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VB.2009.00319
Entscheid
der 1. Kammer
vom 13. Januar 2010
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Keiser (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtssekretärin Tanja Kamber.
In Sachen
Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK), vertreten durch RA A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bundesamt für Bauten und Logistik, vertreten durch RA B,
2. Bausektion der Stadt
Zürich, 3. Baudirektion Kanton Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte am 3. Juni 2008 dem Bundesamt für Bauten und Logistik die baurechtliche Bewilligung für einen Erweiterungsbau und die Sanierung des Kunstgewerbeflügels des Schweizerischen Landesmuseums an der Museumsstrasse 2 und 6. Gleichzeitig eröffnete die Bausektion die Bewilligung der Baudirektion Kanton Zürich vom 17. April 2008 für das nämliche Bauvorhaben. II. Gegen diese Entscheide erhob die Schweizerische Gesellschaft für Gartenkultur (SGGK) am 16. Juli 2008 Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Aufhebung der Bewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Die Baurekurskommission wies den Rekurs mit Entscheid vom 8. Mai 2009 ab. III. Mit Beschwerde vom 11. Juni 2009 beantragte die SGGK dem Verwaltungsgericht, den angefochtenen Rekursentscheid aufzuheben und die nachgesuchten baurechtlichen Bewilligungen zu verweigern, eventuell die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. Die Baurekurskommission am 17. August 2009, die Baudirektion des Kantons Zürich und die Bausektion der Stadt Zürich am 26. August 2009 sowie das Bundesamt für Bauten und Logistik am 27. August 2009 beantragten Abweisung der Beschwerde; Letztere verlangte zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht zog vom Bundesamt für Bauten und Logistik das Modell zum Bauprojekt bei und räumte den Parteien mit Verfügung vom 28. September 2009 die Möglichkeit ein, zum Beizug des Modells Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin reichte hierzu am 10. November 2009 eine Stellungnahme ein, zu der der Beschwerdegegner 1 am 18. November 2009 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme einreichte. Diese wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2009 zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss der Baurekurskommission zuständig. Die Beschwerdeführerin ist als gesamtkantonal tätige (ideelle) Vereinigung in Anwendung von § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheides legitimiert, soweit die Anwendung des III. Titels betreffend Natur- und Heimatschutz (§§ 203 ff. PBG) oder § 238 Abs. 2 PBG im Streit steht. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geltend macht, richtet sich ihre Legitimation nach Art. 12 NHG. Der Bundesrat bezeichnet die nach dieser Bestimmung zum Rechtsmittel berechtigten Organisationen (Art. 12 Abs. 2 NHG). Die Beschwerdeführerin ist in dieser Liste des Bundesrates (Verordnung vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO]; SR 814.076) nicht aufgeführt. Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Liste im Anhang der Verordnung abschliessend und hat konstitutive Wirkung (BGr, 6. November 2008, 1C_474/2008; 6. Januar 2008, 1C_490/2008, beide unter www.bger.ch; VGr, 8. April 2009, VB.2009.137, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht befugt, die Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz, insbesondere dessen Art. 3 geltend zu machen. 2. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat die Vorinstanz am 5. März 2009 einen Augenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da die örtlichen Verhältnisse aus den Akten, insbesondere den fotografischen Dokumentationen, hinreichend ersichtlich sind und sich insbesondere die räumlichen und baulichen Beziehungen der geplanten Baukörper zum Landesmuseum und zum Platzspitzpark sehr gut auf Grund der Akten und des vom Gericht beigezogenen Modells beurteilen lassen, erübrigt sich ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Das gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht, was die Einordnung des Bauvorhabens in die bauliche und landschaftliche Umgebung im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG betrifft, keine eigene ästhetische Würdigung vorzunehmen, sondern lediglich zu überprüfen hat, ob insofern der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren, alle wesentlichen Sachumstände berücksichtigenden Beurteilung beruht (vgl. hinten E. 8.4). 3. Die Vorinstanz hat das umstrittene Bauprojekt in Erwägung 3 ihres Rekursentscheids zutreffend umschrieben. Auf jene Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Rechtsgrundlage des Bauvorhabens bildet unter anderem der von der Baudirektion des Kantons Zürich mit Verfügung Nr. 1212 vom 19. November 2004 festgesetzte Kantonale Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich (GP). Dieser wurde auf Basis eines Architekturwettbewerbs ausgearbeitet. Im April 2000 wurde ein internationaler, offener und anonymer Ideenwettbewerb ausgeschrieben. Aus 119 Teilnehmern wurden 15 Ideenvorschläge für den vorgesehenen Projektwettbewerb bestimmt. Anschliessend wurden aus einer international ausgeschriebenen Präqualifikation von 64 Bewerbern weitere 15 Architekturbüros für die Teilnahme am Projektwettbewerb ausgewählt. 2002 wurde der Projektwettbewerb mit den insgesamt 30 Planerteams durchgeführt. Als Siegerprojekt ging jenes der Architekten Christ & Gantenbein, Basel, hervor. Das Bauprojekt sieht vor, den Kunstgewerbeflügel des Schweizerischen Landesmuseums zu sanieren und das Museum durch einen Erweiterungsbau zu ergänzen. Das Schweizerische Landesmuseum ist Teil des Platzspitzparks, welcher durch die Limmat im Osten und durch die Sihl im Westen als natürliche Halbinsel abgeschlossen wird. Das Museum schliesst den Park gegen Süden hin ab und liegt direkt gegenüber dem Zürcher Hauptbahnhof. Das Museum, ein Bau von Gustav Gull, wurde 1898 in der Zeit des Historismus erstellt und steht zusammen mit dem Park als bedeutendes historisches Gesamtkunstwerk unter Denkmalschutz bzw. ist im Inventar der Schutzobjekte von überkommunaler Bedeutung enthalten. Gegenüber dem Wettbewerbsprojekt wurde das Bauprojekt um rund ein Drittel seines Raumprogramms redimensioniert und überarbeitet, wodurch der Verwaltungstrakt bzw. Kunstgewerbeflügel an der Limmat erhalten bleibt. Das überarbeitete Projekt wurde nochmals dem Juryausschuss zur Begutachtung vorgelegt, welcher in seinem Bericht vom 22. Juni 2007 die hohe städtebauliche Qualität der Verschränkung von Alt und Neu mit den vergrösserten Durchgängen zum Park lobte. 4. Wie bereits im Rekursverfahren rügt die Beschwerdeführerin vorab, dass keine weiteren Gutachten der kantonalen und eidgenössischen Denkmal- und Heimatschutzkommissionen zum bewilligten Bauprojekt eingeholt worden seien. 4.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand erwogen, im Rahmen der Vorprüfung des Gestaltungsplans seien die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EDK), die (kantonale) Denkmalpflegekommission (KDK) und auch die (kantonale) Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) eingeladen worden, zum Siegerprojekt Stellung zu nehmen. Die zuständigen Kommissionen seien richtigerweise bereits im Rahmen des Festlegungsverfahrens für den Gestaltungsplan – und damit rechtzeitig – eingehend angehört worden. Aufgrund dieser Stellungnahmen sei das Siegerprojekt modifiziert worden und das abgeänderte Siegerprojekt Grundlage des Gestaltungsplans. Das konkrete Bauvorhaben sei der EDK nochmals unterbreitet worden und in einer Stellungnahme vom 15. Juli 2007 habe sich diese sehr positiv zur Reduktion des Bauvolumens und der damit einhergehenden grösseren Rücksichtnahme auf die Schutzobjekte geäussert. Die EDK habe nochmals darauf hingewiesen, dass ihre Anregungen, welche sie anlässlich der Begutachtung des Wettbewerbs-Siegerprojekts gemacht habe, aufgenommen und umgesetzt worden seien. Ein Verstoss gegen Art. 7 NHG oder § 216 PBG liege nicht vor, verlange doch keine dieser Bestimmungen mehrere Gutachten und entspreche das Projekt den Vorgaben des Gestaltungsplans beziehungsweise lägen keine Veränderungen vor, welche eine erneute Begutachtung notwendig machten. Die Beschwerdeführerin hält diesen Erwägungen entgegen, die Gestaltung und Einordnung eines Bauvorhabens könne auf der Stufe des Sondernutzungsplans noch gar nicht abschliessend beurteilt werden, sondern lasse sich erst anhand des konkreten Bauprojekts verlässlich überprüfen. Obschon die NHK in ihrem Gutachten den Wunsch angebracht habe, zum überarbeiteten Gestaltungsplan nochmals Stellung zu nehmen, sei dieser festgesetzt worden, ohne dass sich die NHK nochmals habe äussern können. Auch die KDK sei im Baubewilligungsverfahren nicht mehr angehört worden. Eine verbindliche, abschliessende Stellungnahme der KDK zur Frage, ob der Neubau in der überarbeiteten und bewilligten Ausgestaltung den (garten-)denkmalpflegerischen Interessen hinreichend Rechnung trage, sei nicht eingeholt worden. Die KDK wie die NHK hätten sich nie zur Frage äussern können, ob die Aussengestaltung im nördlichen Gestaltungsplangebiet dem Gesamtkontext des Gartendenkmals "Platzspitzanlage" Rechnung trage, wie dies Art. 10 Abs. 3 lit. c des Gestaltungsplanes verlange. Auch zur Höhenentwicklung der neuen Gebäudekörper und zu den überarbeiteten Durchgängen habe die KDK nie Stellung nehmen können. Es wäre Aufgabe der NHK und der KDK gewesen, vor Erteilung der Baubewilligung die Frage zu beantworten, ob das Projekt unter gartendenkmalpflegerischen und gestalterischen Gesichtspunkten den Vorgaben des kantonalen Gestaltungsplans entspricht. Im Vergleich zum modifizierten Siegerprojekt habe das Bauprojekt Veränderungen erfahren, die nicht absehbar gewesen seien und das Projekt gestalterisch massgeblich verändert hätten. Dies betreffe etwa den Parkflügel und den Verzicht auf einen Neubau anstelle des Kunstgewerbeflügels. Eine Pflicht zur Begutachtung habe auch deshalb bestanden, weil sich die Raumbedürfnisse des Landesmuseums entscheidend verändert hätten. Im Verzicht auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens der NHK und KDK liege auch eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. Was die Begutachtung durch die EDK betreffe, so habe sich diese in ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2007 zu verschiedenen Aspekten des Projekts geäussert, nicht jedoch zur Form der neuen Baukörper und auch nicht zur Einordnung und Gestaltung des Projekts. Die EDK habe kein Wort dazu verloren, ob das konkrete Bauvorhaben von den Baumöglichkeiten des Gestaltungsplans in ausreichend "schonender" Weise Gebrauch mache und ob weitergehende Änderungen nötig seien, damit den Anforderungen von Art. 3 NHG entsprochen werde. Sie habe damit den Gutachtensauftrag nicht in gesetzeskonformer Weise erfüllt. 4.2 Laut § 216 PBG bestellt der Regierungsrat eine oder mehrere Kommissionen von Sachverständigen, die das Gemeinwesen in Fragen des Natur- und Heimatschutzes beraten (Abs. 1). Der Regierungsrat überträgt ihnen wichtige Fragen von überkommunaler Bedeutung zur Begutachtung (Abs. 2); es können ihnen auch weitere begutachtende Aufgaben zugewiesen werden. Zu den Fragen von überkommunaler Bedeutung, zu denen sich die Kommissionen äussern, gehören laut § 3 der Verordnung (des Regierungsrats) über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG vom 12. Januar 2005 (SachverständigenV; LS 702.111) Fragen der Schutzwürdigkeit überkommunaler Schutzobjekte sowie Projekte des Kantons und der Gemeinden für grössere Bauten und Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung. § 4 SachverständigenV regelt die Zuständigkeitsbereiche, darunter denjenigen der Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) und der Denkmalpflegekommission (KDK). 4.2.1 In Anwendung dieser Bestimmungen haben die kantonale Denkmalpflegekommission und die Natur- und Heimatschutzkommission mehrere Gutachten im Zusammenhang mit der Erweiterung des Schweizerischen Landesmuseums erstellt. Die KDK hat sich in ihrem Bericht Nr. 13-1997 zur Bedeutung der Anlage geäussert. Im Gutachten Nr. 16-2003 nahm diese Kommission zu den Vorgaben des Gestaltungsplans für das Erweiterungsprojekt des Schweizerischen Landesmuseums Stellung. Im Anschluss an dieses Gutachten fanden mehrere Arbeitssitzungen statt, an denen auch die Mitglieder der KDK, der NHK und der EDK teilnahmen; in der Folge bearbeiteten die Architekten Christ & Gantenbein ihr Projekt weiter und erarbeiteten gleichzeitig im Auftrag der Bauherrschaft zwei Varianten ("Erhaltung" und "Integration") zum Wettbewerbsprojekt mit Lösungen zur Erhaltung des Kunstgewerbeflügels. Zu diesen Projektvarianten nahm die KDK mit dem Bericht 09-2004 Stellung. Die Natur- und Heimatschutzkommission äusserte sich in ihrem Gutachten Nr. 22-2003 vom 26. August 2003 zu den Auswirkungen des Siegerprojekts bzw. zu dem auf dieses Projekt ausgerichteten Gestaltungsplan. Am 7. Februar 2004 erstellte die NHK das Ergänzungsgutachten Nr. 01-2004 zu den Auswirkungen der Projektvarianten "Siegerprojekt", "Siegerprojekt modifiziert", "Erhaltung" und "Integration". Da der Gestaltungsplan auf das Wettbewerbsprojekt ausgerichtet war, haben sich die beiden kantonalen Sachverständigenkommissionen in ihren Gutachten jeweils implizit auch zum Projekt selber ausgesprochen. Insbesondere in den im Jahr 2004 erstellten Ergänzungsgutachten nahmen die KDK und die NHK konkret zum modifizierten Siegerprojekt sowie den beiden Projektvarianten "Erhaltung" und "Integration" Stellung. Beide Kommissionen verlangten den Verzicht auf den Abbruch mit Neubau des Kunstgewerbeflügels. Das Bauprojekt ist dieser Forderung mit der vollständigen Erhaltung dieses Flügels (und des Gelenkbaus) und mit dem Verzicht auf einen Neubau im Mantelbereich C des Gestaltungsplans vollständig nachgekommen. Unter diesen Umständen liegt kein Verstoss gegen kantonales Recht vor, wenn auf die Einholung eines weiteren Gutachtens durch die KDK und NHK zum Bauprojekt, welches entsprechend den Forderungen der Kommission überarbeitet wurde, verzichtet wurde. Wird wie hier vorab ein auf ein bestimmtes Bauvorhaben abgestimmter Sondernutzungsplan (Gestaltungsplan) erlassen und anschliessend das Baubewilligungsverfahren eingeleitet, so verlangt § 216 PBG keineswegs eine Begutachtung durch eine Sachverständigenkommission sowohl bei Erlass des Sondernutzungsplans als auch im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens; dies auch dann nicht, wenn das Bauprojekt – wie hier – gegenüber dem ursprünglichen, dem Gestaltungsplan zugrunde liegenden Projekt "in nicht grundlegender Weise" abweicht. 4.2.2 Da die Einholung einer weiteren Stellungnahme der Sachverständigenkommissionen im Baubewilligungsverfahren rechtlich nicht geboten war, ist auch der Einwand unbehelflich, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil die Kommission mit Bestimmtheit einen Augenschein durchgeführt hätte, zu welchem auch die Beschwerdeführerin eingeladen worden wäre. Es kommt hinzu, dass die Stellungnahmen der kantonalen Sachverständigenkommissionen im Normalfall vor dem baurechtlichen Entscheid eingeholt werden, also zu einem Zeitpunkt, da noch keine verfahrensbeteiligte Dritte "bestehen" und solche demzufolge auch nicht zu einem Augenschein eingeladen werden (können) (vgl. § 6 SachverständigenV). Im Fall des Bundesgerichtsurteils vom 14. November 2005 (1P.368/2005, www.bger.ch) war die Situation insofern anders, als die Einholung des Gutachtens vom Verwaltungsgericht auf Beschwerde der heutigen Beschwerdeführerin verlangt worden war und diese damit als "Verfahrensbeteiligte" Anspruch auf Teilnahme am – später durchgeführten – Augenschein der Kommission hatte. 4.3 Die EDK gab am 11. Juni 2003 ein Gutachten zum damaligen Stand des Erweiterungsprojektes ab. Am 15. Juli 2007 erstattete die Kommission ein Gutachten zum Sanierungsprojekt des Altbaus und zum Erweiterungsneubau. Die gewählten Grundsätze bei der Sanierung des Altbaus und deren Realisierung bezeichnete sie als "ausgezeichnet". Hinsichtlich des Erweiterungsprojekts stellte sie "mit Befriedigung" fest, dass ihre Anregungen aufgenommen und umgesetzt worden seien, und sie "begrüsste" und unterstützte das Erweiterungsprojekt. Zu einem weiteren Gutachten bestand überhaupt kein Anlass. Wenn sich die EDK nicht explizit zur "Form der neuen Baukörper" äusserte und auch "kein Wort verlor, ob das Bauvorhaben von den Baumöglichkeiten des Gestaltungsplanes in ausreichend schonender Weise Gebrauch mache" und keine "möglichen Alternativlösungen" aufzeigte, dann geschah dies – angesichts der vorbehaltlosen Zustimmung zum Projekt – offensichtlich deshalb, weil sie dies nicht als nötig erachtete. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz geltend macht, weil keine weitere Stellungnahme der EDK eingeholt worden sei, ist sie einerseits hierzu nicht legitimiert (vgl. vorn E. 1) und ist anderseits diese Rüge auch inhaltlich haltlos. 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte die von der Beschwerdeführerin verlangte akzessorische Überprüfung des kantonalen Gestaltungsplans Schweizerisches Landesmuseum ab. Sie hielt hierzu fest, eine Änderung der Verhältnisse, welche das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahinfallen lasse, liege nicht vor. Zwar werde die Geschossfläche gegenüber dem modifizierten Siegerprojekt um 32 % reduziert. Auf den Sihlflügel und auf ein zweites Untergeschoss werde verzichtet. Die Reduktion sei einerseits aufgrund der redimensionierten Platzanforderungen des Museums möglich geworden, anderseits hätten aber auch die besser organisierte Ausnützung des Altbaus und die Auslagerung von Teilflächen in ein neues Sammlungszentrum in Affoltern zur Reduktion beigetragen. Die grösste Reduktion erfolge in den Bereichen Empfang und Kommunikation (- 61 %) sowie Betriebsinfrastruktur, Ausstellungsproduktion und Anlieferung (- 52 %). Die Ausstellungsfläche sei gegenüber dem modifizierten Siegerprojekt nur geringfügig verkleinert worden. Laut § 83 Abs. 2 PBG habe der Gestaltungsplan für die Projektierung einen angemessenen Spielraum zu belassen. Dies sei auch beim vorliegenden Gestaltungsplan der Fall. Der Projektierungsspielraum werde quantitativ durch die Bezeichnung der Baubereiche sowie einer maximalen oberirdischen Baumasse von 113'000 m3 und qualitativ durch die Vorgabe, dass die Weiterentwicklung des Projekts nicht zu einer Minderung der architektonischen Qualität führen dürfe, beschränkt. Die Baumöglichkeiten müssten nicht voll oder zu einem bestimmten Teil ausgeschöpft werden. Auch mit dem Verzicht auf den Sihlflügel bewege sich das Projekt zweifelsohne im vom Gestaltungsplan vorgegebenen Spielraum. Entgegen den rekurrentischen Behauptungen ermögliche das Bauvorhaben einen geschlossenen Museumsrundgang, womit eines der Hauptziele der Erweiterung erreicht werde. Der Erweiterungsbau für das Landesmuseum sei nach wie vor dringend erforderlich, und auch die Schaffung eines geschlossenen Museumsrundgangs erscheine immer noch sehr wünschenswert. Die Interessen hätten sich keineswegs derart geändert, dass man infrage stellen müsse, ob die Interessen an der Verwirklichung des Gestaltungsplans jene am Schutz des Gullschen Landesmuseumsbaus und des Platzspitzparks noch überwiegen würden. Es sei auch zu beachten, dass der Gestaltungsplan erst im Frühjahr 2006 rechtskräftig geworden sei. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Planbeständigkeit sei bei vor so kurzer Zeit erlassenen Plänen erhöhte Zurückhaltung geboten. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin zusammengefasst entgegen, die Bauherrschaft habe es sich selber zuzuschreiben, dass nunmehr ein ganz anderes Projekt realisiert werden soll, als bei der Ausarbeitung des Gestaltungsplans bzw. bei der Festlegung der Baumöglichkeiten angenommen wurde. Die erhebliche Flächenreduktion finde nicht nur unterirdisch statt, sondern mache sich auch oberirdisch markant bemerkbar. Die bewilligte Erweiterung weise von ihrem Volumen her klare Unterschiede zu den Bauvorstellungen bei Festsetzung des Gestaltungsplans auf. Zudem sei durchaus möglich, dass sich die Geschossflächen noch zusätzlich reduzieren werden. Mit der Reduktion der Platzbedürfnisse des Landesmuseums entfalle das Argument, dass nur gerade ein Gestaltungsplan, der sich an den Dimensionen des Siegerprojekts orientiere, den Bedürfnissen des Bundes gerecht werde. Der stark reduzierte Erweiterungsbedarf stelle eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche es erlaube, nochmals zu prüfen, ob das dem Kantonalen Gestaltungsplan zugrunde liegende Konzept angesichts der veränderten Sachlage überhaupt noch eine sachgerechte Lösung darstelle. Die Vorinstanz hätte prüfen müssen, ob der Gestaltungsplan gleich festgesetzt worden wäre, wenn damals festgestanden hätte, dass die Baubedürfnisse des Landesmuseums ganz anders aussehen würden als ursprünglich angenommen. Es wäre zu prüfen gewesen, ob angesichts der geänderten Raumbedürfnisse des Landesmuseums schonendere Erweiterungsvarianten denkbar seien. Im Übrigen werde der Projektierungsspielraum durch die Abweichungen vom modifizierten Siegerprojekt gesprengt. Der geschlossene Museumsrundgang sei weder eine Vorgabe für den Architekturwettbewerb gewesen und auch im Gestaltungsplan nicht erwähnt. Ein solcher Rundgang hätte aus thematischer Sicht Sinn gemacht, wenn er dazu gedient hätte, dem Besucher in logischer Folge die wichtigen Themen des Museums näher zu bringen; dieser Grund entfalle jetzt, nachdem der Schwerpunkt auf individuelle Wechselausstellungen gesetzt werden solle. Zudem sei ein Rundumschreiten auf einem Stock nicht möglich, sondern es müssten Stufen überwunden werden. Schliesslich setze ein Rundgang nicht ein Projekt voraus, das den schützenswerten Platzspitzpark derart stark tangiere. 5.2 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG]). Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne überprüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 RPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Nutzungspläne und damit in engem Sachzusammenhang stehende planerische Festlegungen im Anschluss an ihren Erlass anzufechten und ist eine akzessorische Überprüfung, insbesondere im Baubewilligungsverfahren, grundsätzlich ausgeschlossen. Eine akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen wird nach der Rechtsprechung bei deren späteren Anwendung nur dann zugelassen, "wenn sich der Betroffene bei Planerlass noch nicht über die ihm auferlegten Beschränkungen Rechenschaft geben konnte und er im damaligen Zeitpunkt keine Möglichkeit hatte, seine Interessen zu verteidigen". Ferner lässt die Rechtsprechung eine Überprüfung zu, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse oder die gesetzlichen Voraussetzungen seit Annahme des Plans in einer Weise geändert haben, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der auferlegten Nutzungsbeschränkungen dahingefallen sein könnte. Diese Präzisierung entspricht der Überprüfungsbefugnis von Nutzungsplänen gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG (BGE 116 Ia 207; 127 I 103 E. 6b; VGr, 25. April 2007, VB.2007.00067, E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). 5.3 Zu Recht macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei sich über die Auswirkungen des Kantonalen Gestaltungsplans bei dessen Erlass am 19. November 2004 nicht im Klaren gewesen oder sie habe damals keine Möglichkeiten gehabt, ihre Interessen zu verteidigen. Auch haben sich die gesetzlichen Voraussetzungen seit Planerlass nicht geändert. Es haben sich aber auch die tatsächlichen Verhältnisse seit Planerlass nicht in einer Weise geändert, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Gestaltungsplans dahingefallen wäre. Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Das öffentliche Interesse an der Erweiterung des Landesmuseums besteht nach wie vor. Daran ändert nichts, dass das dem Gestaltungsplan zugrunde liegende modifizierte Siegerprojekt aus verschiedenen Gründen redimensioniert wurde, nämlich infolge angepasster Platzanforderungen, aber offensichtlich auch aufgrund der Kritik der Sachverständigenkommissionen des Bundes und des Kantons Zürich. Zu Recht weist die Vorinstanz auch darauf hin, dass der Gestaltungsplan erst im Frühjahr 2006 rechtskräftig wurde und aus Gründen der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit bei einem vor so kurzer Zeit erlassenen (Sonder-)Nutzungsplan erhöhte Zurückhaltung geboten ist. Das kantonale Recht (§ 82 in Verbindung mit § 87 PBG) sieht aus diesen Gründen denn auch vor, dass Gestaltungspläne "frühestens fünf Jahre" nach ihrem Inkrafttreten aufgehoben werden können. Der Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum lässt – wie die Vorinstanz näher darlegt – entsprechend § 83 Abs. 2 PBG für die Projektierung einen "angemessenen" Spielraum, an welchen sich das streitige Bauprojekt hält. Am öffentlichen Interesse an der Erweiterung des Landesmuseums und damit am Gestaltungsplan, welcher hierfür die spezialgesetzlichen Grundlagen schafft, hat sich nichts geändert. Zu Recht hat die Vorinstanz eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans abgelehnt. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Projektierungsspielraums gemäss Gestaltungsplan. Der Umstand, dass das Ausmass der zulässigen volumetrischen und flächenmässigen Abweichungen in den Gestaltungsplanvorschriften nicht ausdrücklich geregelt werde, heisse nicht, dass solche Abweichungen vom Wettbewerbsprojekt unbeschränkt zulässig seien, sofern sie im Sinn von Art. 15 Abs. 2 GP analoge Qualitäten erreichten und die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrten. Damit würde der Bauherrschaft ein nahezu unbeschränkter Freipass für Veränderungen gewährt. Diese Bestimmung müsse im Licht von § 86 PBG und der damaligen Nutzungsvorstellungen der Bauherrschaft ausgelegt werden. Abweichungen gegenüber dem Wettbewerbsprojekt seien nur soweit erlaubt, als sie den Rahmen dessen wahrten, was gemeinhin unter einem "angemessenen Projektierungsspielraum" verstanden werde. Der Projektierungsspielraum bei Gestaltungsplänen sei immer bezogen auf die Bauvorstellungen der Grundeigentümer zu beurteilen, die dem Gestaltungsprojekt zugrunde lagen. Eine Reduktion der Geschossflächen um 32 % verbunden mit einer markanten Volumenreduktion sprenge diesen Spielraum. Denn wäre basierend auf dem bewilligten Projekt statt auf dem Wettbewerbsprojekt ein kantonaler Gestaltungsplan mit den geltenden Baumöglichkeiten festgelegt worden, wäre der Projektierungsspielraum offensichtlich als zu gross und der Gestaltungsplan als raumplanerisch unzweckmässig bezeichnet worden. Der kantonale Gestaltungsplan sehe damit durchaus ein "Minimalvolumen" vor. Das streitige Projekt, das deutlich unter diesem Minimalvolumen bleibe, verstosse damit gegen Art. 15 Abs. 2 GP. Zudem erreiche die Aufstockung auf der Westseite mit einem zweiten Geschoss nicht "analoge Qualitäten" im Sinn von Art. 15 Abs. 2 GP. Das zusätzliche Geschoss über dem Westflügel stelle im Vergleich zum Wettbewerbsprojekt eine klare Verschlechterung dar. Jedenfalls diese Änderung gegenüber dem modifizierten Wettbewerbsprojekt erweise sich damit als gestaltungsplanwidrig. 6.2 6.2.1 Gemäss § 83 Abs. 1 Satz 1 PBG werden mit Gestaltungsplänen für bestimmt umgrenzte Gebiete, Zahl, Lage, äussere Abmessungen sowie die Nutzweise und Zweckbestimmung der Bauten bindend festgelegt. Für die Projektierung ist laut Abs. 2 ein angemessener Spielraum zu belassen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, kommt diesen Bestimmungen auch der hier massgebende Kantonale Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich nach. Im Bereich des Erweiterungsbaus wird der Gebäudemantel durch die im Plan eingetragenen Mantellinien und die maximalen Höhenkoten bestimmt (Art. 5 Abs. 1 GP). Innerhalb des Gebäudemantels dürfen die Gebäude in ihrer vollen Höhe und Länge bis an den Mantel gestellt werden (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GP). Die oberirdische Baumasse wird durch Art. 7 Abs. 1 GP auf 45'000 m3 im Mantelbereich A, auf 43'000 m3 im Mantelbereich B und auf 25'000 m3 im Mantelbereich C beschränkt. Wie Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GP festhält, geht der Gestaltungsplan von einem Wettbewerbsprojekt aus, welches das bestehende Museum, den Erweiterungsbau und die Platzspitzanlage zu einem Ganzen zusammenfügt. Das Bauprojekt kann laut Satz 2 vom Wettbewerbsprojekt abweichen; die Abweichungen müssen aber in ihrer architektonischen Erscheinung analoge Qualitäten erreichen und insbesondere die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahren. Der Gestaltungsplan im Sinn von §§ 83 ff. PBG darf keinen reinen Projektcharakter annehmen, sondern hat einen angemessenen Projektierungsspielraum zu belassen (§ 83 Abs. 2 PBG). Auch wenn ihm – wie vorliegend – oft ein bestimmtes Projekt zugrunde liegt, darf er hinsichtlich Gestaltung und Einordnung nicht bis in die architektonische Detailplanung gehen, sondern muss grundsätzlich auch noch die Verwirklichung anderer Projekte zulassen (Stephan Eschmann, Der Gestaltungsplan nach zürcherischem Recht, Zürich 1985, S. 124 f.; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Auflage, Zürich 2006, S. 3-23 ff.). Diesen Projektierungsspielraum respektiert der Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum, indem er ausdrücklich vorsieht, dass das Bauprojekt vom Wettbewerbsprojekt abweichen kann, sofern es in seiner architektonischen Erscheinung analoge Qualitäten wie dieses erreicht und insbesondere die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrt (Art. 15 Abs. 2 GP). Weiter hat sich das Bauprojekt an die oben erwähnten Gestaltungsplanvorschriften wie beispielsweise Baumasse, Gebäudemantel usw. zu halten. Hingegen sehen diese Vorschriften keine minimale Gebäudebegrenzung vor, was an sich in einem Gestaltungsplan vorgeschrieben werden könnte (Eschmann, S. 121). 6.2.2 Das Bauprojekt hält sich an die durch den Gestaltungsplan bestimmten maximalen äusseren Abmessungen (Gebäudemantel). Zu Recht hat die Vorinstanz die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin verworfen, eine Verletzung des Projektierungsspielraums liege schon deshalb vor, weil das Projekt gegenüber dem Wettbewerbsprojekt bezüglich Geschossflächen und Volumen reduziert worden sei. Entscheidend ist vielmehr, ob die Projektabweichungen Art. 15 Abs. 2 GP entsprechen, d.h. vorliegend das Bauprojekt in seiner architektonischen Erscheinung analoge Qualitäten wie das Wettbewerbsprojekt erreicht und insbesondere die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahrt. Das Bauprojekt entspricht dem modifizierten Wettbewerbsprojekt mit den bereits erwähnten Abänderungen. Die Überarbeitung erfolgte vom gleichen Architektenteam (Christ & Gantenbein) wie das Siegerprojekt. Das überarbeitete Wettbewerbsprojekt (= Bauprojekt) wurde vom Juryausschuss begutachtet, welcher dem Projekt hohe städtebauliche Qualität der Verschränkung von Alt und Neu mit den vergrösserten Durchgängen zum Park beimass. Die Anforderungen von Art. 1 Abs. 2 GP sind zweifellos erfüllt; das Bauprojekt, d.h. das abgeänderte modifizierte Wettbewerbsprojekt erreicht analoge architektonische Qualitäten wie das modifizierte Wettbewerbsprojekt und wahrt wie Letzteres die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage (vgl. auch E. 8.4.2 hinten). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass bei der Anwendung von Art. 15 Abs. 2 GP der örtlichen Baubewilligungsbehörde wie bei der Anwendung von § 238 PBG ein Beurteilungsspielraum zukommt, welchen die Rechtsmittelbehörden zu respektieren haben (vgl. hierzu E. 8.4). 7. 7.1 Im Rekursentscheid hat die Vorinstanz zum Einwand der Beschwerdeführerin, es wäre unter Einhaltung der Gestaltungsplanvorschriften ein die Schutzobjekte und den Platzspitzpark nachhaltiger respektierendes Projekt denkbar gewesen, ausgeführt, es gehe im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens nicht darum, nach ebenfalls bewilligungsfähigen Alternativlösungen zu suchen. Die Interessenabwägung sei bereits im Rahmen der Festsetzung des Gestaltungsplans vorgenommen worden. Die Abwägung der Interessen an der Erweiterung des Landesmuseums und der Schaffung eines geschlossenen Museumsrundgangs gegenüber demjenigen des Denkmalschutzes habe zum Ergebnis geführt, dass die Eingriffe in die Schutzobjekte hinzunehmen seien. Eine Verletzung von Art. 3 NHG liege nicht vor. Gegen diese Ausführungen wendet die Beschwerdeführerin ein, die Vorinstanz verkenne die Tragweite von Art. 3 NHG bzw. des Gestaltungsplans. Selbst wenn dieser Plan unverändert Bestand hätte, wäre die Bauherrschaft bei der Ausarbeitung des Projekts nicht frei. Neben den Anforderungen des Gestaltungsplans sei auch das vorrangige Bundesrecht zu beachten. Auch bei der baulichen Umsetzung eines Gestaltungsplans sei stets zu prüfen, ob die tangierten Denkmalschutzobjekte im Sinn von Art. 3 NHG hinreichend geschont würden. Dies bringe es mit sich, dass von Baumöglichkeiten nicht Gebrauch gemacht werden könne, wenn Schutzobjekte mit einem anderen Projekt weniger stark beeinträchtigt würden. Hierzu müssten auch Alternativprojekte geprüft werden. Dies gelte hier umso mehr, als wegen der reduzierten Platzbedürfnisse des Museums das bewilligte Projekt nicht mehr als einzige Erweiterungsmöglichkeit erscheine. Es seien andere Lösungen denkbar, welche den Interessen an einer möglichst weitgehenden Erhaltung des Platzspitzparks besser Rechnung trügen. 7.2 Neue planungsrechtliche Festlegungen wie der Gestaltungsplan für das Schweizerische Landesmuseum müssen der übergeordneten Planung (§ 16 PBG) sowie den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung gemäss Art. 3 RPG und § 18 PBG entsprechen. Im Rahmen der Nutzungsplanung und den daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist deshalb unter anderem zu prüfen, ob die neue Festlegung die Planungsgrundsätze beachtet, wonach sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen sollen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG) und wonach schutzwürdige Landschaften sowie andere Objekte des Natur- und Heimatschutzes vor Zerstörung oder Beeinträchtigung zu bewahren sind (§ 18 Abs. 2 lit. l PBG). Bei Erfüllung einer Bundesaufgabe wie hier (Art. 2 lit. a NHG) greift zudem direkt Art. 3 NHG ein, wonach geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen sind und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben müssen. Allerdings gelten diese Planungsgrundsätze nicht absolut, sondern sind im Zusammenhang mit anderen, teilweise entgegengesetzten Zielsetzungen anzuwenden. Vorliegend sind dies insbesondere Art. 3 Abs. 4 RPG, wonach für öffentliche und im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen sachgerechte Standorte zu bestimmen sind. Der Gestaltungsplan als Ergebnis dieser Interessenabwägung, die im (politischen) Planungsprozess stattfindet und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren überprüft wird, kann im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht mehr infrage gestellt werden (BGE 131 II 103 E. 2.4.1 S. 110 mit Hinweisen). Wie bereits aufgezeigt (vorn E. 5), liegen hier keine derartigen Gründe zu einer akzessorischen Überprüfung des Gestaltungsplans vor. Zu Recht hat daher die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin abgelehnt, es sei im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nach Alternativlösungen zu suchen. Daran ändert die Reduktion des modifizierten Wettbewerbsprojektes und damit der Verzicht auf die Ausschöpfung der gemäss Gestaltungsplan möglichen baulichen Ausnützungen nichts, umso mehr, als diese Änderungen insgesamt eine weitergehende Schonung der Schutzobjekte bedeuten. Im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ist (allein) zu prüfen, ob das Bauvorhaben bewilligungsfähig ist, d.h. vorab den Bestimmungen des Gestaltungsplans entspricht (zum Verhältnis Baubewilligungsverfahren – Gestaltungsplan [Stadion Zürich] vgl. VGr, 29. Juni 2007, VB.2006.00354, E. 4, www.vgrzh.ch; BGr, 28. Februar 2008, 1C_267/2007, E. 2.4, www.bger.ch). 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich das Fehlen einer rechtsgenügenden Gestaltung und Einordnung. Art. 15 GP verlange ausdrücklich eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung und ein ausgewogenes Zusammenspiel des Erweiterungsbaus mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen. Dies könne erst im Baubewilligungsverfahren beurteilt werden. Es sei generell fraglich, ob bei hochrangigen Denkmalschutzobjekten mit einer Gleichberechtigung von neuen und alten Formensprachen überhaupt eine rechtsgenügende Gestaltung und Einordnung erreicht werden könne. Gerade die "zentrale Brücke" als zentrales Motiv des Projekts trage massgeblich dazu bei, dass kein ausgewogenes Zusammenspiel zwischen Alt und Neu entstehe. Die verzerrte geometrische Komposition des Erweiterungsbaus wirke im Vergleich zum Altbau unausgewogen und unruhig. Das modifizierte Projekt stelle im Nahbereich eines Denkmalschutzobjekts von nationaler Bedeutung die falsche Lösung dar. Was die Aussenraumgestaltung betreffe, so sei diese Frage mit der Stammbewilligung zu entscheiden und es sei unzulässig, die abschliessende Beurteilung aufzuschieben und einen überarbeiteten Umgebungsplan zu verlangen. Bereits heute lasse sich aber sagen, dass die Umgebungsgestaltung den erhöhten Anforderungen des Gestaltungsplans nicht gerecht werde. Der geplante Erweiterungsbau habe zur Folge, dass der wichtigste Teil des Platzspitzparks auf einer Tiefe von 15 bis 50 m mit Hochbauten überstellt und damit die im 19. Jahrhundert entstandene Gestaltung des Gartens weitestgehend zerstört würde. Entgegen Art. 10 Abs. 3 lit. c GP stehe die Aussengestaltung im nördlichen Gestaltungsplangebiet im Widerspruch zum Gesamtkontext des Gartendenkmals Platzspitzanlage. Die Umgebungsgestaltung sei daher unter Beachtung der gartendenkmalpflegerischen Grundsätze neu zu konzipieren. Die Erhaltung des Kunstgewerbeflügels und der Verzicht auf einen hohen Kopfbau davor hätten eine neue Situation geschaffen. Es entstehe keine "neue Präsenz" auf der Seite des Museumshofs und umso wichtiger sei es, das Bestehende in möglichst eindrücklicher Geschlossenheit zu zeigen. Mit Restaurant, markierten Fahrbahnen und einer Art Hecke mit Durchlässen werde dies nicht erreicht, sondern der einheitliche Charakter zerstört, und auch keine Hofwirkung erzeugt. Beim so genannten Sihlplatz verbleibe kein Raum für eine parkartige Aufwertung. "Im Verein mit der Zufahrt zum Anlieferungslift" bedeute dies, dass trotz der Raumreduktion für einen grösseren und wichtigen Bereich die denkmalpflegerischen Verbesserungen, wie sie durch die Jury und mit dem Gestaltungsplan in Aussicht gestellt wurden, nicht erfolgen sollen, was ebenfalls einen Mangel des Bauprojekts darstelle. Der Verzicht auf eine Begrünung des so genannten Gartenhofs habe nichts mit der Sicht in den Park zu tun, denn selbst im Bereich der neuen Sitzbank gehe die Sichtrichtung nicht in die Tiefe des Parks und sei der Blickwinkel auf bestenfalls 45° beschränkt. Bei der Planung hätte berücksichtigt werden müssen, dass die Ginkos selbst diesen sehr beschränkten Durchblick auf fast nichts reduzierten. Zusammengefasst sei festzustellen, dass das Bauprojekt auch unter gestalterischen Gesichtspunkten dem Gestaltungsplan widerspreche. 8.2 Wie gesehen, soll der Gestaltungsplan Schweizerisches Landesmuseum Zürich die Realisierung des modifizierten Siegerprojektes Christ & Gantenbein, Basel, ermöglichen. In Art. 15 Abs. 2 Satz 1 GP ist denn auch ausdrücklich festgehalten, dass der Gestaltungsplan von diesem Wettbewerbsprojekt ausgehe, welches das bestehende Museum, den Erweiterungsbau und die Platzspitzanlage zu einem Ganzen zusammenfüge. Eine Abweichung vom Wettbewerbsprojekt ist zulässig, muss laut Abs. 2 Satz 2 aber in seiner architektonischen Erscheinung analoge Qualitäten erreichen und insbesondere die Einheitlichkeit und die ausgewogene Architektur der Gesamtanlage wahren. Mit der Ausrichtung des Gestaltungsplans auf das Wettbewerbsprojekt und dem hohen Konkretisierungsgrad wurde der Entscheid über die Einordnung des Bauvorhabens in seine landschaftliche und bauliche Umgebung zwangsläufig mit dem Gestaltungsplan vorweggenommen. Wenn Art. 15 Abs.1 GP eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinn (der Arealüberbauungsanforderungen) von § 71 PBG und ein ausgewogenes Zusammenspiel des Erweiterungsbaus mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG verlangt, so impliziert dies, dass die für die Festsetzung des Gestaltungsplans zuständige Behörde dem Wettbewerbsprojekt diese Qualitäten attestiert. Im Erläuterungsbericht vom November 2004 zum Gestaltungsplan wird zur Gestaltung denn auch ausdrücklich festgehalten: "Das Siegerprojekt aus dem Wettbewerb ist (also) Richtmass für das Qualitätsniveau des definitiven Projekts". Wenn die Beschwerdeführerin das "Zusammenspiel" zwischen dem bestehenden Landesmuseum und dem in einer modernen Formensprache gehaltenen Erweiterungsbau als unausgewogen kritisiert, die "verzerrte geometrische Komposition des Erweiterungsbaus im Vergleich zum Altbau" bemängelt und den durch die Detailgestaltung erzeugten "störenden optischen Gegensatz zum historischen Museumsgebäude" beklagt, so stellt sie damit – unzulässigerweise – die durch den Gestaltungsplan vorgegebene Einordnung bzw. Gestaltung des Bauprojekts infrage bzw. verlangt eine akzessorische Überprüfung des Gestaltungsplans, ohne dass die Voraussetzungen hierfür gegeben wären (vgl. vorn E. 5). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Regierungsrat habe sich im Rekursverfahren gegen die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht zur Einordnung und zu den architektonischen Qualitäten des modifizierten Siegerprojektes geäussert, ist schon deshalb unbehelflich, weil dies offensichtlich im Rekursverfahren gar nicht thematisiert wurde. Zudem wurde der Rekursentscheid nicht (bzw. von der Beschwerdeführerin verspätet) angefochten und ist die im Dispositiv entschiedene Abweisung der Rekurse in Rechtskraft erwachsen. Zu Recht hat es die Vorinstanz abgelehnt, das dem modifizierten Siegerprojekt zugestandene "ausgewogene Zusammenspiel" mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen im vorliegenden Baubewilligungsverfahren infrage zu stellen. Im Übrigen kann auf die überzeugende Beschreibung des Erweiterungsbaus durch die Vorinstanz verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Entscheid der Vorinstanz, E. 9.2). 8.3 Aus dem gleichen Grund ist insofern auf die Kritik der Beschwerdeführerin an der Aussenraumgestaltung nicht näher einzugehen, als diese einwendet, der geplante Erweiterungsbau habe zur Folge, dass der wichtigste Teil des Platzspitzparkes auf einer Tiefe von 15 bis 50 m mit Hochbauten überstellt werde und damit die im 19. Jahrhundert entstandene Gestaltung des Gartens weitestgehend zerstört würde. Die Anordnung der (Erweiterungs-)Bauten und deren mögliche Volumina werden durch den Gestaltungsplan genau definiert. Damit bestimmt der Gestaltungsplan auch den Umfang der Beanspruchung der Platzspitzparkanlage durch die Erweiterungsbauten und kann dies im Baubewilligungsverfahren nicht (erneut) infrage gestellt werden. In diesem Zusammenhang kann zudem festgehalten werden, dass der eingereichte Umgebungsplan ohne Weiteres die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit erlaubt. Die Baubewilligung vom 3. Juni 2008 setzt sich denn auch intensiv mit dem Umschwung und dem Park auseinander. Die festgestellten Mängel sind untergeordneter Natur und ohne Weiteres korrigierbar, weshalb die Bausektion der Stadt Zürich ohne Rechtsverletzung die Einreichung eines überarbeiteten Umgebungsplans verlangen konnte (§ 321 PBG). 8.4 8.4.1 Im Übrigen geben die verschiedenen Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Gestaltung des Bauprojektes samt Umgebung einfach eine eigene ästhetisch-architektonische Wertung wieder, ohne dass sich die abweichende Auffassung der Bausektion des Stadtrates von Zürich als rechtsverletzend erweisen würde. Dieser steht in Fragen der Einordnung ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.4, www.bger.ch), was auch mit einer relativ erheblichen Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (RB 1981 Nr. 20; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung eines kommunalen Einordnungsentscheids darf die Rechtsmittelinstanz wegen des qualifizierten Ermessensspielraums der Gemeinde ihre eigene Ermessensausübung nicht an die Stelle derjenigen der örtlichen Baubehörde setzen, wenn deren Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände beruht. Sie darf nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist (vgl. BGr, 21. Juni 2005, ZBl 107/2006, S. 430, E. 3.2, mit Bemerkungen von Arnold Marti; RB 1981 Nr. 20, 1986 Nr. 116; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 VRG). Es überprüft deshalb lediglich, ob eine Rekursinstanz die ästhetische Würdigung durch die kommunale Baubehörde zu Recht für vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit würde es seine eigene Kognition überschreiten (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, ZBl 107/2006, S. 434 ff.). 8.4.2 Das Bauprojekt ist aus dem Siegerprojekt des Projektwettbewerbs hervorgegangen (vorn E. 3). Es wurde von den erwähnten kantonalen und eidgenössischen Sachverständigenkommissionen begutachtet (vgl. vorn E. 4). Das Bauprojekt wurde weiter vom Baukollegium der Stadt Zürich geprüft. Diese Kommission besteht aus externen Fachleuten und Mitgliedern der Verwaltung und berät den Stadtrat und die Baubewilligungsbehörden in Fragen des Städtebaus und der Architektur. Das Baukollegium empfahl, das Vorprojekt vom Juryausschuss begutachten zu lassen, was an einer Sitzung vom 22. Juni 2007 erfolgte. Die anwesenden Mitglieder der Wettbewerbsjury, P. Zumthor und J. Fosco-Oppenheim, attestierten dem Projekt hohe, dem Wettbewerb gleichkommende architektonische Qualitäten. Das Bauprojekt ist vom entwerfenden Architekturbüro des Siegerprojektes weiterentwickelt worden, mithin aus dem Siegerprojekt hervorgegangen, welches gemäss Gestaltungsplan bzw. Erläuterungsbericht hierzu "Richtmass für das Qualitätsniveau des definitiven Projekts" darstellt. Namhafte Fachleute und Kommissionen haben dem Bauprojekt die gleichen architektonischen Qualitäten wie dem Siegerprojekt zuerkannt. Wenn die Bausektion des Stadtrates Zürich und die Vorinstanz unter diesen Umständen die Voraussetzungen von Art. 15 GP als erfüllt erachteten, nämlich, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung im Sinn von § 71 PBG und ein ausgewogenes Zusammenspiel des Erweiterungsbaus mit den schutzwürdigen Bauten und Anlagen im Sinn von § 238 Abs. 2 PBG erreicht wird, so ist dies überzeugend. Eine Rechtsverletzung liegt nicht vor. 9. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu. Hingegen ist eine solche in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG dem Beschwerdegegner Nr. 1 zuzusprechen. Angemessen ist eine solche in der Höhe von Fr. 3'000.-. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner Nr. 1 eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |