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VB.2009.00306
Entscheid
der 3. Kammer
vom 5. November 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.
In Sachen
A, vertreten durch RA B und RA C, Beschwerdeführer,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz, hat sich ergeben: I. A. Der 1976 geborene A begann bereits während seiner Jugend, als Hobby Schlangen zu halten. Bis vor kurzem war er Inhaber einer Bewilligung für die private Wildtierhaltung und hielt in seiner Wohnung an der D-Strasse 01 in E sowie in gemieteten Kellerräumen in einem Mehrfamilienhaus an der F-Strasse 02 in G zahlreiche Giftschlangen. Am 11. Mai 2008 und in der Nacht auf den 14. Juni 2008 wurde er durch Bissunfälle verletzt und musste notfallmässig hospitalisiert werden. In der Folge führten am 20. Juni 2008 zwei Personen des Veterinäramts zusammen mit mehreren Beamten der Kantonspolizei Zürich an beiden Halteorten eine unangemeldete Kontrolle wegen Verdachts auf mangelhafte Tierhaltung durch. Aus Sicherheitsgründen wurde der gesamte Giftschlangenbestand – insgesamt 105 Tiere – vorsorglich beschlagnahmt. Die beschlagnahmten Tiere werden seither durch verschiedene Personen betreut, die über eine Bewilligung zur Giftschlangenhaltung verfügen. B. Am 30. Juni 2008 bestätigte das Veterinäramt die vorsorgliche Beschlagnahmung der Giftschlangen im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung. Dagegen erhob A Rekurs, den die Gesundheitsdirektion am 15. Oktober 2008 abwies. Mit Entscheid VB.2008.00547 vom 8. Januar 2009 schrieb das Verwaltungsgericht eine gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion gerichtete Beschwerde als gegenstandslos geworden ab, da inzwischen die definitive Beschlagnahmung verfügt worden war (vgl. I.C). C. Am 18. Dezember 2008 verfügte das Veterinäramt den Entzug von As Haltebewilligung für Wildtiere sowie die definitive Beschlagnahmung des gesamten Schlangenbestands; die Tiere seien soweit möglich umzuplatzieren oder sonst zu euthanasieren. Begründet wurden diese Anordnungen in erster Linie mit dem starken Verdacht, dass A keine Gewähr für die Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorkehrungen im Umgang mit seinen Giftschlangen bieten könne. II. A. Mit Eingaben vom 22. Dezember 2008 und 15. Januar 2009 erhob A bei der Gesundheitsdirektion Rekurs gegen die Verfügung des Veterinäramts vom 18. Dezember 2008. B. Im Rahmen eines selbständig anfechtbaren Zwischenentscheids wies die Gesundheitsdirektion am 13. Januar 2009 das Gesuch As ab, die vom Veterinäramt entzogene aufschiebende Wirkung allfälliger Rechtsmittel wieder herzustellen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht mit Zirkularentscheid vom 28. Januar 2009 teilweise gut und verfügte, die aufschiebende Wirkung werde in Bezug auf die angeordnete Umplatzierung und Euthanasierung der beschlagnahmten Giftschlangen – nicht aber in Bezug auf die Beschlagnahmung als solche – wieder hergestellt (VGr, 28. Januar 2009, VB.2009.00013, www.vgrzh.ch). C. Mit Verfügung vom 29. April 2009 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs As in der Sache ab. Sie begründete die Beschlagnahmung der Schlangen und den Bewilligungsentzug in erster Linie mit der Verletzung von Auflagen und tierschutzrechtlichen Vorschriften, der erhöhten Fremdgefährdung aufgrund früherer und aktueller Vorfälle sowie der beeinträchtigten Gesundheit As. III. A. Am 3. Juni 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Gesundheitsdirektion vom 29. April 2009. B. Im Rahmen dieser Beschwerde stellte A unter anderem das Begehren, das Veterinäramt sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Verfahrens den beschlagnahmten Schlangenbestand vorläufig wieder in die Obhut und Pflege des Beschwerdeführers zu übergeben, allenfalls unter Anordnung zusätzlicher Auflagen. Er begründete dies damit, die beschlagnahmten Tiere würden unsachgemäss betreut, so dass bereits mindestens 17 zum Teil äusserst seltene und wertvolle Schlangen verendet seien. Mit Verfügung vom 13. August 2009 entzog der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die definitive Beschlagnahmung des Giftschlangenbestandes und auf den Entzug der Wildtierhaltebewilligung. Zur Begründung führte der Abteilungspräsident an, im Rahmen einer summarischen Prüfung könne nicht ausgeschlossen werden, dass Drittpersonen gefährdet seien und dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einer Schlangenhaltung entgegenstehe. C. In der Sache beantragte A die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügungen, die Beendigung der Beschlagnahmung des Schlangenbestandes, die Rückgabe der beschlagnahmten Tiere sowie die Anweisung an den Beschwerdegegner, dem Beschwerdeführer die Haltebewilligung für Giftschlangen wieder zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er ferner die Einräumung einer Gelegenheit zur Replik, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einholung eines Gutachtens zur Abklärung der gesundheitlichen Befähigung des Beschwerdeführers zur Haltung von Wildtieren. Dem Beschwerdegegner seien ausserdem die Verfahrens- und Parteientschädigungskosten aufzuerlegen. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellte am 20. Juli 2009 ebenfalls den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. D. Am 7. September und 12. Oktober 2009 reichte der Beschwerdegegner beim Verwaltungsgericht mehrere Dokumente der Veterinär- und Zollbehörden ein. Demzufolge war der Beschwerdeführer am 6. September 2009 von einer Reise nach Malaysia zurückgekehrt. Bei der Gepäckkontrolle am Flughafen Zürich fanden die Zollbehörden im Gepäck des Beschwerdeführers drei Giftschlangen, die vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt wurden. Mit Stellungnahmen vom 21. September und 19. Oktober 2009 beantragte der Beschwerdeführer, die beiden im September und Oktober 2009 erfolgten Eingaben des Beschwerdegegners seien aus dem Recht zu weisen. Der behauptete Vorfall vom 6. September 2009 und die damit verbundenen Vorwürfe seien nicht rechtsgenüglich dargetan worden und aufgrund des Novenverbots dürften diese Eingaben ohnehin nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer hielt ferner fest, er verzichte auf die im Rahmen der Beschwerdeschrift beantragte Replik anlässlich einer mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Nicht einzugehen ist auf die Rüge des Beschwerdeführers, die Behörden hätten sich im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 10. Juni 2008 nicht korrekt verhalten und seien auf unangemessene Weise vorgegangen. Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Vorbringen nicht zuständig, denn es hat gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzutreten, die Behörden hätten mehrere Ärzte zur Verletzung des Berufsgeheimnisses angestiftet; entsprechende Beanstandungen sind nicht auf verwaltungsrechtlichem, sondern auf strafprozessualem Weg geltend zu machen. 2. In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Beschlagnahmungsaktion vom 20. Juni 2008 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Rüge erweist sich indessen als unbegründet: Dass die Behörden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2008 nicht an Ort und Stelle eine anfechtbare Verfügung erliessen, die vorsorgliche Beschlagnahmung nur summarisch begründeten und lediglich ein Kurzprotokoll sowie eine Fotodokumentation erstellten, verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, zumal die vorsorgliche Beschlagnahmung der Tiere 10 Tage später – am 30. Juni 2008 – im Rahmen einer formellen Verfügung bestätigt und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde, die dieser am 4. Juli 2008 auch wahrnahm. Die am 30. Juni 2008 erlassene Verfügung enthielt zwar keine Rechtsmittelbelehrung, wie der Beschwerdeführer an sich zu Recht beanstandet. Dieser Mangel gereichte ihm jedoch nicht zum Nachteil, denn er hinderte ihn nicht daran, fristgerecht – am 9. Juli 2008 – Rekurs zu erheben. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen nicht auszugehen. 3. 3.1 Am 1. September 2008 sind das neue Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) sowie die Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV) in Kraft getreten. Der vorliegend massgebende Sachverhalt hat sich jedoch vor dem 1. September 2008 ereignet, weshalb das bis am 31. August 2008 geltende Tierschutzgesetz vom 9. März 1978 (aTSchG; AS 1981 562 ff.) und die ebenso lange geltende Tierschutzverordnung vom 27. Mai 1981 (aTSchV; AS 1981 572 ff.) anzuwenden sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 51). 3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 aTSchG schreitet die Behörde unverzüglich ein, wenn feststeht, dass Tiere stark vernachlässigt oder völlig unrichtig gehalten werden. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und sie auf Kosten des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten; sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen. Ein Haltungsverbot wird gemäss Art. 24 aTSchG dann angeordnet, wenn der Betroffene wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder wenn er unfähig ist, ein Tier zu halten. Unfähigkeit der Tierhaltung ist gegeben, wenn sich der Halter nicht an die grundsätzlichen Verhaltensgebote und -verbote des Tierschutzgesetzes zu halten vermag (BGr, 12. Oktober 2007, 2C_79/2007, E. 4.2.2, www.bger.ch). 3.3 Das gewerbsmässige und private Halten von Wildtieren, die besondere Ansprüche an Haltung und Pflege stellen, bedarf einer Bewilligung (Art. 6 Abs. 2 aTSchG). Bewilligungspflichtig ist unter anderem die private Haltung von Giftschlangen (Art. 39 lit. c aTSchV). Bewilligungen können Fütterung, Pflege und Unterkunft näher festlegen und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden (Art. 43 Abs. 4 aTSchV). Der Bewilligungsinhaber muss nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen (Art. 44 Abs. 1 aTSchV). Er muss der kantonalen Behörde wesentliche Änderungen an den Bauten oder im Tierbestand im Voraus melden (Art. 44 Abs. 2 Satz 1 aTSchV). Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat (Art. 69 Abs. 1 aTSchV). Zu entziehen ist die Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder wenn die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden (Art. 69 Abs. 2 aTSchV). Art. 42 und Anhang 2 aTSchV legen verschiedene Haltebedingungen in Bezug auf Räume, Gehege und Einrichtungen fest, die einerseits der artgerechten Wildtierhaltung und andererseits der öffentlichen Sicherheit dienen. Im Übrigen sind die Kantone für den Erlass sicherheitspolizeilicher Vorschriften über das Halten von Wildtieren zuständig (vgl. Bundesamt für Veterinärwesen, Sicherheitspolizeiliche Empfehlungen für das Halten von Wildtieren, Information 800.109.07 vom 29. August 2003, S. 1 Ziff. 3). 3.4 Gemäss § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 (KTSchG) bedarf das Halten gefährlicher Wildtiere einer Bewilligung. Die Vollzugsorgane verfügen die Massnahmen zur Behebung von Mängeln der Tierhaltung. Kann nicht anders Abhilfe geschaffen werden oder rechtfertigt es die Schwere der Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung, wird die Bewilligung entzogen oder ein Tierhalteverbot ausgesprochen (§ 11 KTSchG). Das Aussetzen und Entweichenlassen von Wildtieren ist untersagt (§ 7 Abs. 1 KTSchG). Der Halter eines Wildtieres meldet dessen Entweichen oder Abhandenkommen unverzüglich der Polizei und der Bewilligungsbehörde (§ 7 Abs. 2 KTSchG). Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen (§ 8 Abs. 3 KTSchG). Nach § 5 Abs. 1 der Kantonalen Tierschutzverordnung vom 11. März 1992 (KTSchV) müssen die Inhaber von Bewilligungen zur Wildtierhaltung eine Tierbestandeskontrolle führen, die Angaben enthält über a) Art und Zahl der gehaltenen Tiere, b) Geburts- oder Erwerbsdatum der Tiere, c) Herkunft und Abnehmer der Tiere, d) Datum der Abgabe oder des Todes der Tiere und e) Todesursache. In die Tierbestandeskontrolle können die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte jederzeit Einsicht nehmen (§ 5 Abs. 4 KTSchV). 4. 4.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer unter anderem vor, dass er sich in den Jahren 2000 und 2004 nicht gesetzes- und bewilligungskonform verhalten habe. 4.2 Aus der bei den Akten liegenden Verfügung des Veterinäramts vom 14. September 2004 geht hervor, dass am 25. Juni 2004 eine Speikobra des Beschwerdeführers entwich, die am gleichen Tag durch die Kantonspolizei eingefangen und zurückgebracht wurde. Der Beschwerdeführer habe weder die Polizei noch das Veterinäramt über den Vorfall informiert und damit gegen die gesetzliche Meldepflicht verstossen. Bereits im Jahr 2000 sei eine Giftschlange des Beschwerdeführers entwichen, die am 20. April 2001 im Dachstock des Halteorts tot aufgefunden worden sei; auch damals habe der Beschwerdeführer keine Meldung erstattet. Mit Verfügung vom 10. November 2004 büsste das Statthalteramt G den Beschwerdeführer mit Fr. 800.- wegen Haltens von Schlangen in nicht entweichungssicher gebautem Gehege, wegen Entweichenlassens einer Speikobra am 25. Juni 2004 und wegen Unterlassens der vorgeschriebenen Meldung über die Entweichung an die Polizei oder die Bewilligungsbehörde. Die provisorisch beschlagnahmten Schlangen wurden dem Beschwerdeführer damals zwar wieder zurückgegeben. Doch im Rahmen der Verfügung vom 14. September 2004 wies das Veterinäramt mit Nachdruck darauf hin, dass ein Entzug der Haltebewilligung erwogen werde, falls im Zusammenhang mit der Giftschlangenhaltung des Beschwerdeführers erneut ein Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung oder gegen Sicherheitsauflagen festgestellt werde. 4.3 Der Beschwerdegegner nennt im Rahmen der Beschlagnahmungsverfügung vom 18. Dezember 2008 neben den Ereignissen von 2004 einen Bissunfall aus dem Jahr 2005 (ebenso Beschwerdeantwort, S. 4). Zu den Ereignissen 2000 und 2001 erwähnt der Beschwerdegegner ferner, es sei damals zwar niemand zu Schaden gekommen; doch es habe eine akute Gefährdung für Drittpersonen bestanden, die im Mehrfamilienhaus des Beschwerdeführers gewohnt hätten, weil der Beschwerdeführer die Hausverwaltung nicht über den Vorfall informiert habe. 4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gehe nicht an, dass die 2004 ausgesprochene Verwarnung Wirkung in alle Ewigkeit zeitige, zumal er sich seither stets bewilligungskonform verhalten habe. Im Rahmen der periodischen Kontrollen durch das Veterinäramt sei es in der Folgezeit denn auch nie mehr zu Beanstandungen gekommen. 4.5 Der Argumentation des Beschwerdeführers ist zwar insofern zuzustimmen, als die Ereignisse aus dem Jahr 2004 relativ weit zurückliegen, und dass die Behörden dem Beschwerdeführer danach während mehrerer Jahre keine Vorwürfe mehr machten. Insofern wäre es etwa unverhältnismässig gewesen, die Tierhaltebewilligung im Jahr 2008 aufgrund eines einzelnen geringfügigen Verstosses gegen eine Bewilligungsauflage zu entziehen. Umgekehrt war es den Behörden im Jahr 2008 aber auch nicht verwehrt, die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Vorkommnisse aus den Jahren 2000 bis 2004 sowie den angedrohten Bewilligungsentzug in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, zumal damals gravierende Haltemängel festgestellt wurden, die zu einer ernsthaften Gefährdung der öffentlichen Sicherheit führten und mit einer Busse sanktioniert wurden. 5. 5.1 Die Vorinstanz macht sodann geltend, aus gesundheitlichen Gründen bestünden Zweifel daran, ob der Beschwerdeführer weiterhin in der Lage sei, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wildtierhaltebewilligung zu erfüllen. Die 2007 ausgestellte Bewilligung sei zwar im Wissen darum erteilt worden, dass der Beschwerdeführer seit 1995 methadonabhängig sei. Die zwei in kurzen Abständen erfolgten Schlangenbisse im Mai/Juni 2008 hätten jedoch Anlass gegeben, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers zu untersuchen. In diesem Zusammenhang habe der Beschwerdeführer die ihm gesetzlich obliegende Mitwirkungs- und Auskunftspflicht verletzt, indem er sich geweigert habe, jene Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, die ihn nach den zwei Bissunfällen behandelt hätten. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass das Veterinäramt das Ergebnis der Sachverhaltsermittlungen zu Ungunsten des Beschwerdeführers gewürdigt habe und erhebliche Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers als Giftschlangenhalter gehabt habe. Nachdem der Beschwerdeführer 2004 einen Rückfall gehabt und wieder harte Drogen genommen habe, sei der Verdacht nicht abwegig, dass es im Frühjahr oder Frühsommer 2008 erneut zu einem Rückfall gekommen sei. Dies stehe aber der Haltung von Giftschlangen, die jederzeit eine 100-prozentige Aufmerksamkeit und intakte Reaktionsfähigkeit erfordere, entgegen. Die vom Beschwerdeführer später eingereichten medizinischen Befunde seien nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung, denn massgebend sei der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anlässlich der beiden Spitaleinlieferungen im Frühjahr 2008. Zu berücksichtigen sei ferner, dass bei der unangemeldeten behördlichen Kontrolle am 20. Juni 2008 zahlreiche leere Bierdosen und -flaschen sowie Spritzen und Kanülen in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefunden wurden. Zudem hätten im Oktober und November 2008 zwei Personen gegenüber dem Veterinäramt ausgesagt, der Beschwerdeführer habe einen alkoholisierten Eindruck gemacht. Schliesslich stellten auch die in der Tiefkühltruhe am Halteort G aufgefundenen 71 toten Schlangen ein Indiz für die beeinträchtigte Gesundheit des Beschwerdeführers dar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Giftschlangenhaltung fähig sei. Seine Heroinsucht liege schon Jahre zurück. Dass er seit langem an einem Methadonprogramm teilnehme, sei dem Veterinäramt bekannt und bisher noch nie als Hinderungsgrund für die Tierhaltebewilligung angesehen worden. Weder eine Alkohol- noch eine Drogensucht seien erwiesen. Die Bissunfälle vom Mai/Juni 2008 seien nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung, sondern auf eine Verkettung unglücklicher Umstände zurückzuführen. Das Restrisiko eines Schlangenbisses bestehe immer, so dass keine Rückschlüsse auf die Fähigkeiten des Halters zulässig seien. Am 20. Juni 2008 sei ein vor Ort durchgeführter Alkoholtest negativ verlaufen, und der Beschwerdeführer habe eingewilligt, einen Drogenschnelltest durchzuführen – was schliesslich daran gescheitert sei, dass die Polizei keinen Test zur Verfügung gehabt habe. Die am Kontrolltag vorgefundenen Spritzen und Kanülen dienten nicht der Drogeninjektion, sondern der Fütterung von Jungtieren und der Verabreichung von Vitaminen. Es handle sich um 5-mm-Spritzen und nicht um 1-mm-Spritzen, wie sie zur Injektion von Drogen üblicherweise verwendet würden. Drittpersonen hätten über seinen Alkoholkonsum nur vage Vermutungen geäussert, die nicht beweisrelevant seien. Der Beschwerdegegner habe den Beschwerdeführer nie darüber aufgeklärt, dass ihm eine Mitwirkungspflicht obliege und worin diese bestehe. Die generelle Entbindung vom Arztgeheimnis stelle einen schweren und unverhältnismässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers dar. Dieser Eingriff sei nicht erforderlich, denn auch eine mildere Massnahme – etwa eine spezifisch auf die Haltetauglichkeit ausgerichtete medizinische Untersuchung – hätte genügt, um die entscheidrelevanten Fragen zu klären. Die Überprüfung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Frühjahr 2008 sei im Übrigen ohnehin nicht geeignet, die künftige Tauglichkeit als Giftschlangenhalter zu überprüfen; relevant sei vielmehr sein gegenwärtiger Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen seien insbesondere die von ihm eingereichten Labor- und Arztberichte, die belegten, dass er weder alkohol- noch drogensüchtig sei. 5.3 Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die zwei Schlangenbissvorfälle vom Mai und Juni 2008 kein Indiz für eine Suchtkrankheit darstellen: Auch der Beschwerdegegner räumte im Rahmen der Beschwerdeantwort ein, bei allen Haltungen gefährlicher Tiere bestehe ein gewisses Risiko, und es sei bekannt, dass sich ab und zu Unfälle ereigneten. Der Beschwerdeführer nennt denn auch mehrere Beispiele von anerkannten Giftschlangenexperten, die bereits mehrmals von Schlangen gebissen wurden und hospitalisiert werden mussten. 5.4 Ebenso wenig können die zahlreichen in einer Tiefkühltruhe aufbewahrten toten Schlangen als Indiz für eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers herangezogen werden. Der Beschwerdegegner hielt im Rahmen der Verfügung vom 18. Dezember 2008 fest, in Fachkreisen sei anerkannt, dass bei Schlangen Abgänge bei Jungtieren immer wieder vorkämen und Tiere zudem aus Altersgründen und durch Unfälle oder Beissereien eingehen könnten; auch plötzliche Todesfälle bei adulten Tieren ohne klinische Anzeichen kämen vereinzelt vor. 5.5 Der Vorinstanz kann sodann auch insofern nicht gefolgt werden, als sie die Suchterkrankung des Beschwerdeführers aus den Bierflaschen und -dosen ableitete, die im Rahmen der Kontrolle vom 20. Juni 2008 in seiner Wohnung vorgefunden wurden. Diese auf Fotos ersichtlichen Gegenstände lassen nicht auf einen übermässigen Alkoholkonsum schliessen. Gegen das Argument des Beschwerdeführers, die vorgefundenen Spritzen und Kanülen dienten der Pflege der Giftschlangen und nicht der Drogeninjektion, bringen weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner Einwände vor. 5.6 Soweit sich Drittpersonen zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers äussern, kann daraus ebenfalls nicht auf eine Suchterkrankung des Beschwerdeführers geschlossen werden. Die entsprechenden Äusserungen sind entweder zu vage oder wurden später wieder korrigiert, weil sich die zitierte Person missverstanden fühlte. 5.7 Es stellt sich sodann die Frage, ob die Behörden den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Spitalärzte nicht von der Schweigepflicht entband, negativ würdigen und daraus auf eine mögliche Alkohol- oder Drogenintoxikation zum Zeitpunkt der beiden Bissunfälle vom Mai und Juni 2007 schliessen durften. Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt zwar grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Die am Verfahren Beteiligten haben dabei jedoch mitzuwirken, wenn ihnen nach gesetzlicher Vorschrift eine Auskunfts- oder Mitteilungspflicht obliegt (§ 7 Abs. 2 lit. b VRG). Gemäss § 8 Abs. 3 KTSchG haben Eigentümer und Halter von Tieren sowie mit der Pflege von Tieren betraute Personen die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Indem sich der Beschwerdeführer weigerte, die Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, verletzte er somit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, kann er sich nicht darauf berufen, die Mitwirkungspflicht nicht gekannt zu haben. Einzuräumen ist, dass die Entbindung vom Arztgeheimnis für den Beschwerdeführer einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte bedeutet hätte. Doch gleichzeitig standen den Behörden keine mit einem milderen Eingriff verbundenen Massnahmen zur Verfügung, um im Nachhinein abzuklären, ob die Bissunfälle auf Alkohol- oder Drogenkonsum des Beschwerdeführers zurückzuführen waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Frage, ob die Bissunfälle unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stattfanden, zur Beurteilung seiner Tauglichkeit als Giftschlangenhalter durchaus von Bedeutung. Gestützt auf § 7 Abs. 4 VRG ist es den Behörden im Fall einer unterlassenen Mitwirkungspflicht nicht verwehrt, im Rahmen der freien Würdigung des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung eine solche Unterlassung zu Ungunsten der nicht kooperativen Partei zu berücksichtigen. Diesfalls dürfen sie annehmen, die zu belegende Tatsache habe sich nicht verwirklicht, und zum Nachteil des Mitwirkungspflichtigen entscheiden. Indessen ist mit derartigen Fiktionen im Interesse der richtigen Sachverhaltsermittlung Zurückhaltung zu üben (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 68). Im vorliegenden Fall würde es zu weit führen, aufgrund der verweigerten Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers von einer solchen Sachverhaltsfiktion auszugehen, denn es bestehen keinerlei beweisrechtlich relevanten Anhaltspunkte dafür, dass die Schlangenbisse unter Einfluss von Suchtmitteln erfolgten. 5.8 Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner scheinen schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen gegenwärtig nicht in der Lage sei, Schlangen zu halten. Dieser Annahme stehen allerdings mehrere medizinische Befunde entgegen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer seit einiger Zeit nicht mehr alkohol- und/oder drogenabhängig ist: Der Hausarzt des Beschwerdeführers hielt am 16. Oktober 2008 fest, ein bedeutender Alkoholabusus des Beschwerdeführers sei ihm nicht bekannt, und es sei auch kaum vorstellbar, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss weiterhin als Baumaschinenführer arbeiten könnte; er weise nur sehr selten krankheitsbedingte Arbeitsabsenzen auf. Aus seiner Sicht sei schwer nachvollziehbar, dass die Schlangenhaltung des Beschwerdeführers eine Gefährdung der Öffentlichkeit darstelle. Gemäss Laborberichten vom 28. Oktober und 5. November 2008 waren im Urin des Beschwerdeführers keine Spuren von Alkohol und Drogen festzustellen. Von Ende März bis Mitte April 2009 liess der Beschwerdeführer einen Alkohol- und Drogenscreen durchführen, der – abgesehen von Methadon – negativ verlief. Unter diesen Umständen kann entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht gesagt werden, die ärztlichen Befunde seien nur punktuell und sagten nichts über die Stabilität des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aus medizinischer Sicht zurzeit nichts gegen seine Fähigkeit zur Schlangenhaltung einzuwenden ist. Dass die Vorinstanz trotzdem anzunehmen scheint, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Alkohol- und Drogenkonsums nicht zur Giftschlangenhaltung in der Lage sei, erscheint somit nicht nachvollziehbar. Nach dem Gesagten erübrigt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Gutachtens zur Abklärung seiner gesundheitlichen Befähigung zur Haltung von Wildtieren. 5.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Bissvorfälle unter Einfluss von Suchtmitteln gestanden und sei heute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, Schlangen zu halten. Die Würdigung der Vorinstanz hatte allerdings keinen Einfluss auf das Ergebnis des angefochtenen Entscheids, denn aus dessen Erwägung 5.3 (letzter Abschnitt) geht hervor, dass die Vorinstanz gleich entschieden hätte, wenn sie den in Erwägung 5.4 abgehandelten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt hätte. 6. 6.1 Die Vorinstanz macht ferner geltend, der Beschwerdeführer sei von den Vorgaben der Wildtierhaltebewilligung abgewichen, indem er mehr und andere als die bewilligten Tiere gehalten habe und indem er mehrere Schlangen vom Halteort G zum Halteort E transferiert habe. Für die Haltung von fünf hochgefährlichen Todesottern habe der Beschwerdeführer keine aktuelle Haltebewilligung gehabt, und auch von anderen Tieren habe er mehr als die bewilligte Anzahl gehalten. Einzig was die Haltung zweier hochgiftiger Taipane betreffe, sei das Veterinäramt zu Unrecht von einer fehlenden Haltebewilligung ausgegangen. 6.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, gegen Bewilligungsvorgaben verstossen zu haben. Die Haltung von Todesottern sei zulässig gewesen, denn diese Tiergattung gehöre – ebenso wie die Taipane – zur Familie der Elapidae, deren Haltung gemäss der Haltebewilligung erlaubt gewesen sei. Hinzu komme, dass die Behörden die Haltung von Todesottern bereits im Jahr 2005 bewilligt hätten und diese Bewilligung nie widerrufen worden sei. Ferner sei in der Bewilligung bloss eine ungefähre und nicht auf bestimmte Standorte bezogene Zahl von Schlangen angegeben worden, sodass ihm nicht vorgeworfen werden könne, er halte zu viele Schlangen bzw. er hätte diese nicht umplatzieren dürfen. Auf der Tierbestandesliste habe er zwar jeweils angegeben, welche Tiere er in G halte und welche in E; doch diese Angabe sei freiwillig und ohne rechtliche Verbindlichkeit erfolgt. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen auch nicht dazu verpflichtet gewesen, dem Beschwerdegegner jede Änderung des Tierbestandes zu melden, zumal ohnehin keine wesentlichen Änderungen zu verzeichnen gewesen seien. 6.3 Aus der Wildtierhaltebewilligung, die dem Beschwerdeführer am 23. November 2007 erteilt wurde, geht Folgendes hervor: Erlaubt ist die Haltung von Crotalidae, Viperidae und Elapidae, mit Ausnahme der in Ziff. 6 Abs. I der Haltebewilligung genannten Tiere; der Bestand ergibt sich aus der beigelegten Tierbestandesliste. Gemäss Ziff. 6 Abs. I lit. d ist für das Halten von Schlangen wie Elapidae aus Australien, Neuguinea und von den Pazifikinseln, Gattung Echis, Opiophagus hannah sowie die Trugnattern Dispholidus typus, Thelotornis sp. vorgängig und im Einzelnen ein Gesuch beim Veterinäramt einzureichen. Bei den Todesottern (Acanthophis) handelt es sich unstreitig um eine Schlangengattung, die zur Familie der Giftnattern (Elapidae) gehört und in Australien und Neuguinea verbreitet ist. Die eingangs zitierten Bewilligungsbestimmungen können somit nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich Schlangen der Familie der Elapidae (Giftnattern) halten durfte, dass aber eine separate Bewilligung erforderlich war für die Haltung der besonders giftigen Elapidae aus Australien und Neuguinea, zu denen u.a. auch die Tiere der Gattung Todesotter (Acanthophis) gehören. Indem der Beschwerdeführer fünf Todesottern hielt, ohne im Rahmen des Bewilligungsgesuchs vom 29. September 2007 einen entsprechenden Antrag gestellt und ohne diese Tiere auf der Tierbestandesliste vom 30. September 2007 aufgeführt zu haben, ist von einer bewilligungslosen Haltung der Todesottern auszugehen. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die Behörden hätten die Haltung von Todesottern im Jahr 2005 bewilligt und danach nie widerrufen. Doch selbst wenn im Jahr 2005 eine entsprechende Bewilligung erteilt worden wäre – was der Beschwerdegegner bestreitet –, liesse sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten: Aus der am 9. September 2005 erteilten Bewilligung geht unzweifelhaft hervor, dass deren Gültigkeit am 30. September 2007 endete. Der Beschwerdeführer durfte demnach nicht darauf vertrauen, dass eine allenfalls 2005 erteilte Haltebewilligung für Todesottern über das Jahr 2007 hinaus gelten würde; vielmehr musste ihm ohne Weiteres klar sein, dass er erneut ein entsprechendes Gesuch hätte stellen müssen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Ziffer 10 des Gesuchs vom 29. September 2007 die Haltung von je einem Pärchen Taipanen (Oxyuranus scutellatus) und Schwarzottern (Pseudechis colletti) beantragte, die ebenfalls zur Familie der Elapidae gehören, ändert nichts daran, dass er kein gesondertes Gesuch für die Haltung von Todesottern (Acanthophis) stellte und diese deshalb ohne Bewilligung hielt. Da es sich bei Todesottern um hochgiftige Tiere handelt, ist deren bewilligungslose Haltung als schwerer Verstoss gegen behördliche Auflagen zu qualifizieren. Unbegründet erscheint dagegen der Vorwurf des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe unzulässigerweise zwei Taipane (Oxyuranus) gehalten: Die Behörden haben das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. September 2007 bewilligt, worin die Haltung eines Pärchens Oxyuranus beantragt worden war. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Haltung von Schlangen der Gattungen Zhaoermia und Lachesis (die der Familie der Vipern angehören) zum Vorwurf macht. 6.4 Was den erlaubten Tierbestand angeht, ist vorab festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gehaltene Anzahl Schlangen zwischen 2007 und 2008 deutlich angestiegen ist, ohne dass er die Behörden über diese Zunahme informiert hätte. Während in der Tierhaltebewilligung vom 9. September 2005 von einem aktuellen Bestand von ca. 70 Tieren und in jener vom 23. November 2007 von ca. 65 Tieren die Rede war, betrug die Zahl der am 20. Juni 2008 beschlagnahmten Tiere 105. Vergleicht man die Tierbestandesliste vom 30. September 2007 mit jener vom 3. Juli 2008, so ergibt sich an der F-Strasse eine Zunahme um 18 und an der D-Strasse um 17 Tiere. Die deutliche Zunahme des Tierbestandes innerhalb von nur 9 Monaten scheint eine wesentliche Änderung des Tierbestandes darzustellen, die der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 2 Satz 1 aTSchV sowie gemäss Ziff. 6 lit. c der Haltebewilligung dem Veterinäramt hätte melden müssen. Allerdings könnte die Zunahme des Tierbestandes auch auf Nachzuchten zurückzuführen sein, die gemäss Ziff. 2 der Haltebewilligung zulässig waren. Aufgrund der vorliegenden Akten kann deshalb nicht mit letzter Sicherheit beurteilt werden, ob in Bezug auf die Zunahme des Tierbestandes ein Verstoss gegen Bewilligungsauflagen vorliegt oder nicht. 6.5 Was die Frage der Haltestandorte betrifft, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass er mehrere Tiere von der F-Strasse an die D-Strasse transferierte; vielmehr macht er geltend, diese Umplatzierungen seien zulässig gewesen. Ziff. 6 lit. c der Haltebewilligung vom 23. November 2007 hält indessen fest, dass Veränderungen bezüglich Räumlichkeiten („baulich, andere Gehege, zusätzliche oder andere Räume“) dem Veterinäramt gemeldet werden müssen. Auch der Transfer von Schlangen zwischen verschiedenen Haltestandorten stellt eine Veränderung bezüglich Räumlichkeiten dar, die aus sicherheitspolizeilichen Motiven einer Meldepflicht untersteht. Indem der Beschwerdeführer mehrere hochgiftige Tiere vom Standort G zum Standort E verlegte, ohne dies den Behörden zu melden, verstiess er gegen eine Bewilligungsauflage. Die dadurch entstehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht als bloss geringfügig einzustufen. 7. 7.1 Die Vorinstanz bemängelt sodann mangelnde Sicherheitsvorkehrungen: Der Beschwerdeführer habe das Gitternetz eines Kellerfensters in den Räumlichkeiten in G nicht befestigt, obwohl er in der Vergangenheit mehrmals angemahnt worden sei, das Fenster ausbruchsicher zu machen. Die ungenügende Sicherung des Raums habe zu einer erhöhten Fremdgefährdung geführt. 7.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die letzte Kontrolle des Veterinäramts vom 14. November 2007 habe – auch in Bezug auf die Sicherheit – zu keinerlei Beanstandungen geführt. Seither sei er vom Beschwerdegegner nie zur Fenstersicherung ermahnt worden. Die Kellerräume enthielten ein ausbruchsicheres Fenster, so dass eine genügende Frischluftzufuhr gewährleistet sei. Eine Fremdgefährdung bestehe ohnehin nicht, weil die Terrarien mit Klammern und Schlössern gesichert seien. Im Übrigen hielten zahlreiche Personen Giftschlangen in ihrer Wohnung, ohne dass die Behörden ihnen die Pflicht auferlegten, sämtliche Fenster mit Gittern zu versehen. 7.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals zur Vergitterung der Kellerfenster in G aufgefordert wurde; entsprechende Hinweise enthalten bereits die Verfügungen des Veterinäramtes vom 23. August 2004 und vom 14. September 2004. Im Rahmen der Kontrolle des Veterinäramts vom 14. November 2007 hielt der Inspektor auf der Checkliste unter „Prüfung der Sicherheitsaspekte“ zwar fest, die Kellerfenster seien gesichert. Doch anlässlich der Kontrolle vom 20. Juni 2008 genügten nur noch zwei der drei Kellerfenster den Sicherheitsanforderungen. Beim dritten Fenster war zwar auf der Innenseite noch ein Gitternetz vorhanden, aber nicht mehr festgemacht. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Kellerfenster am Standort G erst nach mehrmaliger behördlicher Aufforderung in vorgeschriebener Weise vergitterte und dass die am 14. November 2007 festgestellte ausreichende Vergitterung bereits 7 Monate später den Sicherheitsanforderungen nicht mehr genügte. Dies ist als Verstoss des Beschwerdeführers gegen behördliche Sicherheitsauflagen zu werten. Nicht von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Behörden von allen oder nur von einzelnen Giftschlangenhaltern eine umfassende Fenstervergitterung verlangen. 8. 8.1 Die Vorinstanz beanstandet weiter, der Beschwerdeführer habe keine aktualisierte Tierbestandesliste geführt. Am Kontrolltag (20. Juni 2008) habe der Beschwerdeführer keine Tierbestandesliste vorweisen können. Obwohl er dazu aufgefordert worden sei, die Liste unverzüglich einzureichen, habe er diese erst am 4. Juli 2008 den Behörden zukommen lassen. 8.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe stets eine aktuelle und vollständige Tierbestandesliste geführt. Diese habe er am 20. Juni 2008 nur deshalb nicht vorweisen können, weil die behördliche Kontrolle ohne Vorankündigung erfolgt sei und er die Liste auf dem Computer seiner Eltern gespeichert habe. Die Einreichung der Liste am 4. Juli 2008 sei nicht verspätet erfolgt, zumal ihn die Behörden nie zur sofortigen Einreichung aufgefordert hätten. 8.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 aTSchV muss der Bewilligungsinhaber nach den Weisungen der kantonalen Behörde eine Tierbestandeskontrolle führen; § 5 KTSchV enthält diesbezüglich detaillierte Vorschriften (vgl. oben, E. 3.4). Auch die Wildtierhaltebewilligung des Beschwerdeführers vom 23. November 2007 enthält einen Hinweis auf die Pflicht der Führung einer Tierbestandeskontrolle. Die Gesundheitsdirektion, das Veterinäramt und die Bezirkstierärzte können jederzeit in die Tierbestandeskontrolle Einsicht nehmen (§ 5 Abs. 4 KTSchV). Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom 20. Juni 2008 hielt eine Mitarbeiterin des Veterinäramts auf dem Formular „Vorsorgliche Beschlagnahmung Giftschlangenbestand“ fest: „Herr A aktualisiert die Tierbestandesliste unverzüglich“. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am Kontrolltag dazu aufgefordert wurde, dem Veterinäramt möglichst rasch eine aktuelle Tierbestandesliste zukommen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer die Liste trotzdem erst rund zwei Wochen später einreichte, ist als – geringfügiger – Verstoss gegen gesetzliche und behördliche Auflagen zu taxieren. 9. 9.1 Der Beschwerdegegner macht schliesslich im Rahmen seiner Eingaben vom 7. September 2009 und vom 12. Oktober 2009 geltend, der Beschwerdeführer sei am 6. September 2009 von einer Reise nach Malaysia zurückgekehrt und habe den „grünen Zollausgang“ benutzen wollen. Im Rahmen einer routinemässigen Gepäckkontrolle habe der Grenzbeamte drei Bambusottern gefunden, die in zugeschnürte Stoffsäcke gepackt gewesen seien, die sich wiederum in Schuhschachteln im Koffer des Beschwerdeführers befunden hätten. Erst als der Zollbeamte einen der vermeintlichen Schuhsäcke mit der Hand habe ergreifen wollen und bemerkt habe, dass sich darin etwas bewege, habe der Beschwerdeführer – auf Nachfrage des Beamten hin – eingeräumt, dass er drei Giftschlangen mit sich führe. Gegenüber der Grenztierärztin habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Schlangen nicht selber halten wollen. Die Tiere seien vom Bundesamt für Veterinärwesen beschlagnahmt und definitiv eingezogen worden; das diesbezügliche Verfahren sei zurzeit bei den zuständigen Behörden hängig. Der Zolluntersuchungsdienst habe gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet wegen illegalem Imports, Artenschutzverstosses, fehlender Haltebewilligung, ungesicherten Transports (fehlende IATA-Konformität) und Gefährdung des Beamten. Dem Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit dem geschilderten Vorfall insbesondere folgende drei Vorwürfe zu machen: Erstens habe er die Gefährdung des Zollbeamten in Kauf genommen, denn es sei bekannt, dass Bisse durch Giftschlangen auch durch einen Stoffsack hindurch erfolgen könnten. Zweitens habe er weder über eine Einfuhrbewilligung noch über eine Wildtierhaltebewilligung verfügt, was seine fehlende Einsichtsfähigkeit belege. Drittens seien die für einen Giftschlangentransport erforderlichen Schutzvorkehrungen missachtet worden. Aus Gründen des Tierschutzes und der öffentlichen Sicherheit müsse für einen solchen Transport ein stabiles, sicher verschlossenes und gut sichtbar gekennzeichnetes Behältnis verwendet werden. Tiersendungen müssten für Flugreisen speziell angemeldet werden, um den Klima- und Belüftungsverhältnissen im Flugzeug gerecht zu werden und die Entweichungsgefahr zu minimieren. Der Transport von Giftschlangen in Stoffsäcken biete weder ausreichende Sicherheit für die Menschen noch genügenden Schutz für die Tiere. Der Vorfall belege erneut die mangelnde Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Umgang mit Giftschlangen und die fehlende Bereitschaft, die nötigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz von Drittpersonen zu treffen. 9.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die den 6. September 2009 betreffenden Vorbringen des Beschwerdegegners seien für das vorliegende Verfahren unbeachtlich, denn massgebend sei jene Sachlage, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung – am 18. Dezember 2008 – bestanden habe. Die in der Eingabe des Beschwerdegegners enthaltenen Vorwürfe seien Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb eine Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren aufgrund der Unschuldsvermutung nicht infrage komme. Ausserdem sei zu beachten, dass im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 6. September 2009 primär zollrechtliche Beanstandungen vorgebracht worden seien und somit kein direkter Zusammenhang zum vorliegenden Verfahren bestehe, in dem es um einen in erster Linie gesundheitspolizeilich begründeten Entzug einer Wildtierhaltebewilligung gehe. Die Vorwürfe des Beschwerdegegners beruhten sodann auf einer dürftigen Beweisbasis. Grundlage bilde eine behördliche Notiz, die nicht einmal Teil der „offiziellen“ Akten sei. Was die angebliche Gefährdung von Drittpersonen betreffe, sei entgegen den Behauptungen des Beschwerdegegners nicht davon auszugehen, dass Schlangen ohne Weiteres durch einen Stoffsack beissen könnten. Der Transport von Schlangen in Leinensäcken sei nicht nur sicher und sachgemäss, sondern auch gängige Praxis. 9.3 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, können neue Tatsachen nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VRG). Das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen beschränkt sich somit auf Beschwerdeverfahren, in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11); im vorliegenden Fall entscheidet das Verwaltungsgericht aber als erste gerichtliche Instanz. Massgebend ist grundsätzlich die Sachverhaltslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verfügung bestand. Doch die Berücksichtigung neu eingetretener Tatsachen muss zulässig sein, wenn wichtige prozessökonomische Gründe dafür sprechen, der Streitgegenstand nicht verändert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 Rz. 16 f.). Im vorliegenden Fall würde es einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache aufgrund des Vorfalls vom 6. September 2009 an die Vorinstanz zurückzuschicken. Die Berücksichtigung dieses Vorfalls führt nicht zu einer Änderung des Streitgegenstands (Beschlagnahmung von Schlangen / Entzug der Wildtierhaltebewilligung) und wirft auch keine neuen Ermessenfragen auf. Demnach ist dem Antrag des Beschwerdeführers, die Eingaben des Beschwerdegegners von September und Oktober 2009 aus dem Recht zu weisen, nicht zu folgen. 9.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beruhen die Vorwürfe des Beschwerdegegners auf einer rechtsgenüglichen Beweisbasis. Der Beschwerdegegner untermauert seine Sachverhaltsdarstellung mit zahlreichen Dokumenten des grenztierärztlichen Dienstes des Bundesamts für Veterinärwesen sowie der Eidgenössischen Zollverwaltung. Darunter findet sich insbesondere auch eine ausführliche Darstellung des Sachverhalts durch den Zollbeamten, der am 6. September 2009 das Gepäck des Beschwerdeführers kontrollierte. Ferner geht aus dem an den Beschwerdegegner gerichteten Brief der Zollkreisdirektion vom 8. Oktober 2009 hervor, dass die drei Schlangen beschlagnahmt wurden und dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Mehrwertsteuergesetz, das Tierschutzgesetz und die Artenschutzverordnung eingeleitet wurde. Diese Angaben sind glaubhaft; es sind keine Anzeichen ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Sachverhaltsdarstellung der Grenzzollbehörden bzw. des Beschwerdegegners unzutreffend oder mangelhaft belegt wäre. 9.5 Das am 6. September 2009 durch die Zoll- und Veterinärbehörden eröffnete Verfahren wurde zwar noch nicht abgeschlossen. Doch der Beschwerdeführer bestreitet die behördliche Sachverhaltsdarstellung zumindest insoweit nicht, als er am 6. September 2009 drei Bambusottern in die Schweiz einführen wollte, ohne im Besitz einer gültigen Haltebewilligung zu sein. Er wehrt sich ferner auch nicht gegen die Vorwürfe, er habe den „grünen Zollausgang“ benützen wollen und die Schlangen seien in Schuhschachteln verpackt gewesen, die der unwissende Zollbeamte habe durchsuchen wollen. Auf der Basis des grundsätzlich nicht bestrittenen Sachverhalts darf das Verhalten des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gewürdigt werden, ohne dass dadurch die Unschuldsvermutung verletzt wird. 9.6 Der grenzüberschreitende Transport lebender Reptilien unterliegt strengen Bedingungen (vgl. Art. 7 ff. der Artenschutzverordnung vom 18. April 2007 [ASchV, SR 453] sowie Art. 7 der Verordnung vom 18. April 2007 über die Ein- und Durchfuhr von Tieren aus Drittstaaten im Luftverkehr [EDTV, SR 916.443.12]). Für die Einfuhr von Schlangen ist eine Bewilligung des Bundesamts für Veterinärwesen erforderlich (Art. 8 Abs. 1 AschV in Verbindung mit Anhang I des Übereinkommens vom 3. März 1973 über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen [SR 0.453]). Sie müssen bei der Einfuhr bei der Zollstelle angemeldet werden und es muss eine Dokumenten- und Identitätskontrolle sowie eine physische Kontrolle stattfinden (Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang A.a der Verordnung des EVD vom 16. Mai 2007 über Kontrollen im Rahmen des Artenschutz-Übereinkommens [Artenschutz-Kontrollverordnung, SR 453.1]). Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen (Art. 176 TSchV). Gemäss Art. 167 Abs. 1 TSchV müssen Transportbehälter so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können (lit. c), dass genügend Lüftungsöffnungen vorhanden sind (lit. e) und dass die Tiere, soweit nötig, überwacht und betreut werden können (lit. f). Aufgrund dieser Vorschriften ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gegen national- und internationalrechtliche Einfuhr- und Transportbestimmungen verstiess, als er am 6. September 2009 drei Bambusottern in Leinensäcken in seinem Koffer tranportierte und so von Malaysia in die Schweiz importieren wollte, ohne über die erforderlichen behördlichen Bewilligungen zu verfügen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ferner von einer Gefährdung von Drittpersonen auszugehen: Zum einen können die Leinensäcke, die der Beschwerdeführer in Schuhschachteln in seinen Koffer gepackt hatte, nicht als ausbruchsichere und tierschutzgerechte Transportbehälter im Sinne von Art. 167 Abs. 1 TSchV bezeichnet werden. Zum anderen bestreitet der Beschwerdeführer den Vorwurf des Beschwerdegegners nicht, den Zollbeamten vor den Giftschlangen nicht gewarnt zu haben, als dieser den Schuhsack durchsuchen wollte; es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Bissverletzung des Zollbeamten durch giftige Schlangen in Kauf nahm. Schliesslich liegt auch eine Verletzung von Art. 89 lit. f TSchV vor, da der Beschwerdeführer Giftschlangen mit sich führte, ohne über eine gültige Wildtierhaltebewilligung zu verfügen. 9.7 Demnach verstiess der Beschwerdeführer im Rahmen des Vorfalls vom 6. September 2009 gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften und verletzte Artenschutz-, Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen. Das Verhalten des Beschwerdeführers am 6. September 2009 lässt den Schluss zu, dass er auch nach der 2008 erfolgten Beschlagnahmung der Schlangen und dem Entzug der Haltebewilligung nur eine geringe Bereitschaft zeigt, die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Giftschlangenhaltung zu respektieren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist dieser Befund nicht nur für das von den Zollbehörden eingeleitete Strafverfahren von Bedeutung, sondern auch für das vorliegende verwaltungsrechtliche Verfahren. 10. 10.1 Im Rahmen der Gesamtwürdigung kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdegegner habe die Giftschlangen des Beschwerdeführers zu Recht definitiv beschlagnahmt, und auch der Entzug der Wildtierhaltebewilligung erscheine angemessen. Der Beschwerdeführer sei nicht willens oder in der Lage, eine sichere Wildtierhaltung zu gewährleisten. Er habe in mehrfacher Hinsicht und in erheblichem Mass gegen die Wildtierhaltebewilligung verstossen. Trotz Mahnung habe er Auflagen nicht eingehalten. Er erfülle die grundlegenden Voraussetzungen für die Tierhaltung nicht mehr und es bestehe ein erhöhtes Risiko der Fremdgefährdung. Das fehlende Unrechtsbewusstsein und die mangelnde Einsicht des Beschwerdeführers offenbarten seine fehlende Eignung zur Haltung hochgefährlicher Schlangen, zumal es auch in der Vergangenheit immer wieder zu Vorfällen gekommen sei, die zu Verwarnungen Anlass gegeben hätten. Das Veterinäramt habe insgesamt bereits dreimal intervenieren müssen, was zeige, dass der Beschwerdeführer trotz Mahnungen keinerlei Gewähr dafür biete, dass er Schlangen ohne Gefährdung Dritter halten könne. Hinzu komme, dass auch aus gesundheitlichen Gründen Zweifel bestünden, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin zu erfüllen. Der Schlangenbestand des Beschwerdeführers sei zwar umfangreich und wertvoll, doch die öffentliche Sicherheit stehe der Haltung hochgiftiger Tiere in Räumen von Mehrfamilienhäusern zu Hobbyzwecken entgegen, wenn – wie vorliegend – Zweifel bestünden, dass eine sichere Schlangenhaltung gewährleistet sei. Mildere Massnahmen kämen nicht infrage, da der Beschwerdeführer aus den Verfahren in den Jahren 2000 und 2004 keine Lehren gezogen habe. 10.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die definitive Beschlagnahmung der Schlangen und der Bewilligungsentzug seien unangemessen, unverhältnismässig und willkürlich. Er halte seit fast 20 Jahren Schlangen und sei ein profunder Kenner dieser Tiere. Verschiedene Experten attestierten, dass ihm die schwierige Nachzucht seltener Schlangenarten gelungen sei und er die Tiere auf vorbildliche und Art und Weise halte. Er sei durchaus in der Lage, ohne Gefährdung Dritter Giftschlangen zu halten. Der Beschwerdegegner konstruiere aus jeder kleinsten Bagatelle eine massive Verfehlung gegen das Tierschutzrecht. 10.3 Dem Beschwerdeführer ist zugute zu halten, dass ihm aus tierschutzrechtlicher Sicht kaum Vorwürfe zu machen sind und dass er in Bezug auf die Haltung von Giftschlangen unbestrittenerweise über die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse sowie über eine langjährige Erfahrung verfügt. Im Rahmen des Kontrollbesuchs vom 20. Juni 2008 kam es denn auch nicht zu tierschutzrechtlich relevanten Beanstandungen. Der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers scheint dessen Fähigkeit zur Giftschlangenhaltung ebenfalls nicht auszuschliessen (vgl. oben, E. 5). 10.4 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers fällt dagegen ins Gewicht, dass es in den Jahren 2000 und 2004 zu zwei nicht gemeldeten Entweichungsvorfällen kam, die eine Busse sowie eine Androhung des Bewilligungsentzugs zur Folge hatten (E. 4.5), dass der Beschwerdeführer im Jahr 2008 ohne Bewilligung fünf Todesottern hielt (E. 6.3), dass er den Behörden die Umplatzierung von Schlangen nicht meldete (E. 6.5), dass er ein Kellerfenster mangelhaft vergitterte (E. 7.3), dass er den Behörden die aktualisierte Tierbestandesliste verspätet einreichte (E. 8.3) und dass er im September 2009 drei Bambusottern illegal in die Schweiz zu importieren versuchte und in diesem Zusammenhang die Gefährdung von Drittpersonen in Kauf nahm (E. 9.6). Der Beschwerdeführer verstiess somit gegen das Entweichungsverbot und die Meldepflicht in Entweichungsfällen (§ 7 KTSchG), gegen das Verbot der bewilligungslosen Wildtierhaltung (Art. 6 Abs. 2 aTSchG, Art. 39 lit. c aTSchV und § 6 Abs. 1 Satz 1 KTSchG), gegen die im Rahmen der Haltebewilligung auferlegte Meldepflicht im Fall von Änderungen in Bezug auf Räumlichkeiten, gegen die behördliche Auflage der Sicherung eines Kellerfensters, gegen die Pflicht, den Behörden jederzeit Einsicht in die Tierbestandeskontrolle zu geben (§ 5 Abs. 4 KTSchV) sowie gegen nationale und internationale Artenschutz-, Tierschutz-, Transport- und Importbestimmungen im Zusammenhang mit der Einfuhr von Wildtieren. 10.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in mehrfacher Weise sicherheitspolizeiliche Auflagen der Tierschutzgesetzgebung bzw. der Veterinärbehörden verletzte und im Zusammenhang mit dem missglückten Importversuch vom 6. September 2009 zahlreiche weitere Bestimmungen – darunter auch artenschutzrechtliche Vorschriften – missachtete. Damit ist von einer wiederholten Verletzung von Tierschutz- und Artenschutzvorschriften auszugehen, was gemäss Art. 69 Abs. 1 aTSchV den Entzug der Tierhaltebewilligung rechtfertigen kann. Da die Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung teilweise schwer wiegen, sind zudem auch die Voraussetzungen für einen Bewilligungsentzug gemäss § 11 KTSchG erfüllt. 10.6 Der Entzug der Haltebewilligung bedeutet für den Beschwerdeführer zwar einen schweren Grundrechtseingriff, denn er widmete der Giftschlangenhaltung seit vielen Jahren einen Grossteil seiner Freizeit, besass einen umfangreichen und wertvollen Tierbestand und realisierte offenbar auch beachtliche Zuchterfolge. Doch den privaten Interessen des Beschwerdeführers stehen gewichtigere Interessen der öffentlichen Sicherheit gegenüber, die für einen Entzug der Haltebewilligung sprechen. Die zahlreichen, während längerer Zeit vorgekommenen und teilweise gravierenden Verstösse gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften sowie der kürzlich erfolgte illegale Importversuch lassen darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer seinen Sorgfaltspflichten als Wildtierhalter keine genügende Beachtung schenkte, zumal ihm ein Bewilligungsentzug im Fall einer erneuten Verletzung von Sicherheitsvorschriften bereits im Jahr 2004 angedroht worden war. Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, dass die Haltung eines umfangreichen Bestandes hochgiftiger Schlangen durch den Beschwerdeführer auch weiterhin eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen würde. Die Anordung milderer Massnahmen, beispielsweise eine Reduktion des Schlangenbestandes, vermöchte die Gefährdung zwar wohl bis zu einem gewissen Grad einzudämmen, ohne aber den Schutz der öffentlichen Sicherheit in genügendem Umfang zu gewährleisten. Insgesamt hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen daher nicht überschritten, wenn sie den Entzug der Wildtierhaltebewilligung als rechtmässig einstufte. 10.7 Da der Entzug der Wildtierhaltebewilligung nicht zu beanstanden ist, ergibt sich konsequenterweise, dass auch die definitive Beschlagnahmung des Schlangenbestandes des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner als zulässig zu beurteilen ist. 10.8 Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit hat, beim Beschwerdegegner erneut ein Gesuch für eine Wildtierhaltebewilligung zu stellen. 11. Als unbegründet erweist sich schliesslich auch der pauschale Vorwurf des Beschwerdeführers, dass die Betreuer der beschlagnahmten Schlangen teilweise ein unverhältnismässig hohes Entgelt verlangt hätten. Der Beschwerdeführer hat diese Rüge in keiner Weise substanziiert, und entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. 12. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Von einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist mangels eines entsprechenden Antrages abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |