{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "05.11.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00306_05-11-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209153&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6b324065ee850e730561aa2a17f4110"}, "Num": [" VB.2009.00306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.05.1  VB.2009.00306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Beschlagnahmung von Giftschlangen und Entzug der Wildtierhaltebewilligung. [Der Beschwerdef\u00fchrer hielt in seiner Wohnung sowie in gemieteten Kellerrr\u00e4umen eines Mehrfamilienhauses insgesamt 105 Giftschlangen. Im Juni 2008 beschlagnahmte das Veterin\u00e4ramt aus Sicherheitsgr\u00fcnden s\u00e4mtliche Schlangen und entzog dem Beschwerdef\u00fchrer die Wildtierhaltebewilligung.] Dem Beschwerdef\u00fchrer ist zwar zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorw\u00fcrfe zu machen sind, dass er in Bezug auf die Haltung von Giftschlangen \u00fcber die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie \u00fcber eine langj\u00e4hrige Erfahrung verf\u00fcgt, und dass  sein gesundheitlicher Zustand die F\u00e4higkeit zur Giftschlangenhaltung nicht auszuschliessen scheint (E. 10.3 und E. 5). Zu Ungunsten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00e4llt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorf\u00e4llen kam, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5), dass der Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 2008 ohne Bewilligung f\u00fcnf Todesottern hielt (E. 6.3), dass er den Beh\u00f6rden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete (E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er den Beh\u00f6rden die aktualisierte Tierbestandesliste versp\u00e4tet einreichte (E. 8.3) und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gef\u00e4hrdung eines Grenzzollbeamten in Kauf nahm (E. 9.6). Insgesamt ist von einer wiederholten Verletzung von Tier- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann (E. 10.5). Der Bewilligungsentzug erscheint aufgrund \u00fcberwiegender Sicherheitsinteressen als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 10.6). Damit erweist sich auch die definitive Beschlagnahmung der Giftschlangen als rechtm\u00e4ssig (E. 10.7).  Abweisung der Beschwerde (E. 12)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:09", "Checksum": "50421654c7fc564e185ee5831d7a0297"}