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Geschäftsnummer: VB.2009.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.07.2009
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.01.2010 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung


Einblick in eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft - Sachliche Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kammerbesetzung (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn sachlich nur zuständig für Streitigkeiten betreffend Straf- und Massnahmevollzug. Um eine solche handelt es sich vorliegend nicht. Ebenso wenig lässt sich nach langjähriger Praxis vor Verwaltungsgericht eine Streitigkeit über Daten austragen, die in einem förmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des Verwaltungsgerichts ausschliesst. Weder dem neuen Datenschutzgesetz noch seinen Materialien lässt sich etwas entnehmen, was auf eine Änderung bisheriger (Un-)Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege hindeuten würde. Die Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Behörden im Datenschutzrecht oder sonstigen öffentlichen Recht ist nicht neu und verschafft auch nicht zwingend den prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Frage der Weiterleitung des Rechtsmittels: Gemäss Strafprozessordnung ist gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft über die Nichtanhandnahme oder die Einstellung einer Untersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft zu rekurrieren und ist deren Entscheid endgültig. Da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit wohl um eine öffentlichrechtliche Angelegenheit handelt und insofern die Rechtsweggarantie schon greift, ist die Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht - hier das Obergericht - zu überweisen (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern kein Anrufen eines oberen kantonalen Gerichts, dürfte sich gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung des Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Nichteintreten, Weiterleitung ans OGr.
 
Stichworte:
DATEN
DATENSCHUTZGESETZ
DATENSCHUTZRECHT
EINSTELLUNGSVERFÜGUNG
NICHTEINTRETEN
ÖFFENTLICHES RECHT
ÖFFENTLICHRECHTLICHE ANGELEGENHEIT
RECHTSÄNDERUNG
RECHTSMITTEL
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSWEGGARANTIE
SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT
STAATSANWALTSCHAFT
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFRECHT
STRAFUNTERSUCHUNG
STRAFVERFAHREN
ÜBERWEISUNG
WEITERLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
Art. 48 Abs. 3 BGG
Art. 49 BGG
Art. 50 Abs. 1 BGG
Art. 78ff BGG
Art. 82ff BGG
Art. 90 BGG
Art. 92 BGG
Art. 93 BGG
§ 402 Ziff. 1 StPO
§ 409 Abs. 1 StPO
§ 5 Abs. 1 VRG
§ 5 Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2009.00303

 

Beschluss

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 29. Juli 2009

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Keiser, Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtssekretärin Eliane Schlatter.  

 

 

In Sachen

 

 

A,
vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

und

 

 

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 

Mitbeteiligte,

 

gegen

 

1.    C,
vertreten durch RA D,

 

2.    X,
vertreten durch RA E,

 

3.    Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
 

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverfügung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellte mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 23. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen C betreffend Nötigung etc. zum Nachteil von X ein. Im Juli und August 2008 ersuchten Redaktoren der Zeitschriften "K", "L", "M" sowie "N" im Wesentlichen bzw. sinngemäss um Einsicht in diese Verfügung. X nur im Hauptstandpunkt und C überhaupt verlangten daraufhin, die Gesuche seien abzulehnen. Am 15. Dezember 2008 verfügte die Staatsanwaltschaft I, ihre Einstellungsverfügung ohne Ziff. 7 der Begrün­dung sowie Dispositiv-Ziff. 3 werde an die vier Zeitschriften ausgehändigt, und nannte als Rechtsmittel einen binnen 30 Tagen ab Mitteilung bei der Oberstaatsanwaltschaft einzureichenden Rekurs.

II.  

C liess hiergegen am 16. Januar 2009 mit dem sinngemässen Begehren rekurrieren, es sei jegliche Akteneinsicht zu verweigern; mit Verfügung vom 28. April 2009 hiess die Oberstaatsanwaltschaft das Rechtsmittel gut und gab als Weiterzugsmöglichkeit eine innert 30 Tagen ab Mitteilung zu erhebende Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III.  

A, Herausgeberin der Zeitschrift "L", liess beim Verwaltungsgericht am 29. Mai 2009 Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr unter Entschä­digungsfolge "zulasten der Beschwerdegegner" und in Aufhebung des Rekursentscheids Einblick in die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 23. Oktober 2007 zu gewähren, eventualiter Ziff. 7 der Begründung und Dispositiv-Ziff. 3 davon auszunehmen.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

Die Beschwerde entbehrt eines Streitwerts (vgl. § 38 Abs. 2 Ingress des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Ebenso wenig geht es hier um Anordnungen aufgrund des Kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 (GS II 687 ff.); sonst könnte die Behandlung des Rechtsmittels kraft § 38 Abs. 2 lit. b VRG gerichtsintern in einzelrichterliche Kompetenz fallen. An Letzterem ändert übrigens das anfangs 2007 in Kraft getretene Straf- und Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (LS 331; OS 61, 391 ff., 420) nichts, welches durch seinen § 42 das Kantonale Straf- und Vollzugsgesetz aufgehoben hat (VGr, 30. Mai 2007, VB.2007.00231, E. 1 Abs. 1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Zudem stellt sich vorliegend im Sinn des § 38 Abs. 3 Satz 1 VRG eine prinzipielle Frage. Mithin ist die Beschwerde nach § 38 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung zu erledigen. Das darf in Anwendung des § 56 Abs. 2 f. VRG ohne jegliche Weiterung geschehen.

2.  

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit als solches nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG von Amtes wegen: Das Verwaltungsgericht ist auf dem gegenwärtig interessierenden Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn – das jetzt nicht betroffene Steuerstrafrecht ausgenommen – sachlich sowie heute umfassend nur zuständig für Straf- und Massnahmevollzug (RB 2006 Nr. 20 E. 2.2 und VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 2.2, www.vgrzh.ch [beides mit Hinweisen]; BGE 135 I 6). Um solchen Vollzug dreht es sich vorliegend nicht. Nach langjähriger Praxis lässt sich vor Verwaltungsgericht ebenso wenig eine Streitigkeit über Daten austragen, die wie hier in einem förmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung führenden Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des Verwaltungsgerichts ausschliesst (siehe etwa RB 1998 Nr. 27; VGr, 16. November  2001, VB.2001.00107, E. 3 Abs. 2 – 19. Dezember 2002, VB.2002.00375, E. 3c Abs. 2 – 9. November  2005, VB.2005.00342, E. 4.1 mit Zitaten – alles unter www.vgrzh.ch; vgl. auch den sich anders präsentierenden Fall VGr, 15. November  2007, VB.2007.00316, E. 1 [Regest in RB 2007 Nr. 17], www.vgrzh.ch; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 58).

Zwischenzeitlich ist zwar das von den Vorinstanzen angewandte Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) in Kraft getreten. Diesem Gesetz oder seinen Materialien lässt sich aber nichts entnehmen, was auf eine Änderung bisheriger (Un-)Zuständigkeiten oder Rechtsmittelwege hindeuten würde (vgl. regierungsrätliche Weisung in Abl 2005, 1296 ff.; parlamentarische Beratung in Prot. KR 2003–07, S. 12683 ff. und 14007 ff.):

Dass Behörden im Datenschutzrecht – bzw. sonstigen öffentlichen Recht – etwa das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwenden würden (so ABl 2005, 1319 f.), ist nämlich weder neu noch verschafft es zwingend den prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht (siehe zum Beispiel regierungsrätliche Weisung zum früheren Datenschutzgesetz vom 6. Juni 1993 [OS 52, 452 ff.] in ABl 1987, 623 ff., 646 f. und 651 f.; VGr, 25. April 2001, VB.2001.00027 [Regest in RB 2001 Nr. 37] – 29. August 2001, VB.2001.00217 [gekürzt in ZR 101/2002 Nr. 15, Regest in RB 2001 Nr. 14] – 9. November  2005, VB.2005.00342, E. 4.1 Abs. 1 f. – 15. November  2007, VB.2007.00316, E. 1 [Regest in RB 2007 Nr. 17] – alles unter www.vgrzh.ch; OGr, 8. Januar 2002, ZR 101/2002 Nr. 45, und 14. August 2006, ZR 105/2006 Nr. 73). Folglich gilt es, auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.  

Damit erhebt sich die Frage einer Weiterleitung des Rechtsmittels (vgl. § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG). § 402 Ziff. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 (StPO, LS 321) erlaubt, gegen das Verfahren und die Verfügungen der Staatsanwaltschaft bei der Oberstaatsanwaltschaft, im Fall der Nichtanhandnahme oder Einstellung einer Untersuchung beim Obergericht zu rekurrieren. § 409 Abs. 1 StPO erklärt den Entscheid der Rekursinstanz für endgültig. Insofern hätte es kantonsintern bei der angefochtenen Verfügung sein Bewenden. Sollte man freilich – wohl eher abwegig – die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Dezember 2008 als zu deren Einstellungsverfügung vom 23. Oktober 2007 gehörig oder gar selbst als solche betrachten, hätte sofort an das Obergericht rekurriert werden müssen. Was dann gälte und wie sich dem allfälligen Fehllauf über die Vorinstanz abhelfen liesse, kann und darf das Verwaltungsgericht nichts angehen. Wie sich indes gleich zeigt, ist die Sache ohnehin dem Obergericht zu überweisen.

Die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft liesse sich nur dann ohne Zwischenschalten eines oberen kantonalen Gerichts an das Bundesgericht ziehen, wenn die eidgenössische Rechtsweggarantie noch nicht griffe; das trifft zwar zu für Strafsachen, nicht jedoch für Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (vgl. VGr, 2. Februar 2009, VB.2009.00007, E. 2.2, und 12. März 2009, VB.2009.00067, E. 2.1.1 f., beides mit Hinweisen und unter www.vgrzh.ch). Dafür, Letzteren und nicht Ersteren die in vorliegender Art einem Strafverfolgungsverfahren entsprungene datenschutzrechtliche Streitigkeit zuzuordnen, sprechen gute Gründe (siehe Hansjörg Seiler in: Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 N. 15; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2008, Art. 83 BGG N. 16; eher anders allerdings BGr, 13. Juni 2008, 6B_61+202/2008, E. 2, www.bger.ch).

Das Bundesgericht erachtet in ähnlichen Fällen denn auch die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten als gegeben (2. April 2008, 1C_302/2007, E. 1.1 f. – 4. September 2008, 1C_252/2008, E. 1 – 20. November  2008, 1C_258/2008, E. 1 – alles unter www.bger.ch). In diesem Sinn ist die Sache zur Prüfung dem Obergericht weiterzuleiten. Denn nur dieses kommt hier analog dem von der Kammer schon früher Gesagten als oberes kantonales Gericht in Frage (RB 2006 Nr. 20 E. 3 Abs. 3 [gleich lautend wie VGr, 8. Februar 2006, VB.2006.00002, E. 3. Abs. 3, www.vgrzh.ch], mit anschliessenden Hinweisen zur weiteren Entwicklung der damaligen Angelegenheit).

4.  

Die Gerichtskosten träfen nach dem Unterliegerprinzip die Beschwerdeführerin, nach dem Verursacher- bzw. Billigkeitsprinzip jedoch etwa auch die Vorinstanz (vgl. § 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 und 20 ff.). Niemandem lässt sich im Zusammenhang mit dem noch neuen kantonalen Recht aber vorwerfen, nicht den richtigen Instanzenweg angegeben bzw. befolgt zu haben; daher sind die Gerichtskosten auf die eigene Kasse zu nehmen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27). Eine Parteientschädigung muss der Beschwerdeführerin mangels Obsiegens vor Verwaltungsgericht versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG); allerdings ist deren Aufwand für die Beschwerdeschrift nicht verloren (zum Ganzen VGr, 10. Juni 2009, PB.2009.00019, E. 3 mit Hinweis, www.vgrzh.ch).

5.  

Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern kein Anrufen eines oberen Gerichts, dürfte sich gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung dieses Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (siehe Art. 50 und 100 je Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; unten 6 bezüglich Art sowie Bedingungen der Beschwerde).

Zwar kommt Letzteres laut Art. 50 Abs. 1 BGG nur in Frage, wenn eine Partei durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldet abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln. Und aus einer solchen, insbesondere wegen wie hier unzutreffender Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien nach Art. 49 BGG keine Nachteile erwachsen. Soll "[f]ür Fristversäumnisse in Folge mangelhafter Eröffnung von Entscheiden […] Art. 49 als lex spezialis zur Anwendung" gelangen (Karl Spühler/Annette Dolge/Dominik Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Zürich/St. Gallen 2006, Art. 50 N. 1; ebenso Kathrin Amstutz/Peter Arnold, Basler Kommentar, 2008, Art. 50 BGG N. 2), kann das aber nur bedeuten, dass insofern nicht noch eigens um Fristwiederherstellung ersucht werden müsste.

Freilich heisst es auch: "Wird ein Rechtsmittel aufgrund falscher Belehrung […] bei einer unzuständigen kantonalen oder Bundesbehörde eingereicht, ergibt sich die Fristwahrung und die Pflicht zur Weiterleitung ans Bundesgericht bereits aus Art. 48 Abs. 3" (Spühler/Dolge/Vock, Art. 49 N. 5; ebenso Amstutz/Arnold, Art. 49 BGG N. 12). Doch erscheint hier eine derartige Überweisung als untunlich. Denn es steht nicht fest, ob die Beschwerdeführerin (ebenso) das Bundesgericht habe anrufen wollen; insbesondere etwa umschreiben Art. 95 ff. BGG die Beschwerdegründe viel einschränkender, als es in den §§ 50 ff. VRG für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschieht.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Beschluss-Dispositiv ist Folgendes zu erläutern: Vorab scheint etwas zweifelhaft, ob hier die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG oder nicht doch eher in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG – aber wohl kaum in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG – gegeben sei (vgl. die vorn 3 Abs. 2 f. zitierten bundesgerichtlichen Urteile; zudem BGr, 15. Dezember 2008, 1C_332/2008, E. 1.1, www.bger.ch).

Indem hier sodann die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts verneint wird, soll es sich immerhin um den Normalfall eines Endentscheids im Sinn des Art. 90 BGG handeln (so Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 2008, Art. 92 BGG N. 6 f.; vgl. ferner derselbe, a.a.O., Art. 90 BGG N. 4; Nicolas von Werdt in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Art. 90 N. 4 und 7). Zunächst erhebt sich jedoch die Frage, ob insofern überhaupt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid gemäss Art. 75 Abs. 1, 80 Abs. 1 oder 86 Abs. 1 lit. d BGG vorliege; denn lediglich bei bejahender Antwort liesse sich das Bundesgericht anrufen (unter früherem Recht zu einem ähnlichen Problem ablehnend etwa BGr, 8. März 2006, 1A.39/2006, www.bger.ch).

Abgesehen hiervon ist indes nicht ganz klar, ob der gegenwärtige einen Endentscheid bedeute (dazu etwa von Werdt, Art. 90 N. 2 ff.; Uhlmann, Art. 92 N. 4 und 6 f.). Verneinendenfalls scheint wenigstens sicher, dass ein Entscheid über die sachliche Zuständigkeit als einer im Sinn des Art. 92 BGG gelte und sich deshalb zwar im Vergleich zu einem solchen nach Art. 93 BGG ohne zusätzliche Voraussetzungen sofort, später aber nicht mehr anfechten lasse (vgl. Spühler/Dolge/Vock, Art. 92 N. 4; von Werdt, Art. 92 N. 7 f. und 19; Uhlmann, Art. 92 N. 6 f.). Stellt man hingegen für die Bestimmung dessen, was für ein Entscheid vorliege, auf die Verfügungen der Vorinstanzen ab, muss es sich am ehesten doch um einen End- oder sonst um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG handeln; laut Abs. 1 lit. a dieser Vorschrift kann Letzterer nur dann an das Bundesgericht weitergezogen werden, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f., und ferner 15. Dezember 2008, 1C_332/2008, E. 1.2, beides unter www.bger.ch).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Obergericht weitergeleitet.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an…