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Geschäftsnummer: VB.2009.00316  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.10.2009
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattungspflicht infolge untgerechtfertigter Bereicherung. [Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten von der Sozialhilfe bis zum November 2006 monatlich Fr. 293.- zur Bezahlung eines Teils der Wohnungsmiete, die Fr. 819.- / Monat betrug. Für den restlichen Teil der Mietkosten kam der Ehemann auf, der im Gegensatz zur Beschwerdeführerin über ein Erwerbseinkommen verfügte. Im November 2006 unterliess der Ehemann die Zinszahlung und trennte sich von der Beschwerdeführerin. Nachdem die Liegenschaftsverwaltung mit der Wohnungskündigung gedroht hatte, überwies die Sozialhilfebehörde Anfang Dezember 2006 den gesamten Novembermietzins direkt an die Vermieterin. Anschliessend verlangte die Behörde von der Beschwerdeführerin gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 62 OR die Rückzahlung von Fr. 819.-.] Der Rückerstattungsanspruch kann weder auf § 26 SHG noch auf § 27 SHG (in der 2006 geltenden Fassung) gestützt werden (E. 5). Im Umfang von Fr. 293.- liegt ohne Weiteres eine ungerechtfertigte Bereicherung vor, da die Beschwerdeführerin diesen auf ihr Konto überwiesenen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung von Mietkosten verwendete (E. 6.2). Zu Unrecht ging die Vorinstanz dagegen von einer darüber hinausgehenden Rückerstattungspflicht aus: Zum einen war das Ehepaar Ende November 2006 - nach der Auflösung des gemeinsamen Haushalts - keine Unterstützungseinheit mehr, so dass das Einkommen des Ehemannes nicht mehr hätte berücksichtigt werden dürfen (E. 6.3). Zum anderen überwiesen die Sozialbehörden die Mietzinszahlung von Fr. 819.- direkt auf das Konto der Vermieterin; diese Überweisung hatte keinen Zuwachs des Vermögens der Beschwerdeführerin zur Folge (E. 6.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Anweisung an die Behörden, der Beschwerdeführerin Fr. 526.- zurückzubezahlen (E. 7).
 
Stichworte:
DOPPELZAHLUNG
EHEPAAR
EINZELPERSON
GEMEINSAMER HAUSHALT
MIETZINS
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERMÖGENSZUNAHME
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
Art. 62 Abs. I OR
Art. 64 OR
§ 14 SHG
§ 26 SHG
§ 16 Abs. II lit. b SHV
Art. 32 Abs. II ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2009.00316

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. Oktober 2009

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtssekretär Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Das Ehepaar A und B wurden von der Sozialbehörde der Stadt Zürich während längerer Zeit wirtschaftlich unterstützt. Am 20. November 2006 drohte ihnen die Vermieterin mit der Kündigung der ehelichen Wohnung, nachdem für den Monat November kein Mietzins eingegangen war. Um der angedrohten Kündigung zuvorzukommen, überwies die Sozialbehörde den November-Mietzins von Fr. 891.- direkt auf das Konto der Vermieterin. Ebenfalls am 20. November 2006 zog B aus der ehelichen Wohnung aus; in der Folge wurde ein Eheschutzverfahren eingeleitet. Am 22. Dezember 2006 verfügte die Stellenleitung des Quartierteams C (Sozialzentrum D), A habe den Wohnungszins für den November 2006 an die Sozialen Dienste der Stadt Zürich zurückzubezahlen, da dieser Betrag doppelt ausbezahlt worden sei. Die Rückerstattungsschuld sei während 10 Monaten mit 10 Prozent des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt zu verrechnen. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache As wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission am 22. Juli 2008 ab.

II.  

Gegen den Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission erhob A Rekurs, den der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 7. Mai 2009 abwies.

III.  

Am 9. Juni 2009 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats vom 7. Mai 2009 und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Der Bezirksrat reichte am 19. Juni 2009 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Vorakten ein. Die Stadt Zürich beantragte im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2009 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. Juli 2009 reichte die Beschwerdeführerin ein Ergänzungsschreiben ein.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Auf die Beschwerde ist indessen insoweit nicht einzutreten, als die Beschwerdeführerin beanstandet, die Behörden hätten den Mietzins für den Monat März 2008 zweimal an die Vermieterin überwiesen, worauf sie von der Liegenschaftsverwaltung eine Mitteilung erhalten habe, dass der Betrag von Fr. 785.- zurückerstattet werde. Diese Doppelzahlung ist nicht Bestandteil des vorliegend angefochtenen Entscheids.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohn­sitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) alle Einkünfte und das Vermögen (a) der hilfesuchenden Person und (b) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben. Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet (§ 26 SHG in der Fassung vom 14. Juni 1981 [OS 48 201] bzw. § 26 lit. a SHG in der Fassung vom 19. März 2007). Seit dem 1. Januar 2008 ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe zudem auch verpflichtet, wer diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (§ 26 lit. b SHG). Als Sanktion kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden (SKOS-Richtlinien A.8.3). Forderungen auf Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe können sich nur gegen Personen richten, die selber als Bezüger dieser Hilfe zu gelten haben (VGr, 11. April 2002, VB.2002.00041 E. 2d, www.vgrzh.ch).

2.2 Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass in analoger Anwendung von Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) ungerechtfertigte Bereicherungen zurückzuerstatten sind (vgl. BGE 105 Ia 214 E. 5; VGr, 4. Oktober 2007, VB.2007.00337 E. 4.2.1, www.vgrzh.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81). Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, die der Beschwerdeführerin auferlegte Rückerstattungspflicht im Umfang von Fr. 819.- sei nicht zu beanstanden. Ende Oktober 2006 habe die Sozialbehörde einen für die November-Miete bestimmten Geldbetrag auf das Konto der Beschwerdeführerin überwiesen. Diese habe den Mietzins für den November 2006 jedoch nicht bezahlt, worauf die Vermieterin ihr am 20. November 2006 die Kündigung der Wohnung angedroht habe. Daraufhin habe die Sozialbehörde den November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.- direkt an die Vermieterin überwiesen, um die Wohnungskündigung zu verhindern und einer erneuten Zweckentfremdung des Geldes durch die Beschwerdeführerin zuvorzukommen. Die Beschwerdeführerin habe den auf ihr Konto überwiesenen und für die Miete bestimmten Betrag auf zweckentfremdete Weise verwendet und sei zur Rückerstattung der zu Unrecht doppelt bezogenen Leistung zu verpflichten. Die Rückerstattungspflicht könne zwar nicht auf die 2006 geltende Fassung von § 26 SHG gestützt werden; sie ergebe sich jedoch aus der analogen Anwendung von Art. 62 ff. OR, wonach grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten seien. Die Beschwerdeführerin habe den Betrag von Fr. 819.- wissentlich und willentlich für andere Zwecke als für die Wohnungsmiete verwendet, sodass sie nicht als gutgläubig im Sinne von Art. 64 OR bezeichnet werden könne. Nicht zu beanstanden sei ferner auch die Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der Sozialhilfe, zumal in diesem Zusammenhang keine rechtlichen Bestimmungen verletzt worden seien.

3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Ehemann habe den Mietzins für den Monat November 2006 nicht bezahlt, weil es in diesem Monat zur Trennung des Ehepaars gekommen sei. Am 20. November 2006 sei der Ehemann aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Die Beschwerdeführerin habe von der Sozialbehörde keine doppelte Ausbezahlung des Mietbetrages erhalten, wie aus den Auszügen ihres UBS-Privatkontos hervorgehe. Die von der Sozialbehörde verlangte Rückerstattung von Fr. 819.- sei somit nicht gerechtfertigt.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, der Mietzins für den Monat November 2006 sei zwar effektiv nicht zweimal auf das UBS-Konto der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden. Das zuständige Quartierteam habe jedoch am 23. Oktober 2006 den für die November-Miete bestimmten Betrag in der Höhe von Fr. 293.05 an die Beschwerdeführerin überwiesen und am 1. Dezember 2006 – zur Verhinderung der Wohnungskündigung – den gesamten November-Mietzins im Betrag von Fr. 819.- direkt an die Vermieterin bezahlt. Daraus ergebe sich, dass die Sozialen Dienste der Stadt Zürich den Mietzins für den Monat November 2006 zweimal ausgerichtet hätten, weshalb sich die Rückerstattungsverpflichtung als korrekt erweise.

4.  

Aus einer bei den Akten liegenden Tabelle und den Gesprächsnotizen der Sozialbehörde sowie aus den Auszügen des UBS-Kontos der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass die Sozialbehörde die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann während der Zeit ihres Zusammenlebens – d.h. bis und mit November 2006 – als Unterstützungseinheit behandelte. Als solche erhielt das Ehepaar unter dem Titel „Unterhaltsdifferenz“ einen monatlichen Unterstützungsbetrag von Fr. 293.05, der nach unbestrittener Ansicht der Beschwerdegegnerin zur Deckung von Mietkosten zu verwenden war. Letztmals wurde dieser Betrag am 23. Oktober 2006 zur (teilweisen) Bezahlung der November-Miete überwiesen. Per 1. Dezember 2006 bezahlten die Behörden den gesamten November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.- direkt an die Vermieterin und belasteten diesen Betrag dem Sozialhilfekonto des Ehepaars. Vom Dezember 2006 an wurde die Beschwerdeführerin von der Sozialbehörde als Einzelperson unterstützt und erhielt als solche einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Höhe von (ungekürzt) Fr. 960.-, wobei dieser Betrag ab April 2007 – aufgrund der Geburt des Sohnes – erhöht wurde. Ebenfalls vom Dezember 2006 an übernahm die Sozialbehörde die monatliche Bezahlung der Mietkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 819.-.

5.  

Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass aus sozialhilferechtlichen Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Rückerstattungspflicht abgeleitet werden kann. Der Sachverhalt fällt weder unter § 26 SHG in der 2006 geltenden Fassung (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) noch unter § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug).

6.  

6.1 Eine ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 OR kann nur im Fall einer Vermögensvermehrung vorliegen. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vermögensvermehrung kann in der Reduktion der Aktiven, aber auch in der Verminderung der Passiven bestehen, z.B. in der Befreiung von einer Schuld (Hermann Schulin, Basler Kommentar Obligationenrecht I, 4. A. 2007, Art. 62 OR N. 5 f.). 

6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Sozialbehörde ihr am 27. Oktober 2006 den Betrag von Fr. 293.05 überwies und dass diese Summe für die Bezahlung der November-Miete bestimmt war. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass die Sozialbehörde am 1. Dezember 2006 den gesamten November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.- direkt an die Vermieterin überwies. Unter diesen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 293.05 ungerechtfertigt bereichert worden ist, da sie diesen Betrag nicht wie vorgesehen zur Bezahlung des Mietzinses einsetzte. Aufgrund von Art. 62 OR hat die Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 293.05 zurückzuerstatten, zumal sie selber nicht geltend macht, dass sie sich der Bereicherung in gutem Glauben entäusserte. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.

6.3 Die Vorinstanz geht indessen davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht nur im Umfang von Fr. 293.05, sondern der ganzen Fr. 819.- rückerstattungspflichtig sei. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob – und falls ja, bis wann – die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann eine Unterstützungseinheit gebildet hat. Das Sozialhilferecht behandelt Ehepaare grundsätzlich so lange als Unterstützungseinheit, wie die Ehepartner im gleichen Haushalt leben (dazu § 14 SHG, § 16 Abs. 2 lit. b SHV sowie Art. 32 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]). Mietzinsen sind üblicherweise im Voraus zu entrichten. Der Mietzins für November 2006 wäre von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann demnach Ende Oktober 2006 zu leisten gewesen. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrem Ehemann unbestrittenermassen bis am 20. November 2006 im selben Haushalt, woraus geschlossen werden kann, dass bis dahin eine Unterstützungseinheit im sozialhilferechtlichen Sinn bestand. Solange die Beschwerdeführerin und ihr Mann eine Unterstützungseinheit bildeten, wurden sie aufgrund seines Einkommens von netto Fr. 2'523.- mit Fr. 293.05 als Beitrag für die Miete unterstützt, da das Einkommen des Ehemannes offenkundig nicht ausreichte, den Gesamtbedarf der Eheleute zu decken. Die Sozialbehörde bezahlte den Mietzins für November 2006 dagegen erst am 1. Dezember 2006 (vorn E. 6.2), als der Ehemann der Beschwerdeführerin längst bei dieser ausgezogen war. Angesichts dieses Umstandes verbietet es sich, von der Beschwerdeführerin den gesamten Betrag der November-Miete 2006 einzufordern, da ihr damit eine Leistungsfähigkeit zuerkannt würde, die ihr nach dem 20. November 2006 nicht mehr zukam.

6.4 Die Beschwerdeführerin war im Herbst 2006 offenkundig arbeitslos, wie sich einerseits aus Gesprächsnotizen des Sozialamts ergibt, andererseits aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ab Dezember 2006 einen monatlichen Beitrag zur Deckung ihres Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in der Höhe von (ungekürzt) Fr. 960.- erhielt und ihr die Miete vollumfänglich bezahlt wurde. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin finanziell nicht in der Lage war, den November-Mietzins in der Höhe von Fr. 819.- aus eigenen Kräften zu bezahlen. Soweit der Mietzins Fr. 293.05 überstieg, war die Beschwerdeführerin auf die Unterstützung des Ehemannes angewiesen, der dazu im Rahmen von Art. 163 ZGB auch verpflichtet war. Insofern führte die am 1. Dezember 2006 erfolgte Zahlung der November-Miete durch die Sozialbehörde im Fr. 293.05 übersteigenden Betrag allenfalls zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Ehemannes, der die Bezahlung des November-Mietzinses unterliess. Die Beschwerdeführerin selber könnte hingegen höchstens dann als im Umfang von Fr. 819.- ungerechtfertigt bereichert betrachtet werden, wenn sie im Rahmen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens von ihrem Ehemann die Bezahlung des restlichen November-Mietzinses herausverlangt hätte, was aber weder von der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin behauptet wird und sich auch nicht aus den Akten ergibt. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die behördliche Überweisung der November-Miete auf das Konto der Vermieterin nicht dazu führte, dass das Vermögen der Beschwerdeführerin um Fr. 819.- anwuchs. Wenn die Vorinstanz davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 819.- ungerechtfertigt bereichert worden sei und dass sie diesen Geldbetrag bösgläubig veräussert habe, lässt sie ausser Acht, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im November 2006 noch für seinen Anteil an die Miete aufzukommen hatte, dies aber unterliess. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Beschwerdeführerin die Fr. 293.05 übersteigende Rückerstattungsverpflichtung rügt.

7.  

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht im Umfang von  Fr. 819.-, sondern nur von Fr. 293.05 rückerstattungspflichtig war. Der von der Sozialbehörde verlangte und während der Monate Januar bis Oktober 2007 geleistete Rückerstattungsbetrag war demnach um Fr. 525.95 zu hoch und muss der Beschwerdeführerin in diesem Umfang zurückerstattet werden. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen, und die Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2009, der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli 2008 und der Stellenleitung vom 22. Dezember 2006 sind aufzuheben, soweit sie eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 293.05 vorsehen. Die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 525.95 zurückzuerstatten.

Die Verfahrenskosten sind von den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin hat demnach 1/3 der Verfahrenskosten zu übernehmen. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist mangels entsprechenden Anträgen abzusehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Entscheide des Bezirksrats Zürich vom 7. Mai 2009, der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission vom 22. Juli 2008 und der Stellenleitung des Quartierteams C vom 22. Dezember 2006 werden aufgehoben, soweit sie eine Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin von mehr als Fr. 293.05 vorsehen. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 525.95 zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Drittel der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…