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Geschäftsnummer: VB.2009.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 12.04.2010 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Gesundheitswesen
Betreff:

Betäubungsmittelabgabe


Begehren um Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids einer sterbewilligen Person: Bestätigung der Rechtsprechung (BGE 133 I 58). Die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ist gemäss Heil- und Betäubungsmittelgesetz rezeptpflichtig und darf deshalb nicht ohne ärztliche Verschreibung erfolgen. Die Freiheitsrechte verpflichten den Staat nicht dazu, einer sterbewilligen Person den Zugang zu Natrium-Pentobarbital bzw. zu einem entsprechenden Rezept zu verschaffen, und auch weder die Oviedo-Konvention noch die Artico-Rechtsprechung stehen einer Rezeptpflicht entgegen (E. 3). Im vorliegenden Fall ist somit nicht zu beanstanden, dass die Gesundheitsdirektion das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abgabe von Natrium-Pentobarbital bzw. eines entsprechenden Rezeptes abwies. Daran ändert auch ein Gutachten nichts, gemäss dem der Sterbewunsch der 1931 geborenen, körperlich und psychisch gesunden Beschwerdeführerin wohlerwogen und von dauerhafter Geltung ist. Dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Arzt fand, der zur Ausstellung eines Rezepts zum Bezug von Natrium-Pentobarbital bereit war, führt nicht zu einer positiven staatlichen Pflicht, eine rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zu gewähren bzw. den Zugang dazu zu verschaffen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABGABEPFLICHT
ARTICO-RECHTSPRECHUNG
BETÄUBUNGSMITTEL
FREIHEITSRECHTE
NATRIUM-PENTOBARBITAL
OVIEDO-KONVENTION
REZEPTPFLICHT
STERBEHILFE
SUIZID
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 9 BetmG
§ 10 Abs. I BetmG
Art. 10 Abs. II BV
Art. 36 BV
Art. 8 EMRK
Art. 24 HMG
Art. 26 HMG
Art. 115 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00298

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 22. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Betäubungsmittelabgabe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1931, hegt seit langem den Wunsch, aus dem Leben zu scheiden, da sie immer älter und schwächer werde und keinen Sinn darin sehe, diesen körperlichen und seelischen Verfall über sich ergehen zu lassen. Im Jahr 2005 unternahm sie einen Suizidversuch und wurde danach während sechs Wochen psychiatrisch hospitalisiert. Ihr Sterbewunsch blieb aber weiterhin bestehen. Nachdem sie sich erfolglos an die Sterbehilfeorganisation EXIT gewandt hatte und auch keinen Arzt ausfindig machen konnte, der ihr das für einen Suizid erforderliche Natrium-Pentobarbital verschreiben würde, gelangte sie, vertreten durch Rechtsanwalt RA B, am 16. Dezember 2008 unter anderem mit folgenden Anträgen an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich:

1.      Es sei der Gesuchstellerin über den Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids abzugeben;

2.      eventualiter sei der Gesuchstellerin durch den Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des Suizids auszustellen;

3.      subeventualiter sei der Gesuchstellerin zu bewilligen, über eine Sterbehilfeorganisation 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des begleiteten Suizids zu beziehen;

4.      subsubeventualiter sei der Gesuchstellerin zu Handen einer Sterbehilfeorganisation durch den Kantonsärztlichen Dienst des Kantons Zürich ein Rezept auf 15 Gramm Natrium-Pentobarbital zum Zwecke des begeleiteten Suizids auszustellen.

Die Gesundheitsdirektion wies das Gesuch mit Verfügung vom 29. April 2009 ab.

II.  

Gegen die ablehnende Verfügung der Gesundheitsdirektion erhob A am 29. Mai 2009 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte unter Wiederholung der genannten Anträge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu ihren Lasten. Die Gesundheitsdirektion beantragte am 30. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (§ 41 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 Ziff. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Weil auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin wirft der Gesundheitsdirektion eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich darauf beschränkt habe, einige Passagen des Bundesgerichtsentscheids 133 I 58 zu zitieren, ohne sich mit den Argumentationen in der Gesuchsbegründung weiter auseinanderzusetzen. Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass die ablehnende Begründung des Gesuchs kurz ausfiel. Doch gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich der Entscheid einer Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vorausgesetzt wird nur, dass die Begründung so abgefasst ist, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 133 III 439 E. 3.3; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 37). Diesen Anforderungen genügt das vorliegend angefochtene Urteil, zumal sich die Vorinstanz mit den entscheidwesentlichen Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandersetzte und dabei auch auf die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichts einging. Sie verwies insbesondere auch auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 133 I 58, in dem viele von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Fragen thematisiert wurden.

2.  

2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Abgabe von Natrium-Pentobarbital bedürfe einer vorgängigen ärztlichen Verschreibung. Suizidhilfe werde zusehends als freiwillige ärztliche Aufgabe verstanden, die zwar keinem Arzt aufgedrängt werden könne, aber auch aufsichts- und standesrechtlich nicht ausgeschlossen erscheine, solange bei der Untersuchung, Diagnose und Abgabe die ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten eingehalten würden bzw. sich der betroffene Arzt nicht hauptsächlich vom Sterbewunsch seines Patienten leiten lasse, ohne dessen Entscheid nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten gründlich auf seine medizinische Begründetheit hin zu überprüfen. Nichts anderes lasse sich der Rechtsprechung der Strassburger Organe entnehmen, wonach sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) kein Anspruch darauf ergebe, unter Mithilfe eines Dritten oder des Staates sterben zu dürfen. Das Recht auf Leben enthalte keine entsprechende negative Freiheit. Somit seien die Anträge der Beschwerdeführerin, über den Kantonsärztlichen Dienst Natrium-Pentobarbital beziehen zu können, abzuweisen.

2.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Behörden gingen von einer falschen Fragestellung aus. Unstreitig gebe es keinen Anspruch darauf, von einem Dritten oder vom Staat Beihilfe zum Suizid zu erhalten. Dies sei auch gar nicht nötig, denn es seien genügend Menschen vorhanden, die bereit seien, diese Beihilfe zu leisten. Die wahre Frage sei indessen, ob der urteilsfähige erwachsene Bürger, der sein Leben beenden möchte, einen Anspruch darauf habe, dabei nicht behindert zu werden, was ein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK garantiertes Menschenrecht sei. Das Bundesgericht habe denn auch festgehalten, es sei ein Menschenrecht, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden. Nach der Publikation des Bundesgerichtsentscheids BGE 133 I 58 habe aber eine nicht voraussehbare Entwicklung stattgefunden, wonach die Ärzteschaft von den Standesorganisationen dazu aufgerufen worden sei, dem Urteil nicht nachzuleben. Zudem seien den Ärzten mehr oder minder offen Sanktionen angedroht worden, falls sie Menschen, die nicht an einer infausten Erkrankung litten, Beihilfe zum Suizid leisteten. Es sei ihr, der Beschwerdeführerin, nicht zuzumuten, sich nun auf die Odyssee einer Suche nach einem Arzt zu begeben, der ihr das nötige Medikament für den Suizid verschreibe. Die Problematik beschränke sich zudem nicht nur auf die Ärzteschaft. So habe sie auch keinen Waffenerwerbsschein für die Beschaffung einer Faustfeuerwaffe zur Durchführung des Suizids erhältlich machen können. Das vom Bundesgericht anerkannte Recht bestehe also nur auf dem Papier, womit gegen die sogenannte "Artico-Rechtsprechung" verstossen werde, welche explizit verlange, dass die durch die EMRK garantierten Rechte praktikabel und ausübbar sein sollen. Somit müsse der Staat als primärer Garant der Menschenrechte einspringen. In casu werde vom Staat keine eigentliche "Beihilfe" verlangt, sondern nur, dass er dafür sorge, dass sie (die Beschwerdeführerin) bei der Ausübung ihres Grundrechts nicht behindert werde.

3.  

3.1 Suizidhandlungen, verstanden als Verhaltensweisen, die sich wissentlich und willentlich auf die Herbeiführung des eigenen Todes richten, sind als solche in der Schweiz nicht strafbar. Nach Art. 115 des Strafgesetzbuchs (StGB) wird, wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Suizid verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, mit Freiheitsstrafe zwischen drei Tagen und fünf Jahren bestraft, sofern der Suizid ausgeführt oder versucht wurde. Beihilfe zum Suizid liegt vor, wenn jemand einen Menschen bei der Verwirklichung eines bereits gefassten Entschlusses zur Selbsttötung unterstützt. Die Strafbarkeit des Beteiligten beschränkt sich auf die aus selbstsüchtigen Beweggründen geleistete Hilfe. Straflos bleibt insbesondere der Fall, dass jemand einem Patienten mit infauster Prognose die nötigen Mittel verschafft und die erforderlichen Instruktionen erteilt, damit dieser sich selber das Leben zu nehmen vermag, und dies dann auch tatsächlich geschieht (vgl. VGr, 17. November 2007, VB.2005.00345, E. 3.1 mit Hinweis; sodann BGE 133 I 58 E. 6.1 und 6.3.4).

3.2 Die Erhältlichkeit von Natrium-Pentobarbital, das sich für den Suizid besonders gut eignen soll, ist nach gefestigter Rechtsprechung nur auf ärztliches Rezept hin möglich, was weder verfassungs- noch konventionswidrig ist. Ein Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 2 BV geschützte Recht auf persönliche Freiheit bzw. das Recht auf Schutz des Privatlebens ist zulässig, soweit er auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, daran ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, er verhältnismässig erscheint und der Kerngehalt des Grundrechts dadurch nicht berührt wird (Art. 36 BV). Nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK muss der Eingriff gesetzlich vorgesehen sein und eine Massnahme darstellen, die sich in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte oder Freiheiten anderer als notwendig erweist (BGE 133 I 58 E. 6.3.1).

In der Schweiz beruht die ärztliche Rezeptpflicht zur Abgabe von Natrium-Pentobarbital auf einer klaren, hinreichend zugänglichen und vorhersehbaren gesetzlichen Grundlage: Sie stützt sich im nationalen Recht auf Art. 24 und 26 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG, SR 812.21) bzw. auf Art. 9 und 10 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121); völkerrechtlich liegen ihr Art. 9 Abs. 1 und Tabelle 3 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zugrunde (SR 0.812.121.02). Die Verschreibungspflicht dient generell dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Bevölkerung sowie – im Zusammenhang mit der Sterbehilfe – der Verhinderung von Straftaten bzw. der Bekämpfung damit verbundener Missbrauchsgefahren. Die Medikation setzt eine den ärztlichen Berufs- und Sorgfaltspflichten entsprechend vorgenommene Diagnose, Indikationsstellung und ein Aufklärungsgespräch voraus. Auch die Prüfung der Urteilsfähigkeit, der medizinischen Unterlagen und der Beurteilung, ob alle möglichen Behandlungsmassnahmen getroffen bzw. ohne Resultat geblieben sind, kann letztlich nur durch den Arzt erfolgen. Die Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital stellt dies sicher, da kein Arzt ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen dieses Betäubungsmittel abgeben wird, riskiert er doch sonst straf-, zivil- oder aufsichtsrechtliche Sanktionen. Die Rezeptpflicht dient dem Schutz vor unüberlegten, voreiligen Schlüssen und garantiert das Vorliegen einer medizinischen Rechtfertigung des Aktes. Der damit allenfalls verbundene Eingriff in das nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. 10 Abs. 2 BV geschützte Selbstbestimmungsrecht fällt im Hinblick auf die mit der Abgabe von Natrium-Pentobarbital zum Zweck der Selbsttötung verbundenen Konsequenzen nicht wesentlich ins Gewicht. Umgekehrt steht mit dem Schutz des Lebens und dem Verbot der Fremdtötung bzw. deren Abgrenzung von der grundsätzlich straflosen Beihilfe zum Suizid ein besonders wichtiges öffentliches Interesse infrage. Wird die Suizidbeihilfe mit medizinischen Mitteln unter bestimmten Voraussetzungen zugelassen, was im Hinblick auf die sich daran knüpfenden ethischen Fragen in erster Linie durch den Gesetzgeber zu entscheiden ist, darf der Staat ein Kontrollverfahren vorschreiben, welches gewährleistet, dass der Entscheid gegebenenfalls tatsächlich dem freien und wohlerwogenen Willen des Betroffenen entspricht; dafür ist die ärztliche Rezeptpflicht geeignet und erforderlich (BGE 133 I 58 E. 6.3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Rezeptpflicht steht auch im Einklang mit dem Übereinkommen vom 4. April 1997 über Menschenrechte und Biomedizin ("Oviedo-Konvention", für die Schweiz in Kraft seit dem 1. November 2008, SR 0.810.2). Selbst wenn der Anspruch auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital zum Zweck des Suizids mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Art. 2, wonach das Interesse und Wohl des menschlichen Lebens Vorrang gegenüber dem blossen Interesse der Gesellschaft oder der Wissenschaft haben, begründet werden wollte, so wäre gleichzeitig Art. 4 zu beachten, wonach jede Intervention im Gesundheitsbereich, einschliesslich Forschung, nach den einschlägigen Rechtsvorschriften, Berufspflichten und Verhaltensregeln erfolgen muss. Dementsprechend kann aus der Oviedo-Konvention auch nicht das Recht auf den Bezug von Natrium-Pentobarbital ohne ärztliches Rezept zum Zweck des Suizids hergeleitet werden.

3.3 Somit kann im Rahmen der anerkannten medizinischen Berufsregeln durchaus ein ärztliches Rezept für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital ausgestellt werden, falls im Einzelfall die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Als besonders heikel erweist sich jedoch die Frage nach der Verschreibung und Abgabe von Natrium-Pentobarbital für einen begleiteten Suizid bei psychisch kranken Personen. Es ist nicht zu verkennen, dass eine unheilbare, dauerhafte, schwere psychische Beeinträchtigung ähnlich wie eine somatische ein Leiden begründen kann, das dem Patienten sein Leben auf Dauer nicht mehr lebenswert erscheinen lässt. Nach neueren ethischen, rechtlichen und medizinischen Stellungnahmen ist in solchen Fällen eine allfällige Verschreibung von Natrium-Pentobarbital nicht mehr notwendigerweise kontraindiziert und generell als Verletzung der medizinischen Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Doch ist dabei äusserste Zurückhaltung geboten: Es gilt zwischen dem Sterbewunsch zu unterscheiden, der Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung ist und nach Behandlung ruft, und jenem, der auf einem selbst bestimmten, wohlerwogenen und dauerhaften Entscheid einer urteilsfähigen Person beruht, den es gegebenenfalls zu respektieren gilt. Basiert der Sterbewunsch auf einem autonomen, die Gesamtsituation erfassenden Entscheid, darf unter Umständen auch psychisch Kranken Natrium-Pentobarbital verschrieben und dadurch Suizidbeihilfe gewährt werden (BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1).

4.  

4.1 Der Gutachter Dr.med. C, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte, aus medizinisch-psychiatrischer Sicht könne der Verordnung der notwendigen Menge von Natrium-Pentobarbital an die Beschwerdeführerin uneingeschränkt zugestimmt werden. Allerdings hatte der Gutachter die Beschwerdeführerin während insgesamt drei Stunden "nur" auf deren Urteilsfähigkeit hin untersucht und die Beurteilung somit auf den Teilaspekt beschränkt, ob ihr Sterbewunsch wohlerwogen und ohne äusseren Druck entstanden sei sowie ob er als dauerhaft gelten könne. Das Vorliegen eines somatischen oder psychischen Leidens, welches die Annahme rechtfertige, dass das Lebensende nahe sei, wurde nicht näher thematisiert, ebenso wenig, ob der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin Ausdruck eines therapierbaren Leidens sein könnte. Die sorgfältige Abklärung auch dieser Fragen wäre aber unabdingbare Voraussetzung, um gegebenenfalls das von der Beschwerdeführerin verlangte Mittel Natrium-Pentobarbital überhaupt ärztlich verschreiben zu können (zur Verantwortung des Arztes bei der Beihilfe zum Suizid vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.4). Der Sterbewunsch allein, und mag er noch so überlegt sein, genügt für die Ausstellung eines Rezepts nicht. Demnach sind die erforderlichen Voraussetzungen für die ärztliche Verschreibung von Natrium-Pentobarbital vor dem Hintergrund der Akten nicht erfüllt bzw. es bedürfte weiterer fundierter medizinischer Abklärungen.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es sei ihr nicht zuzumuten, sich zur Odyssee einer Arztsuche aufzumachen, und antizipiert ausserdem, zufolge des auf die Ärzteschaft ausgeübten Drucks – insbesondere durch die Standesorganisationen – dürfte sie ohnehin keinen Arzt finden, der ihr das Mittel verschreibe, weshalb nun der Staat "einzuspringen" habe.

Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Gewichtige, bereits dargelegte, öffentliche Interessen erfordern immer eine ärztliche Verschreibung für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital an einen Sterbewilligen. Daran ändert auch nichts, dass beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder auch einem chronisch vegetativen Zustand ohne Todesnähe (vgl. dazu Christian Schwarzenergger, Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf den eigenen Tod, Schweizerische Ärztezeitung 2007, S. 843) die Verschreibung des Mittels nur schwer erhältlich ist. Der Grund dafür ist primär, dass in solchen Fällen naturgemäss die Missbrauchsgefahren schwer zu erkennen sind. Die Verschreibung darf daher nur mit äusserster Zurückhaltung und unter strenger Beachtung der genannten Voraussetzungen erfolgen. Sich unter solchen Umständen auf die Suche nach einem Arzt zu begeben und erst noch damit rechnen zu müssen, die medizinischen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Rezepts nicht zu erfüllen, mag zwar von der Beschwerdeführerin als unzumutbar und ein "Behindern" am Umsetzen ihres Suizidwunsches empfunden werden, kann aber nicht dazu führen, von der im öffentlichen Interesse stehenden ärztlichen Verschreibungspflicht abzusehen. Dies stellt auch keinen Verstoss gegen die so genannte "Artico-Rechtsprechung" dar, wonach die Konvention nicht zum Zweck habe, theoretische oder illusorische Rechte zu gewährleisten, sondern Rechte, die praktisch und effektiv seien (Urteil des EGMR i.S. Artico gegen Italien, vom 13. Mai 1980, Serie A, Bd. 37 Ziff. 33). Tatsache ist, dass es – ungeachtet der kritischen Haltungen verschiedener Standesorganisationen – durchaus Ärztinnen und Ärzte gibt, die bereit sind, hinsichtlich des Sterbewunsches Fachgutachten über die Urteilsfähigkeit psychisch kranker Menschen zu erstellen (die Beschwerdeführerin verfügt über ein solches, wenn auch immer noch offene Fragen bestehen). Weiter sind der Oberstaatsanwaltschaft zumindest vier Fälle bekannt, in denen unter psychischen Störungen leidenden Personen gestützt auf entsprechende Fachgutachten Suizidhilfe geleistet worden ist (unter Beteiligung verschiedener Sterbeorganisationen; vgl. dazu Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich, 27. Mai 2009, KR-Nr. 101/2009). Somit kann nicht von vornherein angenommen werden, es sei unmöglich, beim Vorliegen einer entsprechenden Diagnose das gewünschte ärztliche Rezept zu erhalten. Im Zusammenhang mit der "Artico-Rechtsprechung" hat das Bundesgericht zudem klar festgehalten, es sei nicht ersichtlich, inwiefern – im Hinblick auf mögliche Alternativen – die Suizidfreiheit bzw. die Freiheit, über die eigene Lebensqualität entscheiden zu können, dadurch beeinträchtigt werde, dass der Staat die Abgabe des genannten Stoffes nicht voraussetzungslos, sondern nur aufgrund einer ärztlichen Verschreibung im Rahmen der "anerkannten Regeln der medizinischen und pharmazeutischen Wissenschaften" und unter Kenntnis des Gesundheitszustands des Betroffenen zulasse. Für eine wirksame Umsetzung der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Freiheit, über die Beendigung des eigenen Lebens entscheiden zu können, sei eine vorbehaltlose Abgabe von Natrium-Pentobarbital nicht erforderlich. Allein die Tatsache, dass mögliche Alternativen zum Suizid mit Natrium-Pentobarbital allenfalls risikobehafteter oder schmerzhafter erschienen, genüge nicht, um die rezeptfreie Abgabe dieses Mittels zum Zweck des Suizids zu legitimieren (BGE 133 I 58 E. 6.2.3). Dies gilt auch vorliegend.

4.3 Auch wenn die Beschwerdeführerin festhält, sie verlange vom Staat gar keine Beihilfe zum Suizid, sondern lediglich, dass sie an der Umsetzung ihres Willens nicht "behindert" werde, so geht sie trotzdem von einer positiven Pflicht des Staates aus, nämlich dieser habe dafür zu sorgen, dass sie Zugang zum Mittel Natrium-Pentobarbital erhalte. Ihre Anträge, wonach ihr das Mittel vom Kantonsärztlichen Dienst direkt oder über eine Sterbehilfeorganisation abzugeben bzw. zu verschreiben sei, belegen dies unmissverständlich. Gemäss gefestigter Rechtsprechung besteht indessen gerade keine solche staatliche Pflicht, einem Sterbewilligen Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten, gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument zu verschaffen, und zwar auch nicht im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Insbesondere ist der Staat auch nicht dazu verpflichtet, jemandem für die Mithilfe an einem Selbstmord Straffreiheit zuzusichern oder eine gesetzliche Möglichkeit für irgendeine andere Form der Sterbehilfe zu schaffen; der Staat muss grundsätzlich keine Handlungen billigen, die den Tod eines Menschen bezwecken (BGE 133 I 58 E. 6.2.1 und 6.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Es ist zwar durchaus Aufgabe des Gerichts, zur Rechtsfortbildung beizutragen, ohne aber in die eigentlichen Aufgaben des Gesetzgebers einzugreifen. Im immer wieder zitierten Leitentscheid BGE 133 I 58 sind die Voraussetzungen und Grenzen für die Erhältlichkeit von Natrium-Pentobarbital im Licht der aktuellen Gesetzgebung ausführlich und klar aufgezeigt worden, woran weiterhin festzuhalten ist (vgl. auch diverse Entscheide des Verwaltungsgerichts, so vom 17. November 2005, VB.2005.00345, 20. Dezember 2007, VB.2007.00408 [je abrufbar unter www.vgrzh.ch; RB 2007 Nr. 47, Leitsatz] und 15. Juli 1999, VB.1999.00145 [abgedruckt in: ZBl 101/2000, S. 489 ff., AJP 2000, S. 474 ff.]). Insbesondere können die strengen Vorgaben für die Abgabe von Natrium-Pentobarbital beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Situation nicht ohne vorgängige eingehende ärztliche Überprüfung sämtlicher Aspekte und ohne ärztliche Verschreibung übergangen werden.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), und es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich der Beschwerdegegnerin, weshalb nur bei ausserordentlich hohen Umtrieben eine Prozesskostenverfügung zugesprochen werden könnte (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…