § 70 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…