{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.07.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00303_29-07-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208783&W10_KEY=4467126&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9530e19cad0a15d7fae1e5dc50ce0420"}, "Num": [" VB.2009.00303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.29.0  VB.2009.00303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang / Einblicknahme in eine Einstellungsverf\u00fcgung | Einblick in eine Einstellungsverf\u00fcgung der Staatsanwaltschaft - Sachliche Unzust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts Kammerbesetzung (E. 1). Das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet des Strafrechts im weitesten Sinn sachlich nur zust\u00e4ndig f\u00fcr Streitigkeiten betreffend Straf- und Massnahmevollzug. Um eine solche handelt es sich vorliegend nicht. Ebenso wenig l\u00e4sst sich nach langj\u00e4hriger Praxis vor Verwaltungsgericht eine Streitigkeit \u00fcber Daten austragen, die in einem f\u00f6rmlichen, zu einer erstinstanzlichen Anordnung f\u00fchrenden Verfahren erhoben worden sind, dessen Grundmaterie ein Anrufen des Verwaltungsgerichts ausschliesst. Weder dem neuen Datenschutzgesetz noch seinen Materialien l\u00e4sst sich etwas entnehmen, was auf eine \u00c4nderung bisheriger (Un-)Zust\u00e4ndigkeiten oder Rechtsmittelwege hindeuten w\u00fcrde. Die Anwendung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes durch Beh\u00f6rden im Datenschutzrecht oder sonstigen \u00f6ffentlichen Recht ist nicht neu und verschafft auch nicht zwingend den prinzipiell gegebenen Zugang zum Verwaltungsgericht. Demnach ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 2). Frage der Weiterleitung des Rechtsmittels: Gem\u00e4ss Strafprozessordnung ist gegen Verf\u00fcgungen der Staatsanwaltschaft \u00fcber die Nichtanhandnahme oder die Einstellung einer Untersuchung an die Oberstaatsanwaltschaft zu rekurrieren und ist deren Entscheid endg\u00fcltig. Da es sich bei der vorliegenden Streitigkeit wohl um eine \u00f6ffentlichrechtliche Angelegenheit handelt und insofern die Rechtsweggarantie schon greift, ist die Beschwerde an ein oberes kantonales Gericht - hier das Obergericht - zu \u00fcberweisen (E. 3). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4). Sollte die Meinung vertreten werden, es brauche kantonsintern kein Anrufen eines oberen kantonalen Gerichts, d\u00fcrfte sich gegen die vorinstanzliche Verf\u00fcgung beim Bundesgericht binnen 30 Tagen wohl ab Zustellung des Entscheids direkt Beschwerde erheben lassen und dabei zugleich um Fristwiederherstellung zu ersuchen sein (E. 5). Rechtsmittelbelehrung (E.6).\r\rNichteintreten, Weiterleitung ans OGr."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:34", "Checksum": "7ddb7d13499cf344359fcf7c4005b826"}