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Geschäftsnummer: VB.2009.00307  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.01.2010 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Weisungen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche / Nichtübernahme von Mietzinsschulden

Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Beanstandung (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Auflagen und Weisungen (E. 3).
Die von der Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begründung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nur ein Beschäftigungsgrad von 50 % für die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und die Stellensuche zumutbar, ist zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen, denn die Krankheit setzte nach dem bezirksrätlichen Entscheid ein (E. 4.3).
Die Weisung bezüglich Suche einer günstigeren Wohnung ist nicht zu beanstanden (E. 5.4).
Die Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter sind nicht von der Sozialbehörde zu übernehmen (E. 6.3).
Das Nichteintreten des Bezirksrats auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, ist nicht zu beanstanden, da sie durch die reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert ist (E. 7).

Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten
 
Stichworte:
ARBEITSSUCHE
AUFLAGEN
AUFSICHTSBESCHWERDE
KRANKHEIT
NOVENVERBOT
SCHULDEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 8 SHG
§ 10 SHG
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 22 SHV
§ 23 lit. d SHV
§ 52 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00307

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtssekretär Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Die Sozialhilfebehörde B beschloss am 10. Dezember 2008, A mit Wirkung ab 1. Dezember 2008 (recte: 1. November 2008) wirtschaftliche Hilfe von Fr. 2'190.- pro Monat auszurichten (Disp.-Ziff. 1). Sie kürzte mit Wirkung ab 1. November 2008 für die Dauer von drei Monaten den Grundbedarf um 15 % und die situationsbedingten Leistungen mit Ausnahme ungedeckter Gesundheitskosten (Disp.-Ziff. 2). Zudem erteilte sie A u.a. folgende Weisungen: Sie habe sich umgehend beim Verein für berufliche und soziale Integration B zur Leistung eines Einsatzes mit dem Ziel der beruflichen Integration anzumelden. Ihr zugewiesene Einsätze habe sie anzunehmen und auszuführen. In Zusammenarbeit mit dem RAV B habe sie intensiv und nachweislich eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Den Nachweis von zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat müsse sie auch gegenüber der Sozialberatung erbringen. Allfällige Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit seien zu deklarieren und an die Sozialhilfe anzurechnen. A wurde zudem angewiesen, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen. Ihre Suche habe sie monatlich gegenüber der Sozialberatung zu belegen. Diese Weisung wurde mit der Androhung verbunden, dass im Unterlassungsfall ab dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin (31. März 2009) nur noch Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt würden. Die Sozialhilfebehörde wies A schliesslich drauf hin, dass die Leistungen gekürzt würden, wenn die Weisungen nicht eingehalten würden.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 20. Januar 2009 an den Bezirksrat B. Sie beantragte, die Leistungskürzung sei rückwirkend auf 1. November 2008 aufzuheben und nachzuvergüten; die Leistungskürzung für eine Krankenkassenfranchise sei ebenfalls aufzuheben und nachzuvergüten; die Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis für geistiges Heilen sei dahingehend zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet werde; eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von 50 % anzuordnen; die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei aufzuheben; die Mietschulden seien von der Sozialhilfe zu übernehmen und für die Fortsetzung der Betreibung von C seien ihr die Kosten zu vergüten.

Der Bezirksrat B hob am 7. April 2009 in teilweiser Gutheissung des Rekurses Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses auf und wies die Sozialhilfebehörde B an, A die gekürzten Beträge des Grundbedarfs von monatlich Fr. 144.- rückwirkend ab 1. November 2008 nachzuzahlen. Weiter verpflichtete er die Sozialhilfebehörde B, die der Krankenkasse bezahlte Kostenbeteiligung von Fr. 121.65 und die Mahnspesen von Fr. 60.- bedingungslos zu übernehmen. Im Übrigen wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat. Sodann wies er A an, eine Wohnung mit einem maximalen Mietzins von Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen. Die Suche habe sie gegenüber der Sozialberatung monatlich zu belegen. Der Bezirksrat verband die Weisung mit der Androhung, im Unterlassungsfall würden ab dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin (30. Juni 2009) nur noch Fr. 1'000.- im Unterstützungsbudget berücksichtigt. Weiter wies der Bezirksrat A an, die Rückerstattungsverpflichtung betreffend die Schuld von C bis 15. April 2009 unterzeichnet der Sozialberatung einzureichen; im Unterlassungsfall würden die Leistungen gekürzt.

III.  

A gelangte dagegen am 2. Juni 2009 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, sei aufzuheben; die Mietzinsschulden seien von der Sozialhilfe zu übernehmen; die Verrechnung der Einkünfte aus ihrer Praxis sei dahingehend zu präzisieren, dass der Reingewinn an die Sozialhilfeleistungen angerechnet werde; eine Stellensuche oder ein Beschäftigungsprogramm sei nur im Umfang von 50 % anzuordnen; die Sozialhilfebehörde habe erst dann einen neuen Beschluss zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren ersten Beschluss vorliege.

Der Bezirksrat B verzichtete am 11. Juni 2009 auf Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde B beantragte am 22. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde sowie die Prüfung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich des zu leistenden Arbeitspensums und der Wohnungssuche. Die Beschwerdeführerin reichte am 29. Juli 2009 und 30. August 2009 unaufgefordert Ergänzungen ihrer Beschwerdeschrift mit Beilagen ein.

Mit Verfügung vom 21. September 2009 wies der Einzelrichter das Gesuch der Beschwerdegegnerin, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung teilweise zu entziehen, ab und räumte der Beschwerdegegnerin sowie dem Bezirksrat Frist zur Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 29. Juli und 30. August 2009 ein. Der Bezirksrat verzichtete mit Schreiben vom 23. September 2009 auf Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Stellungnahme am 30. September 2009 ein. Beide Eingaben sind der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe erst dann einen neuen Beschluss zu fassen, wenn ein rechtskräftiges Urteil über ihren ersten Beschluss vorliege, stellt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung dar, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktion über den Bezirksrat und die Sozialbehörde nicht zuständig ist (§ 8 und 10 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Diesbezüglich ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

Der Streitwert der vorliegenden Beschwerde berechnet sich demnach wie folgt: Die aufgelaufenen Mietzinsschulden betragen Fr. 9'898.-, und die monatliche Mietzinsreduktion um Fr. 374.- macht im Jahr Fr. 4'488.- aus. In Bezug auf die Nichteinhaltung der Weisungen betreffend Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm bzw. Stellensuche wurde keine konkrete Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht, sondern lediglich allgemein auf die Möglichkeit der Kürzung und der vollständigen oder teilweisen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe hingewiesen. Da die wirtschaftliche Hilfe in der Regel erst nach einer Kürzung ganz eingestellt und maximal über zwölf Monate um 15 % des Grundbedarfs gekürzt werden kann, sind Fr. 1'728.- (15 % von 12 x Fr. 960.-) zu addieren. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Die Beschwerdeführerin geht davon aus, der Bezirksrat habe ihren Rekurs nur bezüglich der Suche einer günstigeren Wohnung und der Kostenübernahme der Betreibung gegen C abgewiesen. Insbesondere habe der Bezirksrat den Rekurs betreffend ihres Beschäftigungsgrads von 50 % für Stellensuche bzw. Beschäftigungsprogramm gutgeheissen. Tatsächlich trat der Bezirksrat auf die Rüge, es sei lediglich der Reingewinn aus der selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein, hiess den Rekurs bezüglich der ungerechtfertigten Kürzung des Grundbedarfs und der Kostenbeteiligung an der Rechnung der Krankenkasse gut und wies den Rekurs im Übrigen ab. Zudem wies er die Beschwerdeführerin wie erwähnt an, eine günstigere Wohnung zu suchen und die Rückerstattungsverpflichtung betreffend die Schuld von C einzureichen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin wies der Bezirksrat den Rekurs auch bezüglich des Beschäftigungsrads von 50 % und der Übernahme der aufgelaufenen Mietzinsschulden sowie der Kosten allfälliger Betreibungshandlungen gegen C ab. Die Beschwerdeführerin stellte denn auch entsprechende Beschwerdeanträge mit Ausnahme des letztgenannten Rekursantrags, der in direktem Zusammenhang steht mit der Weisung des Bezirksrats, die Rückerstattungsverpflichtung einzureichen, welche die Beschwerdeführerin erwähnt und nicht bemängelt.

Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sind demnach die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, die Übernahme der ausstehenden Mietzinse durch die Sozialbehörde, die Anrechnung des Reingewinns (und nicht der Einnahmen) aus der selbständigen Tätigkeit der Beschwerdeführerin und der Beschäftigungsgrad von 50 % für die Stellensuche bzw. ein Beschäftigungsprogramm.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder an einem Arbeitsintegrationsprogramm mit zumutbarer Beschäftigung teilzunehmen (§ 23 lit. d SHV; RB 2004 Nr. 54; VGr, 19. Januar 2006, VB.2005.00354, www.vgrzh.ch). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet, und er zudem schriftlich auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG).

4.  

4.1 Der Bezirksrat erwog, die Weisungen, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen und eine Arbeitsstelle zu suchen, seien geeignet, die Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern. Diese habe nicht nachgewiesen, dass sie aus ihrer Praxis für geistiges Heilen Einnahmen erzielt habe. Angesichts des fraglichen Erfolgs dieser Geschäftsidee erscheine die Aussicht, eine existenzsichernde unselbständige Arbeitsstelle zu finden, grösser. Unter diesen Umständen sei eine hundertprozentige Erwerbstätigkeit zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, sie sei aus gesundheitlichen Gründen dazu nicht in der Lage. Die Beschwerdegegnerin sei bereit, Bewerbungen auf Teilzeitstellen zu akzeptieren, sofern diese einen bedarfsdeckenden Verdienst ermöglichten.

4.2 Die Beschwerdeführerin wehrt sich nicht gegen die Weisungen betreffend Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm und Stellensuche an sich, sondern macht geltend, ihr sei lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % zumutbar. Sie hatte den entsprechenden Rekursantrag damit begründet, dass ihr ein hundertprozentiger Beschäftigungsgrad den Aufbau ihrer Heilpraxis verunmögliche bzw. die Stellensuche erheblich erschwere. In ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Juni 2009 begründete sie den Antrag nicht, da sie fälschlicherweise davon ausging, ihr Rekurs sei vom Bezirksrat diesbezüglich gutgeheissen worden. In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2009 führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei wegen einer Herzschwäche seit dem 17. Juni 2009 bis auf weiteres zu 50 % arbeitsunfähig. Sie fügte zudem ein Arztzeugnis bei, das ihr eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 17. Juni 2009 bis 31. Juli 2009 wegen Krankheit attestiert. Am 30. August 2009 reichte sie zwei weitere Arztzeugnisse ein, welche für August und September 2009 wiederum eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigen.

Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 30. September 2009 fest, sie habe eine Abklärung durch den vertrauensärztlichen Dienst der Sozialbehörde angeordnet, um auf eine differenzierte Beurteilung abstellen zu können bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, ihrer Arbeits- bzw. Einsatzunfähigkeit und der Teilnahme an sozialen Integrationsmassnahmen etc.

4.3 Da die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erstmals geltend machte, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen kein Beschäftigungsgrad von 100 % zumutbar, ist zu prüfen, ob diese neu vorgebrachte Tatsache im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden kann. § 52 Abs. 2 VRG beschränkt das Verbot neuer tatsächlicher Behauptungen auf Beschwerdeverfahren, in denen das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz entscheidet. Dies setzt voraus, dass es sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz um ein Gericht im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) handelt, was auf den Bezirksrat nicht zutrifft. In allen Beschwerdeverfahren ohne eigentliche gerichtliche Vorinstanz sind daher neue Tatsachenbehauptungen grundsätzlich, d.h. zur Stützung von Begehren, die sich im Rahmen des Streitgegenstands halten, zulässig (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 11 f., § 19 N. 82 und 86). Zudem konnte die Beschwerdeführerin diese Begründung im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht vorbringen, da die Krankheit gemäss ihren Angaben und dem ersten Arztzeugnis am 17. Juni 2009 einsetzte. Demnach ist die neu vorgebrachte Begründung zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu berücksichtigen.

Gemäss den eingereichten ärztlichen Zeugnissen war die Beschwerdeführerin bis Ende September 2009 nur zu 50 % arbeitsfähig. Demnach konnte sie bis dahin zur Suche einer Anstellung im primären Arbeitsmarkt und zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm lediglich mit einem Beschäftigungsgrad von 50 % angewiesen werden. Dies gilt auch weiterhin, sofern die Beschwerdeführerin ihre entsprechende Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate der vertrauensärztlichen Untersuchung. In dieser Hinsicht sind die Weisungen zu präzisieren, und dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Umfang gutzuheissen.

5.  

5.1 Zur Finanzierung der Wohnkosten ist der aktuelle Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

5.2 Die Weisung betreffend Reduktion der Wohnkosten auf Fr. 1'000.- monatlich sei, so der Bezirksrat, zumutbar und ebenfalls geeignet, die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin zu verbessern.

5.3 Die Beschwerdeführerin führt dagegen ins Feld, ihre Wohnkosten seien mit Fr. 1'374.- nicht überhöht, und eine wesentlich kleinere Wohnung sei für eine Person mit vier Katzen unzumutbar; zudem benötige sie für ihre Heilpraxis ein separates Zimmer. Tiefere Wohnkosten würden sodann an der Auszahlung des Grundbedarfs von Fr. 960.- monatlich nichts ändern, weshalb sich ihre finanzielle Situation nicht verbessern würde. Überdies sei eine Wohnungssuche oder gar ein Umzug aus gesundheitlichen Gründen bis auf Weiteres ausgeschlossen.

5.4 Die Beschwerdeführerin bewohnt alleine eine 4.5-Zimmerwohnung. Ein Umzug in eine kleinere Wohnung erscheint durchaus zumutbar; daran ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin vier Katzen hat, nichts. Sie bestreitet zudem die Darstellung des Bezirksrats, dass sie durch ihre Praxis für geistiges Heilen keine nennenswerten Einnahmen erzielt hat, nicht, weshalb sich auch dafür keine so grosse Wohnung rechtfertigt. Wenn die Beschwerdeführerin behauptet, tiefere Wohnkosten würden nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation beitragen, so verkennt sie zweierlei. Einerseits kann der Betrag für die Wohnkosten im Unterstützungsbudget androhungsgemäss auf Fr. 1'000.- reduziert werden, wenn sie ihre Suchbemühungen gegenüber der Sozialberatung nicht belegt. Anderseits geht es bei der Durchsetzung von Maximalmietzinsen nicht allein um die Beschränkung der Sozialausgaben der Gemeinwesen, sondern insbesondere auch darum, dass die Wohnkosten möglichst tief liegen, damit die Hilfeempfänger so bald wie möglich wirtschaftlich wieder auf eigenen Beinen stehen können. Inwiefern der Beschwerdeführerin ihr Gesundheitszustand die Wohnungssuche verunmöglichen soll, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr spricht eine fünfzigprozentige Arbeitsfähigkeit dafür, dass sie durchaus in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen.

Die vom Bezirksrat präzisierte Weisung bezüglich Wohnungssuche ist demnach nicht zu beanstanden. Angesichts der inzwischen bereits abgelaufenen Frist (30. Juni 2009) ist die Weisung dahingehend neu zu fassen, dass die Kürzung der Wohnkosten im Unterlassungsfall am 31. März 2010 eintritt.

6.  

6.1 Der Bezirksrat erwog zur Frage der Übernahme der Mietzinsschulden der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Vermieter durch die Beschwerdegegnerin, es sei nicht notwendig, eine Kündigung seitens des jetzigen Vermieters zu verhindern, da die Beschwerdeführerin ohnehin eine günstige Wohnung suchen müsse.

6.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihr Mietverhältnis sei gefährdet, wenn die Sozialhilfe ihre Mietzinsausstände gegenüber ihrem Vermieter nicht übernehme. Ihr Vermieter habe sehr viel Geduld, aber auch diese werde einmal zu Ende sein. Wenn ihr die Wohnung gekündigt würde, würde sie auf der Strasse stehen. Gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) habe jeder Mensch Anspruch auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich seien.

6.3 Nach dem Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Die Fürsorgebehörde übernimmt indessen ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (§ 22 SHV). Die Übernahme von Schulden darf lediglich zugunsten der unterstützten Person, nicht aber im Interesse ihrer Gläubiger erfolgen. Zu den Verbindlichkeiten, die übernommen werden können, gehören namentlich Mietzinsausstände, wenn dadurch ein Mietverhältnis aufrechterhalten und Obdachlosigkeit vermieden werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, April 2007, Kap. 2.1.3 Ziff. 5.1.4).

Eine unmittelbar bevorstehende Kündigung ihrer Wohnung durch den Vermieter macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Vielmehr hat dieser die ausstehenden Mietzinszahlungen gestundet. Es bestehen keine konkreten Anzeichen dafür, dass er diese Stundung wieder aufzuheben gedenkt. Würde die Beschwerdegegnerin diese Schulden übernehmen, so würde sich dies in erster Linie zugunsten des Vermieters der Beschwerdeführerin auswirken. Da demnach keine Obdachlosigkeit droht, besteht auch keine unmittelbare Gefahr einer Notlage im Sinne von Art. 12 BV. Der Entscheid des Bezirksrats ist im Ergebnis auch bezüglich der Verweigerung der Übernahme ausstehender Mietzinsen durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden.

7.  

7.1 Der Bezirksrat trat auf die Rüge der Beschwerdeführerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbständigen Tätigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, nicht ein, da die Hilfeempfängerin durch die reine Ankündigung der Anrechnung nicht beschwert sei; eine zu weit gehende tatsächliche Anrechnung der Einkünfte könne die Beschwerdeführerin im gegebenen Moment immer noch anfechten.

7.2 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Erwägungen des Bezirksrats nicht auseinander und begnügt sich damit, ihre entsprechenden Ausführungen in der Rekursschrift zu wiederholen. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des Bezirksrats verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Das Nichteintreten des Bezirksrats auf den genannten Rekursantrag ist demnach nicht zu beanstanden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Führung der Praxis für geistiges Heilen durch die Modalitäten der Anrechnung der Einkünfte blockiert werden sollte, wie dies die Beschwerdeführerin behauptet.

8.  

Demnach ist die Beschwerde – soweit darauf eingetreten wird – insofern gutzuheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche und Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren sind, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate der vertrauensärztlichen Untersuchung.

Da sich der in Dispositiv-Ziff. II lit. a des Bezirksratsbeschlusses genannte Kündigungstermin (30. Juni 2009) wegen des Zeitablaufs auf den 31. März 2010 verschiebt (vgl. oben E. 5.4), ist die Beschwerde im Übrigen "im Sinne der Erwägungen" abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, denn sie unterlag mit ihrer Beschwerde weitestgehend (§ 13 Abs. 2 VRG). Hingegen ist den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin durch die Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als die Weisungen betreffend Arbeitssuche und Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm in Disp.-Ziff. 8 des Beschlusses der Sozialhilfebehörde B vom 10. Dezember 2008 dahingehend zu präzisieren sind, dass diesbezüglich von der Beschwerdeführerin lediglich ein Beschäftigungsgrad von 50 % verlangt werden kann, sofern sie ihre entsprechende Arbeitsunfähigkeit durch Arztzeugnisse belegt. Vorbehalten bleiben die Resultate der vertrauensärztlichen Untersuchung.

       Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…