{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.10.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2009-00307_26-10-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209114&W10_KEY=4467125&nTrefferzeile=24&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f22ae760cf012b3b352f501873689c99"}, "Num": [" VB.2009.00307"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.26.1  VB.2009.00307"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.26.1  VB.2009.00307"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.26.1  VB.2009.00307"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisungen betreffend Arbeits- und Wohnungssuche / Nicht\u00fcbernahme von Mietzinsschulden Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Beanstandung (E. 1.2). Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere der Auflagen und Weisungen (E. 3). Die von der Beschwerdef\u00fchrerin vor Verwaltungsgericht erstmals vorgebrachte Begr\u00fcndung, es sei ihr aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nur ein Besch\u00e4ftigungsgrad von 50 % f\u00fcr die Teilnahme an einem Besch\u00e4ftigungsprogramm und die Stellensuche zumutbar, ist zusammen mit den eingereichten Arztzeugnissen zu ber\u00fccksichtigen, denn die Krankheit setzte nach dem bezirksr\u00e4tlichen Entscheid ein (E. 4.3). Die Weisung bez\u00fcglich Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung ist nicht zu beanstanden (E. 5.4). Die Mietzinsschulden der Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber ihrem Vermieter sind nicht von der Sozialbeh\u00f6rde zu \u00fcbernehmen (E. 6.3). Das Nichteintreten des Bezirksrats auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin, es seien ihr nicht die Einnahmen, sondern der Reingewinn aus ihrer selbst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen, ist nicht zu beanstanden, da sie durch die reine Ank\u00fcndigung der Anrechnung nicht beschwert ist (E. 7). Teilweise Gutheissung, soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:31:01", "Checksum": "45b1404e91dc63ea3694dd40ce32fc01"}