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Geschäftsnummer: VB.2009.00291  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.09.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Unterstützungsbeiträge im Fall eines stabilen Konkubinats / Auflage zur Einreichung von Arztzeugnissen Einzelrichterliche Zuständigkeit (E. 1.1). Streitgegenstand (E. 1.2-1.4). Rechtliche Grundlagen (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Sozialbehörden dem Beschwerdeführer die Auflage erteilten, dass er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse (E. 3.1). Ebenfalls zu Recht haben die Behörden vom Unterstützungsbeitrag einen Konkubinatsbeitrag abgezogen, zumal der Beschwerdeführer mit seiner Partnerin seit mehr als zwei Jahren in einem Konkubinat lebt und auch alle weiteren Abzugsvoraussetzungen erfüllt sind (E. 3.2). Sachlich nicht gerechtfertigt ist unter den gegebenen Umständen hingegen die Auflage, der Beschwerdeführer müsse der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit jeden Monat ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen (E. 3.3). Die Beschwerde ist insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat (E. 3.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 4).
 
Stichworte:
ABZUG
ARBEITSFÄHIGKEIT
ARZTZEUGNIS
AUFLAGEN
EINKOMMEN
KONKUBINAT
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 23 lit. b SHV
§ 23 lit. d SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00291

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. September 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, Staatsangehöriger von B, geboren 1963, bezieht seit Mai 2008 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde D. Er lebt seit mehr als zwei Jahren im Konkubinat mit C, die eine ordentliche IV-Rente und eine IV-Rente aus beruflicher Vorsorge bezieht. Unter Anrechnung ihrer Rente als Einkommen setzte die Sozialbehörde D den Unterstützungsbeitrag für A ab Mai 2008 auf ausbezahlt Fr. 842.60 fest. Mit Verfügung vom 4. Juni 2008 wurde er mit monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich Konkubinatsbeitrag und weiterer Einnahmen – ausbezahlt weiterhin Fr. 842.60 – unterstützt. Die Behörde verpflichtete ihn zudem, eine günstigere Wohnung zu suchen. Die am (recte) 8. August 2008 von A dagegen erhobene Einsprache, worin er sich gegen die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags sowie gegen die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, gewehrt hatte, wies die Sozialbehörde D am 27. August 2008 ab. Einen von A dagegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat E mit Beschluss vom 19. November 2008 insofern gut, als er den Rekurrenten von der Auflage befreite, sich um eine günstigere Wohnung zu kümmern. Hingegen bestätigte die Rekursinstanz die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags.

B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 bestätigte die Sozialbehörde D die bisherige Unterstützung von A von monatlich Fr. 1'434.50 bzw. ausbezahlt Fr. 842.60, ebenso die Übernahme der Krankenkassenprämien und der Kostenbeteiligungen. Weiter wurde er verpflichtet, der Sozialbehörde bei Arbeitsunfähigkeit monatlich ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen, sich bei Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbsarbeit zu bemühen, sich in der Zusammenarbeit mit involvierten Stellen kooperativ zu zeigen und den Anordnungen der Sozialbehörde Folge zu leisten. Dagegen erhob A am 16. Januar 2009 sinngemäss Einsprache und verlangte, er habe lediglich alle drei Monate ein Arztzeugnis einzulegen, da er an chronischen und längerfristigen Erkrankungen leide und kurzfristige Änderungen seines Gesundheitszustandes nicht zu erwarten seien. Die Sozialbehörde D bestätigte mit Beschluss vom 4. März 2009 ihre Verfügung vom 10. Dezember 2008, soweit sie beanstandet worden war.

II.  

Schon am 28. Februar 2009 hatte sich A an den Bezirksrat E gewandt und beanstandet, dass die Sozialbehörde D nicht den ihm zustehenden Unterstützungsbeitrag auszahle, sondern nur Fr. 842.60. Den Bezirksrat E, welcher diese Eingabe als Rekurs erachtete, wies A in der Folge darauf hin, dass er keinen Rekurs, sondern eine Beschwerde gegen die Stadt D erhoben habe, weil diese sich nicht an ihre eigene Verfügung halte. Der Bezirksrat hielt an der Behandlung der Eingabe als Rekurs fest. Mit Eingabe vom 1. April 2009 erhob A sodann Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 4. März 2009 und bat darum, ihn von den Auflagen zu entbinden, monatlich ein Arztzeugnis einzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Mit Beschluss vom 29. April 2009 wies der Bezirksrat E den Rekurs ab.

III.  

Gegen den Beschluss vom 29. April 2009 erhob A am 27. Mai 2009 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verpflichtung, der Sozialbehörde D monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorzulegen und sich bei Arbeitsfähigkeit intensiv um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen. Weiter beantragte er, die Sozialbehörde D habe sich an ihre Verfügung zu halten und ihm monatlich den (vollen) Unterstützungsbeitrag von Fr. 1'607.10 auszuzahlen. Ferner sei die Unrechtmässigkeit des Vorgehens der Stadt D festzustellen sowie zu überprüfen, ob solche Unrechtmässigkeiten auch in anderen Fällen vorgekommen seien. Schliesslich verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Bezirksrat E stellte Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Stadt D liess sich am 30. Juni 2009 vernehmen und sinngemäss ebenfalls Abweisung der Beschwerde verlangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen namentlich im Bereich der Sozialhilfe entspricht der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von 12 Monaten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Der Beschwerdeführer beanstandet die Anrechnung des Konkubinatsbeitrags von Fr. 799.50 und die sich daraus ergebende Verminderung des monatlichen Unterstützungsbeitrags; diesbezüglich beläuft sich der Streitwert auf höchstens Fr. 9'600.-, weshalb die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer erhob am 28. Februar 2008 (recte: 2009) Beschwerde beim Bezirksrat E als Aufsichtsbehörde und beanstandete, dass die Sozialbehörde D sich nicht an die von ihr erlassene Verfügung halte, indem sie ihm lediglich Fr. 842.60 monatlich auszahle. Tatsächlich handelte es sich bei dieser Eingabe des Beschwerdeführers um eine Aufsichtsbeschwerde; er selber verdeutlichte, dass er keinen Rekurs gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2008 habe erheben wollen. Zwar hatte der Beschwerdeführer bereits am 16. Januar 2009 Einsprache gegen die am 17. Dezember 2008 zugestellte Verfügung vom 10. Dezember 2008 erhoben, darin indessen lediglich die Auflage beanstandet, monatlich ein Arbeitszeugnis einzulegen und sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit um eine Erwerbstätigkeit zu kümmern. Diese Einsprache führte über den Beschluss vom 4. März 2009 (vorn II.) schliesslich zum angefochtenen Entscheid.

Dagegen lief die Rekursfrist gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2008 unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 5. Februar 2009 ab; die Eingabe vom 28. Februar 2009 war als Rekursschrift jedenfalls verspätet. Zwar wäre es allenfalls denkbar, dass gegen die monatlichen Unterstützungsabrechnungen ein Rechtsmittel eingelegt werden könnte, wenn diese vom zugrunde liegenden Entscheid über die Festsetzung des Unterstützungsbeitrags abweichen sollten. Dem war vorliegend jedoch nicht so. Dessen ungeachtet beurteilte die Rekursinstanz die Frage, ob die Auszahlung des Unterstützungsbeitrags korrekt sei. Würde man bezüglich der Frage, ob ein Konkubinatsbeitrag berücksichtigt werden dürfe, am Charakter der Eingabe des Beschwerdeführers als Aufsichtsbeschwerde festhalten, könnte der Beschwerdeführer darauf nicht zurückkommen, denn wenn einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge gegeben wird (diesem Ergebnis entspricht wohl die Abweisung des Rekurses), ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde an die obere Instanz möglich (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 43). Da das Verwaltungsgericht jedoch nicht Aufsichtsbehörde ist, liesse sich die Frage der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nicht vor diesem Gericht beurteilen.

1.3 Daraus darf dem Beschwerdeführer jedoch kein prozessualer Nachteil erwachsen. Seine Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Bezirksrats E vom 29. April 2009. Darin bestätigte die Rekursinstanz die Auflage, dass der Beschwerdeführer monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorzuweisen habe. Zudem hielt sie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags für gerechtfertigt. Die Beschwerde nimmt zu beiden Themenbereichen Bezug. Der Streitgegenstand umfasst daher sowohl die Auflagen an den Beschwerdeführer als auch die Frage der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bei der Bemessung seiner Unterstützung.

1.4 Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei abzuklären, ob neben ihm noch andere Personen durch die Beschwerdegegnerin zu Schaden gekommen seien, fehlt es ihm an einem rechtlich geschützten Interesse, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14 und 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der Fassung der 4. überarbeiteten Ausgabe April 2005 mit den Ergänzungen 12/05, 12/07 und 12/08. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 Abs. 1 SHV).

2.2 Bei einem stabilen – länger als zwei Jahre dauernden – Konkubinat ist es zulässig, den Bedarf wie bei einem Ehepaar zu berechnen und die Einkünfte des Konkubinatspartners anzurechnen. Dies kann bei entsprechender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit des nicht unterstützten Partners dazu führen, dass kein Sozialhilfeanspruch besteht. Für den nicht unterstützten Partner wird ein erweitertes SKOS-Budget erstellt. Die den Bedarf übersteigenden Einahmen werden im Budget des antragstellenden Konkubinatspartners voll als Einnahmen angerechnet (Kap. H.10-2 f. der SKOS-Richtlinien; vgl. dazu auch BGer, 12. Januar 2004, 2P.242/2003 E. 2.3, www.bger.ch; BGE 129 I 1 E. 3.2.4).

2.3 Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Weisungen und Auflagen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Mit der wirtschaftlichen Hilfe können insbesondere die Weisungen verbunden werden, sich einer ärztlichen oder therapeutischen Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen oder sich um die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zu bemühen (§ 23 lit. b und d SHV). Dies ergibt sich auch aus dem Grund Satz der Subsidiarität der Sozialhilfe: Nothilfe soll erst dann ausgerichtet werden, wenn jemand sich selber nicht mehr helfen kann und alle anderen Möglichkeiten der Hilfe (eigene Arbeitskraft, Leistungen Dritter) ausgeschöpft sind (vgl. § 14 SHG). Eine bedürftige Person hat zudem alles zu unternehmen, um die Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 23 ff., 47). Entsprechend darf die Behörde Weisungen und Auflagen erlassen, welche auf die Abklärung der für die Ermittlung des Bedarfs massgebenden Verhältnisse abzielen, so etwa den Nachweis der Arbeitsfähigkeit betreffen, da bei deren Vorliegen zu prüfen ist, inwieweit eine Person in der Lage ist, sich aus ihrer Notlage ganz oder teilweise selber zu befreien.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Weisung, wonach er sich bei Vorliegen der Arbeitsfähigkeit intensiv und nachweislich um eine Erwerbstätigkeit bemühen müsse. Eine solche Weisung ist gerade darauf ausgerichtet, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, und daher zulässig (§ 21 SHG; § 23 lit. d SHV). Ausserdem entspricht es dem Grund Satz der Subsidiarität der Sozialhilfe, eine bedürftige Person dazu anzuhalten, ihr Möglichstes zu tun, um sich aus ihrer Notlage zu befreien (dazu vorn E. 2.3). Abgesehen davon, dass dieser Antrag vom Beschwerdeführer nicht begründet wird, erscheint die Anordnung nach dem Ausgeführten durchaus berechtigt, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

3.2 Der Beschwerdeführer hält fest, in der Unterstützungsverfügung des Vorjahres sei explizit ein Konkubinatsbeitrag festgelegt worden, nicht aber in derjenigen vom 10. Dezember 2008. Da kein Konkubinatsbeitrag verfügt worden sei, könne ein solcher auch nicht in Abzug gebracht werden. Die Beschwerdegegnerin sei nicht berechtigt, ihre Unterstützungsleistung im Nachhinein um einen nicht verfügten Betrag zu kürzen. Sie habe ihm monatlich Fr. 1'607.10 ab November 2008 bis Oktober 2009 zu bezahlen und die unterbliebenen Leistungen nachzuzahlen.

3.2.1 Die Beschwerdegegnerin unterstützte gemäss ihrer Verfügung vom 10. Dezember 2008 den Beschwerdeführer mit monatlich Fr. 1'434.50 abzüglich sämtlichen Einnahmen, zuzüglich allfälligen Integrationszulagen und Einkommensfreibeträgen gemäss einem früheren Beschluss. Dabei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass dem Beschwerdeführer – spätestens am 19. März 2009 – die monatlichen Abrechnungen ab November 2008 bis und mit März 2009 zugestellt wurden. Daraus geht klar hervor, dass von seinem Unterstützungsbeitrag jeweils "Einnahmen" von Fr. 799.50 als Konkubinatsbeitrag/Haushaltentschädigung in Abzug gebracht wurden. Wenn in der Verfügung vom 10. Dezember 2008 die Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen festgehalten wird, so ergibt sich daraus in Zusammenhang mit den monatlichen Abrechnungen klar, dass der Konkubinatsbeitrag als Einkommen in Abzug gebracht wurde, wie die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort und die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht festhielten. Einer besonderen Erwähnung des Konkubinatsbeitrags bedurfte es in der Verfügung vom 10. Dezember 2008 daher nicht.

3.2.2 Die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers erzielt ein Einkommen von Fr. 18'432.- jährlich aus einer IV-Rente der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich und von Fr. 13'135.- jährlich aus einer Invalidenrente der Versicherung F. Gemäss der Budgetberechnung für sie allein vom 3. Juni 2008 ergab sich ein Überschuss von Fr. 799.50. Daraus errechnete sich der Unterstützungsbeitrag für den Beschwerdeführer von Fr. 842.60. Diese Zahlen werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Schon damals war ihm sodann bekannt, dass der Betrag von Fr. 799.50 als Einnahmen der Konkubinatspartnerin in seinem Unterstützungsbudget berücksichtigt würde. Ausserdem wurde er gemäss den Ausführungen in der Beschwerdeantwort schon am 8. Mai 2008 darauf aufmerksam gemacht, ohne dass er darauf reagiert hätte. Die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags erfolgte beim vorliegenden stabilen Konkubinat nach der erwähnten Rechtsprechung (vorn E. 2.2) durchaus zu Recht.

3.2.3 Es trifft daher entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu, dass der Konkubinatsbeitrag in der Verfügung vom 10. Dezember 2008 "gestrichen" worden wäre. Soweit er geltend macht, dass er die beanstandete Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nach dem negativ ausgefallenen Rekursentscheid vom 19. November 2008 auf sich habe beruhen lassen, weil er sich eine effiziente Rechtsvertretung nicht habe leisten können, ändert das an der Zulässigkeit der Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags nichts, ebenso wenig, dass ihm seine Partnerin mit nicht näher substanziierten Darlehen aushelfen soll. Die Beschwerde ist in diesem Punkt daher abzuweisen.

3.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich weiter gegen die Auflage, der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit monatlich ein aktuelles Arztzeugnis vorlegen zu müssen. Angesichts der behaupteten chronischen Natur seiner Erkrankung verlangt er ein Intervall für die Vorlage eines Arztzeugnisses von drei Monaten. Etwas anderes sei nicht nur unverhältnismässig. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin von ihm von Frühjahr bis Ende 2008 kein Arztzeugnis einverlangt; nunmehr soll dies monatlich erforderlich sein. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe sich bis anhin stets geweigert, die geforderten Arztzeugnisse einzulegen. Ein detailliertes Arztzeugnis sei erstmals am 21. März 2009 vorgelegt worden.

3.3.1 Nach Angaben der Sozialversicherungsanstalt Zürich, welche das Gesuch des Beschwerdeführers um eine IV-Rente zu behandeln hatte, ist seine Arbeitsunfähigkeit durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet, was keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden darstelle, ebenso wenig die chronische Hepatitis C. Das Leistungsbegehren wurde abgewiesen. Gemäss dem ausführlichen Arztzeugnis vom 21. März 2009 leidet der Beschwerdeführer an zwei chronischen (nicht näher bezeichneten) Krankheiten, die beide nur eingeschränkt therapierbar seien und sich in Schwächeepisoden und mangelnder Konzentrationsfähigkeit ausdrückten. Die Arbeitsfähigkeit legte der behandelnde Arzt auf ca. 1½ Stunden Heimarbeit pro Tag fest und wies darauf hin, dass ein Zeugnis jeweils für drei Monate gültig sei. Die übrigen im Recht liegenden ärztlichen Zeugnisse bescheinigten dem Beschwerdeführer jeweils eine teilweise Arbeitsunfähigkeit von 80 % für die Dauer von vier oder sechs Wochen. Darauf gestützt hielt die Vorinstanz die Auflage nicht für schikanös.

3.3.2 Angesichts des Umstandes, dass die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers für seine Arbeitsunfähigkeit massgebend ist, besteht ohne Zweifel ein Interesse an deren Abklärung. Allerdings geht aus dem Arztbericht vom 21. März 2009 hervor, dass mit einer raschen Besserung nicht gerechnet werden könne. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, sie sei in Wahrung des öffentlichen Interesses verpflichtet, in regelmässigen Abständen ein ärztliches Zeugnis einzuholen, um die Kontrollpflicht zu wahren. Dies begründet allerdings das Intervall von einem Monat nicht zwingend. Nach Angaben des Arztes gelten seine Zeugnisse drei Monate. In einem gewissen Widerspruch dazu steht die bisher ausgewiesene Arbeitsunfähigkeit für jeweils vier oder sechs Wochen. Es erscheint deshalb sachlich gerechtfertigt, den Beschwerdeführer zu verpflichten, alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis über seinen Gesundheitszustand und die damit verbundene Arbeitsfähigkeit oder -unfähigkeit einzulegen. Inwiefern er selber eine Genesung durch eine Korrektur seines Abhängigkeitsverhaltens beeinflussen könnte, lässt sich mangels eines genauen Krankheitsbildes nicht abschätzen. In diesem Zusammenhang könnte sich eine medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers im Hinblick auf den Wiedererwerb seiner Arbeitsfähigkeit als angezeigt erweisen.

3.4 Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen, soweit sie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags betrifft. Sie ist insofern teilweise gutzuheissen, als der Beschwerdeführer nur noch alle zwei Monate ein Arztzeugnis vorzulegen hat.

4.  

Der Beschwerdeführer unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens weitgehend; entsprechend wären ihm die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorausgesetzte Mittellosigkeit erfüllt. Als von Anfang an aussichtslos erwies sich die Beschwerde sodann nicht (§ 16 Abs. 1 VRG). Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) zu gewähren. Keine der Parteien hat eine Entschädigung für das Verfahren verlangt, weshalb eine solche nicht zuzusprechen ist (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt;

und entscheidet:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksrats E vom 29. April 2009 sowie Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2  Satz 1 des Beschlusses der Sozialbehörde D vom 4. März 2009 insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer monatlich ein aktuelles Arztzeugnis bei der Sozialberatung einzureichen hat. Der Beschwerdeführer hat der Sozialberatung bei Arbeitsunfähigkeit alle zwei Monate ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…